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Abgaben für Wasser- und Bodenverbände


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 05.06.2012
Aktenzeichen 5 L 39/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 22.952,43 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist gesetzliches Mitglied des Wasser - und Bodenverbandes „Stöbber – Erpe“; sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Erhebung eines Beitrags durch den Antragsgegner, der die im Verbandsgebiet liegenden Gewässer zweiter Ordnung unterhält und bewirtschaftet. Die ihm dadurch entstehenden Kosten verteilt der Antragsgegner entsprechend der Größe der Fläche der zum Verband gehörenden Grundstücke auf die beitragspflichtigen Mitgliedsgemeinden.

Mit Beitragsbescheid vom 9. Januar 2012 wurde die Antragstellerin für „Flächen Anteile“, in der Anlage zum Beitragsbescheid als „Umlagefläche“ bezeichnet, zu einem Jahresbeitrag in Höhe von 91.809,73 € veranlagt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 16. Januar 2012 blieb erfolglos. Der Widerspruch und der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurden vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat am 31. Januar 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung zu dem streitgegenständlichen Beitrag mit der gesamten Gemeindefläche. Soweit der Beitragssatz in Höhe von 8,80 €/Hektar auf der Grundlage einer Gesamt - (Verbands -) Fläche ermittelt worden sei, stelle das als Verbandsgebiet bestimmte Gemeindegebiet nicht die Gesamtfläche des Einzugsgebiets der vom Antragsgegner zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung dar. Überdies werde der Gewässerunterhaltungsbeitrag auch für Flächen erhoben, die im Einzugsgebiet der vom Nachbarverband „Finowfließ" unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung lägen, also für Flächen, die die vom Antragsgegner in seinem Einzugsgebiet durchzuführende Gewässerunterhaltung in keiner Weise durch Zufluss von Niederschlagswasser berühren würden. Der Antragsgegner habe eine Verbandsfläche als Abrechnungsfläche zugrunde gelegt, die mit dem Niederschlagsgebiet der von ihm zu unterhaltenden Gewässer nicht identisch sei. Nach Rechtsansicht der Antragstellerin ergebe sich aber die notwendige Identität der Fläche des Verbandsgebietes mit der Fläche des Niederschlagsgebiets der vom jeweiligen Verband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung aus der Systematik des § 80 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Wassergesetz. Mit Blick auf die hier flächenbezogene Verteilung der entstandenen Gewässerunterhaltungskosten könne der in § 80 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Wassergesetz vom Gesetzgeber verankerte Flächenmaßstab verfassungsgemäß nur auf das Gewässereinzugsgebiet der vom Antragsgegner zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung angewendet werden. Indem der Antragsgegner von den Niederschlagsgebieten der von ihm zu unterhaltenden Gewässer abweichend den Flächenmaßstab undifferenziert auf das Gemeindegebiet anwende, würde die Antragstellerin mit einer wesentlich größeren Fläche in dieses Abrechnungsgebiet einbezogen, als es ihrem Anteil am Niederschlagsgebiet der vom Antragsgegner zu unterhaltenden Gewässer entspreche. So werde sie auch für Flächen, die außerhalb des Einzugsgebiets belegen seien, zur Zahlung von Flächenbeiträgen herangezogen. Die rechtmäßige Erhebung von Verbandsbeiträgen nach einem undifferenzierten Flächenmaßstab setze aber bei verfassungskonformer Auslegung voraus, dass die Abrechnung ausschließlich auf der Grundlage derjenigen Flächen und der (Gesamt -) Unterhaltungskosten erfolge, die auf das Einzugsgebiet der vom Antragsgegner zu unterhaltenden Gewässer zurückgeführt werden könnten. Des Weiteren bezieht sich die Antragstellerin auf das nicht rechtskräftige Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2011 zum Aktenzeichen 8 K 584/07.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage zum Aktenzeichen 5 K 159/12 gegen den Beitragsbescheid vom 9. Januar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner verweist auf die satzungsrechtlichen Grundlagen. Er hält den Beitragsbescheid 2012 für rechtmäßig und meint, die Antragstellerin leite die ihrer Ansicht nach notwendige Identität des Verbandsgebietes mit dem Niederschlagsgebiet fehlerhaft aus § 80 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz ab. Es sei vielmehr entscheidend, dass sich zufolge § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Gemeindegebieten ergeben. Das zuvor genannte Gesetz lege fest, dass die Gemeinden als Gebietskörperschaften die Verbandsgebiete prägen würden. Entgegen der von der Antragstellerin herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Aktenzeichen 8 K 584/07 stellten die Einzugsgebiete für die satzungsgemäßen Verbandsgebiete nur einen Anknüpfungspunkt dar; ausschlaggebend seien vielmehr für die Verbandsgebiete - bis auf Ausnahmen - die Gemeindegrenzen, mithin das Gemeindegebiet.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

Er ist zwar gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 abgelehnt hat.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzung auszugehen. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. z.B. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96). In den Blick zu nehmen ist dabei auch, dass Abgabenbescheide nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist dem Betroffenen auch in diesem Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Ergebnissen für den Adressaten, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009 – 9 S 25.09 – juris).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Beitragsbescheid vom 09. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Die vom Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung herangezogene Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Stöbber-Erpe“ vom 08. Juni 2011 (Verbandssatzung 2011), die in der Sitzung der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 beschlossen und durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gemäß Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 genehmigt sowie im „Amtsblatt für Brandenburg“, Nr. 36, vom 14. September 2011 bekanntgemacht wurde, begegnet hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit keinen im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Bedenken.

Insbesondere ist der Ansicht der Antragstellerin entgegenzutreten, der (rechtmäßigen) Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass der ermittelte Beitragssatz i. H. von 8,80 €/ha

„auf der Grundlage einer (Gesamt-(Verbands-)Fläche ermittelt wurde, welche nicht der Gesamtfläche des Einzugsgebiets (§ 3 Nr. 13 WHG) der vom „Stöbber-Erpe“-Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung ermittelt wurde und darüber hinaus daraus, dass der Beitrag auch für Flächen erhoben wird, die im Einzugsgebiet der vom Nachbarverband „Finowfließ“ zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung liegen, also auch für Flächen, die die vom „Stöbber-Erpe“-Verband durchzuführende Gewässerunterhaltung in keiner Weise durch Zufluss des Niederschlagswassers von diesen Flächen berühren“.

Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist hier § 26 Abs. 1 i. V. mit § 27 Abs. 1 Verbandssatzung 2011. Danach haben die Mitglieder (§ 2 Abs. 1 Verbandssatzung 2011) dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Antragstellerin ist gesetzliches Mitglied des vom Antragsgegner vertretenen Gewässerunterhaltungsverbandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des (brandenburgischen) Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG. Die Beitragslast („Bemessung der Beiträge“) für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung 2011 wahrzunehmenden Aufgaben bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG (n.F.) nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Zufolge § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Satzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG (n.F.) ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände flächendeckend.

Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf das Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2011 zum Aktenzeichen 8 K 584/07 meint, der Antragsgegner habe einen undifferenzierten Flächenmaßstab rechtsfehlerhaft angewendet, verkennt die Antragstellerin, dass sich die Rechtswidrigkeit des im vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Beitragsbescheides ausweislich der Entscheidungsgründe daraus ergeben hat, dass der Beitragssatz in Höhe von 8,80 €/Hektar auf der Grundlage einer Gesamt- (Verbands-) fläche ermittelt wurde, welche nicht der in § 1 Abs. 3 Verbandssatzung vom 14. Dezember 1993 - VS 93/96 festgelegten Fläche entsprach, und der Beitrag nach dem in § 26 Abs. 1 S. 1 VS 93/96 geregelten Flächenmaßstab auch für Flächen erhoben wurde, die nicht zum satzungsmäßigen Verbandsgebiet gehörten. Satzungsmäßiges Verbandsgebiet war ausweislich § 1 Abs. 3 VS 93/96 das dort näher beschriebene "Niederschlagsgebiet“. Den Entscheidungsgründen des vorbezeichneten Urteils zufolge wich das vom Beklagten als Verbandsfläche bezeichnete und als Abrechnungsfläche gebrauchte Gebiet in rechtlich zu beanstandender Weise von der in der Satzung bezeichneten Fläche, nämlich den dort genannten Niederschlagsgebieten ab, bzw. war mit den Niederschlagsflächen nicht identisch.

Vorliegend liegt indes der streitgegenständlichen Beitragserhebung nicht die VS 93/96 zu Grunde sondern die o.g. Verbandssatzung 2011. Nach § 37 der Verbandssatzung 2011 trat nicht nur diese Satzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg - also am 15. September 2011 - in Kraft; gleichzeitig trat die Satzung vom 14. Dezember 1993, zuletzt geändert am 30. Dezember 1996, außer Kraft. Mithin bestimmt sich das Verbandsgebiet nunmehr nach § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung 2011. Wie bereits erwähnt umfasst das Verbandsgebiet nunmehr die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Satzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind. Zufolge § 1 Abs. 5 der Verbandssatzung 2011 ergeben sich die genauen Grenzen dieses Verbandsgebietes im Einzelnen aus der Karte in Anlage 3, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit Städte und Gemeinden Mitglied in mehreren Wasser - und Bodenverbänden sind, sind alle in diesen Gemeinden gelegenen Grundstücke, die der Unterhaltungszuständigkeit des „Stöbber - Erpe“- Verbandes unterliegen, in der Anlage 2, die nicht Bestandteil der Satzung ist, durch Flur - bzw. Flurstücksverzeichnis näher konkretisiert (§ 1 Abs. 4 S. 2 und 3 Verbandssatzung 2011).

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner nunmehr wiederum in rechtlich zu beanstandender Weise von dieser in der Satzung bezeichneten Fläche, nämlich den dort genannten Gemeindegebieten abgewichen ist. Sinngemäß verstanden hält die Antragstellerin die Regelung in § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011, wonach das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden umfasst, deswegen für rechtswidrig, da sie von einer notwendigen Identität von Verbandsgebiets- und Niederschlagsgebiet bei der Anwendung des Flächenmaßstabes ausgeht.

Hierzu gibt die Kammer folgendes zu bedenken:

Zufolge § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) muss die die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern regelnde Satzung (§ 6 Abs. 1 WVG) u.a. Bestimmungen über das Verbandsgebiet enthalten, § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Nach § 1 Abs. 2 GUVG ergeben sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Gemeindegebieten. Dieses Verbandsgebiet kann durch Satzungsänderung berichtigt oder verändert werden, § 1 Abs. 3 GUVG. Gemäß Anlage 16 Nr. 5 zu § 1 Abs. 2 GUVG gehört zu den „Verbandsgebiete(n) der Gewässerunterhaltungsverbände des Landes Brandenburg“ die Antragstellerin. Hiernach entspricht die o.g. Satzungsregelung wörtlich der Gesetzeslage. Wie bereits ausgeführt ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände „flächendeckend“ (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG [n.F.]); die Bemessung der zu erhebenden Beiträge bestimmt sich „nach dem Verhältnis der Flächen“, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG [n.F.]).
Soweit also demnach der Gewässerunterhaltungsbeitrag nach einem einheitlichen Flächenmaßstab erhoben wird, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hinsichtlich der Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Gewässerunterhaltung (Gewässerunterhaltungsumlage) nach einem reinen Flächenmaßstab entschieden, dass ein solcher Maßstab nicht gegen Grundrechte des Landes Brandenburg verstößt (VfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 18/10 LS 2 -, juris). Im Zusammenhang mit dem Vortrag des damaligen Beschwerdeführers, einem Grundstückseigentümer, die Wasserverbandsgebiete bestünden nach § 1 Abs. 2 GUVG aus Gemeinde- und nicht aus Niederschlags- bzw. Wassereinzugsgebieten, so dass auf eine Solidargemeinschaft der Eigentümer der Grundstücke in diesen Gebieten nicht abgestellt werden dürfe, hat das VfGBbg weiter ausgeführt: „Ungeachtet des Wortlauts des § 1 Abs. 2 GUVG bestimmen sich die Verbandsgebiete letztlich gerade nach den - durch die Angabe der Gemeindegebiete lediglich gekennzeichneten - Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer“ (VfGBbg a.a.O. Rdnr. 46). Ob hieraus - bei dem im vorläufigen Rechtsschutz anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstab - die Notwendigkeit der Identität von Abrechnungsfläche und Einzugsgebiet folgt (so wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. September 2011 - 8 K 584/07, S. 18f. des Urteilsumdrucks), muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben, da es sich insoweit um eine schwierige Rechtsfrage handelt, die in der Rechtsprechung der Kammer nicht geklärt ist und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Zwar mag diese schwierige Rechtsfrage nunmehr in der Rechtsprechung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) geklärt worden sein; indes dürfte allein dieser Spruchkörper - und nicht die erkennende Kammer - im Rahmen seiner Unabhängigkeit seinem im o.g. Urteil aufscheinenden Standpunkt verpflichtet sein (so wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2006 – 9 S 64.06, juris Rdnr. 3). Angemerkt sei, dass sich der Begriff des Einzugsgebiets (i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) von dem Einzugsgebiet des § 3 Nr. 13 WHG, den die Beteiligten jeweils für sich in Anspruch nehmen wollen, streng zu trennen ist. Es ist nach DIN 4049 Teil 1 (Nr. 2.3) das „in der Horizontalprojektion gemessene Gebiet, aus dem das Wasser einem bestimmten Ort zufließt“. Für die Abgrenzung des Einzugsgebiets i. S. von § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ist dabei allein die oberirdische Wasserscheide - und nicht die unterirdische Wasserscheide - entscheidend (so Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 40 Rdnr. 25).

Unbeschadet dessen spricht einiges dafür, dass eine Bestimmung des Verbandsgebietes entlang den politischen Gemeindegrenzen, also abweichend von den Grenzen des Gewässereinzugsgebietes, jedenfalls nicht geboten sein dürfte. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Unterhaltungslast ist die Lage im Gemeindegebiet und die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 – 6 A 25/01 MD unter Hinweis auf BVerwGE 42, 210, 214, juris). Schließlich hat sich die Auslegung von § 1 Abs. 2 GUVG an der bundesrechtlich durch das Wasserhaushaltsgesetz als Rahmengesetz vorgegebenen Rechtslage zu orientieren. Das Wasserrecht hat die Unterhaltungspflicht der Gewässer indes auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes auf die Einzugsgebiete bezogen, wie sich aus § 29 Abs. 1 S. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der bis zum 8. November 1996 geltenden Fassung vom 23. September 1986 ergibt. Danach oblag die Unterhaltung von Gewässern, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden war, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile hatten oder die die Unterhaltung erschwerten. Die Länder konnten jedoch auch bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet oblag. Davon ist das Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz erkennbar nicht in der Weise abgewichen, dass die Außengrenzen der Verbände mit den politischen Grenzen der Mitgliedsgemeinden hätten identisch sein müssen. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes dann keine Doppelmitgliedschaften von Gemeinden in mehreren Verbänden vorgesehen hätte (so VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. Dezember 2010 – 3 K 1837/06 juris Rdnr. 26). Bundesrechtlich hat sich diese Rechtslage auch nicht geändert. Nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG (vom 31. Juli 2009, BGBl. I, 2585) können die Länder - wie bisher - bestimmen, inwieweit Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen, sofern ein Wasser- und Bodenverband unterhaltungspflichtig ist.

Andererseits ist mit in den Blick zu nehmen, dass die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen können (Umlage), § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG (n.F.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 – 9 B 15/02 juris Rdnr. 15). Die §§ 28, 30 WVG eröffnen dabei dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt ist. So darf der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein (vgl. BVerwG, Buchholz 445.1 All. Wasserrecht Nr. 11). Für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können. Ausgangspunkt auch der Beitragserhebung mag das „Einzugsgebiet“ im dargestellten Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG sein. Gleichwohl ist zu bedenken, dass insbesondere eine trennscharfe und womöglich flurstücksgenaue Abgrenzung der oberirdischen Wasserscheiden mindestens schwierig ist und nicht praktikabel erscheint. So könnten übergroße Grundstücke durchaus Einzugsgebiet von zwei oder mehreren oberirdischen Wasserscheiden sein. Da - wie soeben ausgeführt - die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf und die Beitragserhebung für den Gewässerunterhaltungsverband zugleich praktikabel sein muss, könnte die in gewisser Weise – jedenfalls im Hinblick auf das Einzugsgebiet -„pauschalierende“ Bestimmung des Verbandsgebietes anhand des Gemeindegebietes, da flurstücksgenau möglich, noch willkürfrei, da sachgerecht, sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5).