Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klägerin zu Recht als nach dem KSVG versicherungspflichtige Modedesignerin angesehen. Nach den Erklärungen der Klägerin vor dem Senat erstreckt sich ihre Versicherungspflicht auf die Zeiträume 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007 und 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1 KSVG). Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das KSVG eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vornimmt, die zur Differenzierung bei der Abgabenerhebung dient, den Kunstbegriff aber materiell nicht definiert. Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonderes hohes Niveau haben muss. Im Gesamtbild der Tätigkeit ist entscheidend, ob dem Schaffen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, der über das Handwerkliche deutlich hinausgeht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 11/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15, m.w.N.).
Zur Überzeugung des Senats ist die Tätigkeit der Klägerin als Modedesignerin im streitigen Zeitraum eindeutig dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen und damit sozialversicherungspflichtig im Sinne des KSVG. Die Beklagte unterliegt in Bezug auf die Einordnung der Tätigkeit der Klägerin einer gravierenden Fehlwertung, denn die Klägerin erfüllt als Modedesignerin geradezu beispielhaft die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht.
Schon nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 der im Jahre 2001 außer Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I, S. 709) gehörten zur „bildenden Kunst“ unter anderem die selbständigen Tätigkeiten als Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer und Layouter. In diesem Sinn hat auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Tätigkeit eines Designers, sei es Graphik-, Mode-, Textil- oder Industrie-Designer, als künstlerische Tätigkeit zu werten und dem Bereich Bildende Kunst zuzuordnen ist (Urteil vom 15. August 1997, L 4 KR 1911/95, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21). Dem schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an. Dieser Aspekt dürfte zwischen den Beteiligten auch gar nicht streitig sein, zumal die Beklagte in dem von ihr vorgehaltenen Formular die Sparte des Modedesigns als „ankreuzbare“ künstlerische Tätigkeit vorsieht. Streit dürfte nur darüber bestehen, ob die Klägerin ausschließlich künstlerisch tätig war oder ob bei ihr handwerkliche (etwa schneiderische) Aspekte dominierten. Letzteres ist nach Lage der Akten aber mit Sicherheit zu verneinen.
Die Betätigung der Klägerin bestand ausschließlich in der Herstellung (und Vermarktung) von Entwürfen von Bekleidungsstücken und Accessoirs. An der Herstellung der Waren wirkte sie nicht mit. Nach den Entwürfen der Klägerin bzw. der PGbR fertigten externe Firmen die Kleidungsstücke. Es kommt danach nicht ansatzweise in Betracht, die Tätigkeit der Klägerin der handwerklichen Sparte zuzuordnen. Vielmehr dominierte die eigenschöpferische Herstellung von Entwürfen für mehrere Kollektionen pro Jahr. Hierin liegt klassische modedesignerische und damit künstlerische Tätigkeit, was nicht zuletzt auch der Ausbildung der Klägerin entspricht (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 13/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). Der Senat kann nicht nachvollziehen, warum die Beklagte das Gepräge der klägerischen Tätigkeit eher im schneiderischen als im künstlerischen Bereich sieht.
Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die P GbR ihre Entwürfe selbst vermarktete, denn dieser Teil ihrer Tätigkeit überwog den künstlerischen Anteil der Arbeit nicht. Die P GbR betrieb zwar ein eigenes Geschäft, doch diente dies nicht dem Verkauf an den Endverbraucher, sondern als Werbefläche für sonstige Aufkäufer. Es liegt auf der Hand, dass das Fertigen von Entwürfen wirtschaftlich sinnlos wäre, wenn es nicht zugleich mit dem Bemühen um Vermarktung einherginge.
Zudem wurde die Klägerin ebenso wie die P GbR in einschlägigen fachkundigen Kreisen unzweifelhaft als Modedesignerin und damit als „Künstlerin“ anerkannt und behandelt. Hier ist – im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, die keine Stütze im Gesetz findet – nicht vorausgesetzt, dass der Betroffene von sämtlichen verschiedenen Sparten der bildenden Kunst als Künstler anerkannt und behandelt wird. Dies wäre eine sachfremde Anforderung, denn es ist überhaupt nicht ersichtlich, warum Künstler anderer Sparten etwa bestimmten Modedesignern besondere Anerkennung oder auch nur Aufmerksamkeit entgegen bringen sollten. Modedesigner, die lediglich Entwürfe und keine Endprodukte fertigen, sind, wie bereits dargestellt, als Künstler anerkannt und bilden für sich einen „einschlägigen“ (zu diesem Erfordernis Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 13/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19) fachkundigen Kreis von Künstlern. Die P GbR gewann mehrere Modedesign-Preise und wurde in namhaften Veröffentlichungen als aufstrebendes Modelabel aus Berlin vorgestellt, zudem zu Ausstellungen ins Ausland eingeladen, ohne sich hierfür beworben zu haben. Der über die Jahre entstandene Grad an Aufmerksamkeit war danach durchaus erheblich und ist auf den Erfolg des Modelabels zurückzuführen. Die von der Klägerin vorgelegten Publikationen lassen zudem darauf schließen, dass die PGbR nicht nur über spartenbezogene Anerkennung im engeren Sinne verfügte, sondern darüber hinaus auch in allgemeineren Publikationen als Aushängeschild der Mode- und Designstadt B gewürdigt wurde.
Die Eigenschaft der Klägerin als Künstlerin im Sinne des KSVG steht für den Senat danach außer Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und im Hinblick auf die bei dem Bundessozialgericht anhängige Revision B 3 KS 4/10 R zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).