Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 12.10.2011 | |
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Aktenzeichen | 7 U 41/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Das am 8.12.2010 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis des Klägers - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin – werden dem Kläger auferlegt.
Die Streithelferin hat die ihr im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
I.
Der am ….10.1946 geborene Kläger ist Geschäftsführer der Schuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.8.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde gleichzeitig zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.
Die Schuldnerin hatte dem Kläger unter dem Datum des 4.8.1993 eine Pensionszusage für die Zeit nach Vollendung seines 60. Lebensjahres in Höhe von 2.000 DM erteilt. In Bezug auf diese Pensionszusage hatte die Schuldnerin bei der H… Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, aus der die Schuldnerin anspruchsberechtigt war. Zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage verpfändete die Schuldnerin die Erlebensfall- sowie gegebenenfalls die Berufsunfähigkeitsleistungen dieser Versicherung an den Kläger. Der Versicherungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der H… Lebensversicherung AG endete am 1.12.2006. Die Versicherung errechnete einen Auszahlungsbetrag von 73.689,60 €. Der Beklagte erwirkte zu seinen Gunsten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 14.3.2007 über eine Gesamtsumme von 19.724,24 € zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen ab 17.2.2007 sowie der Gerichtskosten und der Zustellungskosten für den Beschluss und zog auf der Grundlage des Beschlusses 21.541,34 € ein. Tatsächlich zahlte die Versicherung den von ihr errechneten Betrag der Versicherungsleistung in Höhe von 73.689,60 € am 2.4.2008 an den Beklagten aus.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 52.148,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8.7.2008 zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Oktober 2011 jeweils monatlich zum Ende eines jeden Monats 1.022,58 € bis einschließlich Juli 2015 und 416,25 € für August 2015 zu zahlen,
sowie
2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2009 freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei zur Einziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung berechtigt gewesen. Pfandreife sei bislang nicht eingetreten. Aus seinem Abrechnungsschreiben gegenüber dem Kläger vom 2.7.2008 ergebe sich ein Betrag von 46.821 € zugunsten des Klägers. Insofern habe er mit einem Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. die Aufrechnung erklärt. Dieser Gegenforderung lägen vom Kläger veranlasste Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2001 zugrunde.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.1.2010 abgewiesen. Die Klage sei sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet.
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe zwar aus der Pensionszusage einen aufschiebend bedingten Anspruch, diesen jedoch nicht in der gemäß § 174 InsO gebotenen Form dem Beklagten gegenüber geltend gemacht.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Feststellung einer zukünftigen monatsweisen Rentenzahlung. Auch insofern fehle es bereits an einer insolvenzrechtlichen Geltendmachung des Anspruchs. Des Weiteren komme ihm kein Anspruch auf Auszahlung des von ihm vereinbarten (Rest-)Betrages zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Sicherstellung der Auszahlung gemäß der Pensionszusage der Schuldnerin nach §§ 191 Abs. 1, 198 InsO.
Gegen das ihm am 4.2.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.3.2010 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – am 4.5.2010 begründet.
Der Kläger hat nunmehr folgende Anträge angekündigt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 29.1.2010
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Oktober 2011 jeweils monatlich, zum Ende eines jeden Monats, 1.022,58 € bis einschließlich Juli 2015 und 416,32 € für August 2015 zu zahlen,
hilfsweise,
- den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 47.454,93 € auf den Kläger bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuruppin zu hinterlegen,
- den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2009 freizustellen.
Mit der Terminsverfügung hat der Vorsitzende des Senates die Parteien darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Pensionszusage ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung seit November 2006 bestehe. Wolle der Kläger diese Forderung geltend machen, müsse er sie gemäß § 174 f. InsO zur Tabelle anmelden.
Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung sei zu berücksichtigen, dass Versicherungsende der 1.12.2006 war. Folglich habe der Beklagte nicht den Rückkaufswert eingezogen. Im Übrigen sei bei Versicherungsende bereits Pfandreife eingetreten gewesen.
Sollte es auf die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ankommen, sei gegebenenfalls zu beachten, dass das Ruhegeld nur innerhalb der für Arbeitslohn geltenden Grenzen pfändbar sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2010 hat der Kläger keine Anträge gestellt. Der Beklagte hat daraufhin beantragt, die Berufung im Wege des Versäumnisurteils zurückzuweisen.
In dem daraufhin bestimmten Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 8.12.2010 ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 15.12.2010 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil am 23.12.2010 Einspruch eingelegt.
Mit dem Einspruch hat der Kläger der Streithelferin den Streit verkündet.
Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8.6.2011 auf Seiten des Klägers beigetreten.
Der Kläger und die Streithelferin beantragen,
das Versäumnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8.12.2011 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 29.1.2010 wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass die Forderung des Klägers in Höhe von 47.454,93 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H… GmbH festgestellt wird.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.454,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 20.7.2009 zu zahlen.
Hilfsweise wird beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Oktober 2011 jeweils monatlich, zum Ende eines jeden Monats, 1.022,58 € bis einschließlich Juli 2015 und 416,32 € für August 2015 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 47.454,93 € auf den Kläger bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuruppin zu hinterlegen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Senates vom 8.12.2010 aufrechtzuerhalten.
II.
Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 8.12.2010 versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Dem Kläger stehen die primär und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
1.
Dies gilt zunächst für den Antrag, die Forderung des Klägers in Höhe von 47.454,93 € zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H… GmbH festzustellen.
Insofern handelt es sich um einen Antrag auf Feststellung nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 InsO.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Zulässigkeit des Antrags steht allerdings nicht bereits entgegen, dass es sich bei diesem Antrag um eine Klageänderung in zweiter Instanz handelt. Diese ist nach § 533 ZPO zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen hat und der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält.
Hier ist von der Maßgeblichkeit des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts für die Begründung des mit der Klageänderung verfolgten Klageziels auszugehen. Eine Einwilligung des Beklagten fehlt zwar. Dieser bringt mit seiner Beanstandung der Klageänderung vielmehr zum Ausdruck, dass er die Einwilligung versagt. In Ansehung der nämlichen Tatsachengrundlage, auf die der Antrag gestellt wird, erachtet der Senat die Klageänderung als solche aber für sachdienlich und damit zulässig.
Der mit der Klageänderung gestellte Antrag ist gleichwohl unzulässig.
Eine Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle nach §180 Abs. 1 InsO setzt eine vom Insolvenzverwalter bestrittene Insolvenzforderung voraus.
Eine solche kann jedoch nur vorliegen, wenn der Insolvenzgläubiger die Forderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet hat und dieser die Forderung bestreitet. Hier fehlt es bereits an einer bestrittenen Forderungsanmeldung des Klägers.
Der Kläger hat zwar unter dem Datum des 4.3.2010 sowie des 22.6.2010 jeweils eine Forderung bei dem Beklagten angemeldet. Diese verhält sich jedoch über eine Hauptforderung von 52.148,29 € und ist deshalb nicht mit der Forderung gemäß dem ersten Klageantrag, die einen Betrag von 47.454,93 € zum Gegenstand hat, identisch.
Zur Begründung beider Anmeldungen hat der Kläger überdies geltend gemacht, er sei hinsichtlich der jeweils angemeldeten Forderung Pfandrechtsgläubiger an der Forderung der Schuldnerin an die Streithelferin. Das Landgericht habe die darauf gerichtete Klage zwar abgewiesen, jedoch die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, den eingezogenen Rückkaufswert zu hinterlegen. Diese Begründung lässt jedoch nicht erkennen, dass es sich bei dem Zahlungsanspruch um eine Insolvenzforderung handelt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Forderungsanmeldung des Klägers in beiden Fällen unzureichend, um Voraussetzung einer Feststellungsklage nach § 180 InsO zu sein.
Im Übrigen würde § 179 Abs. 1 InsO voraussetzen, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter (oder einem Insolvenzgläubiger) im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) bestritten wurde. Letzteres ist nicht dargetan.
Gegebenenfalls wäre der Feststellungsantrag des Klägers auch nicht begründet.
Dem Kläger steht eine Insolvenzforderung weder in der angemeldeten Höhe noch in der nunmehr mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Höhe gegen die Schuldnerin zu.
Der Kläger macht mit seiner Anmeldung keinen Anspruch auf bereits bestehende Pensionsforderungen aus der Pensionszusage der Schuldnerin vom 4.8.1993 geltend. Diese wären vor der Insolvenz der Schuldnerin – gegebenenfalls aufschiebend bedingt – entstanden und könnten Gegenstand einer Forderungsanmeldung als Insolvenzforderung sein. Dem Kläger geht es jedoch ausweislich der Begründung seiner Forderungsanmeldungen stattdessen um einen Anspruch auf Auskehr von von dem Beklagten zu Unrecht vereinnahmten Versicherungsleistungen. Insofern verfolgt er einen Auskehranspruch, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und sich entweder gegen die Insolvenzmasse oder den Beklagten persönlich richtet. Keinesfalls handelt es sich jedoch um eine Insolvenzforderung, die zur Tabelle festzustellen ist.
2.
Dem Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 47.454,93 € kann ebenfalls nicht entsprochen werden.
Auch insofern liegt eine Klageänderung vor, die jedoch nach § 533 ZPO zulässig ist, weil der Antrag auf der Basis des bisherigen Vortrages des Klägers entschieden werden kann und der Senat eine Bescheidung des Antrages für sachdienlich hält.
Dem Kläger steht jedoch kein Zahlungsanspruch in der streitigen Höhe gegen den Beklagten zu.
Der Kläger will von dem Beklagten einen Teil der Versicherungsleistungen ausgezahlt erlangen, die seine Streithelferin am 2.4.2008 auf der Grundlage eines Versicherungsvertrages mit der Schuldnerin an den Beklagten auszahlte.
Der Zahlungsanspruch des Klägers basiert daher nicht auf einer Insolvenzforderung gegen die Schuldnerin, die ohnedies nicht unmittelbar gegen den Beklagten durchgesetzt werden könnte, sondern nur im Wege der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO und des Verteilungsverfahrens nach § 187 f. InsO Befriedigung erfahren könnte.
Die streitbefangene Forderung ist auch keine Masseverbindlichkeit. Ein Rechtsgeschäft des Klägers mit der Masse, das diesen Anspruch begründen könnte, ist nicht erkennbar.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der vereinnahmten Versicherungsleistungen ferner kein Anspruch auf Verteilung des Erlöses nach § 170 Abs. 1 InsO zu. Diese Norm begründet einen Anspruch auf Auskehr vereinnahmter Erlöse aus der Verwertung von Gegen-ständen und Forderungen, an denen Dritte ein Absonderungsrecht haben.
Hier macht der Kläger zwar ein Recht auf Befriedigung aus einer ihm verpfändeten Forderung der Schuldnerin gegen die Streithelferin geltend. Daraus ist jedoch kein Anspruch auf Auskehr des Erlöses nach § 170 Abs. 1 InsO herzuleiten. Diese Norm gilt nur im Rahmen der Verwertung von Gegenständen nach §§ 165, 166 InsO.
Die hier vom Beklagten bei der Streithelferin eingezogene Forderung ist jedoch keine im Sinne des § 166 Abs. 2 InsO. Nach dieser Bestimmung darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Diese Ermächtigung gilt aber nicht im Falle der Verpfändung einer Forderung. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt im Falle der Verpfändung einer Forderung nicht in Betracht (BGH ZIP 2003, 1256). Der Beklagte war mithin nicht nach § 166 Abs. 2 InsO berechtigt, die Forderung einzuziehen. Allerdings steht dem Insolvenzverwalter ein Einziehungsrecht zu, wenn die besicherte Forderung aufschiebend bedingt und die Bedingung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingetreten ist (IX. Zivilsenat des BGH, Urteil vom 7.4.2005 – IX ZR 138/04 – Rz. 18, zitiert nach juris). Anderes gilt hingegen dann, wenn hinsichtlich des besicherten Anspruchs Pfandreife eingetreten ist. Der Pfandrechtsgläubiger ist dann befugt, das Pfandrecht nach §§ 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 BGB selbst einzuziehen (BGH, a.a.O.). Hier ist von einer – teilweisen – Pfandreife seit dem 2.12.2006 auszugehen. Die durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung der Schuldnerin bei der Streithelferin besicherten Ansprüche des Klägers aus der Pensionszusage der Schuldnerin vom 4.8.1983 begannen in Gestalt monatlicher Ansprüche auf Ruhegeld ab November 2006. Nach Ziffer 1. der Zusage sollte – ausweislich der handschriftlichen Änderung des vorgegebenen Textes – ein Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 2.000 DM bestehen, wenn der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Schuldnerin ausscheidet. Da der Kläger am ….10.1946 geboren wurde, bestand demnach seit November 2006 ein Anspruch auf Auszahlung des Ruhegeldes. Von dem Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung, dass der Kläger aus den Diensten der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden war, ist in Ansehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bereits am 22.8.2002 auszugehen. Auf den diesbezüglichen Hinweis in der Terminsverfügung des Vorsitzenden des Senates vom 17.5.2010 hat der Beklagte auf Blatt 4 der Berufungserwiderung oben ausdrücklich bestätigt, dass aufgrund der handschriftlichen Änderung des Beginns der Versorgungsbezüge auf die Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall eingetreten wäre.
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages der Schuldnerin mit der Streithelferin am 1.12.2006 und dem Fälligwerden des Auszahlbetrages der Versicherung bestand demnach bereits ein Ruhegehaltsanspruch des Klägers gegen die Schuldnerin, so dass Pfandreife eingetreten war. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt der Zahlung der Streithelferin an den Beklagten, den 2.4.2008. Die Streithelferin konnte deshalb nach § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB mit befreiender Wirkung nur an den Kläger leisten. Dem steht nicht entgegen, dass die bereits fälligen Ruhegehaltsansprüche des Klägers gegen die Schuldnerin den Betrag des verpfändeten Guthabens der Schuldnerin bei der Streithelferin nicht ausschöpften. Dies folgt aus der Bezugnahme des § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der verpfändeten Forderung berechtigt, sobald seine besicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.
Wie nach erfolgreicher Einziehung der verpfändeten Forderung hinsichtlich des die fälligen Teilansprüche des Pfandgläubigers überschreitenden Betrages zu verfahren ist, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung.
Der Zahlungsanspruch des Klägers zu 2. kann auch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung keinen Erfolg haben. Zwar könnte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 InsO als Forderung gegen die Masse geltend gemacht werden.
Hier liegen die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse jedoch nicht vor.
Zwar ist gemäß den vorstehenden Ausführungen durch den Zufluss der Zahlung der Streithelferin an den Beklagten vom 2.4.2008 in das Vermögen der Schuldnerin von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse auszugehen.
Diese Bereicherung der Masse ist jedoch nicht durch eine Leistung des Klägers eingetreten, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Bereicherung ist vielmehr durch die Zahlung der Streithelferin erfolgt. Da die Bereicherung der Masse durch eine Leistung der Streithelferin erfolgte, ist für die Annahme einer Bereicherung in sonstiger Weise, § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB, kein Raum.
Des Weiteren ist der Vermögenszufluss zugunsten der Masse nicht auf Kosten des Klägers erfolgt. In der Konsequenz der vorstehenden Ausführung zur Fehlerhaftigkeit der Zahlung der Streithelferin an den Beklagten vom 2.4.2008 ist festzustellen, dass die Streithelferin durch diese Zahlung nicht von ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag mit der Schuldnerin frei geworden ist. Dem Kläger steht diese Forderung, soweit sie nicht durch die Leistung der Streithelferin auf den vom Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verkürzt wurde, also in Höhe von 52.148,29 €, weiterhin zu.
Die Zahlungsforderung gemäß dem Antrag zu 2. kann auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden.
Soweit der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin in Anspruch genommen wird, ist nicht erkennbar, dass dem Kläger zulasten der Masse ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte.
Sollte dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Einziehung des an den Kläger verpfändeten Anspruchs der Schuldnerin gegen die Streithelferin zustehen, würde sich dieser Anspruch nach § 60 InsO gegen ihn persönlich richten. Der Beklagte persönlich ist jedoch nicht Partei des Verfahrens.
3.
Die hilfsweise gestellten Anträge sind ebenfalls unbegründet.
Dies gilt zunächst für die beantragte Zahlung monatlicher Raten ab Oktober 2011 in Höhe von 1.022,58 €.
Auch insofern gilt, dass eine Forderung auf Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts in der genannten Höhe eine Insolvenzforderung wäre, die zur Tabelle festgestellt werden müsste. Dies wird jedoch nicht beantragt.
Eine Forderung auf Zahlung monatlicher Raten besteht auch nicht als Masseverbindlichkeit. Insofern wird auf die Ausführungen zu dem Antrag zu 2. Bezug genommen.
Für den Antrag auf Hinterlegung eines Betrages von 47.454,93 € ist ebenfalls keine Anspruchsgrundlage zu erkennen. Die §§ 191 f. InsO gelten zur Sicherung aufschiebend bedingter Insolvenzforderungen. Solche sind von dem Kläger jedoch nicht zur Tabelle angemeldet worden.
Der vorstehenden Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 7.4.2005 von einer Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Hinterlegung nach §§ 191 Abs. 1, 198 InsO ausging. In jenem Falle ging es nicht um die Vereinnahmung verpfändeter Forderungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter, hinsichtlich derer bereits Pfandreife eingetreten war. Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr über die Verwertung der vom Insolvenzverwalter in jenem Verfahren nach Kündigung von Lebensversicherungsverträgen zur Masse gezogenen Rückkaufswerte zu entscheiden.
Allerdings unterfielen Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen in jenem Fall ebenfalls einer Verpfändung durch die Schuldnerin als Versicherungsnehmerin. Nicht erkennbar ist, ob unter dieser Verpfändung auch die Geltendmachung eines Rückkaufswertes fiel. Dies unterstellt, liegt der Fall hier gleichwohl anders, da hier bereits Pfandreife eingetreten war.
4.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der mit der Berufungsbegründung zunächst angekündigte Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, versehentlich oder willentlich in den später angekündigten Antragstellungen keinen Niederschlag gefunden hat. Gegenstand der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung war ein Betrag von 52.148,29 €. Wie vorstehend ausgeführt, bestand ein derartiger Zahlungsanspruch nicht, so dass die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Beklagten nicht zu erstatten sind.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Streithelferin vom 29.9.2011 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Wie vorstehend ausgeführt, sieht sich der Senat nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.454,93 € festgesetzt.