Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 09.05.2014 | |
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Aktenzeichen | L 1 KR 465/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 Abs 1 SGB 4 |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Sache die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in ihrer früheren Tätigkeit für die Beigeladene zu 1).
Die 1957 geborene Klägerin arbeitete als Requisiteurin/Filmausstatterin.
Ihre Tätigkeit bezeichnet sie selbst wie folgt: In Ansprache mit Regisseur, Szenenbildner und Autor erfolgt Analyse, Suche und Bereitstellung von stil- und epochengerechte Ausstattungsgegenstände für jeden Film jeweilig gearteter Film und Fernsehproduktion.
Die Klägerin war unter anderem für die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: „die Beigeladene“) tätig. Sie gab Angebote auf entsprechende Ausschreibungen der Beigeladenen ab. Nach Beendigung der Aufträge erstellte sie Rechnungen. Grundlage der Beauftragung ist bei der Beigeladenen deren allgemeine Geschäftsbedingung für Beauftragungen.
Mit Bescheid vom November 1999 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgestellt, dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Filmausstatter/Requisiteur nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege.
Die Beigeladene und die Klägerin beantragten im Juni bzw. Juli 2007 bei der Beklagten die Statusfeststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
Nach vorangegangener Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolge.
Künstler und Angehörige verwandter Berufe, die aufgrund von Honorarverträgen tätig und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, seien dann als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten. Ein programmgestaltender Mitarbeiter bringe typischerweise seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder andern Sachfragen, seine Fachkenntnisse und Informationen sowie seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein, das heiße durch sein Engagement und seine Persönlichkeit werde der Inhalt der Sendung weitgehend bestimmt. Es sei zu unterscheiden zwischen einem vorbereitenden Teil, einem journalistisch-schöpferischen oder künstlerischen Teil und dem technischen Teil der Ausführung. Überwiege die gestalterische Freiheit und werde die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den schöpferischen Eigenanteil bestimmt, sei eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen. Auch programmgestaltende Mitarbeiter stünden jedoch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet werden oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichen Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden könne. Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit sei, auch wenn mehrere Honorarverträge abgeschlossen würden, in jedem Fall als nicht selbstständig zu behandeln. Die Klägerin sei in dem Betrieb ihres Auftraggebers, der Beigeladenen, eingegliedert. Sie unterliege hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit den Weisungen des Auftraggebers, weil ihr Drehzeiten und Drehorte z. B. anhand eines feststehenden Filmprojekts vorgegeben würden. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht im Sinne des § 7b SGB IV seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe einem späteren Beginn nicht zugestimmt. Auch habe sie für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung keine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit vorgenommen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne daher mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung am 1. Januar 2007.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie könne im Wesentlichen ihre Tätigkeit frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen. Sie habe neben der Beigeladenen weitere Auftraggeber. Sie verfüge über eigene Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten. Sie bestimme selbst über ihre Arbeitsorganisation und über Lieferanten. So könne sie Hilfspersonen hinzuziehen, lege die Höhe der Vergütung selbst fest und könne sich unabhängig vom Willen der Auftraggeber jederzeit auch andere Auftraggeber suchen. Sie unterhalte eigene Betriebsmittel, neben den Requisiten beispielsweise einen ausschließlich gewerblich genutzten Kleintransporter.
Sie fügte ihrem Widerspruch Kopien von diversen Angeboten und Rechnungen an die Beigeladenen bei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend u.a. aus, die Klägerin habe in ihrem Widerspruch selbst vorgebracht, dass jeder Mitarbeiter während der Produktionsphase weisungsgebunden sei. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation in der Lage sei, eigenständig die entsprechenden Requisiten überwiegend für Unterhaltungssendungen im Volksmusikbereich beschaffen könne, spreche nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Auch ein angestellter Requisiteur könne dies aufgrund seiner Ausbildung. Zudem habe sie angegeben, dass ein Szenenbildner und Regisseur sie mit der Idee zur Sendung beauftrage. Sobald es von dieser Seite erste Ideen und Vorschlägen gebe, beginne ihre Arbeit. Sie verwirkliche diese Ideen. Während der Produktionsphase betreue sie die entsprechenden Personen und sei in ständiger Dienstbereitschaft. In der Nachbereitungsphase sei sie für die Organisation der Räumung des Veranstaltungsortes und die schnellstmögliche Rückgabe der Requisiten verantwortlich. Sie sei demnach in ein Team von Mitarbeitern eingebunden, das Hand in Hand arbeite. Eine über das Maß hinausgehende eigenschöpferische Gestaltungstätigkeit sei nicht erkennbar. Arbeitsort, Arbeitszeit und zum Teil die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit werde vorgegeben. Lediglich in der Vorbereitungsphase bestehe eine gewisse örtliche und zeitliche Gestaltungsfreiheit, also bei der Requisitenbeschaffung.
Unternehmerische Tätigkeit zeige sich ergänzend dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen würden, als auch sich gleichzeitig Chancen eröffneten. Im Rahmen der Tätigkeit bei der Beigeladenen habe die Klägerin nicht die Möglichkeit, eigenes Kapital einzusetzen, dass sich akkumuliere. Sie erhalte als Vergütung eine feste Tagespauschale, zu dem würden sämtliche Spesen und Pauschaltelefon-, Fax- und Internetkosten erstattet. Das bloße Risiko, die eigene Arbeitskraft nicht gewinnbringend verwerten zu können oder keine Aufträge mehr zu erhalten, treffe auch Beschäftigte.
Gegen diesen ihr am 4. Juni 2008 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18. Januar 2010 den Bescheid vom 1. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „2.08.2008“ [gemeint: 2. Juni 2008] dahingehend abgeändert, dass für die in den Zeiträumen 19. Februar bis 5. März 2007, 13. März bis 19. März 2007, 24. April bis 6. Mai 2007, 20. Juni bis 10. Juli 2007, 6. September bis 20. September 2007, 13. November bis 17. November 2007, 19. November bis 19. Dezember 2007, 31. Januar bis 10. Februar 2008, 26. März bis 28. März 2008, 1. September bis 8. September 2008, 15. September bis 18. September 2008, 10. November bis 26. November 2008, 7. Dezember bis 11. Dezember 2008, 20. April bis 4. Mai 2009, 11. Juni bis 15. Juni 2009, 14. September bis 2. Oktober 2009 und 5. November bis 23. November 2009 ausgeübten Beschäftigungen als Requisiteurin bei der Beigeladenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Die Beigeladene hat vorgebracht, es sei in der Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass Verträge zu Bühnenausstattung Werkverträge im Sinne des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien. Die Klägerin sei (echte) Subunternehmerin.
Bei der Tätigkeit der Klägerin als Requisiteurin handele es sich um eine programmgestaltende und künstlerische Mitarbeit. In der Auswahl und Zuordnung der geeigneten Requisiten liege das künstlerische Schaffen. Dass ein Requisiteur in ein Produktionsteam eingebunden sei und Ort bzw. Zeit der jeweiligen Produktion feststünden, liege in der Natur der Sache begründet und spreche nicht für eine unselbstständige Tätigkeit. In der Praxis verhalte es sich oft so, dass Anregungen des Requisiteurs vom Szenenbildner und Regisseur aufgenommen würden um die gewünschten Effekte zu erzielen.
Eine weitere Haupttätigkeit der Klägerin für die Beigeladene liege bei der sogenannten Titelumsetzung, die zum klassischen Berufsfeld des Requisiteurs gehöre. Die Beklagte verwechsle die Tätigkeit der Klägerin offenbar mit der eines Bühnenarbeiters.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin sind die Klägerin und der Geschäftsführer der Beigeladenen angehört worden. Das SG hat mit Urteil vom 26. September 2012 den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008, geändert durch den Bescheid vom 18. Januar 2010, insoweit aufgehoben, als darin die Versicherungspflicht der Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit ab dem 19. Februar 2007 in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wurde. Es hat festgestellt, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit ab dem 19. Februar 2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Ferner hat es die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Klägerin und die Beigeladene zu 1) für erforderlich erklärt.
Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat sich zur Begründung der Berufung auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bezogen (Urteil vom 8. August 2007 – L 11 (8) R 35/06) und ausgeführt, die Entscheidungsgründe des SG überzeugten nicht. Die Klägerin helfe lediglich mit bei der Umsetzung der Ideen des Szenenbildners und des Regisseurs. Entscheidend sei, dass dem Regisseur schlussendlich die eigentliche Programmgestaltung im Sinne eines „so wird es gemacht!“ obliege. Sie sei deshalb keine programmgestaltende Mitarbeiterin. Zu ihren Hauptaufgaben gehörten vielmehr die Beschaffung, der Transport, die Betreuung und die Rückführung der Dekorationselemente. Auch trage sie kein Unternehmerrisiko. Sie habe stundenweise abrechnen können und auch Fahrkosten abrechnen können. Dass die Klägerin ein eigenes Lager unterhalte sei zwar grundsätzlich relevant. Jedoch sei im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Klägerin Materialien hieraus in größerer Menge bzw. von höherem Anschaffungswert auch tatsächlich eingesetzt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat ergänzend vorgetragen, dass der Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene sehr viel Raum für eigenschöpferische Leistungen verblieben seien. Sie habe weitgehend selbstbestimmen können, welche Kulissen verwendet worden seien und habe sich hierfür in typischer Weise selbst bevorratet.
Die Klägerin hat mittlerweile ihre Berufstätigkeit beendet. Eine Gewerbeabmeldung ist zum 31. März 2013 erfolgt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die streitgegenständlichen Bescheide zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Es hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Requisiteurin für die Beigeladene in der streitgegenständlichen Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig war.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Die danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. I Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbilds der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -juris-Rdnr.16). Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, a.a.O.; BSG Urt. v.28. September 2011 - B12 R 17/09 R -juris-Rdnr.17).
Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Werk- bzw. Dienstleistungen handelte, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Klägerin organisiert und ausgestaltet war. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Aufträge, welche die Beigeladene mit der Klägerin verabredet hatte (vgl. BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -juris-Rdnr. 22; Urt. v.28. September 2011 - B 12 R 17/09 R-juris Rdnr. 17).
Auf die Möglichkeit der Klägerin, auf Ausschreibungen der Beigeladenen hin kein Angebot abzugeben, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden.
Die zwischen der Klägerin und der Beigeladene jeweils geschlossenen Verträge sprechen dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten.
Nach den maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen handelte es sich jeweils nicht um Dienstverträge sondern um Werkverträge bzw. Werkliefer- oder Lieferverträge. Geschuldet wurde Erfolg, nicht nur die Erbringung von Diensten.
Indessen ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v. 28. Mai 2008- B 12 KR 13/07 R -juris-Rdnr. 17; Urt. v. 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris-Rdnr. 17).
Der Senat ist aber nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht des Beigeladenen unterlegen hat, das geeignet wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen.
Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin im Kernbereich der von ihr übernommenen Aufgaben weisungsfrei tätig sein konnte. In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris-Rdnr. 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit von vom Bundesrat beauftragten Führern des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 -juris-Rdnr. 171).
Für den Bereich der Film- und Fernsehproduktion gilt, dass alleine die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Sendestudio bei einer Produktion von Fernsehsendungen feststehen, noch nicht für eine Weisungsgebundenheit sprechen (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 — B 3 KR 2/98 R- juris-Rdnr. 24).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe kommt es darauf an, ob die Klägerin im Wesentlichen frei in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit war oder inhaltliche Vorgaben des Beigeladenen befolgen musste. Letzteres war hier aber nicht der Fall.
Ähnlich wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall eines (Film-)Editors (Urt. v. 4. April 2014 -L 1 KR 57/13), ist für den vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass aufgrund der spezifischen Tätigkeit der Klägerin speziell für die Beigeladene bei der Produktion überwiegend von Vsendungen die Merkmale, die für Selbstständigkeit sprechen, überwiegen:
Nach dem insgesamt übereinstimmenden und widerspruchsfreien Vorbringen der Beteiligten, ergibt sich, dass die Klägerin im Schwerpunkt eigenständig für die sogenannte Titelumsetzung verantwortlich war. Sie unterlag dabei keinen Anweisungen durch die Beigeladene -etwa des Regisseurs- oder durch Redakteure der die Beigeladene beauftragenden Fernsehanstalt. Die Beigeladene ist auch “nur” ein Dienstleistungsunternehmen und keine Produktionsgesellschaft. Es hat insoweit gerade kein Letztentscheidungsrecht des Regisseurs in dem Sinne eines „so wird es gemacht” gegeben. Im Streit steht kein Beschäftigungsverhältnis mit einer Sendeanstalt, wie dies die von der Beklagten im Ausgangsbescheid verwendeten Textbausteine betreffen.
Auftraggeber der Klägerin ist vorliegend vielmehr die Beigeladene.
Die Klägerin konnte zudem eigene Hilfspersonen hinzuziehen.
Eine Weisungsbefugnis bedarf im Übrigen einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ablieferung eines Werkes bestimmte Vorgaben eines Kunden zu beachten sind. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Klägerin unterlag ferner auch einem Unternehmerrisiko durch das Vorhalten von Requisiten und eines eigenen Lieferwagens. Dadurch, dass sie die eigenen Kulissen für die Aufträge der Beigeladenen nicht verwendet hat, hat sich dieses Risiko gerade sogar verwirklicht.
Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Begründung ab und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.