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Entscheidung 7 Wx 4/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 30.01.2013
Aktenzeichen 7 Wx 4/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25.01.2012 sowie das diesem Beschluss zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. erstreben eine Änderung der Eintragung der Person des Vaters im Geburtsregister des Beteiligten zu 1..

Im Geburtsregister betreffend den Beteiligten zu 1. sind als verheiratete Eltern die Beteiligte zu 2. und Herr T… D… eingetragen.

Die Beteiligte zu 2. stellte unter dem Datum des 20.03.1992 einen Asylantrag (Bl. 72 d. A.). Herr T… stellte am 27.04.1992 einen Asylantrag (Bl. 72 - 74 d. A.). In der entsprechenden Niederschrift seines Asylbegehrens bezeichnete er die Beteiligte zu 2. als Ehegatten. Diese Angabe wiederholte er bei seiner „Anhörung im Rahmen der Vorprüfung“ vom 27.10.1992 (Bl. 40 R d. A.). Die Beteiligte zu 2. gebar am ….09.1992 einen Sohn mit dem Namen T… L…. In der Geburtsanzeige vom ….09.1992 wird die Beteiligte zu 2. als verheiratet bezeichnet. Herr T… wurde als Vater des Kindes vermerkt, wobei in dem verwendeten Anzeigeformular eine Angabe des Vaters nur bei ehelicher Geburt des Kindes vorgesehen war (Bl. 34 d. A.). Als Geburtsdatum des Vaters wurde der ….07.1956 angegeben. Neben der Beteiligten zu 2. unterzeichnete auch Herrn T… die Geburtsanzeige.

Die Beteiligte zu 2. gebar am ….01.1994 den Sohn T… Th…. Dazu verhält sich die Geburtsanzeige vom gleichen Tage, in der die Beteiligte zu 2. als verheiratet bezeichnet wird. Die Geburtsanzeige nennt als Vater Herrn T… und als dessen Geburtsdatum den ….07.1956 (Bl. 40 d. A.). Als Datum der Eheschließung der Eltern wird der 20.01.1990 und als Eheschließungsort V… angegeben. Die Geburtsanzeige wurde scheinbar von dem Leiter der Frauenklinik des Städtischen Klinikums B… unterzeichnet.

Am 20.08.1996 zeigte Herr T… die Geburt des weiteren Sohnes T… X… durch die Beteiligte zu 2. am ….08.1996 an (Bl. 38 d. A.). Auch in dieser Urkunde wird die Beteiligte zu 2. als verheiratet bezeichnet und als Datum der Eheschließung der 20.01.1990 sowie als deren Ort der Stadtbezirk V… angegeben. Herr T… hat die Urkunde unterzeichnet.

Anlässlich der Geburt des Beteiligten zu 1. am ….05.2004 durch die Beteiligte zu 2. erfolgte und dem gleichen Datum eine Geburtsanzeige, die von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Städtischen Klinikums B… unterzeichnet wurde (Bl. 57 d. A.). Der Familienstand wurde in dieser Urkunde zunächst als „ledig“ bezeichnet. Ebenso wurde der Beteiligte zu 3. als Vater eingetragen. Beide Eintragungen wurden sodann gestrichen. Als Familienstand wurde „verheiratet“ angegeben und als Vater Herr T… genannt. Von wem die Änderung dieser Eintragungen stammt beziehungsweise ob sie bei Unterzeichnung durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin des Städtischen Klinikums B… bereits vorhanden war, ist der Kopie der Urkunde nicht zu entnehmen.

Am 04.03.2004 fand eine Verhandlung vor dem Notar … in Be… unter Teilnahme des Beteiligten zu 3. und der Beteiligten zu 2. statt. Im Rahmen dieser Verhandlung stellte der beurkundende Notar fest, dass die Beteiligte zu 2. nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei. Daraufhin wurde ausweislich der Urkunde ein Dolmetscher hinzugezogen. Nachfolgend erklärte die Beteiligte zu 2. ausweislich der in Kopie vorgelegten Urkunde (Bl. 48, 49 d. A.), sie habe aus Anlass der Asylantragstellung zu ihrem Geburtsort unzutreffende Angaben gemacht. Nach Belehrung darüber, dass die Abgabe einer auch nur fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung mit Strafe bedroht sei, hat die Beteiligte zu 2. sodann an Eides statt versichert, dass sie in N… in Vietnam geboren sei und nicht, wie „nach“ ihrer „Erinnerung“ fälschlich angegeben, in der Provinz „X…“ geboren sei.

Zu ihrem Personenstand erklärte die Beteiligte zu 2., sie habe in ihrem Leben bisher keine Ehe geschlossen. Der als Kindesvater ihrer drei bereits geborenen Kinder angegebene Herr T… habe bereits vor seiner Einreise in die BRD in Vietnam eine Ehe geschlossen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Kopie der Übersetzung einer Eheurkunde in die deutsche Sprache vom 24.02.1994 zu den Akten gereicht. Danach schlossen die Beteiligte zu 2. und Herr T… am 20.01.1990 die Ehe. Angaben dazu, welche Behörde diese Bescheinigung im Original ausstellte, sind der Übersetzung nicht zu entnehmen (Bl. 8 d. A.).

Die Beteiligte zu 2. ließ im Rahmen einer Widerspruchsbegründung der für sie tätig werdenden Rechtsanwältin T… N… vom 24.10.2005 an den Landkreis … - Ausländerbehörde - sowie in der Begründung einer von derselben Rechtsanwältin verfassten Petition vom 09.11.2005 an den Landtag des Landes B… - Petitionsausschuss P… - vortragen, sie habe sich „der Wahrheit zuwider als mit Herrn D… T… verheiratet bezeichnet und eine gefälschte Heiratsurkunde vorgelegt“. In Wahrheit sei sie jedoch ledig (Bl. 58 R, 59 R d. A.).

Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beteiligten zu 4. hat die Beteiligte zu 2. im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel (4 Ds 81 Js 1903/97) angegeben, mit Herrn T… verheiratet zu sein.

Die Beklagte hat sich am 24.08.2000 und am 13.12.2005 erfolgreich der Abschiebung nach Vietnam entzogen (zum letztgenannten Datum Bl. 66 d. A.).

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2005, gerichtet an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel, beantragt, das Standesamt B… anzuweisen, den Familiennamen des Beteiligten zu 1. sowie dreier weiterer Abkömmlinge der Beteiligten zu 2., der im Geburtsregister mit „T…“ ausgewiesen wird, zu „N…“ zu ändern und die Eintragung des Vaters des Beteiligten zu 1. im Geburtsregister entfallen zu lassen.

Mit weiterem Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 29.11.2010, gerichtet an das Amtsgericht Potsdam, haben die Beteiligten zu 1. bis 3. in Abänderung die ursprünglichen Anträge beantragt, die Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1. wie folgt zu berichtigen:

1. Der Familienname lautet N….

2. Die Eintragung des Vaters ist unwirksam.

Das Amtsgericht Potsdam hat dem Begehren der Beteiligten zu 1. bis 3. mit Beschluss vom 09.06.2011 mit folgendem Tenor entsprochen:

Die Eintragung im Geburtenbuch, Geburtsregister des Standesamtes in B… Jahrgang 2004 Nr. 139 ist durch Beschreibung des folgenden Vermerks zu berichtigen:

Der Familienname des Kindes lautet richtig: „N…“.

Die Eintragung bezüglich des Kindesvaters ist unwirksam.

Der Beteiligten zu 4. ist der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 09.06.2011 am 08.07.2011 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 19.07.2011 Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 4. mit gemäß Beschluss vom 25.01.2012 zurückgewiesen.

Das Landgericht Potsdam hat den angefochtenen Beschluss vom 25.01.2012 auf die Überzeugung gestützt, die Kindesmutter sei mit dem in der Geburtsurkunde genannten Kindesvater nicht verheiratet gewesen. Diese Überzeugung ergebe sich daraus, dass die Kindesmuter eidesstattlich versichert habe, sie sei nie verheiratet gewesen. Für die Richtigkeit der Versicherung spreche, dass sich unstreitig weder die Beteiligte zu 2. noch der vermeintliche Ehemann Herr T… zu dem Zeitpunkt der angegebenen Eheschließung in L… aufgehalten hätten. Auch weise die vorliegende Übersetzung der Eheurkunde vom 20.01.1990 keinen Ort der Eheschließung aus. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 2. sich ihrer Ausreiseverpflichtung bis zum 24.08.2000 entzog und den Vater ihrer Kinder mit diesen allein ausreisen ließ, spreche gegen das Bestehen einer Ehe.

Der Beschluss ist der Beteiligten zu 4. am 15.02.2012 zugestellt worden.

Die Beteiligte zu 4. hat gegen den Beschluss des Landgerichts mit Schriftsatz vom 28.02.2012 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und begründet.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 25.01.2012 sowie den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.01.2006 ist zulässig.

Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich aus §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG und § 49 Abs. 1 und 2 PStG.

Auf das Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die Bestimmungen des FGG Anwendung.

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Potsdam.

a) Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Die zur Grundlage des Beschlusses gemachten Feststellungen des Landgerichts sind nach Art und Umfang nicht dem Gesetz entsprechend erhoben worden.

Auszugehen ist hier von § 12 FGG. Diese Bestimmung ist nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG anzuwenden, weil das Verfahren durch den Antrag der Beteiligten eingeleitet wurde, bevor das FGG-RG in Kraft getreten ist. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeigneten erscheinenden Beweise aufzunehmen.

Diese Verpflichtung wird im vorliegenden Fall durch § 9 Abs. 1 PStG konkretisiert.

Auf den vorliegenden Fall findet das Personenstandsgesetz in seiner seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung Anwendung. Das gilt auch dann, wenn für den Beginn des Verfahrens auf den Antrag an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 25.10.2005 abzustellen ist. Der an das Amtsgericht Potsdam gerichtete weitere Antrag vom 29.11.2010 nimmt nach seinem Wortlaut auf den früheren Antrag der Beteiligten zu 2. und 3. Bezug und leitet deshalb kein neues Verfahren ein. Die Neufassung des Personenstandsgesetzes zum 01.01.2009 sieht jedoch nicht die Anwendung des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung auf bereits anhängige Verfahren vor. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG bestimmt zwar für bei Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitete Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Maßgeblichkeit des vor seinem Inkrafttreten geltenden Rechts in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Bestimmung führt aber nicht zur Anwendung des Personenstandgesetzes in seiner vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung, weil die Neufassung des Gesetzes zur Zeit des Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes bereits geltendes Recht war.

Nach § 9 Abs. 1 PStG werden Eintragungen in den Personenstandsregistern aufgrund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern und Personenstandurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.

Hier wird allerdings keine Eintragung in die Geburtsurkunde bzw. das Geburtsregister des Beteiligten zu 1. angestrebt, sondern die Änderung vorhandener Eintragungen, nämlich zum Familiennamen und zur Person des eingetragenen Kindesvaters. Voraussetzung für die von den Beteiligten zu 1. bis 3. beantragten Änderungen ist, dass eine Vaterschaft des bisher als Kindesvater eingetragenen Mannes gemäß § 1592 BGB nicht besteht.

Hinsichtlich der bisherigen Eintragungen ist zu berücksichtigen, dass diese nach § 54 Abs. 1 PStG die Geburt des Beteiligten zu 1. und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand des Beteiligten zu 1. beweisen. Den Eintragungen kommt also von Gesetzes wegen Beweiskraft für die Richtigkeit ihres Inhalts zu. Allerdings ist der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen zulässig, § 54 Abs. 3 PStG, aber auch erforderlich, um eine Änderung bereits vorhandener Eintragungen im Geburtsregister zu veranlassen. Dieser Nachweis obliegt den Beteiligten zu 1. bis 3., wenn sie die Unrichtigkeit des eingetragenen Familiennamens des Beteiligten zu 1. und der Eintragung zum Kindesvater mit Erfolg geltend machen wollen. Soweit im gerichtlichen Verfahren nach §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 1 PStG auf Grund der Änderungsanträge der Beteiligten zu 1. bis 3. Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Eintragungen im Geburtsregister bestehen, ist die Unrichtigkeit der Eintragungen von Amts wegen festzustellen, § 12 FGG. Kommt das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungen zum Sachverhalt nicht zu der Überzeugung, die bisherigen Eintragungen seien unrichtig, muss es bei den gegebenen Eintragungen im Geburtsregister verbleiben.

Nach § 9 Abs. 2 PStG wird der Nachweis von personenstandsrelevanten Angaben durch die Beibringung öffentlicher Urkunden geführt. Das folgt im Umkehrschluss aus der zitierten Bestimmung, gemäß der im Falle erheblicher Schwierigkeiten der Beschaffung der Urkunden oder unverhältnismäßig hoher Kosten auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen können.

Hier geht es allerdings um den Nachweis einer negativen Tatsache, nämlich der - jedenfalls zum Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1. - nicht gegebenen Ehe des angegebenen Kindesvaters mit der Beteiligten zu 2. Deshalb ist hier wie auch im Falle der fehlenden Beibringbarkeit der grundsätzlich vorrangig vorzulegenden Urkunden von § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG eröffnete Nachweis durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Ledigkeit der Beteiligten zu 2. zuzulassen (BayObLG FamRZ 1996, 817 zu § 5 Abs. 3 Satz 3 PStG a. F., § 159 Abs. 1 Satz 3 DA). Dieser Umstand erlaubt aber nicht, zur sicheren Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe der Beteiligten zu 2. mit Herrn T… von aussagekräftigen Beweismitteln zu ihrem Familienstand abzusehen (BayObLG NJWE-FER 1998, 171). Von dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Fall vor oder jedenfalls gleichzeitig mit der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Ehelosigkeit durch die Beteiligte zu 2. Gebrauch zu machen. Keinesfalls kann hiervon abgesehen werden, weil eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 2. vorab abgegeben wurde. Die Heranziehung von vorrangig zu würdigenden Urkunden als Indizien für die behauptete Ehelosigkeit der Beteiligten zu 2. ist gleichwohl geboten. Sie ist hier umso mehr unverzichtbar, als die Beteiligte zu 2. in den annähernd zwölf Jahren zwischen dem 09.03.1992 und dem 04.03.2004 selbst wiederholt gegenüber Standesämtern, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (ausweislich der Begründung des Bescheides vom 05.04.2004) und im Rahmen eines Strafverfahrens (Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel - 4 Ds 81 Js 1903/97 -) angab, mit dem im Geburtsregister als Vater des Beteiligten zu 1. angeführten Herrn T… verheiratet zu sein.

Die gegebenenfalls beigebrachten ausländischen Personenstandsurkunden, deren Echtheit festgestellt ist, unterliegen bezüglich der in ihnen ausgewiesenen Tatsachen der freien Beweiswürdigung nach §§ 415 Abs. 1, 418, 438 ZPO. Die auf diese Weise zu treffenden Feststellungen lassen unter Umständen Schlüsse auf die Richtigkeit des behaupteten Nichtbestehens einer Ehe zu.

Gegenwärtig fehlen personenstandsbezogene Urkunden oder andere Urkunden, die Aufschluss über die Richtigkeit der von den Beteiligten behaupteten personenstandsrechtlichen Umstände, die den Beteiligten zu 1. betreffen, geben könnten. Ebenso fehlt ein Nachweis dazu, dass der Beibringung entsprechende Urkunden erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohe Kosten entgegenstehen, § 9 Abs. 3 Satz 1 PStG.

Dem Landgericht ist im Ergebnis zu folgen, wenn es der vorliegenden Übersetzung der Eheurkunde vom 24.02.1994 keine verfahrensentscheidende Bedeutung beimisst. Zwar sieht der Senat keinen Grund, insofern von einer Fälschung auszugehen. Allerdings kann allein die Übersetzung der ihr zugrunde liegenden Eheurkunde in vietnamesischer Sprache keinen Aufschluss über die Echtheit der Eheurkunde geben. Die Übersetzung bekundet lediglich, welche Angaben der Übersetzer dem zugrunde liegenden Dokument entnommen hat. Sie gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, ob der Ausgangstext vollständig übersetzt wurde. Mit dieser Erwägung soll nicht die Redlichkeit des Übersetzers in Frage gestellt werden. Gleichwohl sind Fehler bei der Übertragung nicht auszuschließen.

Als relevante Urkunde zur Klärung des Familienstandes der Beteiligten zu 2. kommt zunächst die Vorlage eines Familienbuchs in Betracht. Zwar wird die Beteiligte zu 2. selbst über kein Familienbuch verfügen, wenn sie, wie behauptet, nicht verheiratet war oder ist. In diesem Fall wird sie jedoch möglicherweise im Familienbuch ihrer Eltern geführt.

Ebenso ist an die Beibringung einer Familienstandsbescheinigung der zuständigen vietnamesischen Behörde zu denken. Einer solchen Bescheinigung wird eine Indizwirkung nicht abzusprechen sein. Das gilt insbesondere, wenn die Bescheinigung - wie die hier in Kopie zu den Akten gereichte - einen Zeitraum von der Geburt der Beteiligten zu 2. bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland umfasst, den die Beteiligte zu 2. immer an dem selben Ort in Vietnam verbracht haben soll. Allerdings ist hier nicht auf die bereits mit dem ursprünglichen Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 25.10.2005 zu den Akten gereichte Familienstandsbescheinigung des Volkskomitees vom 07.03.2004 zurückzugreifen. Die Familienstandsbescheinigung war ausweislich der vorliegenden Übersetzung für 6 Monate ab dem Tag der Erteilung gültig. Sie war mithin schon bei ihrer Vorlage bei dem - unzuständigen - Amtsgericht Brandenburg nicht mehr gültig.

Des Weiteren ist die Behauptung zu überprüfen, die Beteiligte zu 2. habe sich am 20.01.1990, dem von ihr zuvor behaupteten Datum ihrer Eheschließung in Vietnam, gar nicht in Vietnam, sondern als Vertragsarbeiterin der damaligen DDR in L… befunden. Diese Behauptung bedarf der Aufklärung. Auf ihre Unstreitigkeit zwischen den Beteiligten kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts im Amtsermittlungsverfahren nicht an. Der einschlägige Vortrag der Beteiligten zu 1. bis 3. ist widersprüchlich, da die zugleich vorgelegte Familienstandsbescheinigung vom 07.03.2004 ausweist, dass die Beteiligte zu 2. ihren Wohnsitz am dort angegebenen Ort in Vietnam von ihrer Geburt bis zum 06.03.1992 - also auch zur Zeit der früher von der Beteiligten zu 2. angegebenen Eheschließung am 20.01.1990 - gehabt habe. Diese Angabe in der Familienstandsbescheinigung kann auf einen Irrtum des ausstellenden Volkskomitees zurückzuführen sein. Sie mag jedoch auch der Wahrheit entsprechen und damit im Widerspruch zu der anders lautenden Behauptung der Beteiligten stehen. Aufschluss könnten hier eventuell noch vorhandene Akten deutscher Behörden zur Person der Beteiligten zu 2. in ihrer Eigenschaft als Vertragsarbeiterin in L… geben. Da die bisherigen Angaben der Beteiligten zu 2. zum Zeitraum und Ort ihrer Vertragsarbeiterschaft sowie den Betrieben, in denen sie eingesetzt war, nicht ausreichen, sind dazu ergänzende Angaben von der Beteiligten zu 2. einzuholen sein.

Schließlich wird der Anregung der Beteiligten zu 4., die Ausländerakte der Beteiligten zu 2. sowie Reisepässe beizuziehen, zu folgen sein.

Die Beteiligte zu 2. ist in jedem Fall persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung ist hier sowohl in Ansehung ihrer früher anders lautenden Angaben zur Ehe mit dem Kindesvater zu Sachaufklärung als auch deshalb notwendig, um die Deutschkenntnisse der Beklagten - mit Blick auf eine eidesstattliche Versicherung - zu klären.

Die bisher vorliegende eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 2. genügt den an eine entsprechende eidesstattliche Versicherung zu stellenden Anforderungen nicht. Die als Anlage zu dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 29.11.2010 als Anlage 3 zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung lässt weder erkennen, dass die Beteiligte zu 2. hinreichende Deutschkenntnisse hat, um den Sinngehalt der unterzeichneten Versicherung zu verstehen, noch dass sie über die Folgen einer unzutreffenden eidesstattlichen Versicherung belehrt worden wäre. Sie weist überdies nicht einmal das Datum aus, zu dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.

Soweit über den Antrag der Beteiligten wegen fehlender oder unklarer Urkundenlage im Wesentlichen auf der Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 2. zu entscheiden sein wird, sind gleichwohl weitere Erkenntnisse, die das Landgericht bei Vornahme der gebotenen Ermittlungen gewinnen wird, einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bislang anders lautenden Äußerungen der Beteiligten zu 2. zu dem Bestand einer Ehe mit dem angegebenen Kindesvater, die sie wiederholt gegenüber Standesämtern sowie im Rahmen eines Strafverfahrens und des Asylverfahrens abgegeben hat. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beteiligte zu 2. nach eigenen Angaben eine Tendenz hat, zur Erreichung eines angestrebten Ergebnisses nicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen, so in dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2011 (Blatt 109 d. A., 1. Absatz).

Weiterhin wurde bislang versäumt, den als Vater des Beteiligten zu 1. im Geburtsregister angegebenen Herrn T… zu hören, beziehungsweise eine Stellungnahme seinerseits einzuholen. Die Einlassung der Beteiligten zu 1. bis 3., der eingetragene Kindesvater sei am 24.06.2006 verstorben, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben dazu zwar die Kopie einer Sterbeurkunde in vietnamesischer Sprache nebst Übersetzung ins Deutsche zu den Akten gereicht. Diese weist das Versterben eines Mannes mit dem gleichen Namen wie der eingetragene Kindesvater aus. Eine Identität des Verstorbenen mit dem Kindesvater ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde allerdings nicht. Der Kindesvater ist gemäß den Angaben in verschiedenen Urkunden, die er mit unterzeichnete (Geburtsanzeigen, Asylantrag) am ….07.1956 geboren, der laut vorgelegter Sterbeurkunde Verstorbene jedoch am ….10.1958. Der von den Beteiligten zu 1. bis 3. behauptete Tod des eingetragenen Kindesvaters ist deshalb weiter aufzuklären. Sollten diese Bemühungen ohne Ergebnis bleiben oder tatsächlich der Tod des als Kindesvater angegebenen Herrn T… ermittelt werden, so ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der als Kindesvater eingetragene Mann wiederholt Urkunden unterzeichnete, die ihn als Ehemann der Beteiligten zu 2. ausweisen.

Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für alle von der beantragten Änderung des Geburtsregisters des Beteiligten zu 1. zumindest mittelbar betroffenen Personen gebietet auch die Anhörung der drei unter I. dieses Beschlusses angeführten Söhne der Beteiligten zu 2., die vor dem Beteiligten zu 1. geboren wurden. Sollten die Beteiligten zu 1. bis 3. mit ihrer Behauptung, die Beteiligte zu 2. sei nicht verheiratet gewesen, durchdringen, steht auch die Ehelichkeit dieser Abkömmlinge der Beteiligten zu 2. sowie die Vaterschaft des bislang im Geburtsregister eingetragenen Herrn T… in Frage. Die Beteiligten zu 1. bis 3. müssen durch Informationen zum gegenwärtigen Aufenthalt der drei früher geborenen Söhne der Beteiligten zu 2. daran mitwirken, diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hilfsweise haben die Beteiligten zu 1. bis 3. vorzutragen und glaubhaft zu machen, warum ihnen entsprechende Bemühungen nicht möglich oder unzumutbar sind.

Im Rahmen einer abschließenden Würdigung des Ergebnisses der noch anzustellenden Ermittlungen wird das Landgericht auch das in den Gründen des Beschlusses vom 25.01.2012 angeführte Argument zu überprüfen haben, für die Ehelosigkeit der Beteiligten zu 2. spreche, dass sie den Vater von dreien ihrer Kinder mit diesen im Jahre 2000 aufgrund einer Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde habe allein ausreisen lassen und sich selbst der Abschiebung entzogen habe. Als Indiz für das Nichtbestehen einer Ehe überzeugt dieser Umstand nicht. Die Beteiligte hat sich schließlich gleichzeitig von drei leiblichen Kindern getrennt, ohne dass deshalb das Verwandtschaftsverhältnis in Frage zu stellen wäre.

b) Da der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht entscheidungsreif ist, sondern weiterer Sachaufklärung bedarf, ist das Verfahren an das Landgericht zu verweisen. Dieses hat auch über die Kosten des Verfahrens anlässlich der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden.