Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 15.08.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 U 128/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 22. Juni 2011 (Geschäftszeichen 14 O 301/09) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt als ehemaliger Zwangsverwalter über das Grundstück … Straße 9 in S…, dessen Eigentümer der Zwangsverwaltungsschuldner, der Ehemann der Beklagten, Herr B… B…, war von der Beklagten Nutzungsentschädigung. Die Beschlagnahme erfolgte am 02.08.2008. Die Beklagte bewohnt das Zwangsverwaltungsobjekt, wobei der Umfang der Nutzung streitig ist. Ob der Ehemann der Beklagten das Zwangsverwaltungsobjekt zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ebenfalls bewohnt hat, steht zwischen den Parteien im Streit, ebenso die Frage, ob und wann er die Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben hat.
Es existiert ein Mietvertrag der Eheleute B…, datiert, vom 15.12.2006, nach dem der Beklagten das zweite und dritte Obergeschoss vermietet wurde. Ein Mietzins wurde nicht vereinbart; die Beklagte sollte lediglich eine Nebenkostenpauschale von 400,00 € schulden.
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten eine Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von März 2008 bis einschließlich Oktober 2009 von insgesamt 32.404,80 € (1.620,24 € pro Monat x 20 Monate) begehrt und hierzu vorgetragen, das Objekt sei 270,04 qm groß und die durchschnittliche Miete betrage 6,00 € pro Quadratmeter.
Der Kläger hat bestritten, dass ein Mietvertrag vor der Beschlagnahme des Objektes abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei der Mietvertrag ihm gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam, da die Festsetzung der monatlichen Kaltmiete auf 0,00 € eine Vorausverfügung über die Miete darstelle. Ein Wohnrecht bestehe weder zugunsten des Ehemannes noch zugunsten der Beklagten. Der Zwangsverwaltungsschuldner habe bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme das Objekt nicht mehr bewohnt. Jedenfalls habe er im weiteren Verlauf auf sein Wohnrecht verzichtet. Die Räumlichkeiten seien im Übrigen größtenteils entbehrlich.
Die Beklagte hat bestritten, dass ihr Ehemann jemals aus dem Objekt ausgezogen sei.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 27.208,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2009 stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe in der tenorierten Höhe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Nutzungsentschädigung zu, da die Beklagte die Nutzungsmöglichkeiten an den Räumen, die ihr nicht gemäß § 149 ZVG zu belassen seien, ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Die Rechtsgrundlosigkeit ergebe sich daraus, welche Räume der Beklagten gemäß § 149 Abs. 1 ZVG zu belassen seien. Dem Schuldner und hiervon abgeleitet den Hausstandsmitgliedern dürften die nicht nach § 149 ZVG als unentbehrlich zu belassenden Räume nur gegen Entgelt überlassen werden.
Der Zwangsverwaltungsschuldner habe sein Wohnrecht nach § 149 Abs. 1 ZVG ohnehin durch den Abschluss des Mietvertrages mit der Beklagten jedenfalls das zweite und dritte Obergeschoss betreffend aufgegeben. Jedenfalls aber hätten sich die Beklagte und ihr Ehemann nicht auf eine konkrete Nutzung der diversen Wohnräumlichkeiten innerhalb des Objektes gegenüber dem Kläger festgelegt. Daher sei die Beklagte für die tatsächlich genutzten Räume verpflichtet, eine adäquate Entschädigung zu zahlen. Diese Räumlichkeiten seien auch entbehrlich, da ein Zwangsvollstreckungsschuldner jedenfalls keine 183,32 qm von 319,14 qm zu nutzen brauche. Ab Juni 2009 sei mit der ab diesem Zeitpunkt angemieteten Wohnung in B… das gesamte Objekt in S… entbehrlich gewesen. Dementsprechend schulde die Beklagte bis Ende Mai ein Nutzungsentgelt für das zweite und dritte Obergeschoss aus tatsächlichen bzw. aus rechtlichen Gründen nach dem Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung. Gegenüber dem Kläger könne sie sich nicht darauf berufen, dass sie nach dem Mietvertrag keine Miete zu zahlen gehabt habe, da dies eine Vorausverfügung über die Miete darstelle. Anzusetzen sei der von der Sachverständigen ermittelte Wert von 6,99 € pro Quadratmeter. Ab Juni 2009 sei für das gesamte Objekt ein Nutzungsentgelt zu zahlen, berechnet nach einer Miete von 5,13 € pro Quadratmeter.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte meint, es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage ihr gegenüber. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB bestehe nicht. Alleiniger Verpflichteter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung könne nur der Zwangsvollstreckungsschuldner sein. Das in § 149 ZVG normierte Wohnrecht des Zwangsvollstreckungsschuldners gelte auch für seine Familie, d.h. auch für die Beklagte als Ehefrau. Allein durch den Abschluss des Mietvertrages habe dieser selbst sein Wohnrecht nicht aufgegeben.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso das Landgericht gerade eine Fläche von 183,32 qm für entbehrlich gehalten habe. Das Landgericht hätte auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der gesamte Wohnraum ab Juni 2009 entbehrlich geworden sei. Eben sowenig hätte es davon ausgehen dürfen, dass das Wohnrecht des Zwangsvollstreckungsschuldners deswegen entfallen sei, weil ihm anderer Wohnraum in der …allee zur Verfügung gestanden habe.
Darüber hinaus seien die Berechnungen des Landgerichts zu beanstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht den Mietzins mit 6,99 € bzw. 5,13 € angesetzt. Auch lasse das Urteil nicht erkennen, wie das Gericht zu dem ausgeurteilten Betrag komme.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 301/09 insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das streitgegenständliche Zwangsverwaltungsobjekt für den geltend gemachten Zeitraum, so dass die Klage abzuweisen war.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 2. Alt. BGB.
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch einen rechtsgrundlosen Eingriff auf Kosten der Klägerin die Nutzungsmöglichkeiten an den Räumlichkeiten des Zwangsvollstreckungsobjektes erlangt. Die Beklagte hatte während dieses Zeitraumes das aus § 149 ZVG abgeleitete Recht, im Zwangsverwaltungsobjekt die unentbehrlichen Räume zu nutzen, so dass hinsichtlich dieser Räume kein Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer dem Zwangsverwalter zustehenden Rechtsposition vorliegt.
Zwar wird gemäß § 148 Abs. 2 ZVG dem Schuldner durch die Beschlagnahme die Verwaltung und die Benutzung des Grundstückes entzogen. Nach § 149 Abs. 1 ZVG sind allerdings dem Schuldner, der zurzeit der Beschlagname auf dem Grundstück wohnt, die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsanspruch des Schuldners, den der Zwangsverwalter von sich aus ohne Antrag und ohne besondere Anweisung zu erfüllen hat. In persönlicher Hinsicht gilt dieser nach überwiegender Auffassung - entgegen dem Wortlaut des § 149 ZVG - nicht nur für den Schuldner selbst. Berücksichtigt werden vielmehr auch Familienmitglieder, Verwandte oder Lebenspartner des Schuldners (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Auflg., § 149, Rn 2.2., 2.3.; Engels in: Dasser/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, ZVG , 13. Auflg., § 149, Rn 5). Mit Rücksicht auf den besonderen Schutz der Familie wird diese sogar dann durch das Wohnrecht geschützt, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht selbst im Objekt wohnt (Stöber, a.a.O.,Rn 2.2.). Dies gilt jedenfalls für die Ehefrau und für die minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), sofern diese einen eigenen Besitzwillen haben. (Engels in: Dasser/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, a.a.O., § 149, Rn 6).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Nach gefestigter Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten, auch wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Wohnung ist. Hieraus resultiert ein gleichberechtigter Mitbesitz beider Ehegatten an der Ehewohnung (vergl. BGH NJW 1978, 1529 ff; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflg., § 1553, Rn 6). Dieser durch Artikel 6 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie ginge im Falle der Zwangsverwaltung zu Lasten desjenigen Ehepartners, der nicht Eigentümer des Zwangsverwaltungsobjektes ist, ins Leere, spräche man ihm ein Wohnrecht nur dann und nur solange zu, wie auch der Zwangsverwaltungsschuldner selbst im Objekt wohnt.
Demgemäß kommt es hier für die Bejahung des Wohnrechtes nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Ehemann der Beklagten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Objekt gewohnt hat. Die Beklagte war als Ehefrau des Zwangsverwaltungsschuldners aufgrund des Umstandes, dass sie zu diesem Zeitpunkt mit Besitzwillen im Objekt gewohnt hat, gegenüber dem Zwangsverwalter zur Nutzung des unentbehrlichen Wohnraumes berechtigt, unabhängig davon, ob sie dieses Wohnrecht vom Schuldner ableitet oder man ihr ein eigenes, selbständiges Wohnrecht einräumt.
Diese Berechtigung ist, jedenfalls für den hier geltend gemachten Zeitraum, nicht entfallen. Zwar wird vertreten, dass das Wohnrecht des Schuldners mit Verzicht auf dieses ende und dies auch für die Mitglieder seines Hausstandes gelte (Engels in: Dasser/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeier, a.a.O., § 149, Rn 8). Sofern man aber, wie oben dargelegt, der Ehefrau des Schuldners ein Wohnrecht unabhängig davon zubilligt, dass der Zwangsverwaltungsschuldner und Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Objekt wohnt, kann dieses nicht durch die bloße Erklärung des Zwangsverwaltungsschuldners, er verzichte auf sein Wohnrecht, enden. Dies widerspräche den oben genannten Erwägungen, wonach es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie für die Berechtigung der Ehefrau, das Objekt weiter zu nutzen, gerade nicht darauf ankommt, ob der Schuldner (auch) im Objekt wohnt. Dementsprechend bleibt nach zutreffender Ansicht das Wohnrecht des Ehepartners auch dann bestehen, wenn der Schuldner sich während des Zwangsverwaltungsverfahrens von diesem trennt (Böttcher/Keller, ZVG, 10. Auflg., § 149, Rn 3).
Darüber hinaus soll nach dem Vortrag der Klägerin der Schuldner die Erklärung, aus der sich der Verzicht auf das Wohnrecht ergeben soll, am 02.10.2009 abgegeben haben. Geltend gemacht wird hier aber Nutzungsentschädigung für den diesem Datum vorausgehenden Zeitraum bis Oktober 2009.
Sachlich gilt das Wohnrecht - unabhängig davon, ob das des Schuldners oder das der Ehefrau - gemäß § 149 Abs. 1 ZVG allerdings grundsätzlich nur für die unentbehrlichen Räume.
Dennoch kann die Klägerin, ohne dass abschließend zu entscheiden ist, welche Räume des streitgegenständlichen Objektes als unentbehrlich anzusehen wären, eine Nutzungsentschädigung auch für diese Räume nicht verlangen.
Nach Auffassung des Senates hat vorliegend - entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin (Urteil vom 24.09.2008, GE 2008, 1627) und des AG Halle (Saale) (Urteil vom 21.01.2010, 93 C 2365/09) - die Weiternutzung der gesamten Wohnung keinen Bereicherungsanspruch des Zwangsverwalters hinsichtlich der entbehrlichen Räume begründet.
Es fehlt auch insoweit an einem rechtsgrundlosen Eingriff.
Die Beschränkung des Wohnrechtes auf die unentbehrlichen Räume bedeutet, dass der Verwalter die nicht genutzten Räume vermieten kann oder der Schuldner im Falle der Nutzung entbehrlicher Räume hierfür eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Nur die unentbehrlichen Räume dürfen unentgeltlich überlassen werden. Für alle anderen Räume besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur entgeltlichen Vermietung und Verpachtung (Harrmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Auflg., § 5 ZwVwV, Rn 37). Räume, die der Schuldner nicht im Rahmen des § 149 Ab. 1 zum Wohnen benötigt, dürfen ihm vom Zwangsverwalter nur gegen Entgelt überlassen werden (BGH, Urteil vom 14.05.1992, IX ZR 241/09, NJW 1992, 2487; Stöber, a.a.O., Rn 2.6; Engels in: Dasser/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, a.a.O., § 149, Rn 13). Der für den Schuldner unentbehrliche Umfang der Räume wird maßgeblich aufgrund des Hausstandes bestimmt, wobei nur solche Personen berücksichtigt werden, die zurzeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnen. Die zu belassenden Räume müssen nicht identisch mit denen sein, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme bewohnt werden, dem Schuldner kann auch eine für seine Bedürfnisse erforderliche andere Wohnung in dem Objekt zugewiesen werden, nicht aber eine solche in einem vom Schuldner lediglich angemieteten anderen Objekt. Nach teilweise vertretener Auffassung kann auch in Betracht kommen, dass der Verwalter entbehrliche Räume innerhalb einer Wohnung an den Schuldner nur gegen Nutzungsentgelt überlassen darf (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, a.a.O:, § 5 ZwVwV, Rn 41). Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.11.2008 - V ZB 31/08, NJW 2009,444) könnte zu entnehmen sein, dass es - unabhängig von der selbständigen Vermietbarkeit einzelner Räume innerhalb eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung - möglich sein soll, Erträge aus einem Grundstück zu erzielen, indem der Zwangsverwalter die nicht benötigten Räume dem Schuldner nur gegen Entgelt überlässt.
Ein rechtsgrundloser Eingriff in das dem Kläger als Zwangsverwalter aufgrund der Zwangsverwaltung zustehende Recht zur Erhaltung und Nutzung des Grundstückes läge nach hiesiger Auffassung dennoch nur dann vor, wenn dem Kläger wegen der Nutzung der Wohnung durch die Beklagte die Möglichkeit genommen worden wäre, das Grundstück entsprechend seiner ihm auferlegten Verpflichtung wirtschaftlich zu nutzen bzw. zu verwerten. An dieser Voraussetzung fehlt es. Eine wirtschaftliche Nutzung zugunsten der Gläubigers wäre dem Kläger nur dann möglich gewesen, wenn er einen Teil der in Rede stehenden Räume unabhängig von der Nutzung der übrigen Räume durch die Beklagte hätte verwerten, d.h. vermieten können. Dies ist im Falle einer einheitlichen Wohnung, wie sie hier vorliegt, selbst wenn diese von großzügigem Schnitt ist, aber nicht möglich. Dass eine Untervermietung einzelner Räume hätte erfolgen können und sollen, hat der Kläger auch gar nicht vorgetragen. Sie wäre im Übrigen - ohne Abtrennung einer einheitlichen Wohneinheit - zudem nicht zumutbar. Eine einheitliche Wohnung, die vom Schuldner oder seiner Familie bewohnt wird, ist damit ohne eine räumliche Aufteilung in mehrere Wohneinheiten wirtschaftlich nur dann zum Nutzen der Gläubiger zu verwerten, wenn sie nicht vom Schuldner bewohnt wird. Eine Rechtsgrundlage anzuordnen, dass der Schuldner - auch bei einer einheitlichen Wohnung - nur eine Teilfläche als unentbehrlichen Wohnraum kostenlos nutzen darf, für die restliche Fläche aber Nutzungsentschädigung zahlen muss, ergibt sich weder aus dem ZVG noch aus dem BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2010, 10 U 429/10).
Der oben dargelegte Grundsatz, dass der Zwangsverwalter zum Wohnen entbehrliche Räume dem Schuldner nur gegen Entgelt überlassen darf, hat seine Grundlage im Übrigen in der Verpflichtung des Zwangsverwalters, für eine ordnungemäße Nutzung des Grundstückes zu sorgen (BGH NJW 1992,2487). Dementsprechend darf er dem Schuldner Räume nur überlassen, wenn von ihm derselbe Gegenwert erzielt werden kann, zu dem eine Vermietung oder Verpachtung an einen Dritten erfolgen könnte (Stöber, a.a.O., § 149, Rn 2.5.). Dann muss aber auch umgekehrt gelten, dass er von dem Schuldner nur dann eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn eine selbständige Vermietung oder Verpachtung möglich wäre und der Schuldner quasi an die Stelle des Dritten tritt. Auch die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.1992 (IX ZR 241/09, NJW 1992, 2487) spricht von der „…Durchsetzung des erhobenen Anspruches auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen rechtswidriger Vorenthaltung von Räumen, die sonst anderweitig hätten vermietet werden können…“.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Zwangsverwalter vorliegend trotz der Einheitlichkeit der Wohnung berechtigt (und dann auch verpflichtet) gewesen wäre, den für den Wohnbedarf entbehrlichen Teil der Wohnung nur gegen eine Nutzungsentschädigung an den Schuldner bzw. die Beklagte als seine Ehefrau zu überlassen, ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers im vorliegenden Falls nach hiesiger Auffassung zu verneinen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 1992, 2487 besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann, wenn dem Zwangsverwalter vom Schuldner Räume rechtswidrig vorenthalten werden. Der Schuldner enthält dem Zwangsverwalter diese Räume aber nur dann vor, wenn er sie gegen dessen Willen weiternutzt. Dies kann jedenfalls bei Räumen innerhalb einer einheitlichen Wohnung erst dann der Fall sein, wenn der Zwangsverwaltungsschuldner eine Entscheidung darüber getroffen hat, welche Räume vom Wohnrecht umfasst sind und welche nicht. Zu einer solche Entscheidung über die Zuweisung des für den Hausstand erforderlichen Wohnraums ist der Zwangsverwalter auch verpflichtet: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohnrechtes vor, hat der Zwangsverwalter aus eigenem Recht zu entscheiden, welche Räume dem Schuldner zu belassen sind. (Stöber, a.a.O. § 149, Rn 2.4.; Engels in: Dasser/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeier, a.a.O., § 149, Rn 17; ). Der Zwangsverwalter hat den Umfang der dem Schuldner zu überlassenden Räume zu bestimmen (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, a.a.O:, § 5 ZwVwV, Rn 49) und hierüber gemäß § 3 ZwVwV einen dem Gericht einzureichenden Bericht zu fertigen. Solange eine derartige Zuweisung der entbehrlichen Wohnräume seitens des Zwangsverwalters nicht vorliegt, ist ein Vorenthalten der übrigen Räume bzw. ein rechtsgrundloser Eingriff in das Nutzungs- und Verwaltungsrecht des Zwangsverwalters nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Fragen, inwieweit Familienangehörige des Zwangsverwaltungsschuldners vom Wohnrecht nach § 149 ZVG geschützt werden und unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung für entbehrlichen Wohnraum innerhalb einer Wohnung begehrt werden kann, von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werden und diesen Fragen auch grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.208,76 €