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Einstiegsgeld; Versagungsbescheid


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat Entscheidungsdatum 20.01.2010
Aktenzeichen L 18 AS 126/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 16 Abs 2 S 2 Nr 5 SGB 2, § 29 SGB 2, § 66 Abs 1 SGB 1, § 66 Abs 3 SGB 1

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1961 geborene Klägerin stand von November 2005 bis jedenfalls Oktober 2006 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Sie beantragte am 24. Mai 2006 bei der Beklagten ein Einstiegsgeld (Eg) für eine Tätigkeit als Schriftstellerin ab 1. Juni 2006 und bat um Auskunft, wie sie diese Leistung erlangen könne. Mit Telefax vom 14. Juni 2006 teilte sie der Beklagten mit, die von der Beklagten gewünschten Angaben zur Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe und zum Zeitpunkt der Erzielung der Einnahmen könne sie erst nach Bescheidung ihres Antrags beantworten. Der Einladung ihres Arbeitsvermittlers zu einem persönlichen Gespräch am 19. Juni 2006 folgte sie nicht (Absage per Fax aus B). Nachdem der Klägerin unter dem 21. Juni 2006 ein Antragsformular mit dem Hinweis übersandt worden war, dass für die Bearbeitung des Antrags ein persönliches Gespräch erforderlich sei, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2006 mit, sie benötige das Eg für eine Tätigkeit als Autorin. Es werde etwa sechs Monate dauern, bis das erste Buch verkauft sein werde. Sie erwarte Einnahmen aus dem ersten Buch in Höhe von 10.000,- bis 20.000,- €. Nachdem sich die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache am 2. August 2008 bei der Beklagten nach einem Vermerk des Arbeitsvermittlers L (AvL) geweigert hatte, unter Hinweis auf vorliegende Schreiben weitere Angaben über Art und Umfang ihrer Tätigkeit zu machen, lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Eg durch den AvL am selben Tag mündlich ab. Am 11. August 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Eg ein und trug vor, sie werde vom AvL bedroht. Mit Schreiben vom 29. August 2006 gab die Beklagte der Klägerin nochmals Gelegenheit, ihre selbständige Tätigkeit konkret zu beschreiben. Sie solle darlegen, auf welchen Erkenntnissen und gegebenenfalls Unterlagen ihre Einkommenserwartung von 7.500,- € pro Jahr beruhe. Sie solle angeben, was sie schreiben werde und ob bereits Verträge mit Verlagen vorlägen. Mit Schreiben vom 19. September 2006 verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 25. Juni 2006 und teilte mit, den AvL hätten ihre Unterlagen über ihre Einladung ins Fernsehen und ihre in Zeitschriften abgedruckten Rezepte nicht interessiert. Sie könne nun darüber sprechen, dass sie noch ein anderes Projekt habe, das „garantiert zum Renner“ werde. Unter der Rubrik „Sex sells“ plane sie eine Story von einem perversen Vermittler, der durch Drohungen seine Kunden gefügig mache. Dieses Jahr werde sie nichts mehr einnehmen. Mit Schreiben vom 6. November 2006 wies die Beklagte die Klägerin auf die Notwendigkeit eines persönlichen Gesprächs hin und lud sie für den 21. November 2006 nach G ein. Sie wurde gebeten, Unterlagen einer fachkundigen Stelle (z.B. Steuerberater) mit der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt, eines Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplans sowie einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau mitzubringen. Ferner wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Leistung nach § 66 Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil – (SGB I) versagt werde, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Unter dem 10. November 2006 teilte die Klägerin der Beklagten per Telefax mit, dass sie eine schriftliche Entscheidung wünsche, weil sie erfahren habe, dass nicht in G, sondern in R über ihren Antrag entschieden werde. Mit dem „zum Gegenstand des laufenden Verfahrens“ erklärten Bescheid vom 13. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eg gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und § 29 SGB II unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 SGB I ab. Die Klägerin habe den Termin am 21. November 2006 ohne Nennung von wichtigen Gründen nicht wahrgenommen. Neben der Vorlage der angeforderten Unterlagen sei ihr persönliches Erscheinen notwendig gewesen, um mit ihr das weitere Vorgehen und insbesondere die erforderliche Einschaltung einer Unternehmensberatung zu erörtern. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die „mündliche Mitteilung“ vom 2. August 2006 zurück und führte aus: Die Klägerin habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, indem sie zum Termin am 21. November 2006 nicht erschienen sei. Nach § 61 SGB I sei berechtigterweise von ihr das persönliche Erscheinen gefordert worden. Anträge auf Eg würden regelmäßig in persönlichen Gesprächen mit den Antragstellern erörtert. Bei der Entscheidung über die Versagung seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gesetzmäßigkeit sowie der Gleichheitsgrundsatz beachtet worden.

Nachdem die Klägerin am 22. Februar 2007 vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe hiergegen die Klage S 9 AS 898/07 erhoben hatte, hat dieses Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das SG Berlin verwiesen. Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Das persönliche Erscheinen der Klägerin sei erforderlich gewesen. Da die Gewährung eines Eg nach § 29 SGB II im Ermessen stehe, habe sich die Beklagte ein umfassendes Bild der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit als Schriftstellerin machen müssen.

Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin ergänzend vor: Es liege Willkür vor. Die Beklagte habe sich ein Bild von ihrer Tätigkeit machen können. Aus den Leistungsakten der Beklagten gehe hervor, dass sie den Termin am 21. November 2006 nicht wahrgenommen habe, weil sie sich von dem Vermittler der Beklagten bedroht gefühlt habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 aufzuheben und ihr ein Einstiegsgeld ab 2. August 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor: Zur Vorlage der angeforderten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sei es nicht gekommen, weil die Klägerin zu dem vereinbarten Erörterungstermin nicht erschienen sei. Auch habe sie die geforderten Nachweise zur Prüfung der Tragfähigkeit der angestrebten Selbständigkeit nicht vorgelegt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Leistungsakten der Beklagten (6 Bde.) sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich mit der insoweit allein statthaften Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die mit Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 bestätigte (vgl. zum Bestätigungsbescheid iSd § 33 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]: Krasney, in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Mai 2003, § 33 Rn. 10) Versagung des begehrten Eg vom 2. August 2006 wendet. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrem Leistungsantrag die Bewilligung eines Eg begehrt, ist die Klage indes unzulässig. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 SGG, nach der mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, findet hier keine Anwendung. Diese Vorschrift setzt nämlich u.a. voraus, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Eg. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung mit der Begründung versagt, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Der § 66 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren. Mit der Versagung des Eg mangels Mitwirkung hat die Beklagte eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Der Unterschied wird auch an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 ausdrücklich auf die Zeit "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Nachholung der Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB 1), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, so dass die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken ist (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).

Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Versagung des Eg bildet § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger eine Sozialleistung, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung hatte sie die ihr nach § 61 SGB I obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Danach soll derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidungen über die Leistung notwendigen Maßnahmen persönlich erscheinen. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I werden dabei allein durch § 65 SGB I bestimmt; insoweit regelt § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, dass eine Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I dann nicht besteht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

Gemäß § 61 SGB I war die Klägerin, die ein Eg nach §§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 29 SGB II und mithin eine Sozialleistung iSd § 19a Abs. 1 Nr. 1 SGB I beantragt hatte, gehalten, der Aufforderung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen am 25. November 2006 nachzukommen. Diese Mitwirkungshandlung war notwendig, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 SGB II zu prüfen. Insbesondere war zu klären, ob die Bewilligung eines Eg nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift die Hilfebedürftigkeit entfallen ließe. Im Rahmen der gebotenen Tragfähigkeitsprüfung der geplanten selbständigen Tätigkeit der Klägerin hatte sich die Beklagte über die unternehmerische Qualifikation der Klägerin zu vergewissern (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 29 Rn. 18). Angesichts des von der Klägerin nach Antragstellung nur rudimentär und nicht nachvollziehbar erläuterten Existenzgründungsvorhabens hielt sich die Aufforderung an die Klägerin zum persönlichen Erscheinen in den Grenzen des der Beklagten bei der Gestaltung des Sozialverwaltungsverfahrens durch § 61 SGB I eröffneten Ermessens.

Die durch die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2006 konkretisierte Mitwirkungspflicht der Klägerin entfiel auch nicht nach § 65 SGB I, insbesondere ist kein wichtiger Grund ersichtlich, aus dem der Klägerin das persönliche Erscheinen nicht zugemutet werden konnte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie sei der Erörterung ferngeblieben, weil sie sich vom AvL bedroht gefühlt habe und habe dies der Beklagten schriftlich mitgeteilt. Die Leistungsakten enthalten indes weder Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Grund zur Annahme einer Bedrohung hatte - insbesondere enthält ihr Erinnerungsprotokoll über die Vorsprache bei dem AvL am 2. August 2008 keine Hinweise auf eine Bedrohung - noch ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, dass die Klägerin den Termin am 25. November 2006 unter Hinweis auf eine Bedrohung abgesagt hatte. Die Klägerin war dem Termin am 21. November 2006 vielmehr mit der Begründung ferngeblieben, sie wünsche eine schriftliche Entscheidung, weil sie erfahren habe, dass nicht in G, sondern in R über ihren Antrag entschieden werde. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegen auch insoweit vor, als die Klägerin nicht nachgewiesen hatte, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Sozialleistung Eg vorgelegen hatten. Ferner ist die Klägerin im Schreiben vom 6. November 2006 auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I mit hinreichender Klarheit hingewiesen worden.

Unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 ist auch die nach § 66 Abs. SGB I erforderliche Ermessensbetätigung der Beklagten bei der Entscheidung über die Versagung des Eg nicht zu beanstanden.

Die Versagungsentscheidung der Beklagten leidet schließlich auch nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es spricht freilich einiges dafür, dass die im Jahr 2006 zwischen G und B „pendelnde“ Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 nicht mehr in G hatte und mithin die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 36 SGB II nicht gegeben war (vgl. Beschluss des SG Karlsruhe vom 2. April 2007). Ein derartiger Verfahrensfehler wäre indes nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass eine derartige Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 42 SGB X ist auch bei Ermessensverwaltungsakten, und zwar nicht nur im Falle der Ermessensschrumpfung auf Null, anwendbar. Die Entscheidung ist in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst worden, wenn sie „faktisch alternativlos“ war (vgl.Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Mai 2003, § 42 Rn. 8ff.). Eine solche Alternativlosigkeit lag angesichts des ausweichenden und kooperationsunwilligen Verhaltens der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.