Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich mit der insoweit allein statthaften Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die mit Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 bestätigte (vgl. zum Bestätigungsbescheid iSd § 33 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]: Krasney, in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Mai 2003, § 33 Rn. 10) Versagung des begehrten Eg vom 2. August 2006 wendet. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrem Leistungsantrag die Bewilligung eines Eg begehrt, ist die Klage indes unzulässig. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 SGG, nach der mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, findet hier keine Anwendung. Diese Vorschrift setzt nämlich u.a. voraus, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Eg. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung mit der Begründung versagt, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Der § 66 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren. Mit der Versagung des Eg mangels Mitwirkung hat die Beklagte eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Der Unterschied wird auch an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 ausdrücklich auf die Zeit "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Nachholung der Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB 1), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, so dass die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken ist (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).
Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Versagung des Eg bildet § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger eine Sozialleistung, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung hatte sie die ihr nach § 61 SGB I obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Danach soll derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidungen über die Leistung notwendigen Maßnahmen persönlich erscheinen. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I werden dabei allein durch § 65 SGB I bestimmt; insoweit regelt § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, dass eine Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I dann nicht besteht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.
Gemäß § 61 SGB I war die Klägerin, die ein Eg nach §§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 29 SGB II und mithin eine Sozialleistung iSd § 19a Abs. 1 Nr. 1 SGB I beantragt hatte, gehalten, der Aufforderung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen am 25. November 2006 nachzukommen. Diese Mitwirkungshandlung war notwendig, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 SGB II zu prüfen. Insbesondere war zu klären, ob die Bewilligung eines Eg nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift die Hilfebedürftigkeit entfallen ließe. Im Rahmen der gebotenen Tragfähigkeitsprüfung der geplanten selbständigen Tätigkeit der Klägerin hatte sich die Beklagte über die unternehmerische Qualifikation der Klägerin zu vergewissern (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 29 Rn. 18). Angesichts des von der Klägerin nach Antragstellung nur rudimentär und nicht nachvollziehbar erläuterten Existenzgründungsvorhabens hielt sich die Aufforderung an die Klägerin zum persönlichen Erscheinen in den Grenzen des der Beklagten bei der Gestaltung des Sozialverwaltungsverfahrens durch § 61 SGB I eröffneten Ermessens.
Die durch die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2006 konkretisierte Mitwirkungspflicht der Klägerin entfiel auch nicht nach § 65 SGB I, insbesondere ist kein wichtiger Grund ersichtlich, aus dem der Klägerin das persönliche Erscheinen nicht zugemutet werden konnte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie sei der Erörterung ferngeblieben, weil sie sich vom AvL bedroht gefühlt habe und habe dies der Beklagten schriftlich mitgeteilt. Die Leistungsakten enthalten indes weder Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Grund zur Annahme einer Bedrohung hatte - insbesondere enthält ihr Erinnerungsprotokoll über die Vorsprache bei dem AvL am 2. August 2008 keine Hinweise auf eine Bedrohung - noch ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, dass die Klägerin den Termin am 25. November 2006 unter Hinweis auf eine Bedrohung abgesagt hatte. Die Klägerin war dem Termin am 21. November 2006 vielmehr mit der Begründung ferngeblieben, sie wünsche eine schriftliche Entscheidung, weil sie erfahren habe, dass nicht in G, sondern in R über ihren Antrag entschieden werde. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegen auch insoweit vor, als die Klägerin nicht nachgewiesen hatte, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Sozialleistung Eg vorgelegen hatten. Ferner ist die Klägerin im Schreiben vom 6. November 2006 auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I mit hinreichender Klarheit hingewiesen worden.
Unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 ist auch die nach § 66 Abs. SGB I erforderliche Ermessensbetätigung der Beklagten bei der Entscheidung über die Versagung des Eg nicht zu beanstanden.
Die Versagungsentscheidung der Beklagten leidet schließlich auch nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es spricht freilich einiges dafür, dass die im Jahr 2006 zwischen G und B „pendelnde“ Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 nicht mehr in G hatte und mithin die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 36 SGB II nicht gegeben war (vgl. Beschluss des SG Karlsruhe vom 2. April 2007). Ein derartiger Verfahrensfehler wäre indes nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass eine derartige Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 42 SGB X ist auch bei Ermessensverwaltungsakten, und zwar nicht nur im Falle der Ermessensschrumpfung auf Null, anwendbar. Die Entscheidung ist in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst worden, wenn sie „faktisch alternativlos“ war (vgl.Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Mai 2003, § 42 Rn. 8ff.). Eine solche Alternativlosigkeit lag angesichts des ausweichenden und kooperationsunwilligen Verhaltens der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.