Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 15.01.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 N 170.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 36 Abs 1 AufenthG, § 32 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG |
Die Anträge der Beklagten und der Kläger zu 2. bis 6. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2011 werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt hinsichtlich des Verfahrens der Klägerin zu 1. die Beklagte, im Übrigen tragen sie die Kläger zu 2. bis 6.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000 EUR (5.000 EUR je Kläger) festgesetzt.
Die Anträge der Kläger zu 2. bis 6. und der Beklagten auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
1. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin zu 1. ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, liegen nach den maßgeblichen Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht vor.
a) Wird grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so ist zur Darlegung erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem genügt die Antragsbegründung nicht.
Die von der Beklagten formulierte Rechtsfrage, „ob Eltern von Minderjährigen der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, wenn sie die Schleusung des Minderjährigen mit dem Ziel veranlassen, sich die Voraussetzungen für einen Nachzugsanspruch zu verschaffen“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Eine derartige Feststellung hat der Senat - anders als die Beklagte meint - in seinem Beschluss vom 29. August 2011 - OVG 3 N 38.11 - nicht getroffen, sondern dort die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass sich damit die Frage nach dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erübrige. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 - OVG 3 B 22.10 - (juris, Rn. 46) hat der Senat dann ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, ob die Mitwirkung der Eltern an der illegalen Einreise ihres minderjährigen Kindes der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 36 Abs. 1 AufenthG entgegengehalten werden kann, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, der grundsätzlichen Klärung also gerade nicht zugänglich ist. An dieser Einschätzung hält der Senat fest.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht mit dem Hinweis der Beklagten auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle, „in denen yezidische Eltern - rechtskundig über die bis 8/2009 geltende Erlasslage des BMI, wonach Yeziden im Irak einer Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Akteure unterlagen, beraten - ein minderjähriges Kind nach Deutschland schleusen, dann für sich und fristwahrend für alle weiteren Kinder den Nachzug beantragen und in all diesen Verfahren in der Regel durch dieselben Rechtsbeistände vertreten werden“ dargetan, zumal die Beklagte die von ihr zugrundegelegte Annahme rechtskundiger Beratung schon vor der Schleusung des Kindes in keiner Weise substantiiert.
Schließlich rechtfertigt auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „inwieweit das Kindeswohl der übrigen minderjährigen Kinder in die Entscheidung über ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Eltern einbezogen werden kann“ nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Generell sieht § 36 Abs. 1 AufenthG - anders als § 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - für den Nachzugsanspruch der Eltern eines minderjährigen Flüchtlings eine (einschränkende) Berücksichtigung des Kindeswohls nicht vor; eine solche ließe sich auch nicht mit den Vorgaben des Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU L 251/12) - Familienzusammenführungsrichtlinie - vereinbaren. Angesichts des klaren Wortlauts der europarechtlichen Vorgabe besteht insoweit auch kein Klärungsbedarf (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 22). Soweit es im Übrigen um die Frage eines etwaigen Rechtsmissbrauchs geht, gilt, wie oben gesagt, dass die Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beklagte sich zu Recht nicht auf die Frage beruft, ob es auch für den Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags ankommt, weil diese Frage, derentwegen der Senat in mehreren Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, sich im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Der Sohn der Klägerin zu 1. ist im Jahr 1996 geboren und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wie auch zum jetzigen Zeitpunkt minderjährig.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Soweit sie auf den Beschluss des Senats vom 29. August 2011 - OVG 3 N 38.11 - Bezug nimmt, in dem die Berufung wegen ernstlicher Zweifel hinsichtlich der Frage, „ob der Klägerin im Rahmen eines Anspruches auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG ein Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden kann“, zugelassen wurde, behauptet sie lediglich, es handele sich um einen Parallelfall, ohne dies substantiiert zu begründen.
Auch die Ausführungen zur Begründung ihrer Annahme, die Motivation der Klägerin zu 1. für die Schleusung ihres Sohnes liege „gerade in dem ‚eigennützigen‘ Vorteil eines Nachzugs nach Deutschland und in die sozialen Sicherungssysteme“, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dazulegen. Die Beklagte sieht einen Beleg hierfür in dem Umstand, dass „keine akute Gefahr oder individuelle Verfolgung für den geschleusten Sohn erkennbar“ sei. Darauf war die ihn begünstigende, den Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. aus Sicht des Verwaltungsgerichts auslösende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) allerdings auch nicht gestützt. Vielmehr wurde dem Sohn der Klägerin zu 1., wie die Beklagte selbst anführt, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak zuerkannt. Dass es aus Sicht der Beklagten „in der Zusammenschau mit der derzeitigen Klagewelle“ den Anschein habe, die Schleusung des Sohnes sei im Hinblick auf die bis August 2009 geltende Erlasslage des Bundesministeriums des Innern erfolgt, ist eine nicht weiter substantiierte Annahme und vermag überdies den Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes sei dieses als zuständige Behörde jedenfalls von einer Gruppenverfolgung ausgegangen und bislang sei auch kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung erfolgt. Die Beklagte macht in der Begründung ihres Zulassungsantrags zwar geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf seien gegeben, behauptet jedoch selbst nicht, dass ein solcher Widerruf erfolgt sei.
Welche rechtliche Missbilligung daraus folgen sollte, dass das „gesamte Nachzugsverfahren … unter rechtskundiger Beratung“ erfolgt sei, zeigt die Beklagte nicht auf. Gleiches gilt für ihre Annahme, das Nachzugsverfahren habe der anfänglichen Planung der Klägerin zu 1. entsprochen. Ihrer Ansicht, es „wäre lebensfremd anzunehmen, die Mutter plante mit der Schleusung dieses eine Kind, dem laut eigener Aussage keinerlei individuelle Gefahr drohte, getrennt vom Familienverbund vor einer Gruppenverfolgung in Sicherheit zu bringen“, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Kann aus finanziellen Gründen nur ein Familienmitglied in Sicherheit gebracht werden, ist nicht ersichtlich, warum es rechtsmissbräuchlich sein sollte, wenn die Wahl auf den ältesten Sohn fällt, zumal es zumindest denkbar erscheint, dass dieser in einer Situation der Gruppenverfolgung stärker gefährdet sein könnte als andere, jüngere Familienmitglieder. Inwiefern der von ihr angeführte Umstand, dass der Sohn der Klägerin zu 1. „gemeinsam mit seinem ebenfalls minderjährigen Onkel nach Deutschland geschleust“ worden sei, zu dem nun weitere vier Personen den Nachzug einklagten, geeignet sein sollte, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin zu 1. darzulegen, zeigt die Beklagte ebenfalls nicht auf, zumal sie selbst nicht behauptet, dass die Klägerin zu 1. die Schleusung dieser weiteren Person finanziert hätte. Die Einschätzung der Beklagten schließlich, die Klägerin zu 1. würde bei einer Zurücklassung der Kläger zu 2. bis 6. im Irak das Wohl ihrer Kinder „hinter ihre eigenen aufenthaltsrechtlichen Interessen zurückstellen“, wird zum einen nicht weiter substantiiert, zum anderen trägt sie auch nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss, es entspreche der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ihre Prioritäten „auch bei der Schleusung der Referenzperson bei ihren eigenen aufenthaltsrechtlichen Interessen gelegen haben dürfte(n)“.
Soweit die Beklagte schließlich die Auffassung vertritt, § 36 Abs. 1 AufenthG sei teleologisch in der Weise zu reduzieren, dass bei einer Entscheidung über den Visumsantrag des einzig noch lebenden Elternteils das Kindeswohl der im Falle des Nachzugs zurückgelassenen Kinder zu berücksichtigen sei, bestehen aus den oben zu 1. a) dargestellten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
2. Die von den Klägern zu 2. bis 6. geltend gemachten Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit darin ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen, abgewiesen wird, liegen nach den maßgeblichen Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrags nicht vor.
a) Die von den Klägern zu 2. bis 6. aufgeworfene Rechtsfrage, „ob und inwiefern eine Lebensunterhaltssicherung für nachzugswillige minderjährige Geschwister verlangt werden kann, wenn der minderjährigen Referenzperson bzw. den Eltern der nachzugswilligen Kinder eine Lebensunterhaltssicherung faktisch unmöglich ist“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Soweit die Kläger hierzu geltend machen, es liege „offensichtlich“ eine Gesetzeslücke vor, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der Trennung einzelner minderjähriger Kinder bzw. des Aufenthalts minderjähriger Kinder bei den nachzugsberechtigten Eltern zu dem weiteren minderjährigen Kind in Deutschland nicht bedacht habe, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen von der Anwendung (u.a.) des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist bzw. abgesehen werden kann. § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG enthält, wie auch die Kläger nicht bestreiten, eine derartige Regelung nicht. Angesichts der klaren und eindeutigen Gesetzeslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, juris Rn. 13; s.a. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 43) besteht insoweit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Soweit ein Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten sein kann, beurteilt sich dies allein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.
Die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, „ob ein Ausnahmefall von der Regel nicht anzunehmen ist, wenn die Referenzperson als Flüchtling anerkannt ist und deshalb angenommen werden kann, dass die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Die von den Klägern als „Ausnahmefall“ (vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) bezeichnete Konstellation stellt für nachzugswillige minderjährige Geschwister anerkannter Flüchtlinge (die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzen) den Regelfall dar, für den der Gesetzgeber - wie ausgeführt - gerade nicht bestimmt hat, dass vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen wäre.
b) Die von den Klägern zu 2. bis 6. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen Ausnahmefall vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Hinblick auf den - bejahten - gesetzlichen Zuzugsanspruch der Klägerin zu 1. mit der Begründung verneint, dieser sei es zuzumuten, sich zwischen der Betreuung der Kläger zu 2. und 6. und der des in Deutschland lebenden Sohnes zu entscheiden. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass letzterer aufgrund seines Alters von mittlerweile 15 Jahren und aufgrund des Umstandes, dass er in der Bundesrepublik über mehrere nahe Verwandte verfüge, die ihn in der Vergangenheit betreut hätten bzw. ihn gegenwärtig betreuten, nicht in einer Weise auf den Beistand seiner Mutter angewiesen sei, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Familienlebens es gebieten würde, über den gesetzlich vorgesehenen erleichterten Zuzug der Mutter nach § 36 Abs. 1 AufenthG hinaus auch den minderjährigen Geschwistern den Nachzug ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Mit dieser - nicht nur auf das Alter, sondern auch auf die Betreuungssituation des Bruders der Kläger zu 2. bis 6. abstellenden - Abwägung stellt das Verwaltungsgericht diesen nicht etwa, wie die Kläger meinen, „faktisch einem Volljährigen gleich“. Die Berücksichtigung des Alters des minderjährigen Flüchtlings im Rahmen der Abwägung ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil „ansonsten die Gewährung des Nachzugsrechts an die Eltern ins Ermessen gestellt“ würde. Der gesetzliche Nachzugsanspruch der Eltern in § 36 Abs. 1 AufenthG schließt es nicht aus, dass im Rahmen der Prüfung eines Nachzugsanspruchs minderjähriger Geschwister ein Verzicht der Eltern auf den Nachzug für zumutbar erachtet wird. Soweit die Kläger zu 2. und 6. schließlich bezweifeln, „dass das Gericht über Sachkenntnis hinsichtlich der notwendigen Betreuung minderjähriger Kinder in unterschiedlichem Alter verfügt, vor allem wenn diese bereits in jungen Jahren aus einem vom Krieg gebeutelten Land flüchten mussten“, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bereits deshalb nicht dargetan, weil es an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass und aus welchen Gründen der als Flüchtling anerkannte Bruder trotz der bisherigen Betreuung durch seine nahen Verwandten in der Bundesrepublik in so hohem Maße auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen sei, dass dies die Gewährung des Nachzugs seiner Geschwister auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts gebiete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).