Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Beamtenversorgungsrecht; maßgebliches Recht; Eintritt des Versorgungsfalls;...

Beamtenversorgungsrecht; maßgebliches Recht; Eintritt des Versorgungsfalls; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; in der DDR zurückgelegte Zeiten; Übergangsregelung für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 06.03.2014
Aktenzeichen OVG 7 B 4.14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12b BeamtVG, § 85 Abs 1 BeamtVG, § 9 BeamtVG, § 10 BeamtVG, § 12 BeamtVG, Art. 20 Abs 2 S 2 EinigVtr

Leitsatz

Zu den in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Beamtenversorgung eines vor der Wiedervereinigung ernannten Bundesbeamten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verbrachten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig.

Der am 1945 geborene Kläger studierte vom 1. September 1964 bis zum 31. Juli 1970 an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena Medizin. Nachdem er am 13. Juli 1970 die ärztliche Prüfung bestanden hatte, wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Am 18. September 1970 verlieh ihm die Universität den Grad eines Doktors der Medizin. Vom 1. September 1970 bis zu seiner Inhaftierung wegen versuchter Republikflucht am 23. November 1973 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion eines Assistenzarztes in Facharztausbildung an der Friedrich-Schiller-Universität. Am 11. August 1976 wurde der Kläger aus der Haft in die Bundesrepublik Deutschland entlassen. Der Berliner Senator für Arbeit und Soziales bescheinigte unter dem 23. September 1976, dass die Inhaftierung des Klägers in der DDR aus politischen Gründen erfolgt sei, sowie dass er zu den Häftlingen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes gehört habe.

Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger seit dem 1. Dezember 1976 beim Bundesgesundheitsamt als Angestellter tätig. Am 11. Oktober 1977 ernannte ihn der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Wissenschaftlichen Oberrat. Nachdem der Kläger im Jahr 1980 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war, wurde er zuletzt im Jahr 19 befördert in das Amt eines Direktors und Professors (Besoldungsgruppe B 2). Seit dem Jahr 2002 war er beim B... tätig. Mit Ablauf des Monats April 2010 trat der Kläger mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 27. April 2010 setzte die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 fest auf 3853,66 Euro (brutto) im Monat. Ausweislich der als Anlage des Bescheides enthaltenen Berechnung „Festsetzung der Versorgungsbezüge“ ermittelte die Behörde auf der Grundlage von § 85 Abs. 1 BeamtVG einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 63,33 vom Hundert. Dabei berücksichtigte sie ausschließlich Zeiten, die der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig. Zur Begründung bezog sie sich auf die Regelung des § 12b BeamtVG, wonach Zeiten in der DDR nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt würden, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt sei und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig seien. Hierbei sei es unerheblich, ob der Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland vor oder nach dem 3. Oktober 1990 erfolgt sei.

Seit Juli 2010 erhält der Kläger ausweislich des Rentenbescheides vom 29. Juni 2010 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 119,58 Euro (ohne Zuschuss zur Krankenversicherung), wobei ausweislich des Versicherungsverlaufs die in der DDR zurückgelegten Zeiten des Studiums, der Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent und der Inhaftierung Berücksichtigung finden.

Den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung seiner in der DDR zurückgelegten Zeiten des Studiums, der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent und der Inhaftierung im Bescheid vom 27. April 2010 wies die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2011 zurück.

Auf die am 16. März 2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2012 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltenden Recht sei die fehlende Berücksichtigung der in der DDR absolvierten Zeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägers rechtswidrig. Die Berücksichtigung dieser Zeiten sei nicht nach § 12b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Zwar seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt würden, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt sei, gegeben, denn der Kläger erfülle die Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung. Jedoch sei die Vorschrift vorliegend nicht anwendbar. Da das Beamtenverhältnis des Klägers bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe, greife die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG ein. Nach § 85 Abs. 1 BeamtVG bestimme sich sowohl die Berechnung des Ruhegehaltssatzes als auch der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Die erst 1994 eingeführte Ausschlussregelung des § 12b BeamtVG komme nicht zur Anwendung, denn sie gehöre nicht zu dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Da die Beklagte bislang das durch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG – in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung - eröffnete Ermessen konsequenterweise noch nicht ausgeübt habe, sei sie zur Neubescheidung zu verpflichten gewesen.

Gegen dieses ihr am 7. Mai 2012 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, richtet sich die am 26. Mai 2012 eingegangene Berufung der Beklagten, mit der diese begehrt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden hat die Beklagte die Berufung mit am 4. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 12b BeamtVG enthalte eine gegenüber §§ 9 und 12 BeamtVG vorrangige Spezialregelung für Beamte und Richter, die vor dem 3. Oktober 1990 einer Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nachgegangen seien. Die Vorschrift gehe von der Grundsatzentscheidung aus, dass die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR erworbenen Anwartschaften für eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung versicherungsrechtlich fortzuführen seien. § 12b BeamtVG lege zwingend fest, dass vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten nach § 12 BeamtVG (im Falle des Klägers dessen Hochschul- und Assistenzzeiten) bzw. nach § 9 BeamtVG (im Falle des Klägers Zeiten seiner Inhaftierung), nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen seien, wenn die allgemeine Wartezeit für die Rentenversicherung erfüllt sei und sie als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig seien. § 12b BeamtVG regele generell den Ausschluss der dort aufgeführten, vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR geleisteten Zeiten und sei für alle Beamten des Bundesgebietes anzuwenden, deren Versorgungsfall nach dem In-Kraft-Treten des BeamtVGÄndG 1993 eintrete. Eine andere Betrachtung würde zu einer mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden Besserstellung des Klägers gegenüber denjenigen Beamten führen, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gelebt hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 85 und § 12b BeamtVG berücksichtige nicht hinreichend Gesetzessystematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Mit dem In-Kraft-Treten der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. Januar 1992 durch das BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 sei durch § 85 BeamtVG eine Übergangsregelung geschaffen worden, um den (im bisherigen Bundesgebiet) vorhandenen Beamten aus Gründen des Vertrauensschutzes den Besitzstand und zum Teil auch den Rechtsstand zu wahren. Die Vorschrift stehe in erster Linie im Zusammenhang mit der Streckung und Linearisierung der Ruhegehaltsskala ab 1. Januar 1992. Es handele sich somit um eine Übergangsregelung, welche die Folgen der Umstellung auf die lineare Ruhegehaltsberechnung in § 14 BeamtVG aus Gründen des Vertrauensschutzes habe abmildern wollen. Dieser Vertrauensschutz komme dem Kläger auch für die Zeiten ab dem 1. Dezember 1976 im Rahmen der Ruhegehaltssatzberechnung zugute, denn die seit diesem Zeitpunkt erworbene ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der Ruhegehaltssatz seien nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelt worden. Damit sei dem Umstand, dass der Kläger bereits vor der Wiedervereinigung Beamter war, hinreichend Rechnung getragen. Das Verwaltungsgericht gehe schließlich fehl in der Annahme, bei der Änderung von § 85 BeamtVG durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 habe es sich nicht um einen Klarstellung, sondern um eine Änderung der Rechtslage gehandelt. Dass es sich nur um eine klarstellende Präzisierung einer bereits bestehenden Rechtslage gehandelt habe, welche die Auslegung des § 85 bei künftigen Festsetzungen der Versorgungsbezüge erleichtern solle, ergebe sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Personalakte und die Versorgungsakte ergänzend Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Bescheidungsklage zu Recht stattgegeben. Die Ablehnung der Berücksichtigung von in der DDR verbrachten Vordienstzeiten im Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom 27. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Die Beklagte ist bei Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Anwendung von § 12b BeamtVG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass im Rahmen der nach § 85 BeamtVG anzustellenden Vergleichsberechnung, soweit sich die Berechnung gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richtet, §§ 9 bis 12 BeamtVG in der damals geltenden Fassung hinsichtlich der vom Kläger in der DDR zurückgelegten Zeiten keine Anwendung fänden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Angesichts der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung und des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Vertrauens versorgungsberechtigter Beamter, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, ist im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht anzuwenden, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Anwendbar ist somit das bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. Mai 2010 geltende Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 150). Weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, ist das Ruhegehalt nach § 85 BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 C 49.10 – juris Rn. 10 und vom 25. Oktober 2012 – 2 C 59.11 – juris Rn. 13). Zu diesem Zeitpunkt galt noch nicht der mit Artikel 4 Nr. 19 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) an § 85 BeamtVG angefügte zwölfte Absatz, der unter anderem bestimmt, dass § 12b BeamtVG anzuwenden ist. In Bezug auf die in Art. 4 Nr. 19 getroffene Neuregelung bestimmt Art. 11 Abs. 1 des genannten Artikelgesetzes, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, und enthält damit keine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung.

Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Im vorliegenden Fall sind die Ruhegehaltssätze nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu vergleichen, wovon auch die Beklagte ausgegangen ist. Sie hat in der als Anlage zum Bescheid vom 27. April 2010 enthaltenen Berechnung zutreffend angenommen, dass der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz höher ist als der nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nach neuem Recht berechnete. Jedoch hat sie den Ruhegehaltssatz auf der Grundlage von § 85 Abs. 1 BeamtVG mit 63,33 vom Hundert zu niedrig berechnet, indem sie die vom Kläger in der DDR zurückgelegten Zeiten nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat. Denn aus § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG folgt, dass bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG auch die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nach der Rechtslage am 31. Dezember 1991 zu beurteilen ist. Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften in §§ 9 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl I S. 570; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 – juris Rn. 18, vom 27. Januar 2011 – 2 C 4.10 – juris Rn. 13 und vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 10). § 12b BeamtVG ist indessen erst durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. Die Bestimmung ist am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten (Art. 12 Abs. 1 BeamtVGÄndG 1993). Sie gehört daher nicht zu dem zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, das im Rahmen von § 85 Abs. 1 BeamtVG heranzuziehen ist (vgl. Kugele, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, § 12b BeamtVG Rn. 4; Schmalhofer/Zahn in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2013, § 12b BeamtVG Rn. 1 Erl. 1.2; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2014, § 12b BeamtVG Rn. 12 unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil; Strötz in: Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Band I, Stand: Dezember 2013, § 12b BeamtVG Rn. 7; VG München, Urteil vom 11. August 2009 – M 21 K 07.3596 – juris Rn. 33; Bayer. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 14 ZB 09.2356 – juris Rn. 3 f.).

Eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 BeamtVG dahingehend, dass in Bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit § 12b BeamtVG Anwendung findet, ist auch nicht aus den von der Beklagten in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumenten geboten. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Überleitungsvorschrift des § 85 BeamtVG aus Anlass der Umstellung von der degressiven zur linearen Ruhegehaltsskala mit Gesetz vom 18. Dezember 1989 eingeführt worden sei, trifft dies zwar zu. Die hier maßgebliche Fassung erhielt § 85 Abs. 1 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 34 des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218), mit dem § 14 BeamtVG neu gefasst und die bisher geltende degressive Ruhegehaltsskala durch eine linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von 1,875 v.H. abgelöst wurde. Aus diesem Anlass für die Schaffung der Übergangsregelung kann indessen nicht geschlossen werden, dass sich bei Beamten mit in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten allein der Ruhegehaltssatz und nicht auch die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bestimmt. Hiergegen spricht schon der eindeutige Wortlaut von § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG, wonach sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richtet. Hätte der Gesetzgeber mit der Einführung von § 12b BeamtVG durch das BeamtVGÄndG 1993 eine Änderung der Rechtslage für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten mit DDR-Berufsbiografie gewollt, hätte es einer Änderung von § 85 BeamtVG bedurft. Das BeamtVGÄndG 1993 ließ § 85 BeamtVG indessen unverändert. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um ein Versehen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 12b BeamtVG wird vielmehr ausgeführt, dass es bei Beamten des früheren Bundesgebietes, die bereits am 31. Dezember 1991 in einem Beamtenverhältnis gestanden haben, bei der Wahrung des bis dahin erreichten Ruhegehaltssatzes nach § 85 bleiben solle (BT-Drs. 12/5919, S. 17).

Die Beklagte kann auch aus Art. 11 des BeamtVGÄndG 1993 nichts für ihre Rechtsposition herleiten. Diese Vorschrift bestimmt unter anderem, dass der mit Artikel 1 Nr. 9 BeamtVGÄndG eingefügte § 12b auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung findet. Sie verhält sich indessen nicht zu § 85 BeamtVG.

Das weitere Argument der Beklagten, bei einer Anwendung von § 85 BeamtVG ohne Berücksichtigung von § 12b BeamtVG werde die einigungsbedingte Grundsatzentscheidung konterkariert, vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegte Zeiten außerhalb des Beamtenversorgungssystems zu berücksichtigen, verfängt nicht. Diese Erwägung mag Grund für die durch Artikel 4 Nr. 19 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) erfolgte Anfügung eines Absatzes zwölf an § 85 BeamtVG gewesen sein. Sie findet jedoch – wie bereits ausgeführt – in der zum hier maßgeblichen Stichtag geltenden Rechtslage keinen Niederschlag. Die abweichende Einschätzung des Gesetzgebers, bei dem neuen Absatz zwölf handele es sich um eine Klarstellung (BT-Drs. 17/7142, S. 34), ist unzutreffend.

Der Beklagten ist schließlich auch darin nicht zu folgen, dass die Unanwendbarkeit von § 12b BeamtVG bei der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Besserstellung von Beamten wie dem Kläger gegenüber denjenigen Beamten darstellen würde, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet lebten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von bereits vor der Wiedervereinigung ernannten Beamten mit DDR-Berufsbiografie und denjenigen Beamten, die nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet ernannt worden sind, liegt vor. Der Einigungsvertrag – EV – sah für das Beitrittsgebiet vor, dass die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben sobald wie möglich Beamten zu übertragen war (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 EV). Für die im Beitrittsgebiet neu zu begründenden Beamtenverhältnisse wurde das Beamtenrecht nach Maßgabe von Anlage I des Einigungsvertrages eingeführt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 EV). Das Beamtenversorgungsgesetz wurde im Beitrittsgebiet ab dem 3. Oktober 1990 durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 EV i.V.m. Anlage I, Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 9 von vornherein in der im bisherigen Geltungsbereich er st ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung eingeführt (Buchst. a), und die Anwendbarkeit von § 85 BeamtVG war ausgeschlossen (Buchst. c). Dies beruhte darauf, dass für die neu im Beitrittsgebiet zu schaffenden Beamtenverhältnisse eine Übergangsregelung zur Sicherung des Besitz- und Rechtsstandes nicht erforderlich war (vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 85 Rn. 1, Erl. 4.1).

II. Eine Berücksichtigung der Ruhegehaltfähigkeit der vom Kläger in der DDR zurückgelegten Zeiten hat nach folgenden Vorschriften zu erfolgen:

1. Die Zeit des Studiums am der Friedrich-Schiller-Universität in Jena (1. September 1964 bis 31. Juli 1970) ist auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. berücksichtigungsfähig. Danach kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 12 und vom 27. Januar 2011, a.a.O., Rn. 14). Dies ist in Bezug auf das Studium des Klägers an der Friedrich-Schiller-Universität der Fall. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten geltenden Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27. April 1970 (BGBl I S. 431) wird als Einstellungsvoraussetzung in die Laufbahnen des höheren Dienstes ein abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium verlangt. Die vom Kläger zurückgelegte Studienzeit von zwölf Semestern überschreitet auch nicht die maximal berücksichtigungsfähige „Mindestzeit“ der Hochschulausbildung. Welche Mindestzeit der Ausbildung „vorgeschrieben“ ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1981 – 6 C 106.78 – juris Rn. 26). Die genannte Verordnung vom 27. April 1970 nimmt hinsichtlich der Laufbahn der Fachrichtung „Ärztlicher Dienst“ in Fußnote 1 zu Anlage 1 Bezug auf die in der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl I S. 1334) angegebene Mindeststudienzeit von elf Semestern (vgl. § 4 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte). Im Anschluss an das Studium sieht § 37 Abs. 1 der Bestallungsordnung für Ärzte eine ärztliche Prüfung vor, die innerhalb von zwölf Monaten beendet sein muss. Da auch die übliche Prüfungszeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. berücksichtigungsfähig ist, können die vom Kläger absolvierten zwölf Studiensemester angerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man im höheren Dienst eine Prüfungszeit von lediglich sechs Monaten als üblich ansieht (vgl. Strötz, a.a.O., § 12 BeamtVG Rn. 26) und nicht die in der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehene Zeit von maximal zwölf Monaten.

Bei § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die der Beklagten grundsätzlich Ermessen einräumt. Weil die Beklagte ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. sei im Hinblick auf in der DDR zurückgelegte Zeiten nicht anwendbar, bislang kein Ermessen ausgeübt hat, liegt ein Ermessensausfall vor, den das Gericht nach § 114 VwGO beanstanden darf. Die Beklagte wird bei der nachzuholenden Ermessensausübung diejenige Verwaltungspraxis zu Grunde zu legen haben, die am 31. Dezember 1991 bestanden hat. Dies folgt aus dem Zweck des § 85 Abs. 1 BeamtVG, den Beamten denjenigen Versorgungsstand zu erhalten, den sie nach dem bis dahin geltenden Recht erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 – juris Rn. 22 und vom 27. Januar 2011, a.a.O., Rn. 16). Dabei wird die bereits zu diesem Stichtag bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen sein, wonach sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. reduziert, wenn es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten handelt, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann (vgl. näher und unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9.08 – juris Rn. 15).

2. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (1. September 1970 bis 22. November 1973) ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG a.F. berücksichtigungsfähig. Diese Soll-Vorschrift geht den in §§ 10 und 12 BeamtVG a.F. enthaltenen Kann-Vorschriften vor (vgl. Strötz, a.a.O., § 10 BeamtVG Rn. 22 und § 12 BeamtVG Rn. 12). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG a.F. sollen u.a. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen fachlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die der Beamte nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.

Eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet (vgl. § 83 Abs. 1 BeamtVG a.F.) liegt vor. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch die Tätigkeiten im Dienst eines „öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ im Gebiet der damaligen DDR (vgl. zum Besoldungsrecht: BVerwG, Urteil vom 12. September 1968 – II C 74.67 – juris Rn. 25). Es sind allerdings nur solche bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der DDR ausgeübte Tätigkeiten anzuerkennen, die auch im früheren Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 11.91 – juris Rn. 18). Dies ist hier Fall, denn im hier maßgeblichen Zeitraum waren Universitäten in der Regel öffentlich-rechtliche Dienstherren.

Um als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden zu können, muss die während des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit außerdem zur Ernennung zum Beamten geführt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 8). Das Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs lässt sich aufgrund von Laufbahnrichtlinien oder Zulassungsbestimmungen beurteilen (vgl. Strötz, a.a.O., § 10 Rn. 59). Hiervon ausgehend ist der funktionelle Zusammenhang gegeben. Ausweislich der „Feststellung der Befähigung gemäß § 17 der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27. April 1970 (BGBl I S. 431)“ vom 18. Oktober 1977 bejahte die Beklagte die Befähigung des Klägers für die Laufbahn der Fachrichtung „Ärztlicher Dienst“ unter anderem deshalb, weil er die Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena im Zeitraum vom 1. September 1970 bis zum 23. November 1973 nachgewiesen hatte. Diese Tätigkeit wurde anerkannt als hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, die von § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27. April 1970 als Befähigungsanforderung für die Einstellung in den höheren Dienst gefordert wird. Die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent und Assistenzart am der Universität Jena war auch eine förderliche Tätigkeit für die Laufbahn der Fachrichtung „Ärztlicher Dienst“.

Der Kläger war in dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zudem „ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung“ tätig. Dies erfordert einen inneren (zeitlichen) Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit des Beamten und seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis. Daran fehlt es, wenn der Beamte nicht unmittelbar nach dem Enden der Vortätigkeit, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und die dazwischen liegende Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind, weil sie maßgeblich durch sein Verhalten geprägt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1980 – 6 C 14.79 – juris Rn. 21). Nach diesen Maßstäben ist der innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena bis zum 23. November 1973 und seiner Ernennung zum Wissenschaftlichen Oberrat in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung „Ärztlicher Dienst“ am 11. Oktober 1977 zu bejahen. Die Unterbrechung seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent aufgrund der Inhaftierung wegen versuchter Republikflucht ist nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen. Die weitere Unterbrechung nach der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bis zum Beginn seiner Beschäftigung beim Bundesgesundheitsamt im Angestelltenverhältnis von weniger als fünf Monaten (11. August 1976 bis 1. Dezember 1976) ist ebenfalls unschädlich. Denn bei Beamten, die vor dem 3. Oktober 1990 im öffentlichen Dienst der DDR beschäftigt waren und von dort in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, ist die Zeit der Unterbrechung dann nicht von diesen zu vertreten, wenn sie seit dem Zuzug sechs Monate nicht überstiegen hat (vgl. Strötz, a.a.O., § 10 BeamtVG Rn. 55).

3. Die Zeit der politischen Inhaftierung des Klägers ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Danach gilt als ruhegehaltfähig u. a. die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einer Internierung oder einem Gewahrsam befunden hat, wenn er nach § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigt ist. Ausweislich der Bescheinigung des Berliner Senators für Arbeit und Soziales vom 23. September 1976 befand sich der Kläger vom 23. November 1973 bis 11. August 1976 in einem länger als drei Monate dauernden Gewahrsam im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Nichtanwendbarkeit von § 12b BeamtVG im Rahmen von § 85 Abs. 1 BeamtVG vor dem Anfügen von Absatz 12 an § 85 BeamtVG ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz.