Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 24.06.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 B 10.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 19 RAVersorgSa BE |
Die Festlegung der unterschiedlich hohen eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin ist sachlich gerechtfertigt und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2013 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanwartschaft des Klägers aufgrund seiner bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingezahlten Beiträge. Der Kläger hält einen der drei Faktoren zur Berechnung der Rentenanwartschaft, den sogenannten eintrittsalterabhängigen Multiplikator, für verfassungswidrig.
Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1999 als selbständiger Rechtsanwalt Mitglied des Beklagten. Er zahlte zunächst als Beitrag 10/10 des höchsten Pflichtbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sowie zusätzliche freiwillige Beiträge. Im Jahr 2009 wurde der Beitrag antragsgemäß auf den persönlichen Pflichtbeitrag herabgesetzt.
Nach der Gründungssatzung des Beklagten vom 30. August 1999 (Amtsblatt für Berlin [ABl.] 1999, S. 3890) wurde der Monatsbetrag der Altersrente aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags und der Summe der persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten berechnet. Zu der Summe der persönlichen Beitragsquotienten wurden diejenigen Beitragsquotienten hinzugerechnet, die bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres dem achtfachen Wert des durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten entsprachen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung 1999). Ab Vollendung des 45. Lebensjahres nahm der hinzuzurechnende Wert jährlich um eins fallend ab.
Mit Beschluss vom 3. September 2003 (ABl. 2004, S. 2) wurde die Hinzurechnungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung 1999 aufgehoben und durch die Einführung von eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren ersetzt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2003 war der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Summe der persönlichen Beitragsquotienten und dem eintrittsalterabhängigen Multiplikator. Gemäß § 19 Abs. 6 der Satzung 2003 galt für Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 40 Jahren der Multiplikator 1,3800. Ab dem Eintrittsalter 41 stieg der Multiplikator jährlich von 1,3833 bis 1,4283 bei einem Eintrittsalter von 45. Ab dem Eintrittsalter 46 waren die Multiplikatoren jährlich fallend; ab dem Eintrittsalter 54 betrug er eins.
Mit Satzungsänderung vom 21. September 2005 (ABl. 2005, S. 4386) wurden die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren für die Eintrittsalter bis 32 geändert. Seither beträgt der Multiplikator für Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 20 oder jünger 1,7388. Er fällt bis zum Eintrittsalter 32 in jährlichen Schritten auf 1,4076. Für die Eintrittsalter ab 33 verblieb es bei der bisherigen Regelung.
Durch die Satzungsänderung vom 28. Mai 2009 (ABl. 2009, S. 2505) ist für Beiträge ab dem 1. Januar 2010 statt des bisherigen offenen Deckungsplanverfahrens, das nach § 19 weiterhin für die bis zum 31. Dezember 2009 beim Versorgungswerk eingegangenen Beiträge gilt, in § 19a der Satzung das Anwartschaftsdeckungsverfahren zur Ermittlung der Rentenanwartschaften eingeführt worden. Der eintrittsalterabhängige Multiplikator nach § 19 Abs. 6 in der seit dem 21. September 2013 geltenden Fassung vom 29. August 2013 (ABl. 2013, S. 1975) entspricht der Fassung vom 21. September 2005.
Mit Schreiben vom 22. September 2010 erbat der Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu der Frage, ob § 19 Abs. 6 der Satzung nunmehr eine abschließende Regelung enthalte oder ob noch beabsichtigt sei, zukünftige Gewinne für die Anpassung (Erhöhung) der Multiplikatoren für die Eintrittsalter 31 bis 44 zu verwenden. Dies sei im Mitgliederrundschreiben 2004 angekündigt worden und im Jahr 2005 für die Eintrittsalter 20 bis 31 auch praktiziert worden.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 stellte der Beklagte fest, dass die durch Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 erreichte Anwartschaft des Klägers auf Altersrente vorbehaltlich der endgültigen Berechnung der Höhe der Alters- oder gegebenenfalls Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall 1.276,53 Euro betrage. Dabei legte der Beklagte der Berechnung den eintrittsalterabhängigen Multiplikator 1,3800 für das Eintrittsalter 35 zugrunde
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass die Festsetzung eines Multiplikators 1,3800 für das Eintrittsalter 35 willkürlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen § 19 Abs. 6 der Satzung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren seien nicht willkürlich gewählt worden, sondern beruhten auf der Anfangsregelung der Gründungssatzung. Vergleichbare Regelungen über Hinzurechnungszeiten seien über Jahrzehnte Standard in den Satzungen der meisten Versorgungswerke gewesen. Der Satzungsgeber habe sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt, als er zunächst die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren für die jüngeren Eintrittsalter erhöht und im Weiteren die Wirkung der Hinzurechnungszeit für Beitragszahlungen ab dem 1. Januar 2010 beseitigt habe.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2013 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Festsetzung der Anwartschaft des Klägers auf eine Altersrente aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangenen Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Berechnung der Rentenanwartschaft mit einem Multiplikator von 1,3800 bei einem Renteneintrittsalter von 35 Jahren verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tabelle der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung des Beklagten führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gleich zu behandelnder Gruppen. Die Rentenanwartschaft eines Mitglieds der Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren sei – bei fiktiv gleichen übrigen Werten – geringer als diejenige eines Mitglieds mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren, obwohl seine Beiträge länger eingezahlt seien und infolgedessen einen höheren Zinseszinseffekt aufwiesen. Da der eintrittsalterabhängige Multiplikator dies abbilden solle, müsse er für die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren höher sein als für die Gruppe der Mitglieder mit höherem Eintrittsalter, dürfe aber jedenfalls nicht, wie die Satzung es vorsehe, niedriger sein. Von der Ungleichbehandlung sei auch nicht lediglich eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Mitgliedern betroffen; auch seien die Folgen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Multiplikatoren nicht unerheblich. So falle die Rentenanwartschaft des Klägers bei einem Multiplikator von 1,3800 monatlich um 44,68 Euro geringer aus als bei einem Multiplikator von 1,4238 (Eintrittsalter 45).
Ein zureichender Grund für die unterschiedliche Ausgestaltung des Multiplikators sei nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beklagten, die Multiplikatoren für die Mitgliedergruppe mit Eintrittsalter 41 bis 46 habe aus Gründen des Bestandsschutzes nicht abgesenkt werden können, überzeuge nicht. Fraglich sei bereits, ob die Anwartschaften in einer konkreten Höhe eigentumsrechtlich geschützt seien und ob sie unter bestimmten Gesichtspunkten hätten gekürzt werden können. Bestandsschutzerwägungen stellten ungeachtet dessen bereits deshalb keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar, weil die Regelung des § 19 Abs. 6 der Satzung auch diejenigen Mitglieder mit einem Eintrittsalter zwischen 41 und 46 Jahren begünstige, die erst nach der Satzungsänderung 2003 in das Versorgungswerk eingetreten seien und daher in den Jahren 1999 bis 2003 noch gar keine Anwartschaften erworben hätten. Außerdem könne der Hinweis auf etwaigen Bestandsschutz die Festlegung der Multiplikatoren in ihrer konkreten Höhe nicht erklären, da sich bei einer Umrechnung der Hinzurechnungszeiten von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung 1999 nicht exakt die in § 19 Abs. 6 der Satzung festgelegten Multiplikatoren ergäben. Zwar habe der Kläger zunächst selbst von der Umstellung profitiert, weil eine genaue Umrechnung der Hinzurechnungszeit aus der Gründungssatzung versicherungsmathematisch zu einem Multiplikator von lediglich 1,2667 führe, während in der Satzung 2003 ein solcher von 1,3800 festgesetzt worden sei. Jedoch lasse sich damit – jedenfalls nach der weiteren Anhebung der Multiplikatoren für die Eintrittsalter bis 32 Jahren durch die Satzungsänderung vom 21. September 2005 – weder der ursprüngliche Grund von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung noch der Grund für die Einführung des eintrittsalterabhängigen Multiplikators mehr erkennen.
Schließlich erkläre der Verweis des Beklagten auf etwaigen Bestandsschutz bei einer bestimmten Gruppe von Anwartschaften nicht, warum die Multiplikatoren für die Mitglieder mit niedrigerem Eintrittsalter nicht entsprechend höher angesetzt worden seien. Dass die Einführung eines streng monoton fallenden eintrittsalterabhängigen Multiplikators tatsächlich finanziell nicht möglich gewesen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt. Dem Bestandsschutz der Anwartschaften habe der Beklagte auch auf andere Weise, etwa durch die Einführung einer Stichtagsregelung, Rechnung tragen können. Sein Hinweis auf die mit der Einführung verschiedener Datenbestände verbundenen technischen Schwierigkeiten überzeuge mit Blick auf die seit 2010 geltende Rechtslage nicht, die unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Zeiträume kenne.
Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf finanzielle Schwierigkeiten, die nach dem Jahr 2005 – unter anderem aufgrund geänderter Sterbetafeln – aufgetreten seien und der ursprünglich geplanten Anhebung der Multiplikatoren auch für die Eintrittsalter 33 bis 40 entgegengestanden hätten. Diese Erwägungen könnten die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, weil die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren bereits im Jahr 2003 eingeführt worden seien. Im Übrigen habe der Beklagte bei fehlender Finanzierbarkeit monoton fallender Multiplikatoren ein anderes System der Rentenberechnung wählen müssen.
Mit seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend:
Die Staffelung der eintrittsalterabhängigen Mulitplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung sei nicht systemwidrig, sondern sachlich gerechtfertigt und stehe in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Das in der Gründungssatzung 1999 gewählte System sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar gewesen. Der Beklagte habe es gleichwohl 2003 für richtig erachtet, durch die Einführung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren die längere Verweildauer der Beiträge bei der Rentenberechnung in stärkerem Maße zu berücksichtigen. Davon habe auch der Kläger profitiert. Die Ungleichbehandlung der Mitglieder mit Eintrittsalter 41 bis 46 in § 19 Abs. 6 der Satzung beruhe auf der Absicht, den Bestandsschutz der bis einschließlich 2009 erworbenen Anwartschaften für diese Mitglieder zu gewährleisten. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, die sich aus § 19 Abs. 6 der Satzung ergebenden Rechtsfolgen seien nicht in allen Einzelheiten durch das Anliegen der Bestandsschutzsicherung gedeckt, habe es die Befugnis des Satzungsgebers, Typisierungen und Generalisierungen vorzunehmen, nicht hinreichend beachtet. Es sei sachgerecht, bei der Modifizierung des als ungerecht angesehenen Berechnungssystems ein durch das bisherige System geschütztes Vertrauen in die Ergebniswirksamkeit der Beitragszahlungen zu schützen.
Der Einwand des Verwaltungsgerichts, Bestandsschutzerwägungen könnten deshalb keinen sachlichen Grund für die von ihm beanstandete Ungleichbehandlung bilden, weil § 19 Abs. 6 der Satzung auch diejenigen Mitglieder betreffe, die erst nach der Satzungsänderung 2003 und damit erst nach Einführung der eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren in das Versorgungswerk eingetreten seien, greife nicht durch. Mit der in der Satzungsänderung 2003 vorgesehenen und 2005 fortgeführten Gleichbehandlung der nach 2003 eintretenden Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 mit den bereits zuvor eingetretenen Mitgliedern dieser Altersgruppe habe eine Bestandstrennung vermieden werden können. Tatsächlich seien hierdurch lediglich 118 Personen begünstigt worden. Die Anwartschaften, die von diesen Mitgliedern im Zeitraum 2004 bis 2009 nach der geltenden Satzung erworben worden seien, wären bei einer Berechnung mit dem Multiplikator 1,3800 insgesamt nur um monatlich 248,37 Euro geringer ausgefallen. Diese Verminderung der Anwartschaften hätte es ermöglicht, die Anwartschaften aller Mitglieder, die durch Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden seien, einmalig zum 1. Januar 2013 um 0,01 % zu dynamisieren. Die Kosten, die durch eine Bestandstrennung hinsichtlich der seit 2004 eintretenden Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren für einen langen Zeitraum entstanden wären, überträfen die durch die Bestandstrennung erzielbaren Vorteile bei weitem.
Auch greife der Einwand des Verwaltungsgerichts nicht durch, der Hinweis auf den Bestandsschutz vermöge die Festlegung der Multiplikatoren in ihrer konkreten Höhe nicht zu erklären, weil sich bei einer versicherungsmathematischen Umrechnung der Hinzurechnungszeiten von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung nicht exakt die in § 19 Abs. 6 der Satzung festgelegten Multiplikatoren ergäben. Die Einführung der Multiplikatoren durch die Satzungsänderung 2003 habe zu einer Besserstellung vor allem der Mitglieder mit einem jüngeren Eintrittsalter geführt, weil die Differenz zwischen der mathematisch exakten Umrechnung der Hinzurechnungszeiten von acht Jahren und den jeweils festgelegten tatsächlichen Multiplikatoren mit steigendem Eintrittsalter der Mitglieder abnehme, und zwar trotz der in der Satzungsänderung 2003 noch vorgesehenen einheitlichen Faktoren bis zu einem Eintrittsalter von 40 Jahren. In die Bemessung der Multiplikatoren für die Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren seien nicht lediglich die achtjährigen Hinzurechnungszeiten des § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung eingeflossen; berücksichtigt worden sei auch, dass sich bei einer Erhöhung der Multiplikatoren für Mitglieder mit geringerem Eintrittsalter selbst bei einer Festschreibung der Multiplikatoren für Mitglieder mit höherem Eintrittsalter deren Aussicht auf eine Rentenleistung verschlechtere, die ihren bisherigen Erwartungen entspreche. Dies folge aus der Einbeziehung des Rentensteigerungsbetrages in die Berechnung der Renten (§ 19 Abs. 1 der jeweiligen Satzung). Die Anhebung der Berechnungsfaktoren zugunsten bestimmter Mitgliedergruppen könne wirtschaftlich nur durch eine Absenkung des Rentensteigerungsbetrages finanziert werden. Dieser Effekt sei teilweise ausgeglichen worden, indem die Multiplikatoren, die sich aus exakter Umrechnung von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung ergeben hätten, für die Mitglieder ab Eintrittsalter 41 Jahren unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Altersgruppe erworbenen Anwartschaften ebenfalls angehoben worden seien, allerdings mit zunehmenden Eintrittsalter abnehmend. Diese Lösung sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht systemwidrig.
Wären unter Wahrung des Bestandsschutzes der bis dahin erworbenen Anwartschaften bereits 2003 oder 2005 die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren unter vollständiger Berücksichtigung der Verweildauer der Beiträge für alle Eintrittsalter eingeführt worden, hätten die Anwartschaften aller Mitglieder aus den bis Ende 2009 gezahlten Beiträgen oberhalb der Äquivalenzrente gelegen. Daraus hätte sich ein ständiger Nachfinanzierungsbedarf für die Gemeinschaft der Versicherten ergeben. Allerdings habe ursprünglich die Absicht bestanden, die Gewichtung der mittleren Verweildauer der Beiträge in weiteren Schritten durch Anhebung der Multiplikatoren für Mitglieder mit Eintrittsalter bis 40 Jahren weiter zu erhöhen und zugleich zu differenzieren, sobald dafür finanzielle Spielräume bestehen würden. In einem ersten Schritt sei dies im Jahr 2005 für Mitglieder bis zum Eintrittsalter von 32 Jahren umgesetzt worden, weil deren Rentenanwartschaften unterhalb der Äquivalenzrente gelegen hätten und auch durch die Anhebung der Multiplikatoren nur näher an diese herangeführt worden seien.
Beim Systemwechsel im Jahr 2009 habe der Beklagte von der ursprünglich geplanten Anhebung der Multiplikatoren auch für die Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren absehen dürfen, weil deren Rentenanwartschaften auch ohne eine Anhebung der Multiplikatoren der Äquivalenzrente entsprochen oder bereits darüber gelegen hätten, während dies bei der Gruppe der Mitglieder mit einem jüngeren Eintrittsalter noch immer nicht der Fall gewesen sei. Davon abgesehen habe der Beklagte dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass aufgrund der 2006 veröffentlichten neuen Sterbetafeln mit erheblich längeren Rentenbezugszeiten auch der Mitglieder der Eintrittsaltersgruppe des Klägers zu rechnen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Da die strittige Regelung des § 19 Abs. 6 der Satzung des Beklagten ausschließlich an das Eintrittsalter und damit an ein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal anknüpfe, bestünde für die Rechtssetzung eine strenge Bindungen an den Gleichheitssatz. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht daran gemessen angenommen, dass der eintrittsalterabhängige Multiplikator für die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren jedenfalls nicht niedriger sein dürfe als für die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren.
Bei der Gründung des Versorgungswerkes habe der Beklagte mit dem klassischen offenen Deckungsplanverfahren ein gleichmäßiges Verrentungssystem angewendet. Soweit er anführe, die Einführung eintrittsaltersabhängiger Faktoren habe die Rentenberechnung gerechter gestalten sollen, sei festzuhalten, dass die Umsetzung dieses Vorhabens zwar angefangen, dann aber offenbar aus berufspolitischen Gründen nicht konsequent weitergeführt worden sei. Tatsächlich habe er seine ursprüngliche Absicht sodann 2005 nur für die Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 32 Jahren umgesetzt. Bereits das begründe eine unzulässige Diskriminierung der Eintrittsaltersgruppe 33 bis 40; dies gelte selbst dann, wenn man grundsätzlich Bestandsschutzgesichtspunkte für die Eintrittsalter 41 bis 46 gelten lassen wolle.
Die Berufung des Beklagten auf einen fehlenden finanziellen Spielraum sei unzutreffend. Hinzuweisen sei darauf, dass die Einführung der eintrittsaltersabhängigen Faktoren ausschließlich durch einen Überschuss finanziert worden sei, der aufgrund einer Beitragsdynamisierung erzielt werden konnte. Dieser Gewinn habe allen Versicherten des Versorgungswerks zugestanden. Dessen ungeachtet habe der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2010 einen Überschuss in Höhe von insgesamt über 100 Millionen Euro erwirtschaftet. Die vom Beklagten als Alternative zur derzeitigen Satzungsregelung berechnete Variante 1 sei leicht umzusetzen und führe nur zu Mehrkosten von 4,6 Mio. Euro. Sie benachteilige auch nicht die – ohnehin kaum vorhandenen – Eintrittsjahrgänge bis 33 Jahren unangemessen, weil dies durch deren Vorteile im Rahmen der neuen Satzung mehr als ausgeglichen werde.
Im Übrigen sei die Behauptung des Beklagten, eine Bestandstrennung sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, unsubstantiiert. Zudem rechtfertige höherer Verwaltungsaufwand die zu besorgende Ungleichbehandlung nicht. Die vom Beklagten angeführte Notwendigkeit einer Bestandstrennung sei davon abgesehen nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Ungleichbehandlung zu vermeiden. Möglich gewesen wäre etwa die Einführung eines Stichtagswertfaktors mit dem Ziel, die erreichte Anwartschaft bei Beachtung der satzungsgemäßen Hinzurechnungszeiten nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Gründungssatzung festzuschreiben, verbunden mit einer „streng monoton fallenden“ Staffel eintrittsalterabhängiger Faktoren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf erneute Festsetzung seiner Anwartschaft auf Altersrente aus bis zum 31. Dezember 2009 geleisteten Beiträgen zu; die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rentenanwartschaften, die durch bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangene Beitragszahlungen begründet wurden, ist § 19 der Satzung des Beklagten vom 4. März 1999 (ABl. S. 3890), zuletzt geändert am 20. September 2013 (ABl. S. 1975). Ob diese Regelung bereits für sich genommen eine Feststellung der Rentenanwartschaft durch Verwaltungsakt gebietet oder wenigstens erlaubt, bedarf keiner Entscheidung; der Kläger hat jedenfalls eine Feststellung der Anwartschaft durch Verwaltungsakt ausdrücklich beim Beklagten beantragt und dieser ist dem freiwillig nachgekommen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 – BVerwG 6 C 27.02 – BVerwGE 118, 319, 321).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 der Satzung 2013 ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Summe der persönlichen Beitragsquotienten und dem eintrittsalterabhängigen Multiplikator. Der für die Berechnung der Rentenanwartschaft des Klägers maßgebliche Rentensteigerungsbetrag nach § 19 Abs. 2 der Satzung 2013 und die Summe der persönlichen Beitragsquotienten stehen zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit wie die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Anwartschaft. Der Beklagte hat zu Recht auch den gemäß § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 für das Eintrittsalter des Klägers von 35 Jahren vorgesehenen Multiplikator von 1,3800 in die Berechnung der Anwartschaft eingestellt. Entgegen dem Kläger und dem Verwaltungsgericht ist diese Regelung nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt in diesen Fällen nicht vor, wenn für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3-7/05 – BVerfGE 122, 151, 188; BVerwG, Urteil vom 17. April 2014 – BVerwG 5 C 16.13 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Die Differenzierungen in § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 knüpfen allein an das Eintrittsalter der Mitglieder des Beklagten und somit an ein personenbezogenes Merkmal an. Daran ändert entgegen dem Beklagten nichts, dass der Kläger seinerzeit auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Einfluss nehmen konnte. Zum Zeitpunkt der Einführung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren im Jahre 2003 war der Kläger seit langem als Rechtsanwalt zugelassen und bereits seit 1999 Mitglied des Beklagten, ohne sich aus dieser Mitgliedschaft im Jahr 2003 noch lösen zu können.
Der Kläger wird als Zugehöriger der Gruppe von Mitgliedern des Beklagten mit einem Eintrittsalter zwischen 33 und 40 Jahren, für die nach § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 der Multiplikator 1,3800 gilt, anders behandelt als die Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 32 Jahren und als die Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren, für die in der genannten Regelung, nach Jahren gestaffelt, jeweils höhere Multiplikatoren vorgesehen sind. Diese Ungleichbehandlung der Gruppe des Klägers ist jedoch sowohl im Hinblick auf die Gruppe der Mitglieder mit einem höheren Eintrittsalter sachlich gerechtfertigt (2.) als auch im Hinblick auf die Gruppe der Mitglieder mit einem niedrigeren Eintrittsalter (3.).
2. a) Die höheren Multiplikatoren für die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 wurden vom Satzungsgeber bereits bei der Einführung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 3. September 2003 (ABl. 2004 S. 2) festgelegt. Dies diente dazu, dem seinerzeitigen Mitgliederbestand Bestandsschutz hinsichtlich der seit der Gründung des Versorgungswerks im Jahre 1999 entstandenen Rentenanwartschaften zu gewähren (siehe S. 3 f. und S. 10 der Anlage des Protokolls der Vertreterversammlung vom 3. September 2003; siehe ferner die Antwort zu Frage Nr. 15 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Köhler, Drucks. des Abgeordnetenhauses 16/14954; hier zit. nach Berliner Anwaltsblatt 2011, 5, 11). Die Höhe der Multiplikatoren für die einzelnen Eintrittsjahre zwischen 41 und 46 spiegelte, wie der Beklagte im Berufungsverfahren dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt hat, versicherungsmathematisch die von den einzelnen Jahrgängen aus der Gründungssatzung 1999 erworbenen Anwartschaften wider. Dabei gingen die gewählten Multiplikatoren über die bloße Umrechnung der in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung 1999 vorgesehenen Hinzurechnungszeiten für Mitglieder bis zu einem Eintrittsalter von 46 Jahren hinaus, weil die Festlegung des Multiplikators von 1,3800 für die Gruppe der Mitglieder bis zu einem Eintrittsalter von (einschließlich) 40 Jahren zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaften gegenüber den nach der Gründungssatzung 1999 erworbenen Anwartschaften führte und daher nur eine geringere Anhebung des Rentensteigerungsbetrages ermöglichte (vgl. § 19 Abs. 2 der Satzung 2013). Anhaltspunkte dafür, dass die vom seinerzeitigen Versicherungsmathematiker des Beklagten festgelegten jeweiligen Multiplikatoren für die Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren tatsächlich entgegen der Regelungsabsicht des Beklagten zu einer signifikanten Erhöhung der Anwartschaften dieser Mitgliedergruppe gegenüber den nach Maßgabe der Gründungssatzung 1999 erworbenen Anwartschaften geführt hat, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan worden.
Die Gewährung von Bestandsschutz für die Rentenanwartschaften der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Rentenanwartschaften der Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 40 Jahren stellt einen sachlichen Grund dar, der die Festlegung der höheren Multiplikatoren als 1,3800 für die erstgenannte Mitgliedergruppe rechtfertigt. Die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist dem einzelnen Versicherten als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet; sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall und unterliegt daher dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3/05 - NJW 2006, 711; Urteil des Senats vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 41.11 – juris Rn. 52). Danach unterlagen die Rentenanwartschaften der Mitglieder des Beklagten, die diese aufgrund der Gründungssatzung von 1999 bis zum Ende des Jahres 2003 erworben hatten, dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Teils der Anwartschaften, der allein auf Eigenleistungen beruhte, als auch hinsichtlich des Teils, der lediglich aus der Hinzurechnung der Ausbildungszeiten von acht Jahren für Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 45 Jahren (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung 1999) resultierte.
Allerdings schließt Art. 14 Abs. 1 GG die Umgestaltung solcher (überwiegend) durch eigene Leistungen erworbenen Anwartschaften nicht schlechthin aus. Für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei dieser Bestimmung steht dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst insoweit auch die Befugnis, in schon bestehende Anwartschaften einzugreifen, bei denen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Derartige Eingriffe sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn sie einem Zweck des Gemeinwohls dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers in dem Maße verengt, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen geprägt sind. Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind darüber hinaus am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 ff. Rn. 34; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u. a. - BVerfGE 122, 151; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 - 8 B 86/11 - juris Rn. 7; Beschluss vom 16. April 2010 - 8 B 118/09 - juris; Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 32; Urteil des Senats vom 28. Juni 2013, a.a.O. Rn. 53). Eine Neubewertung der Angemessenheit der Versorgung rechtfertigt nach dem Eintritt des Versorgungsfalls einen Eingriff in das Versorgungsniveau nicht (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a.a.O. Rn. 37).
Die Umgestaltung der Anwartschaften aus der Gründungssatzung im Jahre 2003 war nicht erforderlich geworden, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems aufrechterhalten zu können, sondern beruhte auf einer teilweisen Neubewertung der Angemessenheit der Versorgung der Mitglieder verschiedener Eintrittsalterstufen. Selbst wenn es dem Beklagten rechtlich möglich gewesen wäre, bei der Umgestaltung der Gründungssatzung im Jahre 2003 (in einem bestimmten Umfang) eine Verringerung der Anwartschaften der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren zu bewirken, um die Mitglieder mit einem niedrigeren Eintrittsalter über die Erhöhung ihrer Anwartschaften durch den Multiplikator von 1,3800 hinaus begünstigen zu können, war er zu einem solchen Schritt angesichts des eigentumsrechtlichen Schutzes der Bestandsanwartschaften jedenfalls nicht verpflichtet.
b) Daran hat sich entgegen dem Kläger nichts dadurch geändert, dass die Rentenanwartschaften aus Beiträgen, die ab dem 1. Januar 2010 beim Beklagten eingehen, aufgrund der Satzungsänderung vom 28. Mai 2009 (ABl. S. 2505) gemäß § 19a nach dem Anwartschaftsdeckungssystem ermittelt werden und dadurch das bisherige offene Deckungsplanverfahren abschließend nur noch für Beiträge Anwendung findet, die bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangen sind (§ 19 Abs. 1 der Satzung 2013). Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass es ihm aufgrund dieser Beschränkung des Anwartschaftserwerbs auf den Beitragszeitraum 1999 bis 2009 nicht mehr möglich ist, trotz des geringeren Multiplikators von 1,3800 durch längere Beitragszahlungen insgesamt nach § 19 Abs. 1 der Satzung 2013 höhere Rentenanwartschaften zu erwerben als Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren. Das ändert jedoch nichts daran, dass Mitgliedern mit einem höheren Eintrittsalter nur noch ein kürzerer Zeitraum verbleibt, um bis zum Eintritt in den Ruhestand Rentenanwartschaften (nunmehr gemäß § 19a der Satzung 2013) aufbauen zu können als Mitgliedern mit einem niedrigeren Eintrittsalter. Da die Ergebniswirksamkeit der Beitragszahlungen ab dem 1. Januar 2010 (u. a.) vom Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Zahlung abhängt, hat sich durch die Systemumstellung die Möglichkeit der älteren Mitglieder, ausreichende Anwartschaften zu erwerben, gegenüber der bis dahin geltenden Satzung noch verschlechtert. Wie das Vorstandsmitglied des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betonte, diente die in der Gründungssatzung vorgesehene einheitliche Hinzurechnung des achtfachen Wertes des durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten bei allen Mitgliedern bis zu einem Eintrittsalter von 45 Jahren unter anderem dazu, auch den in höherem Alter in das Versorgungswerk eingetretenen Mitgliedern noch den Aufbau einer tragfähigen Rentenanwartschaft zu ermöglichen und insoweit dem Gedanken der Solidargemeinschaft Rechnung zu tragen (vgl. hierzu auch das Protokoll der Vertreterversammlung vom 21. September 2005, S. 5). Dieser Aspekt behielt seine sachliche Berechtigung erst recht bei der Systemumstellung zum 1. Januar 2010. Hinzukam, dass die Mitglieder des Beklagten mit einem Eintrittsalter zwischen 41 und 46 Jahren auch hinsichtlich der im Zeitraum von 2004 bis (einschließlich) 2009 erworbenen Anwartschaften eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen erworben hatten und jedenfalls im Grundsatz auf deren Fortbestand vertrauen durften. Ob angesichts des Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG eine Kürzung ihrer bis Ende 2009 erworbenen Anwartschaften bei der Systemumstellung zum 1. Januar 2009 rechtlich zulässig gewesen wäre, bedarf wiederum keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist es aus den genannten Gründen sachlich hinreichend gerechtfertigt, dass der Beklagte auch bei der Satzungsänderung 2009 die erworbenen Anwartschaften der älteren Mitglieder nicht antastete.
c) Die Bestandsschutzerwägungen des Beklagten verlieren entgegen dem Verwaltungsgericht ihre sachliche Legitimation nicht dadurch, dass auch Mitglieder im Eintrittsalter zwischen 41 und 46 Jahren, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2009 in das Versorgungswerk eingetreten sind, von den in § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 festgelegten höheren Multiplikatoren als 1,3800 profitieren. Der Umstand, dass sich Mitglieder dieser Gruppe auf den Bestandsschutz von Anwartschaften aus der Gründungssatzung 1999 von vornherein nicht berufen können, ändert nichts daran, dass dies bei den zuvor in das Versorgungswerk eingetretenen Mitgliedern im Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren grundsätzlich der Fall ist.
Der Beklagte hat auf eine Bestandstrennung der Gruppe der nach dem 31. Dezember 2003 eingetretenen Mitglieder mit Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren verzichtet, weil die damit verbundenen Verwaltungskosten den Nutzen dieser Trennung überwogen hätten. Wie der Versicherungsmathematiker des Beklagten im Einzelnen dargelegt hat, lägen die von der genannten Mitgliedergruppe in den Jahren 2004 bis 2009 erworbenen Anwartschaften bei einem eintrittsalterabhängigen Multiplikator von 1,3800 insgesamt lediglich um monatlich 248,37 Euro unter den nach der Satzung 2013 erworbenen Anwartschaften. Diese Verminderung der Anwartschaften hätte es ermöglicht, die Anwartschaften aller Mitglieder des Beklagten, die durch Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 erworben wurden, einmalig zum 1. Januar 2013 um 0,01 % zu dynamisieren. Hierbei sind die mit der Bestandstrennung verbundenen höheren Verwaltungskosten noch nicht berücksichtigt. Deren zwischen den Beteiligten streitige Höhe bedurfte keiner weiteren Aufklärung durch den Senat. Denn bereits die allenfalls erzielbare Dynamisierung um einmalig 0,01 % fällt so gering aus, dass der Verzicht auf eine Bestandstrennung von der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers noch umfasst ist und auch vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat. Der Einwand des Klägers, es handele sich bei „Verwaltungsaufwand um kein höheres Rechtsgut als die Gleichbehandlung von Mitgliedergruppen“, übersieht, dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Regelung erfordert, die im Ergebnis für alle Mitglieder des Versorgungswerkes allenfalls von marginalem Nutzen, wenn nicht gar schädlich wäre.
d) Der Beklagte war des Weiteren nicht gehalten, eine Stichtagsregelung, wie er sie bei der Satzungsänderung vom 28. Mai 2009 hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2010 eingehenden Beiträge für alle Mitglieder getroffen hat, bereits bei der Satzungsänderung vom 3. September 2003 vorzunehmen. Nach der Gründungssatzung 1999 führte der Beklagte das Versorgungswerk im sog. offenen Deckungsplanverfahren und war hierzu grundsätzlich auch berechtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a.a.O. Rn. 28). Die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung 1999 getroffene Regelung, nach der Mitgliedern bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs einheitlich der achtfache Wert des durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten hinzugerechnet wurde, diente dazu, die von allen Mitgliedern durchlaufene Ausbildungszeit zu berücksichtigen, und erleichterte, wie bereits ausgeführt wurde, den Mitgliedern mit einem höheren Eintrittsalter den Aufbau einer ausreichenden Rentenanwartschaft. Die Rechtmäßigkeit der in der Gründungssatzung enthaltenen Hinzurechnungsregelung stellt der Kläger nicht in Frage. Die Einführung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren führte, wie der Beklagte in der Anlage zur Berufungsbegründungsschrift im Einzelnen dargelegt hat, trotz des einheitlichen Faktors von 1,3800 für Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 40 Jahren zu einer – systemgerecht mit zunehmenden Eintrittsalter abnehmenden – Erhöhung ihrer Anwartschaften, von der auch der Kläger profitierte. Zu einer vollständigen Abkehr vom bisherigen Regelungssystem unter Preisgabe des Bestandsschutzes der Mitglieder mit dem Eintrittsalter von 41 bis 46 war der Beklagte angesichts der den Mitgliedern mit niedrigerem Eintrittsalter in Relation zur Gründungssatzung gewährten größeren Begünstigung auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet.
3. Der für das Eintrittsalter des Klägers geltende Multiplikator von 1,3800 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 seit der Satzungsänderung vom 21. September 2005 (ABl. S. 4387) für Mitglieder bis zum Eintrittsalter von (einschließlich) 32 Jahren einen (monoton fallenden) Multiplikator zwischen 1,7388 und 1,4076 vorsieht. Auch für die Ungleichbehandlung dieser Mitglieder gegenüber den Mitgliedern mit einem höheren Eintrittsalter kann sich der Beklagte auf einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden sachlichen Grund berufen:
Der Beklagte hat sich bei der Erhöhung der Multiplikatoren im Jahre 2005 (vorerst) auf die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 32 Jahren beschränkt, weil diese bei einer Berechnung mit dem bisherigen Multiplikator 1,3800 lediglich eine Anwartschaft auf eine Altersrente erwerben konnten, die deutlich unter der Äquivalenzrente lag und auch nach der Erhöhung noch immer, wenn auch geringer, unter der Äquivalenzrente liegt (vgl. die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juni 2014 sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichte Grafik zum Vortrag Reuter auf der Vertreterversammlung vom 21. September 2005). Die aus bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangenen Beitragszahlungen zu erwartenden Rentenanwartschaften der Mitglieder mit einem Eintrittsalter ab 33 Jahren entsprachen demgegenüber bereits vor der Satzungsänderung 2005 der Äquivalenzrente oder lagen darüber, woran sich bis heute nichts geändert hat. Seine ursprüngliche Absicht, auch den eintrittsalterabhängigen Multiplikator für die Mitglieder mit einem Eintrittsalter zwischen 33 und 40 Jahren zu erhöhen, hat der Beklagte aufgegeben, nachdem neue Sterbetafeln aus dem Jahr 2006 eine deutlich längere Rentenbezugsdauer auch von Mitgliedern dieser Altersgruppe erwarten ließen und die Zinsentwicklung für den Beklagten ungünstiger verlaufen war als in der Vergangenheit. Mit der Systemumstellung im Jahre 2009 hat der Beklagte endgültig auf die Anhebung der Multiplikatoren für die Eintrittsalter zwischen 33 und 40 Jahren verzichtet und durfte dies ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG tun, weil es nach wie vor sachlich gerechtfertigt ist, zwischen Rentenanwartschaften unterhalb und oberhalb der Äquivalenzrente zu unterscheiden. Aus diesem Grund ist der Beklagte auch heute nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, die Multiplikatoren für die Eintrittsalter 32 bis 44 auf den Wert des Multiplikators für das Eintrittsalter 45 (1,4283) zu erhöhen (sog. „Variante 1“, vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 31. Januar 2014). Dies würde, wie der Beklagte zutreffend betont, die bereits jetzt oberhalb der Äquivalenzrente liegenden Anwartschaften der mittleren Eintrittsalter begünstigen, obwohl die Eintrittsalter bis zu 32 Jahren aus den Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 nur Anwartschaften unterhalb der Äquivalenzrente zu erwarten hätten. Daran ändert sich entgegen dem Kläger auch nichts dadurch, dass die Verweildauer der seit dem 1. Januar 2010 gezahlten Beiträge jüngerer Mitglieder des Beklagten nunmehr bei der Berechnung der Rente gemäß § 19a der Satzung 2013 stärker berücksichtigt wird.
Zwar wäre die Unterschreitung der Äquivalenzrente für Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 32 Jahren dadurch zu vermeiden, dass dieser Altersgruppe zusätzlich zur sog. „Variante 1“ ein Multiplikator zuerkannt wird, mit dem sich eine Anwartschaft in Höhe der Äquivalenzrente ergäbe (sog. „Variante 2“, a.a.O.). Dies hätte jedoch ohne die Systemumstellung im Jahre 2009 zur Folge gehabt, dass sämtliche Anwartschaften oberhalb der Äquivalenzrente gelegen hätten und somit ein dauerhafter Nachfinanzierungsbedarf bestanden hätte. Selbst wenn infolge der Systemumstellung zum 1. Januar 2010 die finanziellen Folgen der „Variante 2“ nunmehr wegen des abgeschlossenen Beitragszeitraums 1999 bis 2009 übersehbar sind – der Beklagte beziffert sie auf etwa 20 Millionen Euro – führt dies nicht dazu, dass die sachlichen Gründe für die Bildung der unterschiedlichen Multiplikatoren, also einerseits die Besitzstandswahrung für die älteren Mitglieder, andererseits die Heranführung der jüngeren Mitglieder an die Äquivalenzrente, entfallen wären. Dem Beklagten ist im Übrigen darin beizupflichten, dass auch die Bildung eines einheitlichen Multiplikators von 1,4283 für sämtliche Mitglieder mit einem Eintrittsalter zwischen 33 und 40 Jahren die unterschiedliche Verweildauer ihrer Beiträge nicht in höherem Maße berücksichtigt als der Faktor von 1,3800.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.