Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.02.2019 | |
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Aktenzeichen | 12 L 1263/17.NC | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0221.12L1263.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering an der Universität Potsdam im ersten Fachsemester vom Wintersemester (WS) 2017/2018 an außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung. Zwar begegnet die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2017/2018 vom 5. Juli 2017 (GVBl. II/76, Nr. 36 – im Folgenden: ZZVO 2017) für den Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering festgesetzte Kapazität grundsätzlichen Bedenken (I.). Diese führen aber nicht zu einem Zulassungsanspruch, weil die bestehende Kapazität (II.) ausgeschöpft ist (III.).
I. Die in der Anlage zur ZZVO 2017 für den Bachelor- und den Masterstudiengang IT-Systems Engineering aufgeführten Zulassungszahlen der im Wintersemester 2017/2018 (B.Sc. 80 und M.Sc. 40) und im Sommersemester 2018 (M.Sc. 20) in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 1 Abs. 1 ZZVO 2017) genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Festsetzung von Zulassungszahlen. Zwar ist dabei nicht zu beanstanden, dass für die Studiengänge IT-Systems Engineering überhaupt Zulassungszahlen festgesetzt wurden. Nach § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) setzt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität Zulassungszahlen fest, wenn zu erwarten ist, dass an Hochschulen des Landes nicht alle Bewerberinnen und Bewerber eines Studienganges zugelassen werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da es sich beim Bachelor- und Masterstudium im Fach IT-Systems Engineering an der Universität Potsdam um übernachgefragte Studiengänge handelt. Die Festsetzung dieser Zulassungszahlen steht aber nicht im Einklang mit § 11 Abs. 3 BbgHG. Die Vorschrift bestimmt, dass die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt wird und das zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen regelt. Bezogen auf die Berechnung der Aufnahmekapazität des streitgegenständlichen Berechnungszeitraums 2017/2018 ist insofern die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12) in der Fassung der Verordnung vom 8. Juli 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 35]) maßgeblich.
Die für die Studiengänge IT-Systems Engineering festgesetzten Zulassungszahlen beruhen indes nicht auf einer nach der Kapazitätsverordnung ermittelten Aufnahmekapazität. Dies ergibt sich bereits aus der vom Antragsgegner vorgelegten „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum WiSe 2017/18 – SoSe 2018“. Aus Punkt 1. der Berechnung folgt, dass die Universität Potsdam für die Studiengänge IT-Systems Engineering eine Kapazität ohne Schwund im Umfang von 59,68 Plätzen (BSc) und 44,76 Plätzen (MSc) errechnet hatte und von Schwundquoten in Höhe von 0,95 (BSc) und 0,98 (MSc) ausging. Rechnerisch führt dies zu einer Aufnahmekapazität von (59,68x1/0,95=) 62,82 Plätzen für den Bachelor- und (44,76x1/0,98=) 45,67 Plätzen für den Masterstudiengang. Als Festsetzungsvorschlag weist die Berechnung jedoch deutlich mehr Plätze aus, nämlich 80 Studienplätze für den Bachelor- und 60 Studienplätze für den Masterstudiengang, ohne dass sich ein kapazitätsrelevanter Grund für die jeweils rund 30%ige Erhöhung aus dem Berechnungsblatt ergeben würde oder sonst ersichtlich wäre. Der Antragsgegner hat zudem auf Nachfrage mitgeteilt, es handele sich bei den festgesetzten Zulassungszahlen um „Planzahlen“. Dies bestätigt die sich durch den Berechnungsbogen ergebende Einschätzung, dass die festgesetzten Studienplätze nicht auf einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfahren zur Ermittlung der vorhandenen Ausbildungskapazität fußen.
Fehler im Verfahren zur Festsetzung von Zulassungszahlen begründen aber entgegen der Ansicht der Antragstellerseite nicht ohne weiteres einen Zulassungsanspruch. Diese Folge käme in Betracht, wenn die tatsächliche Ausbildungskapazität über der festgesetzten Zulassungszahl und den vergebenen Studienplätzen läge oder wenn die Ausbildungskapazität nicht ermittelt werden könnte und daher eine rechtmäßige Beschränkung des in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Zugangs zum Hochschulstudium nicht gegeben wäre. So liegt es hier aber nicht. Die vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsunterlagen lassen zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung (noch) zu; aus dieser ergibt sich, dass über die im Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung standen.
II. Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage (§ 4 KapV).
1. Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit Softwaresystemtechnik zugeordnet. Das Lehrangebot der Lehreinheit, das der Antragsgegner mit 161,00 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) in Ansatz gebracht hat, beträgt höchstens 192 LVS.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehr-personen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV), wobei Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre im Berechnungszeitraum an die Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen werden (§ 6 Abs. 2 KapV und I. Satz 1 der Anlage 1 zur KapV).
aa. Der Antragsgegner ist beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Lehreinheit im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum 2017/2018 zehn W3-/C4 bzw. W2/C3 - Professoren mit einem Gesamtlehrdeputat von 44 LVS zur Verfügung standen.
Der Ansatz von zehn W3-/C4 bzw. W2/C3 - Professoren stimmt überein mit dem Stellenplan für die Kapazitätsberechnung 2017/2018, der für die Lehreinheit Softwaresystemtechnik in der Rubrik „Stiftung; Gemeinsame Berufungen“ zehn Professoren angibt. Dass der Lehreinheit nach dem Stellenplan im Übrigen keine - eigenen - (Professoren-)Stellen der Universität Potsdam zugeordnet sind, ist zwar ungewöhnlich, aber plausibel. Die atypische Personalausstattung der Lehreinheit Softwaresystemtechnik beruht auf dem Umstand, dass die ihr zugeordneten Studiengänge von der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit der Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering (g)GmbH (im Folgenden: HPI) betrieben werden und das HPI hierfür aufgrund der mit der Universität Potsdam geschlossenen Kooperationsverträge vom 22. April 1999 (im Folgenden: KoopV1999) und 20. Januar 2017 (im Folgenden: KoopV2017) im Wesentlichen die personelle Ausstattung gewährleistet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KoopV1999 bzw. § 8 Abs. 1 KoopV2017).
Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit im streitbefangenen Berechnungszeitraum darüber hinaus mit weiteren Professoren ausgestattet gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Lehreinheit, die zunächst der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam angehörte, wechselte mit Bildung der gemeinsamen „Digital Engineering Fakultät“ von Universität Potsdam und HPI zum 1. April 2017 durch den Kooperationsvertrag vom 20. Januar 2017 zur neuen Fakultät. Der Kooperationsvertrag 2017 sieht bezogen auf die Gruppe der Professoren gemeinsam berufene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der gemeinsamen Fakultät zugewiesene Hochschullehrer vor (§ 11 Abs. 1 Buchstaben a) und e) KoopV2017). Im Erörterungstermin vom 29. November 2018 hat der Fakultätsmanager der Digital Engineering Fakultät Dr. H... dazu erläutert, dass die Lehreinheit ausschließlich mit den zehn in der Lehrdeputatsermittlung aufgeführten Professoren ausgestattet sei. Die Professur „Design Thinking“ (Prof. W...) sei keine gemeinsame Berufung von Universität Potsdam und HPI, vielmehr komme Prof. W... von der Filmuniversität Babelsberg; er sei auch nicht im Bereich Softwaresystemtechnik tätig, sondern an der School of Design. Der Antragsgegner hat weiter mitgeteilt, dass der Lehrstuhl Digital Health erst für den Start des neuen Masterstudiengangs Digital Health zum WS 2018/2019 eingerichtet worden sei. Der gemeinsamen Fakultät zugewiesene Hochschullehrer im Sinne von § 11 Abs. 1 Buchstabe e) KoopV2017 gebe es im streitigen Berechnungszeitraum nicht. Die Angaben sind insgesamt nachvollziehbar; Anlass daran zu zweifeln besteht nicht. Dieser ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass von Antragstellerseite auf die Professuren am Institut für Informatik der Universität Potsdam verwiesen wird. Da der streitbefangene Studiengang der Lehreinheit Softwaresystemtechnik zugeordnet ist, kommt es auf das Lehrangebot der Lehreinheit Informatik nicht an.
Die für die Professoren in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für die Professoren nicht die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV) vom 13. Januar 2017 ergebende Regellehrverpflichtung von 8 LVS in Ansatz zu bringen. Denn es handelt sich nach den vorliegenden Unterlagen und den Erläuterungen des Antragsgegners um neun gemeinsame Berufungen von Universität Potsdam und HPI nach dem sog. „Jülicher Modell“ sowie um die Abordnung eines von der Universität Potsdam und dem Deutschen GeoForschungsZentrum gemeinsam berufenen Professors an das HPI, für die ein Lehrdeputat von jeweils 4 LVS nicht zu beanstanden ist.
Von einer „gemeinsamen Berufung“ wird gesprochen, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler zugleich in eine W3- oder W2-Professur und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung berufen wird. Hochschule und außerhochschulische Forschungseinrichtung "teilen" sich die Wissenschaftlerin oder den Wissenschaftler; beide partizipieren an der wissenschaftlichen Tätigkeit der Person bei Aufteilung der rechtlichen und finanziellen Lasten. Die Hochschule gewinnt hochspezialisierte Lehrangebote sowie Zugang zu speziellen Forschungsressourcen und hochspezieller wissenschaftlicher Expertise. Für die außerhochschulischen Forschungseinrichtungen liegt der wesentliche Aspekt bei gemeinsamen Berufungen in der Möglichkeit, wissenschaftlichen Nachwuchs zu rekrutieren und sich an der Betreuung von Promotionen zu beteiligen sowie dem eigenen wissenschaftlichen Personal - auch im Hinblick auf dessen wissenschaftliche Weiterqualifikation - die Möglichkeit der hochschulischen Lehre zu bieten (vgl. gemeinsame Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern – GWK -, Heft 37 „Gemeinsame Berufungen von leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen“, Bericht und Empfehlungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Gemeinsame Berufungen" des Ausschusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, 2014, S. 1-4). Dabei sind mehrere Grundmodelle sowie Variationen möglich (GWK, a.a.O., S. 6). Bei dem sogenannten „Jülicher Modell“ erfolgt eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernimmt die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von im Regelfall zwei Semesterwochenstunden (SWS). Im Haushalt der Hochschule wird die gemeinsam berufene Person auf einer Leerstelle geführt. Die Forschungseinrichtung schließt mit der berufenen Person einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag, durch den die Forschungseinrichtung die Zahlung der Bezüge in entsprechender Anwendung der W-Besoldung übernimmt und einen Versorgungszuschlag an die Hochschule entrichtet (GWK, a.a.O., S. 8; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 13. Juli 2015 - VG 9 L 789/14 -, juris Rn. 28, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 L 56/10 -, juris Rn. 10).
Das Brandenburgische Hochschulgesetz lässt gemeinsame Berufungen in dieser Form zu. § 40 Abs. 9 BbgHG bestimmt insofern, dass eine Hochschule und eine außerhochschulische Forschungseinrichtung zur Förderung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren können. Soweit von Antragstellerseite angenommen wird, die Vorschrift erlaube nicht, eine Fakultät ausschließlich mit gemeinsam berufenen Professoren auszustatten, finden sich hierfür keine Anhaltspunkte im Gesetz. Dies ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrem Sinn und Zweck.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Anlagen des Antragsgegners zum Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, und der weiteren Ergänzungen haben HPI und Universität Potsdam auf der Grundlage des KoopV1999 zwischen 2001 und 2015 gemeinsam die neun in der Lehrdeputatsermittlung aufgeführten Professoren M..., D..., W... nach dem Jülicher Modell berufen. Soweit die Antragsteller Mängel in den Berufungsverfahren rügen, ist nicht ersichtlich, welche kapazitätsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben könnten.
An ihrem Status als nach dem Jülicher Modell gemeinsam berufene Professoren hat sich durch den KoopV2017 nichts geändert (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KoopV2017 i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung 20. Januar 2017 zum Kooperationsvertrag vom 22. April 1999). Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Antragstellers, mit Bildung der gemeinsamen Digital Engineering Fakultät zum 1. April 2017 sei das HPI in der Universität Potsdam aufgegangen, mit der Folge, dass die Professoren im streitbefangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 die an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg übliche Regellehrverpflichtung von 8 LVS zu erbringen gehabt hätten.
Die Bildung der Digital Engineering Fakultät beruht auf § 71 Abs. 4 Sätzen 1 und 2 BbgHG. Danach können Hochschulen u.a. mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemeinsame Organisationseinheiten bilden. Da eine „gemeinsame“ Organisationseinheit das Fortbestehen der beteiligten Einrichtungen voraussetzt, geht der Brandenburgische Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass die Bildung einer gemeinsamen Fakultät von Hochschule und außerhochschulischer Forschungseinrichtung jedenfalls regelmäßig nicht zum Verlust des außeruniversitären Charakters der Forschungseinrichtung führt.
Es ist nicht erkennbar, dass das HPI abweichend von der gesetzgeberischen Vorstellung mit Gründung der gemeinsamen Fakultät in die Universität Potsdam integriert worden wäre; das HPI ist vielmehr weiterhin sowohl rechtlich als auch tatsächlich eigenständige außerhochschulische Forschungseinrichtung. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das HPI nach Bildung der gemeinsamen Fakultät juristische Person in Form einer (nunmehr gemeinnützigen) GmbH geblieben ist. Der Gegenstand der Gesellschaft erschöpft sich auch nicht im Betreiben der Fakultät. Der beigezogene Handelsregisterauszug vom 27. November 2018 gibt als Gegenstand der Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH an: „Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, insbesondere auf dem Gebiet der Informatik, insbesondere der Softwaresystemtechnik und nahe stehenden Gebieten. Der Satzungszweck wird danach verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung, die Unterhaltung und den Betrieb des Hasso-Plattner-Instituts für Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam unter dem Namen der Gesellschaft; das Angebot von Studiengängen im Bereich IT-Systems Engineering an der Universität Potsdam; Kooperation mit der Universität Potsdam und anderen, insbesondere ausländischen Universitäten und Hochschulen; Angebote zur Doktorandenausbildung; das Angebot von Lehrveranstaltungen im Hasso-Plattner-Institut für Softwaresystemtechnik; die studienbegleitende Forschung; die Förderung von wissenschaftlichen Studien; die Förderung der interdisziplinären Forschung, Forschungsdiskussion und Forschungskooperation.“ Daraus folgt, dass der Satzungszweck der Gesellschaft und die beispielhaft aufgeführten Vorhaben zu seiner Verwirklichung über die Bildung einer gemeinsamen Fakultät und den Betrieb der Studiengänge an der Universität Potsdam hinausgehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Aktivitäten des HPI - unabhängig vom festgelegten Gesellschaftszweck - tatsächlich auf diese Bereiche beschränken würden. Vielmehr betreibt das HPI neben der Ausbildung und studienbegleitenden Forschung an der gemeinsamen Fakultät umfangreiche weitere Forschung in Projekten und sog. „Labs“, der HPI Research School, einer Graduiertenschule mit Außenstellen in Südafrika, Israel und China, sowie im Design Thinking Research Programm.
Der Einschätzung, dass das HPI infolge der Bildung der Digital Engineering Fakultät seinen Charakter als eine außerhochschulische Forschungseinrichtung nicht verloren hat, steht nicht der Verweis des Antragstellers auf den Internetauftritt des HPI entgegen, wonach das HPI „akademisch verfasst“ sei. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar darauf hingewiesen, die Information beziehe sich allein darauf, dass das HPI in Bezug auf Wissenschaft und Forschung den allgemeinen akademischen Strukturen der Universität Potsdam folge.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, das HPI habe aufgrund der Überführung in die Struktur der Universität Potsdam einen öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten, ist nicht erkennbar, welche kapazitätsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben sollten. Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung auch nicht. Zwar ist die gemeinsame Fakultät Teil der Universität Potsdam und damit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 BbgHG), dieser Umstand lässt aber die privatrechtliche Organisation des HPI als (g)GmbH unberührt (vgl. auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 KoopV2017).
Die für die von HPI und Universität Potsdam gemeinsam berufenen Professoren in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS ist nicht zu beanstanden. Sie übersteigt die bei gemeinsamen Berufungen im Regelfall vereinbarte Verpflichtung zur Lehre an der Hochschule von 2 LVS und steht im Einklang mit § 9 Abs. 1 Satz 1 KoopV1999, wonach die/der gemeinsam Berufene gegenüber der Universität Potsdam zur Lehrtätigkeit von mindestens vier Semesterwochenstunden verpflichtet ist. Diese Regelung gilt mangels abweichender Bestimmungen im KoopV2017 fort (§ 3 Abs. 1 KoopV2017). Eine höhere Lehrverpflichtung folgt auch nicht aus den mit dem HPI geschlossenen Dienstverträgen. Zwar sind darin nach den Angaben des Direktors des HPI M... jeweils Lehrverpflichtungen bis zu 6 bzw. 8 LVS vereinbart. Der Antragsgegner hat aber hierzu auf Nachfrage des Gerichts erläutert, das HPI habe entschieden, dass die Maximalwerte in keinem Fall ausgenutzt würden, um hinreichende Freiräume in der Forschung zu belassen. Dementsprechend habe der in Stellvertretung des geschäftsführenden Direktors handelnde Prokurist des HPI der Universität Potsdam für das Studienjahr 2017/2018 das jeweils geltende konkrete Deputat von 4 LVS mitgeteilt. Diese Vorgehensweise ist plausibel und begegnet keinen Bedenken.
Die für die „Kooperationsprofessur GfZ“ (Müller) in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung in Höhe von 4 LVS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners und den dazu mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 vorgelegten Unterlagen wurde Prof. M... zunächst von der Universität Potsdam gemeinsam mit dem Helmholtz-Zentrum Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum (GFZ) nach dem sog. „Jülicher Modell“ berufen und sodann vom GFZ für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2020 an das HPI zur Wahrnehmung von Forschung und Lehre abgeordnet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 4 LVS, die die mit dem „Jülicher Modell“ regelmäßig verbundene Lehrverpflichtung bereits übersteigt, ein weiteres Lehrerbringungskontingent vereinbart worden sein könnte.
bb. Für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter ergibt sich ein Lehrangebot von höchstens 97 LVS.
Dabei besteht kein Anlass für eine Korrektur, soweit der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung die Anzahl von 20 akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugrunde gelegt hat.
Allerdings ist der „Stellenplan für die Kapazitätsberechnung“, der regelmäßig die maßgebliche Grundlage zur Feststellung des Lehrangebots der der Universität Potsdam zugeordneten Lehreinheiten bildet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 5 NC 33.17 -, juris Rn. 4), bezogen auf die Lehreinheit Softwaresystemtechnik für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur bedingt aussagekräftig. Denn dieser weist neben Stellen der Universität Potsdam lediglich weiteres Personal der Kategorie „Stiftung; Gemeinsame Berufungen“ aus sowie akademische Mitarbeiter, die aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanziert werden oder in Zentralen Einrichtungen beschäftigt sind. Die Übersicht enthält hingegen keine Angaben zu abgeordnetem Lehrpersonal. Abgeordnetes Lehrpersonal bestimmt aber das Lehrangebot der Lehreinheit Softwaresystemtechnik wesentlich, da das HPI - wie oben ausgeführt - die personelle Ausstattung der gemeinsamen Fakultät gewährleistet und § 12 Abs. 1 Satz 3 KoopV2017 insofern vorsieht, dass das HPI eigenes Personal, das Aufgaben an der gemeinsamen Fakultät wahrnehmen soll, schriftlich an die Universität Potsdam abordnet. Ausdrückliche schriftliche Abordnungen hat der Antragsgegner im Verfahren nicht vorgelegt. Diese existieren auch nicht. Der Fakultätsmanager der Digital Engineering Fakultät Dr. H... hat dazu im Erörterungstermin erläutert, Universität Potsdam und HPI seien sich darüber einig, dass es dieser nicht bedürfe.
Die vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen des Antragsgegners lassen eine Feststellung der der Lehreinheit Softwaresystemtechnik im streitigen Berechnungszeitraum 2017/2018 zur Verfügung stehenden akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotzdem noch zu. Maßgeblich ist insofern das von Dr. H... im Erörterungstermin bestätigte Vorbringen des Antragsgegners, das HPI habe die Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Lehre für die Lehreinheit Softwaresystemtechnik im Berechnungszeitraum 2017/2018 an die Universität Potsdam abgeordnet werden sollten, in dem an die Universität Potsdam übermittelten Datenblatt der Lehrdeputatsermittlung ausgewiesen. Danach stellt sich das Datenblatt hinsichtlich der dort aufgeführten Mitarbeiter des HPI als konkludente Abordnung an die Digital Engineering Fakultät zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehreinheit Softwaresystemtechnik dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit tatsächlich mit mehr als den im Datenblatt als „wi.Mi.“ aufgeführten 20 akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgestattet war, sind nicht ersichtlich. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 eingereichte Liste der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Digital Engineering Fakultät (Stand: 29.03.2017) teilweise von den Angaben im Datenblatt abweicht. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar erläutert, dass die Liste wegen des in § 2 Abs. 1 KapV auf den 31. März festgelegten spätesten Stichtags zur Kapazitätsberechnung bereits vor Gründung der Digital Engineering Fakultät prognostisch gefertigt worden sei und spätere tatsächliche Zuordnungen nicht habe berücksichtigen können. Dr. H... hat dies im Erörterungstermin bestätigt. Im Übrigen sind in der Liste vom 29. März 2017 nur 18 Personen aufgeführt, während bei der Kapazitätsberechnung 20 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ansatz gebracht wurden, so dass auch deswegen kein Anlass für die Annahme besteht, der Lehreinheit hätten in dieser Beschäftigtengruppe weitere Lehrpersonen zur Verfügung gestanden.
Das Lehrdeputat für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist mit höchstens 97 LVS in Ansatz zu bringen.
Nach § 7 Abs. 1 KapV ist das Lehrdeputat die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es insofern allein auf die Festlegungen des HPI von insgesamt 70 LVS ankomme, die in der Lehrdeputatsermittlung ausgewiesen seien. Die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung habe das HPI dabei nicht zu beachten, da die vom HPI an die Digital Engineering Fakultät abgeordneten akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 1 Satz 1 LehrVV i.V.m. § 39 BbgHG nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst seien. Die Kammer kann diese Ansicht nicht ohne weiteres nachvollziehen. Nach § 1 Satz 1 LehrVV gilt die Verordnung für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 39 BbgHG mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg. § 39 BbgHG bestimmt, dass das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen aus den Professorinnen und Professoren und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie an den Universitäten und Kunsthochschulen auch den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren besteht. Den Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass zum hauptberuflichen Personal nicht auch Personen gehören können, die aufgrund einer Abordnung an der Hochschule in den genannten Kategorien tätig sind. Die Formulierung „an den Hochschulen“ schließt dies jedenfalls nicht aus. Aus dem Umstand, dass § 39 BbgHG zum Abschnitt 6 des Gesetzes „Personal der Hochschule“ gehört, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Vorschrift - wie der Antragsgegner meint - nur solche Personen umfasst, die in einem Dienstverhältnis zur Hochschule stehen. Dies folgt schon daraus, dass zum Hochschulpersonal auch Lehrbeauftragte gehören; diese stehen aber ausdrücklich nicht in einem Dienstverhältnis zur Hochschule (§ 58 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BbgHG). Im Übrigen werden die vom HPI an die Digital Engineering Fakultät abgeordneten akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zumindest im Bereich der hochschulinternen Mitwirkung als Hochschulpersonal i.S.v. § 39 BbgHG behandelt, da sie im Fakultätsrat vertreten sind. Dies dürfte auch im Übrigen - u.a. mit Blick auf § 21 Abs. 5 Satz 1 BbgHG - der Fall sein.
Ob sich die Auffassung des Antragsgegners dennoch als zutreffend erweist - etwa in Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Kapazitätsneutralität von Drittmittelbeschäftigten oder deswegen, weil der vom Wissenschaftsministerium zu genehmigende KoopV2017 als Sonderregelung zur Lehrverpflichtungsverordnung anzusehen ist -, kann indes dahinstehen. Denn selbst bei der nach Auffassung des Antragstellers gebotenen Anwendung der Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung auf die vom HPI abgeordneten akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wäre das Lehrangebot nur auf 97 LVS und damit nicht in einem Maße anzuheben, das zum Erfolg des Antrags führen würde.
Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach § 7 Abs. 1 LehrVV eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Bestimmung weiter differenziert, zuletzt durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2015/up-senat-233-151021c.pdf). Darin wurde festgelegt, dass der Beschäftigte abhängig von der Festlegung der jeweiligen prozentualen Anteile seiner Tätigkeit in den Bereichen Lehre, Forschung und Service einer der folgenden Gruppen zugeordnet und das Lehrdeputat nach folgenden Kategorien bestimmt wird:
Beschäftigte | LVS | LVS |
mit Qualifizierungsmöglichkeit (Promotion, | 4 | 4 |
mit Schwerpunkt Forschung | 6 | 4 |
mit Aufgaben in Lehre und Forschung | 11 | 8 |
mit Schwerpunkt Lehre | 18 | 12 |
mit ausschließlich Tätigkeiten in der Lehre | 24 | 20 |
Der Senatsbeschluss sieht weiter vor, dass gemäß den Vorschriften des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von maximal 11 LVS erhalten. Aus der dazu erstellten Handreichung zum Senatsbeschluss folgt, dass jeweils die höheren Werte gelten (sog. Standardwerte); Abweichungen hierzu sind zu begründen.
Die vom Antragsgegner bei der Kapazitätsermittlung in Ansatz gebrachten Lehrdeputate stehen mit diesen Regelungen überwiegend, aber nicht vollständig im Einklang.
Ausweislich der vorgelegten Anstellungsverträge besteht für 18 der 20 akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Qualifizierungsmöglichkeit (Promotion bzw. Vorbereitung Gastprofessur). Für Beschäftigte mit einer (nicht nur allgemeinen) Qualifizierungsmöglichkeit sieht der Senatsbeschluss bezogen auf die volle Stelle ein Lehrdeputat von 4 LVS vor. Dieses hat der Antragsgegner bei 15 Mitarbeitern in Ansatz gebracht. Soweit er weiter in vier Fällen nur 2 LVS berücksichtigt hat, wäre dies bei einem Mitarbeiter (B...) auch unter Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung nicht zu beanstanden, weil er nur im Umfang von 20 Wochenstunden beschäftigt ist. Bezogen auf die anderen drei Mitarbeiter wären die in Ansatz zu bringenden Lehrdeputate bei Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung hingegen jeweils um 2 LVS, mithin insgesamt um 6 LVS zu erhöhen. Da der Senatsbeschluss für die Gruppe der Beschäftigten mit Qualifizierungsmöglichkeit eine höhere Lehrverpflichtung als 4 LVS nicht vorsieht, ist es unerheblich, dass einige der vorgelegten Arbeitsverträge für die Beschäftigten mit Qualifikationsmöglichkeit eine Lehrverpflichtung von bis zu 8 Semesterwochenstunden zulassen.
Für die zwei Beschäftigten, bei denen nach dem jeweiligen Anstellungsvertrag keine besondere Qualifikationsmöglichkeit besteht (W... und L...) und deren Lehrverpflichtung der Antragsgegner jeweils mit 4 LVS in Ansatz gebracht hat, wären die Lehrdeputate bei Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung und auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen um insgesamt 21 LVS zu erhöhen. Bei einem Mitarbeiter (W...) legt der Vertrag fest, dass er als Lecturer im Fachgebiet Kommunikationssysteme mit einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als 15 Semesterwochenstunden eingestellt wird, wobei etwa ein Drittel der Arbeitszeit der eigenen wissenschaftlichen Weiterentwicklung dienen soll. Danach ist er der Gruppe der Beschäftigten mit Schwerpunkt Lehre zuzuordnen, wobei mangels Begründung der Standardwert von 18 LVS in Ansatz zu bringen wäre. Bei dem Mitarbeiter L... bestimmt der Vertrag lediglich, dass er mit einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als 8 Semesterwochenstunden eingestellt ist, und zwar befristet nach den Vorschriften des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft. Die Kammer ordnet ihn mangels weiterer Angaben der Gruppe der Beschäftigten mit Aufgaben in Lehre und Forschung zu, für die der Senatsbeschluss einen Standardwert von 11 LVS ausweist. Die vom Antragsgegner für die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von insgesamt 70 LVS würde sich damit bei Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung um maximal (6+14+7=) 27 LVS auf 97 LVS erhöhen.
Zum selben Ergebnis käme man, wenn man die Regelung in Punkt 5 der Sonstigen Anmerkungen des Senatsbeschlusses, wonach die Festlegungen für an die Universität Potsdam auf abgeordnete Beschäftigte Anwendung finden, unabhängig von der Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung für bindend hielte.
b. Zu dem danach mit höchstens (44+97=) 141 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit sind Lehraufträge/sonstige Lehrleistungen hinzuzurechnen (§ 8 KapV).
aa. Der Antragsgegner hat ein Lehrangebot aus Lehraufträgen im Umfang von (98/2=) 49 LVS in Ansatz gebracht. Die Kammer hat keinen Anlass dies zu korrigieren.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner sämtliche der in den dazu gefertigten Listen aufgeführten Lehraufträge als kapazitätswirksam berücksichtigt hat. § 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise - wie vom Antragsgegner vorgenommen - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen, mithin die im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erbrachte Lehre. Ausweislich der Angaben in den eingereichten Listen hat der Antragsgegner indes auch Lehraufträge im Wahlbereich in Ansatz gebracht. Danach betrafen im SoSe 2016 von insgesamt 54 SWS 28 SWS den Pflicht- und Wahlpflichtbereich und 26 den Wahlbereich sowie im WS 2016/2017 von insgesamt 44 SWS 24 SWS den Pflicht- und Wahlpflichtbereich und 20 SWS den Wahlbereich. Anhand der zugänglichen Informationen, insbesondere den Vorlesungsverzeichnissen, ist nicht zu klären, ob die Listen die Kategorie der Veranstaltungen zutreffend wiedergeben oder ob es sich bei den als „Wahl“ benannten Veranstaltungen ihrem Inhalt nach um solche des Wahlpflichtbereichs handelte. Die Kammer muss dies jedoch nicht weiter aufklären. Zwar sind Fehler in der Kapazitätsberechnung grundsätzlich auch dann zu korrigieren, wenn sie zu einem niedrigeren Rechenergebnis führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 5 NC 17.10 -, juris Rn. 5). Dies kann hier aber unterbleiben, weil der Antrag auch bei Einbeziehung aller Lehraufträge keinen Erfolg hat.
bb. Zu dem sich danach ergebenden Lehrangebot von maximal (141+49=) 190 LVS ist schließlich entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden Titellehre im Umfang von 2 LVS (Honorarprofessur Plattner) hinzuzurechnen, was zu insgesamt 192 LVS führt.
c. Das Lehrangebot wird nicht durch Lehrverpflichtungsverminderungen oder Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge reduziert.
2. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 384 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in den Studiengängen der Lehreinheit Softwaresystemtechnik gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KapV auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Softwaresystemtechnik abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil - Cap -) für den Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering mit 3,5932 und für den Masterstudiengang IT-Systems Engineering mit 2,4032 in Ansatz gebracht. Dies hält einer Überprüfung nicht vollständig stand.
Zum einen übersteigt der für die Studiengänge jeweils in Ansatz gebrachte CNW (geringfügig) die in Anlage 2 zur KapV festgesetzten Werte. Diese betragen für den Bachelorstudiengang 3,62 und für den Masterstudiengang 2,4. Aus dem Datenblatt für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ergibt sich hingegen für den Bachelorstudiengang bei Addition der Curricularanteile der eigenen Lehreinheit und der an der Lehre beteiligten fremden Lehreinheiten ein Wert von (3,5932+0,0283=) 3,6215 sowie für den Masterstudiengang, für den nur die eigene Lehreinheit Lehre erbringt, ein Wert von 2,4032. Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Werte sind an die festgesetzten anzupassen, da diese die zulässige Obergrenze der in die Kapazitätsermittlung einzustellenden Lehrnachfrage bilden. Dabei nimmt die Kammer die Korrektur jeweils beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit vor. Beim Bachelorstudiengang handelt es sich um die kapazitätsgünstigste Berechnung, beim Masterstudiengang sind fremde Lehreinheiten an der Lehre ohnehin nicht beteiligt. Dies führt zu einer Absenkung der Curriculareigenanteile von 0,0015 für den Bachelor- und von 0,0032 für den Masterstudiengang.
Zum anderen sind die Curriculareigenanteile um die den Bereich Design Thinking betreffende Lehre in den Modulen HPI-DTH (Bachelorstudiengang) im Umfang von 0,1333 sowie HPI-SSKDTA und HPI-SSKDTB (Masterstudiengang) im Umfang von 0,2134 zu bereinigen, da diese nach den Erläuterungen des Antragsgegners nicht von der Lehreinheit Softwaresystemtechnik erbracht wird.
Weiterer Korrekturbedarf besteht nicht. Die in den CNW-Ausfüllungen für die Studiengänge IT-Systems Engineering im Übrigen berücksichtigten Lehrveranstaltungen stimmen sowohl hinsichtlich der ausgewiesenen Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten mit den Vorgaben der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering an der Universität Potsdam vom 17. Februar 2016 (AmBek Nr. 14/16, S. 1378) und der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang IT-Systems Engineering an der Universität Potsdam vom 17. Februar 2016 (AmBek Nr. 14/16, S. 1384) überein. Insbesondere sind die für die Vorlesungen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen von 80 Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Bachelor- und 70 Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Masterstudiengang zwar niedrig, liegen aber entgegen den Beanstandungen des Antragstellers nicht außerhalb der Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, die für Vorlesungen mit studienbegleitender Prüfung als Untergrenze 60 Teilnehmer angeben.
Danach beträgt der Curriculareigenanteil der Lehreinheit für den Bachelorstudiengang (3,5932-0,0015-0,1333=) 3,4584 und für den Masterstudiengang (2,4032-0,0032-0,2134=) 2,1866.
3. Da der Lehreinheit im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum der Bachelor- und der Masterstudiengang IT-Systems Engineering zugeordnet waren, hat der Antragsgegner Anteilquoten bestimmt, und zwar für den Bachelorstudiengang eine Quote von 57,14% und für den Masterstudiengang von 42,86%. Die Bildung von Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Hochschulen und fällt grundsätzlich in ihr Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundsätze missachtet worden sein könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
4. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap):
Zugeordneter Studiengang | Anteilquote zp | Curricularanteil Cap | Gewichteter Curricularanteil CAp * zp | 2 Sb | Ap |
IT-Systems Engineering Bachelor | 0,5714 | 3,4584 | 1,9761 | 133,59 | 76,33 |
IT-Systems Engineering Master | 0,4286 | 2,1866 | 0,9372 | 133,59 | 57,26 |
Sb = 192 2*Sb = 384 |
Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,8744 |
Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 133,59 |
5. Die Basiszahlen sind gemäß § 14 Abs. 1 KapV wegen der Erwartung zu erhöhen, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die Kammer greift dabei auf die Schwundausgleichsfaktoren zurück, die der Antragsgegner nach dem sog. Hamburger Modell ermittelt hat. Dabei hat er für den Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering ausgehend von einer Schwundquote von 0,95 einen Schwundausgleichsfaktor von 1,05 angegeben und für den Masterstudiengang IT-Systems Engineering ausgehend von einer Schwundquote von 0,98 einen Schwundausgleichsfaktor von 1,02. Dies führt für die der Lehreinheit zugeordneten kapazitätswirksamen Studiengänge für den Berechnungszeitraum zu folgenden Studienplätzen:
Zugeordneter Studiengang | Aufnahmekapazität (Ap) | Schwundausgleichsfaktor | Studienplätze |
IT-Systems Engineering Bachelor | 76,33 | 1,05 | 80,15=80 |
IT-Systems Engineering Master | 57,26 | 1,02 | 58,40=58 |
Soweit von Antragstellerseite Bedenken gegen die Schwundquotenbildung beim Masterstudiengang geäußert wurden, sind diese für die Kapazität des streitbefangenen Bachelorstudiengangs ohne Bedeutung. Die Schwundquote eines Studiengangs wirkt sich auf die Kapazität eines anderen Studiengangs auch im Fall der horizontalen Substituierung (s.u. II 2) nicht aus (vgl. zur Berechnung OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2012 – 3 Nc 163/11 -, juris Rn. 95 f.).
III. Von den somit errechneten 80 Bachelorstudienplätzen IT-Systems Engineering, die der festgesetzten Zulassungszahl entsprechen, steht keiner zur Verfügung. Vielmehr sind nach den vom Antragsgegner vorgelegten Immatrikulationslisten und Erläuterungen im WS 2017/2018 im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus im Wege der Überbuchung insgesamt 99 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert worden. |
Zugeordneter Studiengang | Studienplätze | ZZVO | Kapazitätswirksame | Immatrikulationen | Überbuchung(+), |
IT-Systems Engineering Bachelor | 80 | 80 | 99 | - | + 19 |
IT-Systems Engineering Master | 58 | 60 | 45 | 14 | -1 |
∑ (2016/2017) | +18 |
Dabei zehren auch die Plätze die Kapazität auf, die der Antragsgegner im Bachelorstudiengang über die festgesetzte Zulassungszahl von 80 hinaus im Wege der Überbuchung vergeben hat. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 5 Abs. 5 der Hochschulzulassungsverordnung, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte. Im Übrigen steht den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich auch kein subjektives Recht zu, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 – OVG 5 NC 1.14 -, juris Rn. 7). |
Bei dieser Sachlage besteht für die begehrte außerkapazitäre Zulassung kein Raum. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.