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Wasserrecht; Zulassungsantrag; Abrissverfügung; Wasserschutzgebiet; bauliche Anlagen; wesentliche Änderung; präventives Verbot; Bestandsschutz; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsanforderungen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 23.08.2012
Aktenzeichen OVG 2 N 20.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 VwGO, § 67 Abs 1 WasG BE, § 17 Abs 1 ASOG BE 2006, Wasserschutzgebietsverordnung, Bevölkerungsbauwerke-Verordnung

Tenor

Der Antrag des Klägers und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 35.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger und die Beigeladene (im Folgenden: Antragsteller) zeigen keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihnen genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, die an den Kläger als Nutzer mit Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2003 ergangene Abrissverfügung, mit der ihm aufgegeben wurde, den auf dem im Eigentum seiner Mutter, der Beigeladenen, stehenden Grundstück befindlichen ca. 135 m² großen Anbau an das „Kleinhaus“ einschließlich der darunter liegenden Kiesschicht bzw. des Fundaments zu entfernen und die so entstehende Freifläche zu renaturieren, sei rechtswidrig.

a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, § 17 Abs. 1 ASOG komme als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Abrissverfügung nicht in Betracht, weil nicht nachvollziehbar sei, welche konkrete Gefahr von den baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück ausgehe und warum der angeordnete vollständige Abriss sowohl des Verbindungsganges zwischen dem „Kleinhaus“ und dem so genannten Gästehäuschen als auch des Gästehäuschens selbst zur Abwendung einer von ihnen ausgehenden Gefahr notwendig seien. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 3 BWG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ASOG angenommen, weil die Gefahr für die öffentliche Sicherheit in dem durch die illegale Bautätigkeit des Klägers verursachten Verstoß gegen das präventive Verbot aus § 11 Abs. 1 Nr. 8 WSchGVO liege und die aus diesem Verstoß und die daran anknüpfende Wohnnutzung des so entstandenen Gebäudes resultierende Gefährdung des Grundwassers das ordnungsbehördliche Einschreiten rechtfertige (UA S. 5). Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist eine darüber hinausgehende Feststellung, welcher Schaden für das Grundwasser aufgrund der konkreten baulichen Maßnahmen bzw. der Wohnnutzung wahrscheinlich einzutreten drohe, nicht erforderlich. Denn ausweislich des in § 11 Abs. 1 Nr. 8 WSchGVO ausnahmslos ausgesprochenen (typisierenden) Verbots (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2009 - OVG 2 S 62.09 -) sieht der Verordnungsgeber in dem Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentlichen Ändern von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen, in der engeren Schutzzone II nachteilige Einwirkungen auf das Grund- und Oberflächenwasser, es sei denn dem Betroffenen ist gemäß § 15 WSchGVO unter den dort genannten, von dem jeweiligen Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen eine Befreiung erteilt worden. Angesichts dessen kommt es weder darauf an, ob mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen zusätzliche Flächenversiegelungen verbunden sind, oder ob – wie die Antragsteller behaupten – eine Entsiegelung durch Entfernung eines sich ursprünglich an das Gästehäuschen anschließenden Schuppens eingetreten ist. Das diesbezügliche Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.

b) Das Gleiche gilt für den Einwand der Antragsteller, der vollständige Abriss des Verbindungsganges zwischen dem „Kleinhaus“ und dem Gästehäuschen sowie des Gästehäuschens sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte sein Auswahlermessen in Bezug auf das geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausgeübt, sondern von Beginn an allein den vollständigen Abriss der genannten Anlagen in Betracht gezogen habe, ohne die milderen Mittel eines Teilabrisses, einer teilweisen Nutzungsuntersagung oder einer Beschränkung der Anzahl von Personen, die dauerhaft auf dem Grundstück leben dürfen, ernsthaft zu erwägen. Für derartige Erwägungen war bereits deshalb kein Raum, weil der für eine solche Betrachtung erforderliche Bestandsschutz der ursprünglich vorhandenen Bausubstanz – unabhängig davon, ob er jemals bestanden hat – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung infolge der vom Kläger 1999 und 2001 veranlassten Baumaßnahmen in jedem Fall untergegangen ist (UA S. 7). Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragsteller bleibt zulassungsrechtlich ohne Erfolg.

Soweit sie sich – allerdings im Zusammenhang mit der von ihnen diskutierten Frage der Ent- bzw. Versiegelung von Flächen – gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wenden, greifen ihre Einwände nicht durch. Die Behauptung, der neue Baukörper wirke auf den Luftbildern nur deshalb größer als der ursprünglich vorhandene, weil das Gebäude zwischenzeitlich ein neues in der Höhe durchgehendes Dach mit einem umlaufenden Dachüberstand von 53 cm erhalten habe, der vorher nicht vorhanden gewesen sei, das Ausmaß des Fundaments aber unverändert geblieben sei, steht nicht im Einklang mit dem Akteninhalt. Zwar mag das Gebäude im Ganzen auf den Luftbildern aufgrund des neuen Daches größer wirken, weshalb ein Vergleich der Luftbilder aus den Jahren 1993 und 1998 (vor Beginn der Baumaßnahmen) mit dem aus dem Jahr 2007 insofern irreführend sein mag. Dass der neue Baukörper aber tatsächlich vergrößert errichtet wurde, ergibt sich aus einem Vergleich des Grundrisses (Bl. 56 des Verwaltungsvorganges) mit den Luftbildern aus den Jahren 1993 und 1998 vor Beginn der Baumaßnahmen. Auf den Luftbildern von 1993 und 1998 sind 3 schuppenartige Gebäude unterschiedlicher Breite ohne gemeinsames Dach und ohne durchgehende Außenkontur zu erkennen. Dabei ist der am nächsten zum „Kleinhaus“ stehende Schuppen der breiteste und größte, der mittlere etwas schmaler und kleiner und der am weitesten vom „Kleinhaus“ entfernte Schuppen der schmalste und kleinste; es sind deutliche Versprünge in der Außenkontur erkennbar. Im Vergleich dazu hat der neue Baukörper ausweislich des Grundrisses vollständig parallel verlaufende Außenwände ohne jeglichen Versatz. Um zu dieser baulichen Anordnung zu gelangen, müssen die Breite und damit die Außenkonturen der kleineren Schuppen an den größten angepasst worden sein. Dies wird durch den Vortrag des Klägers, dass der Dachüberstand beim neuen Dach umlaufend 53 cm betrage, gestützt. Denn das Dach ist – wie das Luftbild aus dem Jahr 2007 zeigt – bis auf einen kleinen Vorsprung durchgängig von derselben Breite. Dieser Befund wird durch die Angaben des Klägers bestätigt, da er die Grundfläche des Gästehäuschen in der Klagebegründung mit rund 90 m² angegeben hat, während der Grundriss eine Grundfläche von knapp 100 m² ausweist. Eine Anpassung der Breite des Gästehäuschens an den mittleren oder kleinsten Schuppen kommt nicht in Betracht, da sich die Grundfläche insgesamt um etwa 10 m² vergrößert hat. Unabhängig hiervon hat der Kläger im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt z.B. einen Teilabriss als Alternative angeboten; Nutzungsuntersagung oder Beschränkung der Personenzahl wären nicht in gleichem Maße effektiv, da hierdurch nicht sichergestellt wäre, dass die von den eingebrachten Baumaterialien grundsätzlich ausgehenden Gefahren vom Grundstück beseitigt werden.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Grundsätze des baurechtlichen Bestandsschutzes vorliegend auch anwendbar, da die im Baurecht und im Wasserrecht verfolgten Schutzziele durchaus vergleichbar sind, es handelt sich nämlich bei bauaufsichtsrechtlichen Verfügungen ebenso wie bei wasserrechtlichen Abrissverfügungen um Gefahrenabwehrrecht. Zudem können sich durch umfangreiche Veränderungen an baulichen Anlagen in Wasserschutzgebieten – anders als im Baurecht – nicht nur Gefahren für den Baukörper und diesen nutzende Personen realisieren, sondern darüber hinaus bereits während der Baumaßnahme nicht unerhebliche Risiken und Gefahren für das Grundwasser ergeben. Insoweit geht auch die Annahme der Antragsteller fehl, für die Anordnung der vollständigen Entfernung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen fehle es der für Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Wassergesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften zuständigen Senatsverwaltung an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage.

c) Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Antragsteller, jedenfalls unterfielen die „Instandhaltungsmaßnahmen“ am Gästehaus nicht der Verbotsnorm des § 11 Abs. 1 Nr. 8 WSchGVO. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es handele sich dabei nicht nur um die unwesentliche Änderung eines bestehenden, dem Bestandsschutz unterliegenden Gebäudes in der angefochtenen Entscheidung in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erhalt bzw. Untergang des Bestandsschutzes detailliert begründet. Diese Ausführungen greifen die Antragsteller– wenn auch in anderem Zusammenhang – aus den oben unter b) dargestellten Gründen zulassungsrechtlich erfolglos an.

d) Ebenso wenig verfängt die Argumentation der Antragsteller zur Gewährung einer Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 WSchGVO. Unabhängig davon, ob in den schriftlichen Eingaben des Klägers ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung gesehen werden kann, haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Aus den oben dargestellten Gründen setzt ein solcher Vortrag entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht die vorherige Feststellung des Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts voraus, auf welche Weise die streitgegenständlichen Baumaßnahmen zu einer nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers führen. Dass – wie die Antragsteller angeben – die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen seit 1974 unbeanstandet dauerhaft zum Wohnen genutzt werden, rechtfertigt nicht den Schluss, es seien keine zusätzlichen besonderen Vorkehrungen erforderlich.

Soweit die Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, die Durchführung des Verbots führe vorliegend nicht zu einer unzumutbaren Härte, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Annahme infrage zu stellen. Der zu Grunde liegenden Feststellung, der Kläger sei vor Beginn der streitgegenständlichen Bauarbeiten von der Baubehörde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass dauerhaftes Wohnen auf dem Grundstück – auch – baurechtlich unzulässig sei, können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger sei durch § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vor dem Erlass einer Beseitigungsanordnung geschützt. Die von dem Kläger zwischen 1999 und 2001 veranlassten Baumaßnahmen sind nicht früher als 5 Jahre vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinde, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung (Verordnung über Bevölkerungsbauwerke) vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 1989 (GBl. I S. 191), am 1. August 1990 (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 6 und 13 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 [GBl. I S. 950]) vorgenommen worden, sondern erst deutlich danach. Dass in diesen Fällen der Schutz des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke nicht greift, ergibt sich auch aus der von den Antragstellern in der Zulassungsbegründung angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 18. Dezember 2002 (Akt.-z.: 1 KO 639/01, juris). Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die Wirkungen von § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke nicht weiter greifen können, als die Wirkung einer Baugenehmigung bzw. des aus den im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG auszulegenden einfach-gesetzlichen Regelungen abgeleiteten Bestandsschutzes (vgl. Beschluss vom 23. August 2007 - OVG 2 N 57.07 -; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2011 - OVG 10 N 22.09 -). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein etwaiger Bestandsschutz sei durch die veranlassten Baumaßnahmen untergegangen, haben die Antragsteller – wie bereits oben ausgeführt worden ist – zulassungsrechtlich nicht mit Erfolg angegriffen. Mangels einer sich aus § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke ergebenden Rechtsposition des Klägers kann sich diese entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht auf die dauernde Nutzung der streitgegenständlichen Gebäude zu Wohnzwecken beziehen. Unabhängig hiervon handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine für sich, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind geeignete Wohnung zu finden, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits nicht um einen zur Annahme einer unzumutbaren Härte erforderlichen grundstücks- oder vorhabenbezogenen Sachverhalt. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

e) Das Vorbringen der Antragsteller, mit dem sie ihren Vorwurf begründen, der Beklagte gehe willkürlich und unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gegen den Kläger vor, ist gleichfalls nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen. Seine Ansicht, die angefochtene Ermessensentscheidung sei selbst dann nicht willkürlich, wenn der Beklagte gegen die in der Nachbarschaft des streitgegenständlichen Grundstücks möglicherweise ebenfalls illegal errichteten Bungalows nicht mehr vorgehen sollte, hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass Behörden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet seien, rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets flächendeckend zu bekämpfen, es ihnen wegen ihrer regelmäßig sehr begrenzten sachlichen und personellen Ressourcen vielmehr gestattet sei, anlassbezogen vorzugehen und sich beim Vorliegen sachlicher Gründe auf die Regelung von Einzelfällen zu beschränken. Eine Feststellung bzw. Bestimmung der im konkreten Fall vorhandenen Ressourcen ist danach gerade nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus - wiederum unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf hingewiesen, dass Behörden vorrangig solche Einzelfälle aufgreifen dürfen, bei denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands drohe, und sich dabei nicht mit der Abwehr der Verschlechterung begnügen müssen, sondern weitergehend darauf hinwirken dürfen, dass der im Einzelfall festgestellte Missstand grundlegend beseitigt werde. Mit der Verschlechterung des bestehenden Zustands liegt dann ein sachlicher Grund vor, um in einem solchen Fall ordnungsrechtlich tätig zu werden. Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Beklagte im Fall des Klägers entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen verfahren ist. Die Zulassungsbegründung verhält sich hierzu nicht, noch benennt sie konkrete Fälle mit identischer Konstellation, in denen der Beklagte nicht eingeschritten ist. Ebenso wenig zeigen die Antragsteller auf, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen es sich vorliegend um einen abweichend zu behandelnden Sonderfall handeln sollte. Der von den Antragstellern zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 28. Januar 2009 (Akt.-z.: 4 B 2166/08) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller legen für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht das Vorliegen solcher Umstände dar, die nach Ansicht der in Bezug genommenen Entscheidung erfordern, dass die Behörde auf der Grundlage eines systematischen Konzepts einschreitet. Unabhängig hiervon hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. August 2009 erklärt, den vom Kläger explizit genannten Fall in der Nachbarschaft zum Gegenstand einer Prüfung machen zu wollen.

f) Die gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Abrissverfügung sei verhältnismäßig, gerichteten Einwände der Antragsteller bleiben gleichfalls zulassungsrechtlich erfolglos. Dies gilt insbesondere soweit sie sich gegen die Unzulässigkeit einer dauerhaften Nutzung der streitgegenständlichen Gebäude zu Wohnzwecken, ihre positive Kenntnis hiervon und gegen die Behauptung des Verwaltungsgerichts wenden, durch den Abriss könne ein faktischer Anreiz für den aus Gründen des Grundwasserschutzes grundsätzlich unerwünschten Zuzug weiterer Personen in die Schutzzone II beseitigt werden. Denn die Antragsteller können aus den oben bereits dargelegten Gründen weder aus § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung noch der von ihnen erneut in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 18. Dezember 2002 (Akt.-z.: 1 KO 639/01, juris) etwas für sich bzw. die Zulässigkeit eines Dauerwohnrechts herleiten. Eine Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zur Prüfung und Ahndung baurechtlicher Verstöße steht im Übrigen vorliegend nicht in Rede. Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung weiter nicht aus dem Umstand herleiten, dass sich das ordnungsrechtliche Verfahren bereits seit Dezember 2001 hinzieht, ohne dass der Beklagte die sofortige Vollziehung der Abrissverfügung angeordnet hat. Mit Blick darauf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes die Ausnahme vom Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs darstellt und die Darlegung eines besonderen öffentliches Interesses hieran erfordert, dürfte die im vorliegenden Fall unterbliebene Anordnung angesichts der über viele Jahre andauernden faktischen Nutzung von Grundstück und Gebäuden zu Wohnzwecken eher für die Verhältnismäßigkeit dieser Vorgehensweise besprechen. In keinem Fall rechtfertigt das behördliche Vorgehen den Schluss, der Beklagte gehe nicht von einer nennenswerten Gefährdung des Grundwassers aus.

2. Schließlich ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Antragsteller haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

Die von den Antragstellern für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, ob die durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1984 vermittelte Rechtsposition auch bei Erlass einer – wie hier streitgegenständlichen – Beseitigungsanordnung zu berücksichtigen ist und in wieweit bei der Entscheidung der Frage, ob Instandhaltungsmaßnahmen an einer baulichen Anlage deren wesentliche Änderung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 WSchGVO darstellen, die Grundsätze des Bestandsschutzes herangezogen werden können, sind nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, auf die im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein abzustellen ist, nicht entscheidungserheblich. Denn das angegriffene Urteil geht für den vorliegenden Fall gerade weder von einer durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vermittelten Rechtsposition noch vom Vorliegen von Instandhaltungsmaßnahmen aus. Dagegen haben die Antragsteller - aus den unter 1. dargestellten Gründen - begründete Rügen, die Anlass zu einer anderen Beurteilung der Fragen in einem Berufungsverfahren geben könnten nicht erhoben.

Die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen § 17 Abs. 1 ASOG die zuständige Senatsverwaltung im Falle eines Verstoßes gegen ein durch wasserschutzrechtliche Rechtsverordnung verfügtes Verbot zum Erlass einer Abrissverfügung ermächtigt, kann nicht zum Gegenstand einer grundsätzlichen Entscheidung gemacht werden. Sie ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil es für ihre Beurteilung auf die Sachverhaltskonstellation des jeweiligen Einzelfalles bzw. das Tatsachenmaterial im konkret zu entscheidenden Fall ankommt.

Unabhängig hiervon zielen sämtliche Fragen ersichtlich auf die Klärung des Einzelfalles der Antragsteller. Weiter enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen dazu, weshalb die für grundsätzlich bedeutsam erklärten Fragen darüber hinaus im Sinne der oben genannten Kriterien einer Klärung bedürften. Die bloße Behauptung, dass dies der Fall sei, reicht ebenso wenig aus wie der bloße Hinweis, dass es dazu bisher keine Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin gebe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).