Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 30.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 45/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Dezember 2010 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N…, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,0046 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto … bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N…, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,3370 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto … bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,7217 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto … bei der Deutschen Rentenversicherung N…, bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zentralen Bezügestelle …, Personalnummer …, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von monatlich 379,21 € auf seinem Versicherungskonto … bei der Deutschen Rentenversicherung N…, bezogen auf den 31. Januar 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung bei der R…versicherung AG, Versicherungsnummer …, findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R…versicherung AG, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 523,55 € bei der Deutschen Rentenversicherung B… begründet.
Die R…versicherung AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 523,55 € zzgl. Zinsen in Höhe des Rechnungszinses ab dem 1. Februar 2010 an die Deutsche Rentenversicherung B… zugunsten der Antragstellerin zu zahlen.
Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Wegen des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. und des Anrechts des Antragsgegners aus einer in den USA erworbenen Versorgungsanwartschaft bleiben Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG unberührt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 12.000 € festgesetzt.
I.
Die im Jahr 1962 geborene Antragstellerin und der im Jahr 1960 geborene Antragsgegner haben am 14.6.1985 die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem 26.9.2008 getrennt. Auf den dem Antragsgegner am 11.2.2010 zugestellten Antrag hin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.12.2010 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass „vorbehaltlich von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ein Wertausgleich der Versorgungsanwartschaften bei der Scheidung nicht stattfindet“. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsgegner habe ausländische Versorgungsanwartschaften in den USA erworben. Deren Höhe sei zurzeit nicht feststellbar. Wegen dieser nicht ausgleichsreifen Anrechte sei anzuordnen, dass auch ein Wertausgleich der übrigen Anrechte bei der Scheidung nicht stattzufinden habe. Denn ein Ausgleich stelle sich für die Antragstellerin als unbillig dar. Ihre Anwartschaften würden geteilt, während die der Höhe nach unbekannten ausländischen Anwartschaften des Antragsgegners bestehen blieben, obwohl unklar sei, ob ein beschränkter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich später durchführbar ist.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er habe nach der am 26.9.2008 erfolgten Trennung der Eheleute seit dem 1.10.2008 in den USA gearbeitet. Da die am 1.6.1985 beginnende Ehezeit am 31.10.2010 geendet habe, betreffe seine Tätigkeit im Ausland lediglich einen Anteil von 5,4 % der gesamten Ehezeit. Im Übrigen sei er nur im Inland berufstätig gewesen. Die für ihn von seinem Arbeitgeber im Jahr 2009 in den USA erbrachten Einzahlungen und Zinsen erreichten ausweislich der vorgelegten vierteljährlichen Abrechnungen der F… Bank lediglich einen Kapitalwert in Höhe von rd. 5.274 $. Es werde sich für ihn daher allenfalls ein geringfügiger ausländischer Rentenanspruch ergeben. Jedenfalls überschreite er die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Es sei zulässig, im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich den Wert eines ausländischen Anrechts entsprechend § 287 ZPO zu schätzen. Angesichts seiner ausgleichsfähigen inländischen Anrechte sei es unbillig, von einem Wertausgleich bei der Scheidung wegen eines geringfügigen, nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechts, das er in der nur wenige Monate (bezogen auf die Ehezeit) dauernden Tätigkeit in den USA erworben habe, insgesamt abzusehen.
Mit Beschluss vom 7.11.2011 hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf die so genannte Startgutschriftenproblematik für rentenferne Versicherte (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2008, 395) ausgesetzt und nach der entsprechenden Satzungsänderung durch die weitere Beteiligte zu 4. das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und weitergehende Auskünfte bei den weiteren Beteiligten eingeholt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners, über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat zu Unrecht insgesamt von einem Wertausgleich bei der Scheidung abgesehen.
1.
Ausweislich der vom Senat in der Beschwerdeinstanz eingeholten Auskünfte haben die beteiligten Ehegatten in der als Ehezeit geltenden Zeit vom 1.6.1985 bis zum 31.1.2010 (§ 3 VersAusglG) folgende dem Wertausgleich unterliegende Anrechte erworben:
Antragstellerin | |||
- | in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) | ||
Ehezeitanteil | 17,4433 | Entgeltpunkte (Ost) | |
Ausgleichswert | 8,7217 | Entgeltpunkte (Ost) | |
korrespondierender Kapitalwert | 46.719,65 €; | ||
- | aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | ||
Ehezeitanteil monatlich | 758,41 € | ||
Ausgleichswert monatlich | 379,21 € | ||
korrespondierender Kapitalwert | 88.788,08 €; | ||
- | aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes | ||
Ehezeitanteil | 32,24 | Versorgungspunkte | |
Ausgleichswert | 14,92 | Versorgungspunkte | |
korrespondierender Kapitalwert | 5.795,04 €. | ||
Antragsgegner | |||
- | in der allgemeinen Rentenversicherung | ||
Ehezeitanteil | 24,6739 | Entgeltpunkte | |
Ausgleichswert | 12,3370 | Entgeltpunkte | |
korrespondierender Kapitalwert | 78.569,38 €, | ||
- | in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) | ||
Ehezeitanteil | 8,0092 | Entgeltpunkte (Ost) | |
Ausgleichswert | 4,0046 | Entgeltpunkte (Ost) | |
korrespondierender Kapitalwert | 21.451,50 €; | ||
- | aus einer betrieblichen Altersversorgung | ||
Ehezeitanteil | 1.701,30 € | ||
Ausgleichswert | 750,65 €; | ||
- | aus einer privaten Altersversorgung | ||
Ehezeitanteil | 1.047,10 € | ||
Ausgleichswert | 523,55 €. |
Ferner hat der Antragsgegner während der genannten Ehezeit in dem Zeitraum vom 1.10.2008 bis zum 31.1.2010 Versorgungsanrechte in den USA erworben. Die genaue Höhe dieser Anwartschaft ist nicht bekannt.
2.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht insgesamt von einem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff VersAusglG abgesehen. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in der gemäß § 3 VersAusglG vom 1.6.1985 bis zum 31.1.2010 dauernden Ehezeit ausländische Versorgungsanrechte, nämlich in den USA, erworben hat, die gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif sind und somit nicht in den Wertausgleich einbezogen werden können. Richtig ist ferner, dass in einem solchen Fall § 19 Abs. 3 VersAusglG auch ermöglicht, in Bezug auf die sonstigen - d.h. die inländischen - Anrechte der Ehegatten von einem Wertausgleich abzusehen. Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Amtsgerichts, dass grundsätzlich ein Wertausgleich im Hinblick auf die inländischen Anrechte zu unterbleiben habe, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit für die Antragstellerin unbillig wäre.
§ 19 Abs. 3 VersAusglG verfolgt den Zweck zu verhindern, dass ein Ehegatte die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen inländischen Anrechte mit dem Wertausgleich bei der Scheidung bereits endgültig verliert, während er in Bezug auf das vom anderen Ehegatten erworbene ausländische Anrecht lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche behält, deren Realisierung erst nach Eintritt des Versorgungsfalles möglich und zudem nicht hinreichend gesichert ist. Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen und damit unbillig, sofern sich die Ausgleichswerte der in- und ausländischen Anrechte in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar wesentlich höher ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, handelt es sich bei § 19 Abs. 3 VersAusglG jedoch um eine Ausnahmeregelung. Grundsätzlich ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, soweit dies möglich ist. Nur in Ausnahmefällen soll der Versorgungsausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10144 S. 63; OLG Köln, Beschluss vom 17.5.2011 – 27 UF 54/11, juris).
Die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG greift danach für sämtliche Anrechte nur dann, soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung für den anderen Ehegatten - hier die Antragstellerin - unbillig wäre Daran fehlt es beispielsweise, wenn die Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nur einen relativ geringen Ausgleichswert haben und im Übrigen größere Werte auszugleichen sind (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 16/10144, S. 63). Da es sich bei § 19 Abs. 3 VersAusglG, wie ausgeführt, um eine Schutzvorschrift zu Gunsten eines Ehegatten - hier die Antragstellerin - handelt, obliegt es in erster Linie ihm Umstände vorzutragen, aus denen sich eine Unbilligkeit ergeben könnte (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 17.5.2011 – 27 UF 54/11, juris). Ein solcher Vortrag der Antragstellerin ist nicht erfolgt.
Von diesen Grundsätzen ausgehend und mit Blick auf die beiderseitigen inländischen Anrechte sind diese hier nur insoweit gemäß §§ 19 Abs. 3 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen und auf den schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Antragstellerin liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht hinsichtlich sämtlicher inländischer Anrechte vor. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner lediglich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum vom 1.10.2008 bis zum 31.1.2010 (der gesamten vom 1.6.1985 bis zum 31.1.2010 dauernden Ehezeit), also nur 16 Monate lang (von insgesamt 296 Monaten), Versorgungsanrechte in den USA erworben hat. Dabei werden die von dem Arbeitgeber des Antragsgegners an die F… Bank auf einen Rentenplan erbrachten Leistungen in Höhe eines Kapitalwert von maximal 5.600 $, wovon nur die Hälfte zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichen wäre, zu einem eher geringfügigen Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG führen. Denn 5.600 $ entsprechen - umgerechnet auf den Stichtag 31.1.2010 - einem Kapitalbetrag in Höhe von etwa 4.040 €, so dass sich voraussichtlich nur ein Ausgleichswert von etwa 2.020 € ergäbe.Unter den hier gegebenen Umständen bedarf es keiner exakten Bewertung des Ausgleichswerts nach §§ 39 ff Vers -AusglG. Es genügt eine Schätzung analog § 287 ZPO (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 41). Denn anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht ist die Berücksichtigung im Rahmen eines Gesamtsaldos nicht mehr erforderlich (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/10144, S. 62). Dementsprechend ist hier wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten gegenwärtig von einer Aufklärung der in den USA erworbenen ehezeitlichen Anrechte des Antragsgegners abzusehen.
Es erscheint im Ergebnis nicht unbillig, wenn hinsichtlich der beiderseitigen inländischen Anrechte grundsätzlich ein Wertausgleich stattfindet. Der Senat hält es allerdings für gerechtfertigt, das Anrecht der Antragstellerin aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL vom öffentlich-rechtlichen Wertausgleich auszunehmen. Der Ausgleichswert zu Gunsten des Antragsgegners ist mit 14,92 Versorgungspunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit rund 5.795 € angegeben. Damit wird ein gewisser (großzügig bemessener) Ausgleich dafür hergestellt, dass die amerikanischen Rentenanwartschaften des Antragsgegners gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG vom Wertausgleich auszunehmen sind. Mit diesem Vorgehen hat jedenfalls der Antragsgegner unter dem 10.4.2013 sein Einverständnis erklärt. Den Interessen der Antragstellerin wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihre auszugleichen Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL vom öffentlich-rechtlichen Wertausgleich ausgenommen werden. Der Senat ist daher trotz des ausdrücklich nicht erklärten Einverständnisses der Antragstellerin nicht gehindert, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich überwiegend durchzuführen, denn hiermit ist für sie eine Unbilligkeit im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht verbunden. Gemäß § 224 Abs. 4 FamFG ist es ausreichend, die Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, in den Gründen dieser Entscheidung zu benennen, selbst wenn dies keine konstitutive Bedeutung hat (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1735; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 224 FamFG, Rn. 6; Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 224, Rn. 10). Sie unterliegen dem Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff VersAusglG.
3.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist daher wie folgt zu regeln:
a)
Hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG durchzuführen. Die Differenz der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ist mit (46.719,65 € - 21.451,50 € =) rd. 25.268 € nicht geringfügig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG, und für das daneben auszugleichende Anrecht des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG ohnehin nicht zum Tragen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192).
Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art von geringer Ausgleichswertdifferenz und einzelne Anrechte von geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt die Bagatellgrenze als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit (hier: 31.1.2010) maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2010 galt eine Bezugsgröße in Höhe von 2.555 €. 120 % davon ergibt 3.066 € (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 33. Aufl., S. 27). Eine Differenzierung für die neuen Bundesländer ist nicht vorzunehmen.
Daher sind zugunsten des Antragsgegners 8,7217 Entgeltpunkte (Ost) und zugunsten der Antragstellerin 4,0046 Entgeltpunkte (Ost) sowie 12,3370 Entgeltpunkte zu übertragen.
b)
Der zugunsten des Antragsgegners vorzunehmende Ausgleich der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Höhe von monatlich 379,21 €, der die maßgebende Wertgrenze i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG übersteigt, hat im Wege der externen Teilung zu erfolgen.
Das Anrecht hat keinen geringen Ausgleichswert i. S. v. § 18 Abs. 2 VersAusglG. Bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ist ein geringer Ausgleichswert anzunehmen, wenn er am Ende der Ehezeit höchstens 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Bei einem Ende der Ehezeit am 31.1.2010 lag die maßgebende Wertgrenze als Rentenbetrag bei 25,55 € (1 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 €; vgl. Schürmann, a.a.O.). Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat daher zugunsten des Antragsgegners stattzufinden.
Diese Anrechte können nur intern geteilt werden, wenn dies der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zulässt, § 16 Abs. 1 VersAusglG. Auf Landesebene ist die interne Teilung bislang nicht eingeführt worden. Hat der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger die interne Teilung nicht zugelassen, erfolgt gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG zwingend die externe Teilung der Versorgung. Es sind zulasten der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis des Ausgleichspflichtigen zugunsten des Ausgleichsberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Da das Land Brandenburg die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften nicht zulässt, ist gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in Höhe von monatlich 379,21 € zugunsten des Antragsgegners bei dem Träger seiner gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen.
Im Rahmen der externen Teilung der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. um ein Anrecht mit Westdynamik handelt. Daher ist der zugunsten des Antragsgegners zu begründende Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen.
c)
Das bei der weiteren Beteiligten zu 5. erworbene Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung (Versicherungsnummer …), für das der Versorgungsträger die interne Teilung vorgesehen hat, ist mit Blick auf den mitgeteilten Ausgleichswert von 750,74 € als geringfügig i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG zu beurteilen. Ein Wertausgleich findet daher insoweit nicht statt.
d)
Hinsichtlich des weiteren Anrechts des Antragsgegners aus einer privaten Altersversorgung (Versicherungsnummer …) hat der Versorgungsträger gemäß § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Weil der auszugleichende Kapitalwert von 523,55 € die Grenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung - die hier ungeachtet der an sich gegebenen Geringfügigkeit im Hinblick auf das als förderungswürdig zu erachtende Interesse der Antragstellerin an der Erlangung dieses Anrechts durchzuführen ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2013, 207) - eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich. Die Antragstellerin hat keine gesonderte Zielversorgung benannt. Daher ist insoweit die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.
Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat die weitere Beteiligte zu 5. den Ausgleichswert von 523,55 € als Kapitalbetrag an die an die weiteren Beteiligte zu 1. zu leisten. Dies ist im Tenor der Versorgungsausgleichsentscheidung auszusprechen.
Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 7.9.2011 (vgl. FamRZ 2011, 1785) ist der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG von der weiteren Beteiligten zu 5. als Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Antragsgegner an die weiteren Beteiligte zu 1. zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung der auszugleichenden Versorgung ist nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins zu bemessen. Daher ist für die Zeit ab dem 1.2.2010 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine entsprechende Verzinsungspflicht der weiteren Beteiligten zu 5. auszusprechen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150 Abs. 1 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.