Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie ist in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben nach Lage der Akte entschieden werden kann, §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsetzung eines anderen Arbeitsvermittlers bzw. Bescheidung dieses Anliegens durch den Beklagten. Die von der Klägerin im Klageverfahren zitierte Vorschrift des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung findet im sozialrechtlichen Verhältnis keine Anwendung; für Untätigkeitsklagen einschlägig ist die Regelung in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dessen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. § 88 Abs. 1 SGG kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht beschieden worden ist. Das Begehren der Klägerin ist nicht mittels Verwaltungsakt behördlich zu regeln.
Gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die Einsetzung des Personals innerhalb der Behörde und Zuständigkeitsfragen sind nicht mittels Verwaltungsakt zu regeln. Es handelt sich vielmehr um behördeninterne Maßnahmen. Allein die Zuweisung an einen privaten Arbeitsvermittler nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erfolgt nach der gesetzlichen Vorgabe mittels Verwaltungsakt. Eine derartige Zuweisung an einen privaten Vermittler ist hier aber nicht streitig.
Rechtliche Grundlage für die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit des Beklagten ist § 14 Satz 2 SGB II. Danach soll die Agentur für Arbeit einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen benennen. Diese Regelung bezweckt, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen zentralen Ansprech- und Koordinationspartner für die gesamte Dauer der Bedürftigkeit zuzuordnen. Es handelt sich insoweit nur um eine interne Verfahrenshandlung, keinen Verwaltungsakt (so auch Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 14 Rdz. 14).
Die Einsetzung und der Wechsel des persönlichen Ansprechpartners sind als schlichtes Verwaltungshandeln zu charakterisieren, Regelungswirkung kommt ihnen nicht zu. Die Klägerin hat daher auch kein klagbares Recht auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes.
Die Klage war gleichwohl hier nicht als unzulässig abzuweisen. Unter Umdeutung bzw. sachgerechter Auslegung kann das klägerische Begehren dahingehend verstanden werden, dass – jedenfalls auch - die Verurteilung des Beklagten zur Zuweisung eines anderen Arbeitsvermittlers begehrt wird. Diese Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einsetzung eines anderen Vermittlers.
Eine Anspruchsgrundlage existiert nicht. § 14 Satz 3 SGB II, der allein hier in Betracht kommt, beinhaltet eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung, begründet aber kein subjektiv-öffentliches Recht (so auch das Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R, Fundstelle juris mit weiteren Nachweisen). Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat zwar Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Beratung (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 35 SGB III), das Gesetz räumt ihm aber keinen klagbaren Anspruch auf Einsetzung eines Arbeitsvermittler mit bestimmter Qualifikation ein, noch nicht einmal auf einen hinreichend qualifizierten Ansprechpartner (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 14 Rdz. 10).
Im Übrigen ist hier auch nicht ersichtlich, dass die Arbeitsvermittlerin S, konkrete Pflichtverletzungen begangen hat, die ggf. Kompensationsansprüche der Klägerin begründen könnten. Die Divergenzen zwischen der Klägerin und der Vermittlerin hat der Beklagte bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens versucht auszuräumen: Unter dem 23. Oktober 2007 fand ein Gespräch der Klägerin mit der Geschäftsführerin des Beklagten statt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 hat die Geschäftsführerin ihr mitgeteilt, dass die Prüfung des Verhaltens der Arbeitsvermittlerin keine Beanstandung ergeben habe. Einen konkreten Verhaltensverstoß hat die Klägerin weder im Klage- noch im Berufungsverfahren benannt.
Soweit die Klägerin behauptet, sie sei durch fehlerhafte (Arbeits-)Beratung bzw. die Versagung oder Bewilligung von unzweckmäßigen Maßnahmen in ihren Rechten verletzt, ist sie auf Rechtsschutz dagegen im jeweiligen Einzelfall zu verweisen. Rechtsschutz hat die Klägerin auch bereits in Anspruch genommen, wie dem Verwaltungsvorgang zur Ablehnung der Förderung eines P-Scheins oder betreffs der Eingliederungsvereinbarung zu entnehmen ist.
Ein subjektiv einklagbares Recht der Klägerin gegen die von ihr gerügte unzweckmäßige Mittelverwendung des Beklagten allgemein bzw. die vom Beklagten verfolgten Strategien zur Eingliederung existiert nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.