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Entscheidung 14 O 203/16


Metadaten

Gericht LG Frankfurt (Oder) 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 18.01.2018
Aktenzeichen 14 O 203/16 ECLI ECLI:DE:LGFRANK:2018:0118.14O203.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a)in der Krankheitskostenversicherung im Tarif... die Erhöhungen zum 1.4.2015 um 37,42 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 3,74 €, zum 1.4.2016 um 128,09 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 12,81 € und zum 1.4.2017 um 57,26 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 5,73 €
b)in der Krankentagegeldversicherung im Tarif.. die Erhöhung zum 1.4.2016 um 15,29 € und zum 1.4.2017 um 9,45 €,
c)in der Krankheitskostenversicherung im Hinblick auf den Versicherten ... die Erhöhung im Tarif... zum 1.4.2016 um 14,16 € und zum 1.4.2017 um 15,95 €.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.938,03 € nebst Zinsen jeweils aus einem Betrag von 211,51 € ab dem 1.4.2016, ab dem 1.5.2016, ab dem 1.6.2016, ab dem
1.7.2016,ab dem 1.8.2016, dem 1.9.2016, dem 1.10.2016, dem 1.11.2016, dem 1.12.2016, dem 1.1.2017, dem 1.2.2017 und dem 1.3.2017 sowie jeweils aus einem Betrag von 299,90 € ab dem 1.4.2017, dem 1.5.2017, den 1.6.2017, dem 1.7.2017, dem 1.8.2017, dem
1.9.2017,dem 1.10.2017 und dem 1.11.2017zuzahlen.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a)dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.7.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b)die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2016 zu verzinsen hat,
4.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwalts kosten und Auslagen in Höhe von 1.101,94 € freizustellen.
5.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Prämienerhöhungen einer Krankheitskostenversicherung sowie einer Pflegepflichtversicherung, die er bei der Beklagten unterhält.

Für den Kläger besteht bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach Tarif... (B1, B2), eine Krankentagegeldversicherung nach Tarif sowie eine private Pflegepflichtversicherung nach Tarif....

Im Tarif... erhöhte die Beklagte die Prämien

a)durch Schreiben vom Februar 2015 mit Wirkung vom 1.4.2015 um 37,42 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 3,74 € (K2, K3,42,44)
b)durch Schreiben vom Februar 2016 mit Wirkung vom 1.4.2016 um 128,09 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 12,81 € (K4, 48, K5,50),
c)im Februar 2017 mit Wirkung zum 1.4.2017 um 57,26 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 5,73 € (K 18, K 19, Blatt 430ff.).

Im Tarif...

a)durch Schreiben vom Februar 2016 mit Wirkung vom 1.4.2016 um 15,29 € (K4, K5),
b)durch Schreiben vom Februar 2017 mit Wirkung zum 1.4.2017 in Höhe von 9,45 € (K 18,19, Blatt 430ff.).

Für den Sohn des Klägers ... besteht eine Krankheitskostenversicherung nach Tarif... sowie eine private Pflegepflichtversicherung nach Tarif....

Im Tarif... erhöhte die Beklagte die Prämie

a)mit Schreiben vom Februar 2016 mit Wirkung zum 1.4.2016 um 14,16 €.
b)mit Schreiben vom Februar 2017 mit Wirkung zum 1.4.2017 um 15,95 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. 5. 2016 (K7,55) machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung geltend und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der auf diese Erhöhung gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen sowie zur Namhaftmachung des Treuhänders auf, der den Erhöhungen zugestimmt hatte. Die Beklagte wies die Zahlungsaufforderung durch Schreiben vom 15.6.2016 (K8, 57) zurück und erklärte, die Beitragsanpassungen seien zu Recht erfolgt. Mit dem Schreiben übersandte die Beklagte so genannte Beileger, die den Anpassungsschreiben jeweils beigefügt gewesen seien (K9, 60, K 10, 64, K 11,67), sowie verschiedene Zustimmungserklärungen des Treuhänders ... (vom 30.1.2013, K 12, 68, vom 4. 2 6. 1. 2014, K 13-16, Blatt 69-72).

Der Kläger hält die Klage für zulässig, da das Landgericht gemäß § 215 WG zuständig sei.

Er ist der Ansicht, die von der Beklagten seit 2013 vorgenommenen Beitragserhöhungen seien sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen unwirksam.

Es fehle den Erhöhungen jeweils die gemäß § 203 Abs. 5 WG notwendige Mitteilung der „hierfür maßgeblichen Gründe".

Das Anschreiben zu der Erhöhung im Tarif ... zum 1.4.2005 nenne gar keine konkreten Gründe für die Erhöhung, sondern nehme nur auf ein vermeintlich vorangegangenes Begründungsschreiben der Beklagten Bezug, das dem Kläger nicht vorliege.

Auch für alle weiteren Erhöhungen fehle es an einer Begründung.

Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen ergebe sich ferner daraus, dass in den Erhöhungserklärungen durchweg keine Angaben zur Person des Treuhänders gemacht würden und zum Teil auch ein Hinweis darauf fehle, dass überhaupt ein Treuhänder mitwirken müsse. Die nachträgliche Übersendung einzelner Zustimmungserklärungen sei nicht geeignet, diesen Mangel zu beseitigen.

Die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen seien auch deshalb fehlerhaft, weil der von der Beklagten eingeschaltete Treuhänder ... nicht im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 WG unabhängig gewesen sei. Dies habe die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zur Folge.

Der Treuhänder sei schon deshalb nicht unabhängig im Sinne des Gesetzes, weil er mit der Beklagten einen „sonstigen Dienstvertrag" im Sinne von § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG geschlossen habe. Er sei von der Beklagten rechtlich abhängig gewesen, da er sich in der Treuhändervereinbarung vom 27.6./7.7.2005 sowie dem Nachtrag Nr. 4 zu dieser Vereinbarung (K 20, Blatt 437,439) dazu verpflichtet habe, zusätzlich zu seinen Aufgaben als Treuhänder gegen Entgelt auch an der Neueinführung von Tarifen durch die Beklagte mitzuwirken.

In Nr. 2 Abs. 2 der Treuhändervereinbarung habe sich Herr... - unstreitig - zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen verpflichtet. Danach stimmen sich der Treuhänder und die Beklagte auch hinsichtlich der Kalkulation von Tarif-Neueinführungen ab, sofern die Beklagte das wünscht. Dies sei als Verpflichtung des Treuhänders auszulegen, auf Verlangen der Beklagten an der Kalkulation neuer Tarife mitzuwirken, also die versicherungsmathematische Kalkulation insgesamt oder in Teilen selbst zu erstellen oder eine bereits erstellte Kalkulation der Beklagten versicherungsmathematisch zu prüfen.

Diese Verpflichtung habe Herr ... ausweislich der Treuhändervereinbarung gegen Entgelt übernommen. Die Vergütungsregelung beziehe sich auf die gesamte Tätigkeitspflicht nach Nr. 2 und damit auch auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen.

Es sei davon auszugehen, dass die für die Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen gezahlte Vergütung einen erheblichen Teil der Zahlungen durch die Beklagte ausmache. Es sei davon auszugehen, dass allein für seine Mitwirkung bei der Einführung von Unisex- Tarifen im Jahr 2012 der Zeuge ... in den Jahren 2012/2013 mehr als 50.000 € erhalten habe.

Diese Verpflichtung sei als sonstiger Dienstvertrag zu qualifizieren. Es handele sich um eine dienstvertragliche Verpflichtung, da sich der Treuhänder zur Erbringung von Diensten höherer Art (Mitwirkung bei der Entwicklung und Kalkulation von Neutarifen durch die Beklagte) verpflichtet habe. Diese Verpflichtung gehe über die gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders hinaus, der gemäß § 155 VAG (= § 12 B VAG a. F.) ausschließlich zu prüfen habe, ob die Neuberechnung der Prämien bei einer nachträglichen Änderung der Prämien in bestehenden Tarifen mit den Rechtsvorschriften in Einklang stehe.

Die Entwicklung und Kalkulation neuer Tarife beeinträchtige die Unabhängigkeit des Treuhänders in besonderem Maße, da es sich um eine originäre unternehmerische Aufgabe des Versicherers handele, die von den bei ihm angestellten Versicherungsmathematikern wahrzunehmen sei.

Darüber hinaus habe die Mitwirkung des Treuhänders an der Kalkulation neu eingeführter Regeltarife zur Folge, dass er bei der Prüfung späterer Anpassungen der Prämien in diesen Tarifen zwangsläufige zum Richter in eigener Sache werde.

Schließlich folge aus der mit dem Zeugen ... geschlossenen Vereinbarung auch ein besonderer Interessenkonflikt, weil die Verpflichtung nur „auf Wunsch" der Beklagten zu erfüllen sei, die damit nach ihrem Gutdünken entscheiden könne, ob und in welchem Umfang sie den Treuhänder mit der Neueinführung eines Tarifs befassen wolle.

Zudem sei der Treuhänder von der Beklagten wirtschaftlich abhängig, weil er von 2004-2017 den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte von der Beklagten bezogen habe. Er sei seit 2004 bis heute ununterbrochen als einziger Treuhänder für die Beklagte tätig gewesen und habe in dieser Zeit alle Prämienanpassungen der Beklagten überprüft. Außerdem sei er zwischenzeitlich auch als einziger Treuhänder für die ... Krankenversicherung tätig gewesen, bei der es sich um ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen handele.

Angesichts des erheblichen Umfangs seiner Tätigkeit sei davon auszugehen, dass Herr ... in dieser Zeit eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000 € von der Beklagten und mit dieser verbundenen Unternehmen bezogen habe und dass diese Einkünfte in der Zeit von 2004-2017 den ganz überwiegenden Anteil der Einkünfte ausgemacht hätten.

Vorsorglich bestreite der Kläger auch das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Erhöhungen.

Ferner hat er die Rückzahlung der unwirksamen streitgegenständlichen Beitragserhöhungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in Höhe von 2.224,07 € und weiteren 3.879,77 € begehrt.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat er seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass die Erhöhung der Beiträge im Tarif... zum 1.4.2013 für ihn nicht relevant ist, da er bereits zum 1.4.2013 in den Tarif ... gewechselt ist. Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2) hat der Kläger deshalb die Klagerücknahme erklärt in Höhe eines Betrages von 672,60 €. Die Rücknahme bezieht sich auch auf die auf den Betrag entfallenden Zinsen, wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat.

Hinsichtlich des auf die Erhöhung zum 1.4.2015 entfallenden Teils des Feststellungsantrages zu 1a) hat die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 14.10.2016 ein (Teil-)Anerkenntnis erklärt. Der Kläger hat im Hinblick auf einen mittlerweile von der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 493,21 € nebst Zinsen eine entsprechende Teilerledigung des Antrags zu 2) erklärt. Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung angeschlossen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a)in der Krankheitskostenversicherung im Tarif ... die Erhöhungen zum 1.4.2015 um 37,42 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 3,74 €, zum 1.4.2016 um 128,09 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 12,81 € und zum 1.4.2017 um 57,26 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 5,73 €
b)in der Krankentagegeldversicherung im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2016 um 15,29 € und zum 1.4.2017 um 9,45 €,
c)in der Krankheitskostenversicherung im Hinblick auf den Versicherten .. die Erhöhung im Tarif BSK zum 1.4.2016 um 14,16 € und zum 1.4.2017 um 15,95 €,

2.

a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.224,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2016 unter Berücksichtigung der Teil-Klagerücknahme von 672,60 € nebst anteiligen Zinsen und der Teil-Erledigterklärung von 493,21 € nebst Zinsen zu zahlen,

d)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.879,77 € nebst Zinsen jeweils aus einem Betrag von 211,51 € ab dem 1.9.2016, dem 1.10.2016, dem 1.11.2016, dem 1.12.2016, dem 1.1.2017, dem 1.2.2017 und dem 1.3.2017 soweit jeweils aus einem Betrag von 299,90 € ab dem 1.4.2017, dem 1.5.2017, den 1.6.2017, dem 1.7.2017, dem 1.8.2017, dem 1.9.2017, dem 1.10.2017 und dem 1.11.2017 zu zahlen.
3.festzustellen, dass die Beklagte
a)dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.7.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b)die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2016 zu verzinsen hat,
4.Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.101,94 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe den Kläger über die Beitragsanpassung im Februar 2016 mit der Anlage B7 (Blatt 153) sowie über sämtliche weiteren streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ausreichend informiert und diese den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG entsprechend begründet.

Es sei ausreichend, die wesentlichen Gründe für die Erhöhung in den Anpassungsschreiben zu erwähnen. Ob die Begründung richtig und vollständig sei, sei für das Wirksamwerden der Anpassung rechtlich ohne Bedeutung. Es handele sich um eine rein formale Voraussetzung.

Die Beklagte behauptet ferner unter Vorlage der Berechnungsbögen für den Kläger (B8, Blatt 161ff), die Beitragserhöhungen seien wirksam, weil die Beklagte diese fehlerfrei berechnet habe. Der klägerische Vortrag sei insoweit unsubstantiiert, denn er habe nicht einmal ansatzweise vorgetragen, warum die Anpassungen unwirksam sein sollten.

Insbesondere führe das Anerkenntnis der Beklagten, dass die Beitragsanpassung 2014, die erst im Jahre 2015 zu Mehrbeiträgen geführt habe, im Fall des Klägers unwirksam sei, nicht dazu, dass auch die nachfolgende Beitragsanpassung, insbesondere diejenige für 2016 unwirksam sei. Bei einer Kalkulation der neuen Tarifbeiträge seien alle Berechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Die Herleitung einer jeden einzelnen Berechnungsgrundlage sei unabhängig davon, wann die letzte Beitragsanpassung erfolgt

Zwar sei die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prämienanpassung, jedoch nicht die Unabhängigkeit des Treuhänders. Dies folge schon daraus, dass der Wortlaut des § 203 Abs. 2 WG sich nicht von § 178 d Abs. 2 WG a.F. unterscheide. Die Prüfung der Bestellung des Treuhänders finde ausschließlich im Aufsichtsrecht statt. Im Zivilverfahren könne deshalb lediglich geprüft werden, ob die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders vorliege. Da die BaFin vorliegend die Anforderungen geprüft und keine Einwendungen erhoben habe, sei eine weitere Prüfung durch das Zivilgericht durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Jedenfalls aber könne eine weitergehende Prüfung sich nur auf die fachliche und institutionelle Unabhängigkeit beziehen. Eine wirtschaftliche Unabhängigkeit, die auch der des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HGB entsprechen solle, sei vom Gesetz gerade nicht gefordert.

Auf die Anzahl der Mandate, die der einzelne Treuhänder annehme, habe das Versicherungsunternehmen keinen Einfluss. Ob der Treuhänder gemäß § 157 Abs. 1 VAG die auf maximal 10 Mandate begrenzte Zahl einhalte, sei allein durch die BaFin zu prüfen.

Entscheidungsgründe

I.Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob die örtliche Zuständigkeit nach § 215 WG sich auch auf die Frage der wirksamen Prämienerhöhung erstreckt, kann vorliegend dahinstehen, da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts jedenfalls gemäß § 39 ZPO durch die rügelose Einlassung der Beklagten begründet wurde.
II.Die Klage ist auch begründet.
a)Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft vom Kläger verlangten Beiträge abhängig ist.
b)Der Kläger hat Anspruch auf die verlangte Feststellung, denn die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen sind unwirksam.
c)Die wirksame Beitragsanpassung setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 WG vorliegen. In der substitutiven und der sonstigen nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ist die ordentliche Kündigung für den Versicherer ausgeschlossen. Zum Ausgleich erhält der Versicherer die Möglichkeit, die Prämien durch einseitige Erklärung anzupassen.
d)Vorliegend sind bereits die formellen Voraussetzungen der wirksamen Prämienerhöhung nicht erfüllt.

aa) Es fehlt an der gemäß § 203 Abs. 5 WG erforderlichen Mitteilung des Versicherers „der maßgeblichen Gründe" für die beabsichtigte Neufestsetzung oder Änderung der Prämie.

Eine solche Mitteilung findet sich weder in den ursprünglichen Erhöhungsschreiben, noch in den auf die Rückforderung des Klägers hin versandten „Beilegern".

Es ist streitig, wie weit die Begründungpflicht reicht. Das Erfordernis muss sich nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung richten. Der Versicherungsnehmer soll in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Möglichkeit haben, die Gründe für die Vertragsänderung nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen (Boetius in Langheid/Wandt Münchener Kommentar zum WG § 3 Rn. 1017). Dabei spricht schon der Wortlaut der Norm, dass die „maßgeblichen" Gründe mitzuteilen sind, dafür, dass keine umfassende Offenlegung der zu Grunde liegenden Kalkulation erforderlich ist. Gegen die Ansicht der Beklagten, dass es ausreichen soll, dem Versicherungsnehmer schlicht mitzuteilen, dass die Gesundheitskosten gestiegen seien und die Begründungspflicht weiter keine Bedeutung habe (K4, Blatt 48), spricht allerdings, dass der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesänderung die vorgenannte Formulierung „nach Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe" in den § 203 Abs. 5 WG aufgenommen hat; die Vorgängernorm § 178b Abs. 2 WG a.F. enthielt diese Begründungspflicht nicht und ließ die Prämienerhöhung 2 Monate nach Mitteilung der Erhöhung wirksam werden.

Die Kammer schließt sich der Wertung von Klimke (VersR 2016, 22) an, wonach eine schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder bloß abstrakte formelhafte Ausführungen nicht ausreichen. Die Überprüfung der Plausibilität der Gründe für die Vertragsänderung kann der Versicherungsnehmer nur vornehmen, wenn ihm zum einen mitgeteilt wird, welches die gesetzlichen Voraussetzungen sind, zum anderen, welche der Voraussetzungen für eine Prämienanpassung (Veränderung der Sterbetafeln von mehr als 5 % oder der Versicherungsleistungen von mehr als 10 % gegenüber der ursprünglichen Kalkulation (oder in den AVG festgelegten anderen Werten) im konkreten Fall vorliegen. Ob auch, wie Klimke meint, die konkrete Höhe der Veränderung gegenüber der Kalkulation und die nach § 6 und 14 KaIV maßgebliche Beobachtungseinheit (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, bei älteren Tarifen auch Männer oder Frauen) mitgeteilt werden muss, kann offen bleiben, da es hier an einer konkreten Begründung der Beklagten ganz fehlt.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger im Februar 2016 (K4, Blatt 48) lediglich mitgeteilt, dass die Gesundheitskosten gestiegen sind. Dies ist allerdings nicht ausreichend und überdies geeignet, bei dem Versicherungsnehmer die Vorstellung zu wecken, dass die Prämien bei jeder Änderung beliebig von dem Versicherer angepasst werden können.

bb) Es fehlt zudem an einem Hinweis in den Anpassungsschreiben, dass das gesetzliche Erfordernis der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gemäß § 203 Abs. 3 WG vorliegt.

cc) Die Voraussetzung für eine Prämienanpassung liegt des Weiteren deshalb nicht vor, weil es an der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders mangelt. Vorliegend hat die Beklagte zwar die Zustimmungserklärungen des Treuhänders ... für die jeweiligen Beitragserhöhungen vorgelegt; dieser ist jedoch bei der Erklärung der Zustimmung nicht unabhängig im Sinne des § 203 Abs. 3 WG gewesen.

Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung durch ein Zivilgericht daraufhin geprüft werden kann, ob der Treuhänder „unabhängig" gewesen ist. Sie teilt nicht die Ansicht der Beklagten, dass es ausreicht, dass die Zustimmung eines Treuhänders vorliegt, der mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamts für das Finanzwesen (BaFin) von dem Versicherer bestellt worden ist. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, der von der BaFin (B25, 393ff.; B 26, Blatt 398ff.) und teilweise in der Literatur (siehe nur Voit Rechtsgutachten 17.3.2017 B 23, Blatt 369ff.) geteilt wird, dass die Frage der Wirksamkeit der Bestellung des Treuhänders im Aufsichtsrecht geprüft wird, § 157 VAG, und deshalb der Prüfung durch die Zivilgerichte entzogen ist.

Diese Ansicht hat bereits das LG Potsdam in seiner Entscheidung vom 19.7.2017 (K 23) zurückgewiesen. Das Gesetz nennt in § 203 Abs. 2 Satz 1 WG als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prämienanpassung, dass „ein unabhängiger Treuhänder" zugestimmt hat. Da sich diese Tatbestandsvoraussetzung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und nicht festgelegt ist, dass die Prüfung der Unabhängigkeit für die Zivilgerichte bindend von dritter Seite erfolgt, sind die Zivilgerichte auch zur Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals verpflichtet.

Die Ansicht der Beklagten, dass die Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders den Zivilgerichten entzogen ist, widerspricht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Prämienerhöhungen privater Krankenversicherer aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. 12. 1999,1 BVR 2.2.2003/98, noch zum alten Recht ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer die vormals notwendige Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht durch die Verwaltungsgerichte überprüfen lassen konnte; damit sollten jedoch Prämienerhöhungen einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer nicht entzogen werden (Rn 14). Der Versicherungsnehmer hat danach einen Anspruch auf eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen (Rn 15) durch die Zivilgerichte.

In Kenntnis der Rechtsprechung des BVerfG und damit der Überprüfung der Prämienerhöhung durch die Zivilgerichte hat der Gesetzgeber bei der Novelle des WG die Unabhängigkeit des Treuhänders als Tatbestandsmerkmal in § 203 Abs. 2 Satz 1 WG normiert und damit als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung vorgegeben. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Landgerichts Potsdam (Seite 8 unten) an, dass die nach dem Aufsichtsrecht vorgesehene Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nach § 12b Abs. 3-5 VAG in der damals geltenden Fassung eine Prüfung des Tatbestandsmerkmals Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte nicht ausschließen kann. Dies widerspricht den Anforderungen durch das Bundesverfassungsgericht in der o.a. Entscheidung, dass eine umfassende Prüfung der Wirksamkeit der Prämienanpassung durch das Zivilgericht gefordert hat.

Die den Zivilgerichten obliegende Prüfung, ob die Prämienerhöhungen wirksam sind, wird auch von der Beklagten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Prüfung bezieht sich jedoch nicht nur auf die inhaltliche versicherungsmathematische Berechnung der Prämienerhöhung. Auch die sich aus § 203 Abs. 2 Satz 1 WG ergebende formelle Wirksamkeit der treuhänderischen Zustimmungserklärung ist durch die Zivilgerichte zu überprüfen (LG Potsdam, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, 16.2.2009, 11 O 4343/04; LG Neuruppin 25. 8. 2017, 1 O 338/16, K 25; LG Koblenz Hinweisbeschluss 12.4.2007 16 O 247/16, K 21; LG Berlin Protokoll vom 21. 3. 2017,23 O 78/16, K 24; Langheid/Rixecker, WG 5. Aufl. 2016, § 203 Rn 25a).

Dies ergibt sich schon aus der Entscheidung des BGH vom 12.10.2005- IV ZR 162/03, NJW 2005, 3559. Er hat festgestellt, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Fragen zur Person des Treuhänders einschließlich seiner Unabhängigkeit grundsätzlich der zivilrechtlichen Prüfung unterliegen. Der Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicherung ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unabhängig, wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (BGH a.a.O. Rn 35). Soweit der BGH in seiner Entscheidung keine Ausführungen zur Unabhängigkeit des Treuhänders gemacht hat, war dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger in dem dortigen Rechtsstreit die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht infrage gestellt hatte (BGH.a.a.O, Rn 34).

Damit hat der BGH nicht nur festgelegt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders ebenfalls von den Zivilgerichten zu überprüfen ist, sondern auch den Maßstab der Prüfung im Sinne einer umfassenden Abwägung festgelegt. An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind strenge Anforderungen zu stellen, da die Zustimmung des Treuhänders die früher erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung ersetzt und wie diese eine Rechtmäßigkeitskontrolle und die Wahrung der Belange der Versicherten durch einen neutralen Dritten gewährleisten soll.

Anhaltspunkte dafür, wann die Annahme gerechtfertigt ist, der Treuhänder werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherten nicht angemessen wahrnehmen, sind in § 157 VAG zu finden. Danach soll der Treuhänder schon nicht bestellt werden, wenn seine Unabhängigkeit in fachlicher, institutioneller oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht gewahrt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Treuhänder „einen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt".

An diesem Maßstab gemessen, ist vorliegend die erforderliche Unabhängigkeit des Treuhänders ... nicht gegeben.

Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Unabhängigkeit des Treuhänders nicht entgegensteht, dass er für seine treuhänderische Überprüfung der Prämienerhöhung ein Entgelt erhält. Der Treuhänder wird mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von dem Versicherungsunternehmen bestellt, das seine Tätigkeit vergütet;

eine anderweitige Vergütung, etwa durch eine staatliche Stelle, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Vorliegend hat der Treuhänder... jedoch einen (weiteren) sonstigen Dienstvertrag im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG mit der Beklagten abgeschlossen, der über die bloße Treuhändertätigkeit bei der Prämienerhöhung hinausgeht. Ausweislich der Nr. 2 der Vereinbarung zwischen Treuhänder und Beklagten (K 20, Blatt 437) vom 27. Juni/7.7.2005 mit Nachtrag vom 8.4.2014 stimmen sich der unabhängige Treuhänder und die Beklagte auch hinsichtlich der Kalkulation von Tarif-Neueinführungen ab, sofern die Beklagte dies wünscht. Dem Vortrag des Klägers, dass der Treuhänder ... damit für die Beklagte die Berechnung von neuen Tarifen wie ein bei der Beklagten angestellter Verantwortlicher Aktuar vornimmt, ist die Beklagte nicht entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO.

Auch wenn diese vertragliche Verpflichtung innerhalb derselben Vertragsurkunde vereinbart ist, handelt es sich dabei um eine separate Verpflichtung zur Leistung von Diensten höherer Art und um eine Tätigkeit, die mit der Aufgabe des unabhängigen Treuhänders nichts zu tun hat. Diese Verpflichtung geht über die gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders hinaus, der gemäß § 155 VAG (= § 12 B VAG a. F.) ausschließlich zu prüfen hat, ob die Neuberechnung der Prämien bei einer nachträglichen Änderung der Prämien in bestehenden Tarifen mit den Rechtsvorschriften in Einklang steht. Die Vereinbarung ist deshalb als ein weiterer sonstiger Dienstvertrag anzusehen, der geeignet ist, die Unabhängigkeit des Treuhänders erheblich infrage zu stellen.

Nicht nur, dass der Treuhänder damit ureigene unternehmerische Aufgaben des Versicherungsunternehmens wahrnimmt. Es ergibt sich auch das von dem Kläger angesprochene Problem, dass die Mitwirkung des Treuhänders an der Kalkulation neu eingeführter Regeltarife zur Folge hat, dass er bei der Prüfung späterer Anpassungen der Prämien in diesen Tarifen zwangsläufig zum Richter in eigener Sache wird. Eine Prämienerhöhung ist trotz gestiegener Leistungsausgaben in einem Tarif nach § 155 Abs. 3 Satz 4 VAG insoweit unzulässig, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erstkalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen. Der Prämientreuhänder muss daher vor Erteilung der Zustimmung zu einer Erhöhung nach § 203 WG, 155 VAG stets prüfen, ob die ursprüngliche Berechnung der Prämie auf einer solchen Fehlkalkulation beruht hat. Wenn der Treuhänder bereits an der erstmaligen Kalkulation der Prämie eines Tarifs mitgewirkt und damit den Rechnungsfaktor Versicherungsleistung geprüft hat, muss er damit im Rahmen seiner Treuhändertätigkeit nach § 155 VAG das Ergebnis seiner eigenen dienstvertraglichen Tätigkeit überprüfen.

Es handelt sich auch nicht um einen im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Treuhänders völlig unerheblichen Dienstvertrag. Die Entwicklung von neuen Tarifen macht einen erheblichen Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsunternehmens aus.

Dieser Dienstvertrag ist ebenfalls geeignet, die finanzielle Unabhängigkeit des Treuhänders ... von der Beklagten zu beeinträchtigen. Auch die Verpflichtung zur Überprüfung neuer Tarife hat Herr ... gegen Entgelt übernommen. Nach Nr. 5 Abs. 1 der Treuhändervereinbarung erhält der Treuhänder für seine Tätigkeit ein Grundhonorar von 10.000 € (so die Vereinbarung von 2005) bzw. 16.000 € (so der Nachtrag Nr. 4 von 2014) sowie ein Zeithonorar von 170 bzw. 250 € pro Stunde. Diese Vergütungsregelung bezieht sich auf die gesamte Tätigkeitspflicht nach Nr. 2 und damit auch auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen.

Der Behauptung des Klägers, es sei davon auszugehen, dass die für die Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen gezahlte Vergütung einen erheblichen Teil der Zahlungen durch die Beklagte an den Treuhänder ausmache, ist die Beklagte nicht entgegengetreten, ebenso wenig der Behauptung, dass der Zeuge ... allein für seine Mitwirkung bei der Einführung von Unisex-Tarifen im Jahr 2012 in den Jahren 2012/2013 mehr als 50.000 € erhalten habe.

Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorschrift des auf Abschlussprüfer von Wirtschaftsunternehmen anwendbaren § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB vorliegend entsprechend anzuwenden ist. Die Bedenken von Voit (a.a.O.) sind nicht durchgreifend. Auch wenn die Situation des Abschlussprüfers sich in vielerlei Hinsicht, unter anderem hinsichtlich des generellen Einsatzes von Prüfungsgesellschaften im Gegensatz zu einzelnen Treuhändern, unterscheiden mag, spricht doch vieles für eine Gleichartigkeit der Problemlage. Der Gesetzgeber hat mit dem § 319 HGB nicht in erster Linie die Vergütungssituation der Abschlussprüfer regulieren wollen, sondern der Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Abschlussprüfer von dem zu prüfenden Unternehmen begegnen wollen. Zu schützendes Rechtsgut ist in dem einen Fall der Schutz des Rechtsverkehrs vor einer zu Gunsten des Unternehmens unzutreffenden Einschätzung der Ertragslage und der wirtschaftlichen Gesundheit eines Unternehmens, im anderen Fall der Schutz der Gemeinschaft der Versicherten vor einer fehlerhaften Bemessung der Versicherungsprämien. In beiden Fällen geht es darum, dass die Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit - im Falle der Abschlussprüfer lediglich „Befangenheit" genannt -, trotz Vergütung durch den Auftraggeber gemindert wird. Ziel ist ebenfalls in beiden Fällen, das Vertrauen des Rechtsverkehrs oder der Versichertengemeinschaft in die Unabhängigkeit der Prüfung zu gewährleisten.

Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Potsdam an, dass der Vorschrift des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB jedenfalls der Maßstab entnommen werden kann, dass bei langjähriger Überschreitung eines 30-prozentigen Anteils der Einkünfte aus ein und demselben Mandat ein Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders gegeben ist. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung eine Überschreitung der 30 % Grenze nicht zur Feststellung einer fehlenden Unabhängigkeit führt oder auch ein geringerer Anteil als Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit berücksichtigt werden kann (so wohl auch das LG Berlin zum Aktenzeichen 23 O 78/16 in seinem Hinweis vom 15. 3. 2017 (Blatt 472ff.).

Vorliegend sprechen die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstände überwiegend dafür, dass der Treuhänder ... bei der Zustimmung zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nicht unabhängig war.

Die Beklagte hat der Behauptung des Klägers, dass der Treuhänder ... jährlich Bezüge in einer Größenordnung von 150.000 € von der Beklagten bezieht, nicht widersprochen. Ob es sich dabei um mehr oder weniger als 30 % der gesamten Einkünfte des Treuhänders ... handelt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, da es sich immerhin um einen erheblichen Betrag handelt, der es nahelegt, dass der Treuhänder nahezu seine gesamten Einkünfte oder zumindest einen großen Teil der Einkünfte von der Beklagten bezieht.

Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Treuhänder ... seit 2004 bis heute ununterbrochen als einziger Treuhänder für die Beklagte tätig ist. Zudem war er zwischenzeitlich auch als einziger Treuhänder für die ... Krankenversicherung tätig, bei der es sich um ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen handelt. Auch diese über 12-13 Jahre andauernde Tätigkeit für die Beklagte ist geeignet, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu beeinträchtigen, da sie die Gefahr erhöht, dass eine „Betriebsblindheit" entsteht und sich eine Verbundenheit entwickelt, die ein Handeln gegen die Interessen der Beklagten erschwert. Selbst unterstellt, es gebe, wie die Beklagte vorträgt, für 40 Krankenversicherungen nur 14 Treuhänder, erschließt sich nicht, warum die Möglichkeit eines Wechsels nicht gegeben sein sollte.

Zusammen mit der unstreitigen Tatsache, dass der Treuhänder einen wesentlichen Teil der Einkünfte von der Beklagten bezieht, und zwischen ihm und der Beklagten über die bloße Treuhänderstellung hinaus ein sonstiger Dienstvertrag besteht, rechtfertigt dies, von einer fehlenden rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Treuhänders auszugehen.

Die Erhöhungen sind unwirksam, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankommt, ob die Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung noch Auswirkungen im Folgejahr entfaltet, oder ob die Höhe der Prämie jedes Jahr unabhängig von den Prämienerhöhungen des Folgejahres festgestellt wird. Vorliegend leiden sämtliche streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unter denselben Mängeln und sind deshalb unwirksam.

Die materielle Wirksamkeit der Erhöhungen kann vorliegend ebenfalls dahinstehen, da bereits die gemäß § 203 Abs. 5 WG erforderliche Zustimmung des unabhängigen Treuhänders nicht vorliegt. Insoweit war weder der Zeuge ... zu hören, noch der angebotene Sachverständigenbeweis zu erheben. Das formelle Erfordernis der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gemäß § 203 Abs. 3 WG wäre obsolet, wenn es dem Versicherungsunternehmen gestattet würde, vor Gericht den Sachverständigenbeweis zu führen, dass die Prämienerhöhung materiell gerechtfertigt waren. Dasselbe gilt für die formelle Voraussetzung der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung.

c) Damit sind die folgenden Erhöhungen unwirksam:

Im Tarif...

a)durch Schreiben vom Februar 2015 mit Wirkung vom 1.4.2015 um 37,42 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 3,74 € (K2, K3,42,44), entsprechend dem Anerkenntnis durch die Beklagte
b)durch Schreiben vom Februar 2016 mit Wirkung vom 1.4.2016 um 128,09 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 12,81 € (K4, 48, K5,50),
c)im Februar 2017 mit Wirkung zum 1.4.2017 um 57,26 € zuzüglich eines Beitragszuschlags von 5,73 € (K 18, K 19, Blatt 430ff.).
2.Im Tarif...
d)durch Schreiben vom Februar 2016 mit Wirkung vom 1.4.2016 um 15,29 € (K4, K5),
e)durch Schreiben vom Februar 2017 mit Wirkung zum 1.4.2017 in Höhe von 9,45 € (K 18,19, Blatt 430ff.);
3.Im Tarif...
f)mit Schreiben vom Februar 2016 mit Wirkung zum 1.4.2016 um 14,16 € (K4, K5,)
g)mit Schreiben vom Februar 2017 mit Wirkung zum 1.4.2017 um 15,95 € (K 18, K 19,430ff.).

II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im tenorierten Umfang gegen die Beklagte. Hinsichtlich der Erhöhungen zum 1.4.2015 folgt dies bereits aus dem Anerkenntnis der Beklagten. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht jedoch auch hinsichtlich der weiteren Erhöhungen, denn die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen sind unwirksam, s.o. Der Kläger kann folgende Beträge zurück verlangen:

a)37,42 € zuzüglich Beitragszuschlag von 3,74 € (41,16 €) vom 1.4.2015 zum 30.11.2017 (32 Monate) = 1317,12€;
b)128,09 € zuzüglich Beitragszuschlag von 12,81 €= 140,90 € vom 1.4.2016 bis 30.11.2017 (20 Monate) = 2.818 €;
c)57,26 € zuzüglich Beitragszuschlag von 5,73 € = 62,99 € vom 1.4.2017 bis 30.11.2017 (8 Monate) = 503,92 €;
d)15,29 € 1.4.2016 bis zum 30.11.2017 (20 Monate) = 305,80 €
e)9,45 € von 1.4.2017 bis 30.11.2017 (= 8 Monate) = 75,60 €
Im Tarif...
f)14,16 € vom 1.4.2016 bis 30.11.2017 (20 Monate) = 283,20 €
g)15,95 €1.4.2017 bis 30.11.2017(8 Monate) = 127,60 €

1.317,12 + 2.818,00 + 503,92 + 305,80 + 75,60 + 283,20 + 127,60 = 5.431,24 €, abzüglich bereits gezahlter 493,21 € verbleiben 4.938,03 €.

III a. Dem Kläger steht gemäß § 818 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen zu, die sie bis zum 31.7.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt hat. Das erforderliche Feststellung sinteresse ist gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte bei entsprechender Verurteilung zur freiwilligen Herausgabe bereit sein wird.

b) Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf Verzinsung der Nutzungen gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, sowie einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 €.

IV. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte hat auch die Kosten für den anerkannten und übereinstimmend für erledigt erklärten Betrag von 493,21 € zu tragen.

V. Der Streitwert wird auf 18.741,84 € festgesetzt. Dabei entfallen auf die negative Feststellungsklage 299 € x 42 (§ 9 ZPO, 48 Abs. 1 GKG) = 12.558 €, auf die Zahlungsanträge 6.103,84 € und auf das Verlangen nach Nutzungen 80 €.