Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 10.04.2019 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 S 16.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0410.OVG4S16.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 23 Abs 4 S 2 BeamtStG, § 80 Abs 5 S 1 VwGO |
Ist ein Polizeimeisteranwärter nach der Persönlichkeit ungeeignet, braucht ihm nicht die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben zu werden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20. Dezember 2018, geändert durch dessen Bescheid vom 21. Januar 2019, in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Februar 2019 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 3.000 bis 4.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die vom Antragsgegner fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Erweisen sich die mit der Beschwerde dargelegten Gründe als berechtigt, setzt eine Stattgabe durch das Oberverwaltungsgericht voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. August 2015 – OVG 5 S 36.14 – juris Rn. 11 und vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 3 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 115). Das ist aus der Formulierung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu schließen, wonach die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben „ist“ (so das OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Gemäß diesen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin abzuändern.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann zwar angenommen werden, dass der Polizeimeisteranwärter sich durch die Verwicklung in Straftaten seines Lebensgefährten als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Jedoch müsse ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Vorschrift beziehe sich nicht allein auf Vorbereitungsdienste, in denen die Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden. Es bedürfe weiterer Umstände, um einem charakterlich ungeeigneten Polizeimeisteranwärter den Verbleib im Vorbereitungsdienst zu verwehren. Eine charakterliche Ungeeignetheit von einem Gewicht, dass der Antragsteller nicht mehr im öffentlichen Dienst gehalten werden sollte, hat das Verwaltungsgericht verneint.
Der Antragsgegner verwahrt sich zu Recht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Charaktermängel des Antragstellers kein erhebliches Gewicht hätten. Denn die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erlaubt der Behörde die Entlassung eines charakterlich ungeeigneten Polizeimeisteranwärters auch ohne weitere Umstände. Sie findet – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – Anwendung nicht nur auf Vorbereitungsdienste, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sind, sondern auch auf Beamtenverhältnisse, die allein auf Berufe des öffentlichen Dienstes vorbereiten (OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9; OVG Münster, Beschlüsse vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 17 und vom 16. August 2016 – 6 B 656/16 – juris Rn. 4 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 14 MB 2/17 – juris Rn. 7; VG Potsdam, Beschluss vom 4. Juni 2014 – VG 2 L 280/14 – juris Rn. 6 ff.; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 01.11.2018, BeamtStG § 23 Rn. 77a; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 50; Zängl, in GKÖD, Band I, Stand: 3/19, BBG § 37 Rn. 11; indirekt ebenso, nämlich ohne diese Differenzierung: Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2/2019, BeamtStG § 23 Rn. 169 ff.; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2019, BBG § 37 Rn. 11 ff.; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Stand: 11/2018, BeamtStG § 23 Rn. 433 ff.; Tegethoff, in: Kugele, BeamtStG, 2011, § 23 Rn. 37 ff.). Der Senat hat seine im Beschluss vom 18. April 2013 – OVG 4 S 3.13 – (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 13. November 2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 21, vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 – juris Rn. 27 und vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 – juris Rn. 34) geäußerte abweichende Auffassung bereits aufgegeben (vgl. den Beschluss vom 13. November 2018 – OVG 4 S 39.18 – Abdruck S. 7). Die Differenzierung ist weder im Wortlaut des § 23 Abs. 4 BeamtStG angelegt noch aus der Entstehungsgeschichte zu folgern (vgl. BT-Drucksache 16/4027, S. 28).
Sinn und Zweck der ermessensreduzierenden Regelung ist es, im Regelfall die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben (BT-Drucksache 16/4027, S. 28; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6). Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (BVerwG, a.a.O.).
Angesichts dessen ist es eine bedeutsame Unterscheidung, ob die Entlassung ihre Gründe in der Sphäre des Staates findet, etwa aufgrund eines reduzierten Personalbedarfs oder der Erwägung, nur noch leistungsstarke Absolventen ins Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, oder ob die Gründe dem Widerrufsbeamten zuzurechnen sind, insbesondere wegen fehlender charakterlicher oder gesundheitlicher Eignung. In der ersten Fallgruppe soll die Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung in der Regel ermöglicht werden (Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2019, BBG § 37 Rn. 11; Tegethoff, in: Kugele, BeamtStG, 2011, § 23 Rn. 37), weil eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den öffentlichen Dienst selbst mit nur mäßigen Noten die Berufschancen außerhalb des öffentlichen Dienstes verbessern kann (VG Potsdam, Beschluss vom 4. Juni 2014 – VG 2 L 280/14 – juris Rn. 10; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 01.11.2018, BeamtStG § 23 Rn. 77a.1).
In der zweiten, hier einschlägigen Fallgruppe gilt es zu differenzieren zwischen den Vorbereitungsdiensten, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten sind, und den allein auf den öffentlichen Dienst vorbereitenden Beamtenverhältnissen. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Berufsausübung außerhalb des öffentlichen Dienstes, richten sich die Eignungsanforderungen nach den womöglich reduzierten Erfordernissen der privatrechtlich ausgeübten Berufe (beispielsweise: Rechtsanwalt); betrifft der Vorbereitungsdienst einen allein im öffentlichen Dienst auszuübenden Beruf (wie hier: Polizist), gelten die beamtenrechtlichen Regelungen ohne Abstriche (OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 22; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 01.11.2018, BeamtStG § 23 Rn. 77b; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 50).
Kann mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (so BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6 im Fall einer langwierig dienstunfähigen Lehramtsanwärterin; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20 in Bezug auf die gesundheitliche und persönliche Eignung; entsprechend Brockhaus, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2/2019, BeamtStG § 23 Rn. 171; Zängl, in GKÖD, Band I, Stand: 3/19, BBG § 37 Rn. 12). Dieser Rechtssatz war auch schon in der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Entscheidung des OVG Münster vom 16. August 2016 – 6 B 656/16 – angelegt; das Fehlverhalten der Anwärterin in jenem Fall war nicht als Mangel der persönlichen Eignung, sondern als eine persönlichkeitsfremde grobe Gedankenlosigkeit angesehen worden (vgl. juris Rn. 7, 13).
Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes setzt gemäß § 18 Nr. 4 Pol-LVO voraus, dass der Bewerber für die Laufbahn nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Der Vorbereitungsdienst schließt mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung ab (§ 21 Pol-LVO). Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, ist gemäß § 20 Abs. 2 Pol-LVO zu entlassen. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Laufbahnbefähigung nicht bescheinigt werden darf allein aufgrund hinreichender fachlicher Leistungen, sondern mit ihr die Eignung insgesamt bestätigt wird.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20. Dezember 2018, geändert durch dessen Bescheid vom 21. Januar 2019, in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Februar 2019 ist vom Antragsgegner im Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Antragsgegner führt bezogen auf den Einzelfall seine Auffassung an, warum der vorübergehende Verbleib des von ihm für charakterlich ungeeignet gehaltenen Antragstellers im Dienst öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde.
Die dem Gericht danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist und ein Interesse des Antragstellers, gleichwohl vorerst von dessen Wirkung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse nicht überwiegt.
Der Antragsgegner ist zur Entlassung des Antragstellers gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG befugt. Er durfte davon Abstand nehmen, ihm die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Denn die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei für den Polizeidienst nach dessen Persönlichkeit nicht geeignet, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller selbst bestreitet nicht seine Verwicklung in fünf Betrugstaten im Zeitraum vom 30. Oktober 2016 bis zum 2. März 2017, sondern lediglich den Vorwurf zweier Körperverletzungen am 18. März 2017 und 3. März 2018 sowie einer Bedrohung im Jahr 2013. Er meint zu den Betrugsvorwürfen lediglich, sein Verhalten lasse sich aus seinem überwundenen Verhältnis zu seinem damaligen Lebensgefährten erklären. Er sei unter Druck gesetzt worden, von dem er sich befreit habe. Er lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen und habe sich dienstlich einwandfrei verhalten. Seine Einwände ergeben nicht, dass der Antragsgegner von der persönlichen Eignung des Antragstellers hätte ausgehen müssen. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Für Polizeivollzugskräfte kommt nach § 101 Satz 2 LBG hinzu, dass sie das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzusetzen haben. Dazu steht es im Gegensatz, wenn Personen, die im Polizeivollzugsdienst Straftaten verhindern und aufklären müssen, selbst Straftaten begehen. Der Hinweis des Antragstellers auf den Druck, dem er inzwischen habe ausweichen können, muss den Antragsgegner nicht dazu veranlassen, den Polizeimeisteranwärter nunmehr für nach der Persönlichkeit geeignet zu halten. Der Polizeivollzugsdienst ist weitaus mehr als andere Beamtendienste Härten und Versuchungen ausgesetzt; eine gefestigte Persönlichkeit ist deshalb wichtig.
Der Antragsgegner hat die Entlassung des Antragstellers frei von formellen Fehlern verfügt. Auch Ermessensfehler sind ihm, soweit das Gericht diese nach § 114 VwGO überprüfen darf, nicht unterlaufen. Der Antragsgegner hat nicht die Wirkungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG verkannt. Der Ausgangsbescheid vom 20. Dezember 2018 – nur im Entlassungsdatum durch den Bescheid vom 21. Januar 2019 modifiziert – wendet § 23 Abs. 4 BeamtStG uneingeschränkt und in umfangreicher Würdigung der Einzelheiten des Falles an. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 erneuert die ausführliche Würdigung und hängt ihr die Aussage an: „Schlussendlich kommt es auf die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (…) nicht an. Denn diese greift nur dann ein, wenn die mit dem Vorbereitungsdienst zu erlangende Befähigung auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. (…)“. Die Widerspruchsstelle hat damit einen Zusatz zu ihrer Ermessensprüfung gemacht, auf den es ihr nach den vorangegangenen Ermessenserwägungen nicht mehr ankam. Es handelt sich nicht um ihr vorangestelltes Ermessensprogramm. Davon abgesehen führt der Eignungsmangel eines Widerrufsbeamten im Polizeivollzugsdienst – wie oben ausgeführt – zur Ausnahme von der Sollvorschrift. Für solche Fälle zeichnet § 20 Abs. 2 Pol-LVO das Ergebnis der Ermessensbetätigung vor.
Es ist weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch für das Gericht ersichtlich, dass dessen persönliche Belange die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels trotz Rechtmäßigkeit der Entlassung notwendig machen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung – die hier nicht mehr erfolgreich sein kann – und nicht der Unterhaltssicherung (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6).
Der Hilfsantrag des Antragstellers, „die sofortige Vollziehung aufzuheben“, verstanden als Antrag auf Aufhebung der behördlichen Vollziehungsanordnung, wäre zu erwägen bei einer gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ungenügenden Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – 4 M 10/93 – DÖV 1994, 352 mit Nachweisen zum Streitstand). Er hat keinen Erfolg, weil die Begründung wie gezeigt nicht ungenügend ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) und veranschlagt wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des auf die Klage entfallenden Betrages.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).