Gericht | FG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 16.04.2015 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 K 5023/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 2011 wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 2.7.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 auf ./. 24.187 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger umsatzsteuerlich zu veranlagen ist.
Der in Australien ansässige Kläger schloss am 15.10.2010 mit der B… GmbH einen Kaufvertrag über mehrere im Grundbuch von C… des Amtsgerichts D… eingetragene Flurstücke, die aus Ackerland, Wasserfläche und Kossätenacker bestanden. Zugleich beauftragte der Kläger die Veräußerin damit, die Flurstücke mit 30.000 Robinien sowie 3.000 Paulowinien zu bepflanzen, diese für einen Zeitraum von längstens zwölf Jahren zu pflegen und anschließend zu ernten. Der Kläger sollte zugleich das Recht haben, jederzeit unter Zuhilfenahme eines Dritten die Bäume zu ernten und selbst zu verwerten. Der Kläger verpflichtete sich, für das Anpflanzen und das Ernten der Bäume einen Betrag von 180.000 € und für die Pflege einen Betrag von vier Raten von jeweils 17.500 € an die B… GmbH zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte). Mit notariellem Vertrag vom 20.4.2011 wurde der Grunderwerb vollzogen.
Die Setzlinge wurden im Frühjahr 2011 auf dem Grundstück des Klägers eingepflanzt. Die B… GmbH legte dem Kläger unter dem 12.9.2011 eine in englischer Sprache abgefasste Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 der Hinweisakte verwiesen. Mit ebenfalls in englischer Sprache abgefasster Rechnung vom 14.9.2011 (Bl. 19 der Hinweisakte) stellte der Kläger der B… GmbH die Lieferung von zehn Robinien im Wert von 200 € zzgl. 38 € Umsatzsteuer in Rechnung.
In seiner am 13.12.2011 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2011 erklärte der Kläger einen Umsatz in Höhe von 200 € und machte abziehbare Vorsteuern in Höhe von 24.225 € geltend.
Mit Bescheid vom 2.7.2012 lehnte der Beklagte die umsatzsteuerliche Registrierung sowie die Vergabe einer Steuernummer an den Kläger für umsatzsteuerliche Zwecke ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Erwerb des Grundstückes und der darauf angepflanzten Bäume um eine Kapitalanlage handele. Der Kläger sei hinsichtlich des Erwerbs in Deutschland nicht unternehmerisch tätig, der er selbst weder eine gewerbliche noch eine selbstständige, auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegte Tätigkeit ausübe. Mit seinem Einspruch vom 20.7.2012 machte der Kläger geltend, dass das Betriebsstätten-Finanzamt der Veräußerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt habe. Ein Teil der Vertragspartner der B… GmbH sei in Großbritannien ansässig. Für die Veranlagung der in Großbritannien ansässigen Unternehmer sei das Finanzamt E… zuständig. Auch dieses habe bei verschiedenen Mandanten eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Im Ergebnis sei der umsatzsteuerlichen Veranlagung zugestimmt und die Unternehmereigenschaft bejaht worden.
Er, der Kläger, verfüge über eine inländische Betriebsstätte. Es liege eine feste Geschäftseinrichtung vor, da er, der Kläger, entscheiden könne, wann die Bäume geerntet und verkauft würden. Er bestimme auch die Konditionen des Verkaufs. Die landwirtschaftliche Fläche biete ausreichende Sachmittel für die Erbringung der Leistung. Letztere bestehe in dem zukünftig geplanten Verkauf der eingeschlagenen Hölzer. Ein hinreichender Grad an Beständigkeit sei ebenfalls gewährleistet, da er, der Kläger, Eigentümer des Grundstückes sei und die Bäume ausreichend versichert seien. Ein im Inland vermietetes Grundstück begründe bereits die Ansässigkeit im Inland. Entgegen der Annahme des Beklagten sei bei Waldbesitzern von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Dies gelte selbst dann, wenn die Vermarktung etwa durch eine Forstbetriebsgemeinschaft oder ein drittes Unternehmen erfolge. Eine nachhaltige Tätigkeit werde selbst dann unterstellt, wenn es unter Umständen Jahrzehnte dauere, bis die geschlagenen Bäume veräußert werden könnten. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – habe mit Urteil vom 19.7.2012 (Rs. C-263/11) eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie beim Verkauf von Bäumen bejaht.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 27.12.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstandes keine Nutzung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellen könne, da das einzige Entgelt in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstandes bestehe. Nach Würdigung der Gesamtumstände sei festzustellen, dass der Kläger eine nachhaltige Tätigkeit mit dem Erwerb der Plantage nicht ausübe. Er habe zwar die Absicht, das später geerntete Holz gegen Entgelt zu veräußern. Diese Tätigkeit führe aber nicht zu einer Unternehmereigenschaft, so dass der Erwerb des Grundstücks und der Erwerb der Bäume keine Vorbereitungshandlung für spätere entgeltliche Umsätze seien und ihn nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Es komme auf die Vergleichbarkeit mit einem Waldbesitzer an, der mit Holz handele. Die Tätigkeit eines Händlers sei gekennzeichnet durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten. Ein mit Holz handelnder Waldbesitzer werde immer wieder Flächen mit neuen jungen Bäumen bepflanzen, um fortlaufend Holz ernten zu können. Der Kläger habe ein Grundstück mit gleichzeitig angepflanzten Bäumen erworben und nur einmalig die Gelegenheit, die gleichzeitig erntereifen Bäume zu Brettern verarbeiten zu lassen oder zu veräußern. Einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei ein solches Verhalten fremd. Die Tätigkeit sei nicht auf Warenumschlag ausgerichtet und gehe über eine private Vermögensverwaltung nicht hinaus. Es handelte sich um eine Kapitalanlage. Es sei nicht erheblich, ob der Kläger seinerseits einige Bäume an die B… GmbH veräußert habe, zumal erhebliche Zweifel daran bestünden, ob der Umsatz tatsächlich ausgeführt oder tatsächlich nur bewirkt worden sei, um das mangels Gegenseitigkeit i.S.v. § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz – UStG – aussichtslose Vergütungsverfahren zu umgehen. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des EuGH ändere an der Beurteilung nichts, da der Gerichtshof eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen für erforderlich halte.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass es sich bei dem fraglichen Holz um Hartholz handele, welches sehr widerstandsfähig sei. Angesichts dessen ergäben sich zahlreiche Einsatzmöglichkeiten. Er, der Kläger, sei Unternehmer. Er habe im Inland eine landwirtschaftliche Fläche erworben, dort Setzlinge anpflanzen und pflegen lassen. Dies alles geschehe mit der Absicht, das Holz nach der Ernte zu veräußern. Anschließend könne die Fläche erneut bepflanzt werden, so dass eine fortwährende unternehmerische Nutzung gewährleistet sei. Diese belege die Nachhaltigkeit seiner Betätigung.
Mit der Veräußerung und der Aufzucht von Bäumen übe er eine unternehmerische Tätigkeit aus. Eine solche werde bei Waldbesitzern im Rahmen von Holzverkäufen stets unterstellt. Dies gelte auch dann, wenn die Vermarktung durch eine Forstbetriebsgemeinschaft und somit ohne eigenes aktives Tätigwerden nach außen erfolge. Seine, des Klägers, Tätigkeit sei auch nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet. In den Jahren 2011 und 2012 habe er Umsätze getätigt. Zu späteren Zeitpunkten fielen weitere Umsätze aus der Veräußerung der restlichen Bäume an.
Da er, der Kläger, über den Zeitpunkt der Ernte und der Veräußerung selbst entscheide und insbesondere die Veräußerung auch in eigener Verantwortung durchführen könne, übe er die Tätigkeit auch selbstständig aus. Er trage ferner das Risiko des zufälligen Untergangs des Baumbestandes ebenso wie das Preisrisiko.
Er, der Kläger, sei zwar im Ausland ansässig. Er unterhalte aber mit der landwirtschaftlichen Fläche eine inländische Betriebsstätte. Es handelte sich dabei um eine feste Geschäftseinrichtung. Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der B… GmbH lägen ausreichende Sachmittel für die Erbringung der Leistung am Markt vor. Ein hinreichender Grad an Beständigkeit ergebe sich schon aus seiner, des Klägers, Eigentümerstellung.
Da er im Inland eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalte, sei das allgemeine Besteuerungsverfahren bei der Umsatzsteuer anzuwenden. Auch dann, wenn man nicht von einer inländischen umsatzsteuerlichen Betriebsstätte ausgehen wolle, sei er, der Kläger, dennoch zur Umsatzsteuer zu veranlagen. Er habe im Veranlagungszeitraum 2011 im Inland steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 200 € ausgeführt und diese der Umsatzsteuer unterworfen. Die in der Zukunft stattfindende Veräußerung der noch zu erntenden Hölzer unterliege ebenfalls der Umsatzsteuer.
Entgegen der Annahme des Beklagten liege eine Kapitalanlage nicht vor. Eine jährliche Ausschüttung erfolge nicht. Vielmehr sei er, der Kläger, selbstständiger Forstwirt. Weder werde eine jährliche Rendite ausgeschüttet, noch würden die geschlagenen Hölzer nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem bereits vorab festgelegten Preis von der B… GmbH erworben oder veräußert. Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1.3.2012 (12 K 3259/09) beziehe, übersehe er, dass diese Entscheidung keinen Bezug zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen habe. Dort sei es um ertragsteuerliche Fragen gegangen. Zudem unterscheide sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der diesem Urteil zu Grunde gelegen habe.
Der Vorsteuerabzug scheitere auch nicht an etwaigen Mängeln der Rechnung. Die fehlerhaften Angaben in der Rechnung der B… GmbH bezögen sich ausschließlich auf den überhöht ausgewiesenen Brutto-Rechnungsbetrag sowie die Summe der dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegenden Entgelte. Die Höhe des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages sei korrekt angegeben. Im Übrigen liege auch ein Nachweis über die Zahlung vor. Aus diesem Zahlungsnachweis sei die korrekte Höhe der Gegenleistung ersichtlich. Als Netto-Rechnungsbetrag seien 197.500 € zzgl. 24.225 € Umsatzsteuer vereinbart worden.
Ein Gestaltungsmissbrauch hinsichtlich der Lieferung von zehn Bäumen zum Preis von 200 € netto liege nicht vor, da nach dem BMF-Schreiben vom 23.07.2010 im Streitjahr 2011 im Verhältnis zu Australien Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 UStG vorgelegen habe. Das Vergütungsverfahren sei mithin auch bei Nichtvorliegen eines inländischen Umsatzes anwendbar.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2011 auf ./. 24.187 € festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass die Rechnung vom 12.9.2011 fehlerhafte Angaben sowohl bei der Summenbildung der Entgelte pro Steuersatz als auch beim Brutto-Rechnungsbetrag enthalte. Dem Kläger sei aufgegeben worden, 274.245 € brutto für den Erwerb des Grundstücks, die Anpflanzung der Bäume und die Pflege zu leisten. Aus den eingereichten Verträgen ergebe sich, dass der Kläger einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag über 70.000 € und einen privatrechtlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 13.10.2010 über 180.000 € zuzüglich jährlicher Pflegeleistungen von 17.500 € abgeschlossen habe. Hieraus ergebe sich bereits eine von dem Rechnungsbetrag abweichende Summe. Ein weiteres Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Rechnung sei der Umstand, dass die vom Kläger geleistete Anzahlung nicht ausgewiesen sei. Laut vorliegendem Zahlungsbeleg habe dieser am 20.10.2010 einen Betrag von 180.000 € auf das Konto der B… GmbH eingezahlt.
Hinsichtlich der erklärten Verkäufe von jeweils zehn Robinien mit Rechnungen vom 14.09.2011 und 15.04.2012 bestünden erhebliche Zweifel an deren Anerkennung. Der wirtschaftliche Sinn dieser Vorgehensweise erschließe sich nicht, zumal der Kläger eingeräumt habe, dass diese Bäume weiterhin auf dem Grundstück stehen geblieben und nicht gefällt worden seien.
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung neben der Gerichtsakte ein Band „Hinweisakte“ (blattiert bis Bl. 99) vorgelegen.
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Voraussetzungen vor.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger Unternehmer. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach Satz 3 der zitierten Norm jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Der Kläger hat eine nachhaltige, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreitende Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt.
Ob ein Steuerpflichtiger eine nachhaltige Tätigkeit ausübt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls (grundlegend: Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 18.7.1991 – V R 86/87, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1991, 776; Urteil vom 26.4.2012 – V R 2/11, BStBl. II 2012, 634, Rn. 35; ebenso EuGH, Urteil vom 26.9.1996 – C-230/94, Enkler, Umsatzsteuer Rundschau – UR – 1996, 418 und Urteil vom 19.7.2012 – C-263/11, Rēdlihs, UR 2012, 790 Rn 30 ff. zum vergleichbaren Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL –). Kriterien für eine Nachhaltigkeit können z.B. eine mehrjährige Tätigkeit, ein planmäßiges Handeln, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehr als nur einem Umsatz, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, die langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, das Auftreten wie ein Händler, das Unterhalten eines Geschäftslokals oder das Auftreten gegenüber Behörden sein (so die Zusammenstellung in BFH, Urteil vom 18.7.1991 – V R 86/87, BStBl. II 1991, 776). Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall größtenteils erfüllt.
Die Tätigkeit des Klägers ist eine mehrjährige. Dies ergibt sich bereits daraus, dass vom Pflanzen der Setzlinge bis zur Ernte des Holzes zwölf Jahre vergehen müssen. Während dieser Zeit ist die Waldfläche zu pflegen. Dass der Kläger diese Arbeiten nicht selbst vornimmt, sondern durch die B… GmbH durchführen lässt, ist unschädlich, weil § 2 Abs. 1 UStG eine höchstpersönliche Betätigung des Unternehmers nicht voraussetzt. Dieser kann sich anderer Unternehmer bedienen, wie dies auch der Kläger tut.
Mit der mehrere Jahre andauernden Pflege des heranwachsenden Holzes ist gleichzeitig ein planmäßiges Handeln verbunden, weil die durchzuführenden Arbeiten ebenso wie die späteren Holzverkäufe im Einzelnen geplant werden müssen.
Die Betätigung des Klägers ist auch auf Wiederholung und auf die Ausführung von mehr als nur einem Umsatz ausgerichtet. Soweit der Beklagte hierzu die Auffassung vertritt, dass der Kläger nur einen Umsatz ausführen wolle, weil der Verkauf des Holzes in zwölf Jahren nur einen einzigen Umsatz zur Folge habe, übersieht er, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks geworden ist, auf dem das zu veräußernde Holz heranwächst. Dies legt es nahe, dass der Kläger nach der Holzernte darum bemüht sein wird, neues Holz auf dem Grundstück zu produzieren, um das Grundstück weiterhin nutzen zu können. Anders wäre die Situation möglicherweise dann, wenn das Grundstück nach der Holzernte an die B… GmbH zurückübertragen werden könnte oder für andere Zwecke, etwa einer Bebauung zur Verfügung stünde. Beides ist hier aber nicht der Fall. Der Kaufvertrag über den Ankauf der Teilfläche sieht keine Möglichkeit der Rückübertragung an die B… GmbH vor. Auch eine Verwendung als Bauland scheidet aus, weil es sich bei dem Grundstück ausweislich der Angaben im notariellen Vertrag lediglich um Ackerland handelt. Der Kläger hat entgegen den Angaben in der Einspruchsentscheidung auch keine jährlichen Ausschüttungen im Sinne einer Kapitalanlage erhalten. Er erhält nach den unmissverständlichen Regelungen in dem Vertrag ausschließlich den Kaufpreis für das verkaufte Holz nach Abzug der Aufwendungen.
Der Kläger beteiligt sich schließlich auch am Markt und tritt wie ein Händler auf. Dem Beklagten ist dabei zwar zuzugeben, dass dies während der Zeit der Aufzucht des Holzes nicht der Fall ist. Er hat sich aber zum einen durch den Ankauf des Grundstücks und den Abschluss des Vertrages mit der B… GmbH am Markt beteiligt und wird dies spätestens beim Verkauf des Holzes erneut tun und in diesem Zusammenhang auch wie ein Händler auftreten. Dass der Kläger die Verkaufsverhandlungen dabei möglicherweise nicht selbst führen wird, sondern die B… GmbH, ist dabei ohne Bedeutung, weil die B… GmbH spätestens beim Vertragsabschluss über den Verkauf des Holzes die Eigentümerschaft des Klägers offen legen muss. Dies reicht für ein Herantreten an den Markt und für das Auftreten wie ein Händler aus. Abgesehen davon ist es nach den vertraglichen Bestimmungen möglich, dass der Kläger den Verkauf selbst, d.h. ohne Beteiligung der B… GmbH vornehmen kann. Auch dies spricht für die Beteiligung am Markt und das Auftreten wie ein Händler. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang weiter darauf, dass der Kläger nicht in der Lage sei, permanent Holz zum Verkauf anzubieten, wie dies für einen Händler charakteristisch sei. Dies ist bedingt dadurch, dass die Aufzucht des Holzes zwölf Jahre dauert. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, so wäre im Falle des Beginns einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit stets die Unternehmereigenschaft zu verneinen. Hierfür findet sich indes keine gesetzliche Grundlage, worauf auch der EuGH in seinem Urteil vom 19.7.2012 (C-263/11, Rēdlihs, UR 2012, 790 Rn 37) ausdrücklich hinweist.
Der Kläger ist schließlich auch gegenüber Behörden aufgetreten, so z.B. im Rahmen des Abschlusses des notariellen Grundstückskaufvertrages. Dass der Kläger keine mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit vorgenommen und auch keinen Eingriff in den eigenen Rechtskreis geduldet hat, ist für die Nachhaltigkeit seiner Betätigung ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er ein eigenes Geschäftslokal nicht unterhalten hat. Denn bei der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Aufzählung der Merkmale handelt es sich – wie ausgeführt – lediglich um Beispiele von Umständen, die im Gesamtzusammenhang für eine nachhaltige Betätigung sprechen können. Es ist keinesfalls erforderlich, dass alle Merkmale erfüllt sein müssen, zumal diese nicht bei jeder Art der Betätigung überhaupt erfüllbar sind. Dies gilt auch für die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit.
Auch die Tatsache, dass die Intensität der Betätigung des Klägers als gering einzustufen ist, spricht nicht gegen die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die geringe Intensität ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger die anfallenden Arbeiten durch die B… GmbH ausführen lässt. Da die B… GmbH insoweit als Subunternehmerin tätig wird, sind diese Tätigkeiten aber dem Kläger zuzurechnen und führen jedenfalls nach dem Gesamtbild nicht zu einer Verneinung der Nachhaltigkeit der Tätigkeit.
Der Kläger hat die Tätigkeit auch selbstständig ausgeübt. Die selbstständige Betätigung setzt auch im Umsatzsteuerrecht voraus, dass der Unternehmer auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und in eigener Verantwortung (Unternehmerinitiative) tätig wird (Korn in: Bunjes, UStG, 12. Auflage 2013, § 2 Rn. 94 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall. Das Holz wird nach der Ernte entweder von dem Kläger selbst oder von der B… GmbH für den Kläger verkauft. Im letzteren Fall wird der Verkaufserlös nach Abzug von Kosten an den Kläger ausgekehrt. Auch während der Aufzucht des Holzes hat der Kläger die anfallenden Kosten zu tragen, wobei unschädlich ist, dass insoweit eine von Pauschalvereinbarung getroffen worden ist. Der Kläger trägt ferner das Risiko des zufälligen Untergangs, etwa durch Sturmschäden oder Brand. Er handelt damit insgesamt auf eigene Rechnung.
Der Kläger trägt ferner die Verantwortung für seine Tätigkeit und ist in der Lage, Unternehmerinitiative zu entfalten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er berechtigt ist, das Holz in eigener Verantwortung zu verkaufen. Darüber hinaus kann er auch den Zeitpunkt der Holzernte bestimmen. Dies reicht in einer Gesamtschau aus, um die Unternehmerinitiative des Klägers zu bejahen.
Der Kläger hat die Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein eigenes Unternehmen bezogen. Dass die B… GmbH Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, steht außer Frage. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Kauf des Grundstücks sowie dessen Einrichtung und Pflege im Zusammenhang mit dem späteren Verkauf des Holzes im Rahmen des von dem Kläger betriebenen Unternehmens stehen.
Da die Rechnung der B… GmbH ferner den Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG entspricht, wie § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG dies für den Vorsteuerabzug erfordert, steht dem Kläger der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zu. Der Umstand, dass in der Rechnung der B… GmbH der Brutto-Rechnungsbetrag zu hoch ausgewiesen und die Summe der dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegenden Entgelte fehlerhaft angegeben ist, steht dem nicht entgegen, da der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag richtig angegeben ist. Zudem ist aus dem Zahlungsnachweis die korrekte Höhe der Gegenleistung ersichtlich. Der Umstand, dass die vom Kläger geleistete Anzahlung in der Rechnung nicht ausgewiesen ist, schadet nicht. Ein solches Erfordernis ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Festsetzung der Umsatzsteuer steht schließlich auch § 59 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht entgegen. Danach ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer zwar abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 UStG im Wege eines Vergütungsverfahrens vorzunehmen. Das gilt nach der im Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung des Satzes 2 der Norm aber nicht, wenn der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat, die § 12 Satz 1 Abgabenordnung – AO – definiert als jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das ist durch das bewirtschaftete Grundstück der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.