Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 11.05.2017 | |
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Aktenzeichen | L 3 R 316/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 20 Abs 1 EinigVtr, § 3 S 1 Nr 3 SGB 6, § 54 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 55 Abs 1 SGB 6, § 248 SGB 6, § 286b SGB 6, § 252a Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 252 SGB 6, § 74 Abs 5 SGB 6 i.d.F. ab 01.07.2013, § 300 Abs 3 SGB 6 i.d.F. ab 01.07.2013, § 249e AFG in der durch EV mit Wirkung vom 03.10.1990 geltenden Fassung, § 247 AFG in der durch EV mit Wirkung vom 03.10.1990 geltenden Fassung |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1943 geborene, aus dem Beitrittsgebiet stammende Klägerin begehrt zuletzt noch die Anerkennung des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992, in dem sie Übergangsgeld bezog, als weitere rentenrechtliche Beitragszeit, hilfsweise als (bewertete) Anrechnungszeit und eine entsprechend höhere Altersrente.
Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 1991 im Bezirksamt B-L (Arbeitgeber) beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt „auf der Basis des Einigungsvertrages (EV) vom 28. September 1990 - Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Absatz 4 Ziffer 3, Abschnitt III, Nr. 1 wegen ersatzloser Auflösung der Beschäftigungsstelle“ gekündigt („Ordentliche Kündigung“ vom 30. Oktober 1991). Für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 gewährte ihr der Arbeitgeber eine als „Übergangsgeld/Wartegeld" nach „Artikel 20 des EV“ bezeichnete Leistung. Die Klägerin war in dieser Zeit arbeitssuchend gemeldet. Der Arbeitgeber bestätigte in seiner Arbeitsbescheinigung vom 07. Januar 1992 gegenüber dem Arbeitsamt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum „Übergangsgeld lt. Einigungsvertrag" in Höhe von 70 % des Bruttogehalts, ausgezahlt ohne Abzug von Beiträgen, erhalte. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld lehnte das Arbeitsamt VI B mit Bescheid vom 15. Januar 1992 mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 249c Abs. 14 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Dauer der Zuerkennung dieser Leistung („Übergangsgeld/Wartegeld“) ruhe.
Auf Anfrage der Klägerin vom Sommer 1992 wies die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 1993 auf die Möglichkeit hin, für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge zu entrichten, was die Klägerin in der Folge auch tat.
Mit Bescheid vom 18. August 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab dem 01. Juli 2003 in Höhe von 257,15 EUR (netto). Zugrunde gelegt wurden ausweislich des dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlaufes 0,4250 persönliche Entgeltpunkte und 11,4505 persönliche Entgeltpunkte (Ost) (Anlage 6) sowie zusätzlich 6,14 EUR Steigerungsbetrag aus Höherversicherung.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2009 beantragte die Klägerin – ohne nähere Begründung - die Überprüfung dieses Rentenbescheides bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin zurück. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Hiergegen legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin am 01. Februar 2010 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Daher wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juni 2010 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben. Mit Klagebegründung vom 15. Dezember 2010 hat die Klägerin in der Sache zunächst beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 18. August 2003 zu verpflichten,
1. die Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund von Krankheit vom 07. August 1962 bis zum 13. November 1962 als Anrechnungszeiten festzustellen;
2. für die Pflichtbeitragszeiten vom 01. Dezember 1969 bis zum 31. Dezember 1969 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt i.H.v. 600,00 M und vom 01. Januar 1970 bis zum 11. März 1970 i.H.v. 1.418,16 M zu Grunde zu legen;
3. neben den sozialversicherungspflichtigen noch zusätzliche Arbeitsverdienste für die Pflichtbeitragszeiten vom 01. Dezember 1969 bis zum 11. März 1970 i.H.v. 1.442,83 M zu berücksichtigen;
4. Pflichtbeitragszeiten vom 01. August 1970 bis zum 31. Oktober 1970 i.H.v. 1194,48 M festzustellen;
5. für die Pflichtbeitragszeiten vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 einen sozialversicherungspflichtigen Verdienst von 5.160,00 DM zu Grunde zu legen;
6. die Zeiten des Übergangsgeldbezuges vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 anzuerkennen.
Zur Begründung hat die Klägerin u.a. zu Punkt 6 dargelegt:
Die Arbeitsbescheinigung des Bezirksamtes L von B vom 07. Januar 1992 weise für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 Zahlungen von Übergangsgeld an sie i.H.v. 985,66 DM aus. Dieses Übergangsentgelt sei gemäß § 276 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung zu Grunde zu legen.
Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. März 2011 u.a. erwidert:
Die zu Punkt 2. und 5. der Klage genannten Zeiten seien im Versicherungsverlauf berichtigt, wie sich aus der beigefügten Anlage ergebe. Für das gezahlte Übergangsgeld vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 sei bereits im Jahr 1992 eine Klärung erfolgt. Danach sei laut Mitteilung des Bezirksamtes L eine Auszahlung des Nettobetrages ohne Abzug von Beiträgen zur Rentenversicherung an die Klägerin erfolgt. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung sei die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 1993 hingewiesen worden. Die Zahlung freiwilliger Beiträge sei laut Versicherungsverlauf auch erfolgt.
Hierauf hat die Klägerin u.a. zu Punkt 6 eingewandt: Für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 21. Juli 1992 ergebe sich aus der von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten und vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin am 07. Januar 1992 ausgefüllten Arbeitsbescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit, dass sie in diesem Zeitraum wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet gewesen sei. In einem solchen Fall müsse die Beklagte prüfen, ob hierfür Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten berücksichtigt werden könnten. Des Weiteren hat die Klägerin zusätzlich mit der Klage geltend gemacht:
7. Die Pflichtbeitragszeiten vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2001, vom 01. Januar bis zum 06. April 2003 und vom 20. bis zum 30. Juni 2003 seien ebenfalls „Zeiten im Beitrittsgebiet“. Die bisher anders lautende Feststellung im Versicherungsverlauf vom 24. März 2011 sei rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2011 hat die Beklagte das folgende Teilanerkenntnis abgegeben:
1. Die Zeit vom 07. August bis zum 13. November 1962 wird als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt.
2. Die Zeit vom 01. bis zum 31. Dezember 1969 wird mit Entgelt i.H.v. 600 M und die Zeit vom 01. Januar bis zum 11. März 1970 wird mit Entgelt i.H.v. 1.418,16 M als Beitragszeit anerkannt.
3. Für die Zeit vom 01. August bis zum 31. Oktober 1970 wird ein höheres Entgelt von 1.194,48 M anerkannt.
4. Die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 1990 wird als Beitragszeit mit einem Entgelt i.H.v. 5.160 M anerkannt.
5. Für die Beitragszeiten vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2001, vom 01. Januar bis zum 06. April 2003 und vom 20. bis zum 30. Juni 2003 wird der Entrichtungsbereich Ost anerkannt.
Zudem hat die Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis zu zwei Dritteln abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2011 hat die Klägerin das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich der „übrigen drei Sachverhalte“ nicht für erledigt erklärt.
In Ausführung des Teilanerkenntnisses hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 die Altersrente der Klägerin ab dem 01. Januar 2005 neu festgestellt (ab dem 01. Februar 2012 monatlich 270,06 € netto).
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 hat die Klägerin hinsichtlich ihres restlichen Klagebegehrens u.a. ergänzend vorgetragen, dass sie „zu 6.“ an ihrem Anspruch auf Anerkennung der Zeiten mit Übergangsgeldbezug vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 als Pflichtbeitragszeiten festhalte. Denn seitens der Beklagten sei ihr völlig zu Unrecht nahe gelegt worden, einen Antrag auf freiwillige Beitragszahlung zu stellen. Schließlich sei eine freiwillige Beitragszahlung nur für die Monate zulässig, die noch nicht mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Sobald die Beklagte den vorstehenden Beratungsmangel und den daraus resultierenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ihr gegenüber anerkannt habe, werde nach Umdeutung des Antrags vom 28. Februar 1992 vorgeschlagen, die überzahlten (freiwilligen) Beiträge gemäß § 207 SGB VI für die Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zu verwenden, soweit dies zu einer Rentenerhöhung führe, anderenfalls diese als Beiträge zur Höherversicherung zu erfassen. Eine Beitragserstattung sei gesetzlich nicht mehr zulässig.
Zudem hat sie unter Bezugnahme auf den Neufeststellungsbescheid vom 19. Dezember 2011 als zusätzliche Klagepunkte geltend gemacht:
„9. Pflichtbeitragszeiten vom 01. August bis zum 31. Dezember 1962“: Die erstmals eingefügte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sei rechtswidrig. Dieser Tatbestand sei durch eine falsche EDV-Speicherung der Arbeitsverdienste verursacht. Für das Jahr 1962 betrage der im SV-Ausweis eingetragene sozialversicherungspflichtige Bruttoverdienst insgesamt 4.668,10 M. Dieser Entgeltbetrag berücksichtige bereits die Krankheitszeiten vom 07. August bis zum 13. November 1962 und hätte deshalb gleichmäßig über 12 Monate aufgeteilt werden müssen, d.h. durch die jetzt erfolgte Vormerkung dieser Anrechnungszeiten ergäben sich höhere Entgeltbeträge als bisher für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 1962.
„10. Verzinsungsbeginn“: Der vollständige Rentenantrag habe nicht erst im Oktober 2009 vorgelegen, wie die Beklagte in der Anlage 11 des Rentenbescheides vom 19. Dezember 2011 angebe. Folgerichtig könne sie mit der Zinsberechnung nicht erst im Mai 2010 beginnen. Die Fehler der Beklagten im Rahmen der Kontenklärung und Rentenantragsbearbeitung, z.B. das Vertauschen ganzer Versicherungsjahre, dürfe ihr materiell-rechtlich nicht angelastet werden.
Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 erwidert sowie mit Schriftsatz vom 28. August 2012 darauf verwiesen, dass die Mitteilung hinsichtlich der Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten bereits am 16. März 2012 erfolgt sei. Auch hinsichtlich der Verzinsung sei unter dem 27. März 2012 eine Mitteilung versandt worden.
Auf die Stellungnahme der Klägerin vom 20. September 2012 hat die Beklagte mit dem am 15. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erwidert, die Zeit vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 werde als Pflichtbeitragszeit mit einem Entgelt i.H.v. 5.618,26 DM anerkannt. Die für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1992 gezahlten Beiträge i.H.v. 265,50 DM würden für die Nachzahlung für Ausbildungszeiten verwendet. Unter Berücksichtigung dieses Betrages für die Zeiten vom 01. April bis zum 31. Mai 1959 ergebe sich eine Rentenerhöhung von monatlich 0,48 € zum 01. Juli 2003. Hinsichtlich der Verzinsung der Nachzahlung sei ein Anerkenntnis durch die Zinsberechnung vom 27. März 2012 erfolgt. Das Entgelt für das Jahr 1962 in Höhe von 4.662,10 M werde wie folgt aufgeteilt:
Vom 01. Januar bis zum 06. August 1962 | = 3.828,95 M |
Vom 07. August bis zum 13. November 1962 | = Arbeitsunfähigkeit |
Vom 14. November bis zum 31. Dezember 1962 | = 833,15 M |
Im Übrigen bleibe es beim Klageabweisungsantrag.
Mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2012 hat die Klägerin bemängelt, dass die zu weiteren Klagepunkten ergangenen Anerkenntnisse in der Hauptsache sich bisher noch nicht auf das Kostengrundanerkenntnis der Beklagten ausgewirkt hätten. Im Übrigen müsse der Absichtserklärung der Beklagten, die freiwilligen Beiträge i.H.v. 265,50 DM auf die am weitesten zurückliegenden Ausbildungsmonate (April und Mai 1959) zu legen, widersprochen werden. Denn hierdurch werde der Gesamtleistungswert und damit insgesamt die Rentenhöhe sinken.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 hat die Beklagte eine Probeberechnung unter Berücksichtigung der Verbuchung des Betrages von 265,50 DM für die Nachzahlung der Ausbildungszeit vom 01. Januar bis zum 29. Februar 1960 übersandt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 die Probeberechnung moniert und den Zeitpunkt, zu dem die für die Ausbildungszeiten nachgezahlten freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten sollen, gerügt. Da von der Beklagten bisher freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1992 anerkannt worden seien, wäre in Anl. 3 der Probeberechnung auch das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1992 zu Grunde zu legen gewesen. Im Übrigen sei die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1992 als Anrechnungszeit anzuerkennen, da diese Bewertung günstiger sei. Dies folge aus dem Günstigkeitsprinzip nach § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Zudem sei die von der Beklagten im Schriftsatz ohne Datum vorgenommene Aufteilung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts für das Jahr 1962 in Höhe von 4.662,10 M nicht korrekt erfolgt.
Im weiteren Schriftwechsel der Beteiligten hat die Beklagte mitgeteilt, dass nach § 252 Abs. 2 SGB VI Anrechnungszeiten nur zu berücksichtigen seien, wenn die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 Übergangsgeld vom Arbeitgeber gezahlt worden sei (Schriftsatz vom 06. Januar 2014).
Mit Schriftsatz vom 05. März 2014 hat die Klägerin ihren Klageantrag in vier Unterpunkten konkretisiert und weitere Nachweise (u. a. das Schreiben des Arbeitsamtes B vom 15. Januar 1992) vorgelegt.
Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07. März 2014 u.a. mitgeteilt, dass
1) die Entgeltaufteilung für das Kalenderjahr 1962 überprüft und die Zeiten wie folgt in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden seien:
01. Januar bis 06. August 1962 = 3.814,45 M Grundbeitrag SV der DDR
01. Januar bis 06. August 1962 = 3.929,64 M Zusatzversorgung (Gesamtverdienst)
14. November bis 31. Dezember 1962 = 847,65 M Grundbeitrag SV der DDR
14. November bis 31. Dezember 1962 = 873,25 M Zusatzversorgung (Gesamtverdienst);
2) sie trotz fehlender Nachweise unter Würdigung der von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Unterlagen bereit sei, die zusätzlichen Arbeitsverdienste als „Überentgelte“ nach § 256a Abs. 3 SGB VI als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen, und zwar vom 01. bis zum 31. Dezember 1969 = 880,46 M zusätzlicher Arbeitsverdienst SV der DDR, auf die BBG begrenzt, und vom 01. Januar bis zum 11. März 1970 = 562,37 M zusätzlicher Arbeitsverdienst SV der DDR; diese Überentgelte werde sie zu fünf Sechstel anrechnen;
3) …….;
4) sie aufgrund des jetzt vorgelegten Bescheides des Arbeitsamtes Berlin vom 15. Januar 1992 bereit sei, die Zeit vom 01. bis zum 21. Januar 1992 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI anstatt als Pflichtbeitragszeit mit einem Entgelt von 5.618,26 DM (Schriftsatz vom 10. Oktober 2012) anzuerkennen;
5) …….
In einem außerhalb dieses Klageverfahrens geführten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X betreffend den Rentenbescheid vom 19. Dezember 2011 hat die Beklagte nach zunächst ablehnendem Bescheid vom 14. November 2013 dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2014 abgeholfen und weitere Beitragszeiten nebst Entgelten anerkannt:
Beitragszeiten aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses:
vom 01. Januar bis zum 20. Juni 2003 = 2.645,00 €
vom 21. Juni bis zum 30. Juni 2003 = 382,00 € sowie
Zeiten des Bezugs von Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers:
vom 07. April 2003 bis zum 30. Juni 2013 = 1.613,00 €.
Die Berücksichtigung der Zeiten erfolge ab dem 01. Januar 2005 bei der nächsten Rentenneufeststellung. Für das Widerspruchsverfahren erfolge volle Kostenerstattung.
Zudem hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2014 die Berechtigung der Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung nach § 207 SGB VI für Ausbildungszeiten für den Monat Februar 1960 mit einer Beitragshöhe von insgesamt 135,76 € festgestellt, wobei die Nachzahlung durch Umbuchung der ursprünglich für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1992 entrichteten freiwilligen Beiträge erfolgen solle.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis vom 07. März 2014 nochmals bestätigt.
Zudem hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 18. August 2014 und 21. Januar 2015 ein Kostengrundanerkenntnis i.H.v. 85% der notwendigen außergerichtlichen Kosten für den Fall der Annahme der Teilanerkenntnisse vom 07. März und 15. Juli 2014 erklärt.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07. November 2014 die Teil-anerkenntnisse vom 07. März und 15. Juli 2014 sowie das Kostenanerkenntnis vom 18. August 2014 angenommen und ihr noch anhängiges Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 gemäß der Anlage zu Art. 20 EV i.V.m. §§ 3 S. 1 Nr. 3, 166 Abs. 1 Nr. 2, 252 Abs. 2 und 276 Abs. 1 SGB VI als bewertete Anrechnungszeit (wegen Arbeitslosigkeit) zu berücksichtigen sei und die Beklagte auch die übrigen Kosten zu erstatten habe.
Auf den Einwand der Beklagten, dass aufgrund der angenommenen Teilanerkenntnisse der Rechtsstreit auch bzgl. des Übergangsgeldbezuges vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 beendet sei, und nach gerichtlichem Hinweis vom 27. November 2014 hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 erklärt, dass sie
1. ihre mit Schriftsatz vom 07. November 2014 gestellten Klageanträge aufrechterhalte,
2. im Übrigen die von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisse in der Hauptsache und zu den Kosten annehme, und
3. den Rechtsstreit mit Ausnahme - zu 1. - für erledigt erkläre.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass das ihr vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gezahlte „Übergangsgeld" einen Anrechnungszeittatbestand aufgrund des EV begründe. Dieser Umstand würde sich aus § 249c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 59 des Arbeitsförderungsgesetzes der DDR (AFG/DDR) ergeben. Es handele sich um eine Leistung des Arbeitsförderungsrechts des Beitrittsgebiets.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 23. März 2015 hat die Klägerin sodann beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 sowie unter Änderung des Rentenbescheides vom 18. August 2003 in der Gestalt des Rentenbescheides vom 19. Dezember 2011 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 als Pflichtbeitragszeit und bewertete Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass während der Dauer des Bezugs von Übergangsgeld kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden habe. Somit habe auch keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Entsprechend sei der streitige Zeitraum auch nicht als Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Es komme nur eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in Betracht. Die ab 01. Januar 1992 mögliche Versicherungspflicht von Entgeltersatzleistungsbeziehern nach § 3 Nr. 3 SGB VI setze den tatsächlichen Bezug einer Entgeltersatzleistung voraus. Vorliegend sei jedoch in der fraglichen Zeit keine Entgeltersatzleistung bezogen worden. Denn wegen des gezahlten Übergangsgeldes sei kein Arbeitslosengeld gezahlt worden. Das vom Arbeitgeber gezahlte Übergangsgeld selbst stelle hingegen keine Entgeltersatzleistung im Sinne dieser Vorschrift dar.
Mit Urteil vom 23. März 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer weiteren Pflichtbeitrags- und bewerteten Anrechnungszeit wegen des Bezuges der als „Übergangsgeld" bezeichneten Leistung ihres ehemaligen Arbeitgebers im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer weiteren Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI lägen nicht vor. Im Einzelnen hat es ausgeführt.
„Die Klägerin unterlag im streitgegenständlichen Zeitraum schon nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, für die Zeit des Leistungsbezugs rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Die Vorschrift stellt auf den Bezug von Entgeltersatzleistungen ab. Unter Bezug ist die tatsächliche Zahlung zu verstehen. Rentenversicherungspflicht liegt deshalb nicht vor, wenn der Anspruch auf Entgeltersatzleistung ruht oder versagt wird (vgl. Segebrecht in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 4. Auflage 2013, § 3 Rn. 29).
Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes VI Berlin kein Arbeitslosengeld erhalten. Vielmehr ruhte der Anspruch nach § 249c Abs. 14 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 AFG (in der Fassung vom 24.3.1997) aufgrund des von ihr bezogenen „Übergangsgeldes". Insofern liegt also kein Leistungsbezug im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vor.
Das sogenannte „Übergangsgeld" selbst stellt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls keine Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI dar.
Das in dieser Vorschrift namentlich aufgeführte Übergangsgeld bezieht sich auf die Gewährung von Übergangsgeld nach § 20 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Leistung erhalten Behinderte bei Leistungen zur medizinischen Reha nach und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Versicherte bei Teilnahme an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung oder beruflichen Weiterbildung. Ein solches Übergangsgeld wurde vorliegend unstreitig nicht bezahlt.
Auch eine anderweitige Einordnung als Entgeltersatzleistung kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht.
Entgegen der Bezeichnung durch den ehemaligen Arbeitgeber in seiner Auskunft vom 12. August 1993 handelt es sich bei dem gezahlten Geld nicht um Übergangsgeld im Sinne des EV.
Nach Art. 30 Abs. 2 des Einigungsvertrages können Arbeitnehmer in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des 57. Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Eine solche Leistung lag hier jedoch nicht vor, da weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersübergangsgeld vorlagen, noch eine Leistung durch die Beklagte erfolgte.
Vielmehr wurde der Klägerin von ihrem Arbeitgeber „Wartegeld" nach dem Einigungsvertrag gezahlt:
Nach Art. 20 Abs. 1 des Einigungsvertrages gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt III enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:
´Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Maßgaben in Kraft:
1. Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
(1) Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, beschäftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absätze 2 bis 7, fort. [A
(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; [...J. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an. Während des Rubens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber fördert in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbil-dungs- oder Umschulungsmaßnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich, weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; [...].
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder, des Landes Berlin [...] wahrnehmen.´
Ein solches – vom Arbeitgeber unschädlich fehlerhaft als „Übergangsgeld" bezeichnetes – Wartegeld hat die Klägerin vorliegend erhalten. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltersatzleistung. Der Arbeitgeber der Klägerin war zu keinem Zeitpunkt Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches.
Leistungsträger in diesem Sinne sind nach § 12 SGB I allein die in den §§ 18 bis 29 SGB I aufgezählten Stellen und Behörden. Das Bezirksamt, noch dazu in seiner Funktion als Arbeitgeber, fällt nicht hierunter. Auch handelt es sich nicht um eine Leistung des Arbeitsförderungsrechts, da die nach den Regelungen des Arbeitsförderungsrechts vorgesehenen Leistungen in der Regel von der Bundesanstalt für Arbeit erbracht werden, bei der es sich unstreitig um einen Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches handelt.
Aus der im Einigungsvertrag zusätzlich geregelten Verpflichtung des Arbeitgebers, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen zu fördern, ergibt sich ebenfalls, dass das gezahlte Wartegeld selbst nicht Maßnahme der Arbeitsförderung im Sinne des Gesetzes ist. Ein solches Wartegeld ist vielmehr vergleichbar der von einem privaten Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung; mit dem Unterschied, dass die Entschädigung nicht in einer Summe, sondern in mehreren Teilzahlungen ausgezahlt wurde. Eine derartige Abfindung könnte ihrerseits jedoch keine von der sie begründenden Arbeitslosigkeit unabhängige, eigenständige Anrechnungszeit begründen. Vielmehr handelt es sich um eine vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung für die eintretende Arbeitslosigkeit, die nicht mit einer Sozialleistung der Arbeitsverwaltung gleichgesetzt werden kann.
Der Umstand, dass der Einigungsvertrag eine pauschale Regelung vorsieht (wohingegen im privaten Arbeitsrecht eine solche Entschädigung in der Regel zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages „ausgehandelt" wird), ist allein der Tatsache geschuldet, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen war, und der Gesetzgeber zur Schaffung einer pauschalen gesetzlichen Regelung befugt war, da die Betroffenen in einem Arbeitsverhältnis zur öffentlichen Verwaltung und somit zum Staat standen. Auch hiermit lässt sich jedoch nicht die Einordnung als Maßnahme der Arbeitsförderung begründen. Eine individuelle Vereinbarung auf Zahlung einer Entschädigung wäre dem jeweils betroffenen Arbeitnehmer vielmehr schon gar nicht möglich gewesen.
Nach alledem handelte sich bei dem gezahlten Wartegeld nicht um eine Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, weshalb die Anerkennung als Pflichtbeitragszeit ausscheidet.
Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag die Berücksichtigung einer bewerteten Anrechnungszeit begehrt, steht dem § 74 Satz 5 Nr. 1 SGB VI (in der Fassung vom 23.12.2002) entgegen, da Zeiten, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld nicht gezahlt worden ist, nicht bewertet werden. Die Beklagte hat den hier streitigen Zeitraum zutreffend als Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug angerechnet und somit als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI eingeordnet. Ein derartiger Fall ist hier gegeben, da die Klägerin arbeitslos war und wegen des Wartegeldes kein Arbeitslosengeld bezogen hat, da ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 249c Abs. 14 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 AFG (in der Fassung vom 24.3.1997) ruhte. Eine andere als die von der Beklagten gewählte Rechtsgrundlage des § 58 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit kommt vorliegend nicht in Betracht.“
Gegen das ihr am 13. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Mai 2015 Berufung eingelegt.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 hat die Beklagte ihre Teilanerkenntnisse vom 07. März 2014 sowie vom 15. Juli 2014 ausgeführt. Im Versicherungsverlauf (Anl. 2 des Bescheides) wird der Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 als „Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug“ geführt, jedoch nicht als Beitragszeit (Entgeltpunkte für Beitragszeiten, vergleiche Anl. 3 des Bescheides). In Anlage 4 des Bescheides (Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten) wird auf Seite 5 („Bewertung beitragsfreier Zeiten“) ausgeführt, dass die „Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug“ keine Entgeltpunkte erhalten, worunter auf Seite 6 der Anlage 4 als „Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug“ der hier streitgegenständliche Zeitraum (dort: 01.01.1992 – 31.05.1992) aufgeführt ist.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2016 hat die Klägerin unter Vorlage der „ordentlichen Kündigung“ vom 30. Oktober 1991, des Ruhens-Bescheides des Arbeitsamtes VI B vom 15. Januar 1992 sowie der Mitteilung des Arbeitsamtes VI B (ohne Datum) über die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches ab dem 22. Juni 1992 die Berufung wie folgt begründet: Die Beklagte lehne die Bewertung der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung unter Verweis auf den Bescheid vom 11. Juni 2015, Anlage 4, Seite 6, zu Unrecht ab, obwohl sie sich ab dem 01. Januar 1992 ordnungsgemäß arbeitslos gemeldet und damit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hatte. Die Beklagte lege ihr zur Last, dass sie in dem klagebefangenen Zeitraum anstelle von Arbeitslosengeld nur das Übergangsgeld nach EV habe beziehen können und füge ihr so einen materiell-rechtlichen Schaden zu (Verkürzung des Rentenstammrechts). Zu Unrecht lehne sie die Anwendung der einschlägigen Regelungen des EV und der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ab und weiche sogar von ihrer eigenen Rechtskommentierung ab. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), da Bezieher von Übergangsgeld nach der Anlage zu Art. 20 des EV im Vergleich zu den Beziehern von Übergangsgeld nach § 186 Abs. 1 AFG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 20, 252 Abs. 2, 276 Abs. 1 SGB VI materiellrechtlich benachteiligt würden, indem nur die letztgenannte Gruppe mit Entgeltpunkten bewertete Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit erwerbe (§§ 58, 71 ff., 263 SGB VI), was dann zu einer höheren Rente führe. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI enthalte nicht die Bedingung, dass von der Bundesanstalt für Arbeit auch tatsächlich eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen werde. Daher sei es unschädlich, dass sie das Übergangsgeld tatsächlich von ihrem Arbeitgeber erhalten habe, da sie sich gleichwohl dem Arbeitsmarkt als Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt habe. Die erstinstanzliche Entscheidung sei insoweit auch auf eine falsche Tatsachenbehauptung gestützt, da sie im streitigen Zeitraum zwar das so genannte Wartegeld bezogen haben soll, dieses - entgegen der Regelung in § 256a SGB VI - aber nicht rentensteigernd zu berücksichtigen gewesen sei. Die Frage sei grundsätzlich klärungsbedürftig, so dass sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Problematik werde beschäftigen müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 18. August 2003 in der Gestalt der Rentenbescheide vom 19. Dezember 2011 und 11. Juni 2015 zu verpflichten, die Zeit des Übergangsgeldbezuges (laut EV) vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 als Pflichtbeitragszeit und als (bewertete) Anrechnungszeit zu berücksichtigen und die Altersrente danach neu festzustellen,
Die Klägerin beantragt weiterhin (Schriftsatz vom 10. Mai 2017):
2. die Zinsberechnung für den Nachzahlungsbetrag aus dem Rentenbescheid vom 11. Juni 2015 erneut durchzuführen und dabei von einem Verzinsungsbeginn im Februar 2005 (nicht im Mai 2010) auszugehen,
3. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend, da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die vom ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin nach Art. 20 EV erbrachte Leistung sei keine Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen, in Auszügen vorliegenden Gerichtsakte des SG Berlin zum Aktenzeichen S 131 R 2106/15, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 als Pflichtbeitragszeit bzw. bewertete Anrechnungszeit.
Den streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 hat die Beklagte im Rahmen des Teilanerkenntnisses vom 07. März 2014 in zutreffender Weise als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet und arbeitslos im Sinne der maßgebenden Vorschriften der Arbeitslosenversicherung gewesen ist sowie dem Grunde nach Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt.
Darüber hinaus ist der streitige Zeitraum vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 nicht als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.
Nach § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten
1. Beitragszeiten,
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b) als beitragsgeminderte Zeiten,
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.
Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten, für die zwar kein Beitrag gezahlt wurde, für die aber Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (KassKomm/Gürtner, SGB VI, § 55 RdNr. 9), wozu vorliegend die besonderen Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, § 247 Abs. 2a SGB VI und § 286 Abs. 2 SGB VI zählen.
Der streitige Zeitraum ist keine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 bzw. 2 SGB VI. Unstreitig haben weder die Klägerin noch ihr Arbeitgeber Pflichtbeiträge nach dem seit dem 01. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet geltenden bundesdeutschen Rentenrecht (vgl. Art. 8 EV vom 23. September 1990 <BGBl. II S. 885>, in Kraft seit dem 29. September 1990, i.V.m. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Zif. 1) entrichtet. So hat das Bezirksamt L von B in seiner Arbeitsbescheinigung vom 07. Januar 1992 gegenüber dem Arbeitsamt bestätigt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum „Übergangsgeld lt. Einigungsvertrag" in Höhe von 70 % des Bruttogehalts, ausgezahlt ohne Abzug von Beiträgen, erhalte. Zudem unterlag die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum schon nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insbesondere lag keine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der ab dem 01. Januar 1992 geltenden Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - a. F. - vor, was das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses erfordert. Ungeachtet der Bewertung der gezahlten Leistungen als Übergangsgeld oder Wartegeld war jedenfalls das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch deren damaligen Arbeitgeber, das Bezirksamt L von B, durch „ordentliche Kündigung“ vom 30. Oktober 1991 mit Wirkung zum 31. Dezember 1991 beendet worden. Da kein Beschäftigungsverhältnis bestand, war weder eine Versicherungs- noch eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin gegeben. Die Berücksichtigung des „Übergangs- bzw. Wartegeldes“ als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI ist daher nicht möglich (so auch die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Kommentierung der DRV-Bund).
Ebenso wenig begründete der Bezug des „Übergangsgeldes“ im streitigen Zeitraum eine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI a.F.. Zwar ist das SG in seiner angegriffenen Entscheidung wohl unzutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum „unschädlich fehlerhaft“ ein als „Übergangsgeld“ deklariertes Wartegeld gewährt worden sei. Denn nach den seinerzeit maßgeblichen Rechtsnormen wurde der Klägerin sowohl dem Rechtsgrund als auch der Bezeichnung nach zutreffend „Übergangsgeld“ gewährt.
Die Rechtsgrundlage hierfür bildete Art. 20 Abs. 1 EV, wonach für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen gatlen. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt III, Ziffer 1 Absatz 4, Nr. 3 - enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:
„Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
(1) Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, beschäftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absätze 2 bis 7, fort. Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren.
(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber fördert in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich, weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt. Unabhängig von Satz 1 und Satz 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder, des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes wahrnehmen.
(4) Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung ist auch zulässig, wenn
1. der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht oder
2. der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
3. die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist.
Soweit kein Wartegeld gewährt wurde, kann in den Fällen der Nummern 2 und 3 ein Übergangsgeld gewährt werden, das nach Höhe und Dauer dem monat- lichen Wartegeld nach Absatz 2 entspricht. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach § 55 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ar- beitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371). Die Maßgabe in Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe b gilt für entsprechende Regelungen bei Entlassungen im Bereich des Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung entsprechend. Dieser Absatz tritt nach Ab- lauf von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts außer Kraft.
(5) …“
Auf diese Rechtsgrundlage – Abs. 4 Nr. 3 der genannten Vorschrift des EV - verweist auch zutreffend die „Ordentliche Kündigung“ vom 30. Oktober 1991 mit Wirkung zum 31. Dezember 1991. Zur Begründung heißt es dort: „Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit in der Ambulanten medizinischen Betreuung ist naturgemäß nicht möglich.“
Wurde der Klägerin also aufgrund der ersatzlosen Auflösung der bisherigen Beschäftigungsstelle in zutreffender Weise durch ihren letzten Arbeitgeber ein Übergangsgeld nach EV für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 gewährt – wie dies auch die Bescheinigung des Bezirksamtes L von B vom 07. Januar 1992 darstellt -, so zählte dieses nicht zu den Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI a. F..
Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI a. F. waren versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Zu diesen Leistungsträgern gehörte der damalige Arbeitgeber der Klägerin ebenso wenig, wie das von diesem bezogene Übergangsgeld zu den Entgeltersatzleistungen gehörte.
Das Bezirksamt L von B zählte nicht zu den Leistungsträgern im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI a. F.. Leistungsträger im Sinner dieser Norm waren die Krankenkassen, Arbeitsämter, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger sowie Träger der Kriegsopferversorgung und –fürsorge (Grintsch, in Kreikebohm, SGB VI, 1997, § 3 Rn. 25; vgl. §§ 12 „Leistungsträger“, 18 – 29 SGB I in der Fassung des Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015).
Zudem bezog die Klägerin unstreitig kein Übergangsgeld eines Sozialleistungsträgers, wie z.B. nach § 20 SGB VI a.F. im Rahmen von berufsfördernden oder stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers oder nach § 59 AFG in der ab Januar 1992 maßgeblichen Fassung im Rahmen der Teilnahme von Behinderten an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung des Arbeitsamtes.
Zwar zählte zu den eine Versicherungspflicht begründenden Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI a.F. auch das von der Bundesanstalt für Arbeit gewährte Altersübergangsgeld nach § 249e AFG in der mit Wirkung vom 03. Oktober 1990 geltenden Fassung des Art. 8 EV i.V.m. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Zif. 1 Buchst. c) (a.F.). Rechtsirrig geht die Klägerin davon aus, dass das AFG der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 403), in Kraft seit dem 01. Juli 1990, vorliegend zur Anwendung käme. Dem ist nicht so: Das AFG der DDR ist gemäß § 249b Abs. 2 AFG a.F. nicht anwendbar bei Entstehung eines Anspruches im Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden des Beitritts zum 03. Oktober 1990. Daher bestand im hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992 weder ein Altersübergangsgeldanspruch nach dem AFG der DDR noch nach Maßgabe des § 249e AFG a. F.. Schließlich wurde das Übergangsgeld nicht von der Bundesanstalt für Arbeit gewährt, sondern nach den Regelungen des EV vom letzten Arbeitgeber der Klägerin. Zudem lagen auch nicht die Voraussetzungen des § 249e AFG a. F. vor, da die Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung beim Bezirksamt L von B am 31. Dezember 1991 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte (§ 249 e Abs. 1 AFG a. F.).
Keine andere Bewertung ergibt sich, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber – grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach §§ 100 ff. AFG a. F. gehabt hätte und dieses zu den Entgeltersatzleitungen im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI a. F. zählte. Maßgebend für die Begründung einer Versicherungspflicht ist jedoch der „Bezug“ der jeweiligen Entgeltersatzleistung (Grintsch, in Kreikebohm, SGB VI, 1997, § 3 Rn. 27). Bezogen hat die Klägerin jedoch Übergangsgeld nach EV, was nach § 249 c Abs. 14 Nr. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 1 AFG a. F. dazu führte, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte.
Es handelt sich auch nicht um eine gleichgestellte Beitragszeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 247 SGB VI. § 247 SGB VI lautet wie folgt:
Beitragszeiten
(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte.
(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
1. in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2. nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
Keiner der der Tatbestände des § 247 SGB VI ist vorliegend erfüllt, da bereits der hier streitige Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1992 nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst wird.
Gleiches gilt bei Heranziehung des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 248 Abs. 3 SGB VI.
§ 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
…
(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente oder einer Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitragsfreiheit bestanden hat,
3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anla ge 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.
Vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind demnach nur Zeiten vor dem 01. Januar 1992 (= vor Inkrafttreten von Bundesrecht), nicht aber der hier streitige, am 01. Januar 1992 beginnende Zeitraum.
Aus demselben Grund scheidet eine Anwendung von § 286b (Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet) bzw. § 286c SGB VI (Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet) aus, da diese Regelungen ebenfalls nur die bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten betreffen.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 2 SGB VI vor. Danach sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, für die die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 01. Januar 1983 (Nr. 1) oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 (Nr. 2) wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. Das Übergangsgeld bezog die Klägerin – wie bereits dargelegt - weder von der Bundesanstalt für Arbeit noch von einem anderen Leistungsträger, sondern von ihrem letzten Arbeitgeber. Auch wurden hierfür weder Pflichtbeiträge noch Beiträge für Anrechnungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Die Klägerin geht fehl in der Annahme, aus der von ihr zur Gerichtsakte gereichten „Info Nr. 25 – Versicherung der Bezieher von Übergangsgeld –“ der Überleitungsanstalt SoziaIversicherung/Hauptverwaltung vom 15. Mai 1991 weitergehende, als mit den Anerkenntnissen der Beklagten gewährte Rechte herleiten zu können. In der Info wird den Beziehern von Übergangsgeld aufgrund eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses quasi „empfohlen“, sich beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden, so dass diese Zeit später als Anrechnungszeit „rentensteigernd berücksichtigt werden kann (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)“. Eben dies hat die Beklagte für den streitigen Zeitraum anerkannt und mit Bescheid vom 11. Juni 2015 umgesetzt. Inwieweit zum jeweiligen Zeitpunkt des Rentenbeginns eine rentenrechtliche Bewertung der Anrechnungszeiten zu erfolgen hat, bleibt gemäß § 300 SGB VI dem jeweiligen SGB VI-Gesetzgeber vorbehalten (vgl. u. a. Kreikebohm, SGB VI, 1997, § 263 Rn. 12, § 74 Rn. 1 ff.).
Gleiches gilt für die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Kommentierung der DRV-Bund zu § 256a SGB VI. Dieser folgend wurde der streitige Zeitraum - zutreffend - als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Der nach alldem als Anrechnungszeit und nicht als Pflichtbeitragszeit zu bewertende streitige Zeitraum bleibt gemäß § 74 Abs. 3 SGB VI in der vom 01. Januar 1997 an geltenden Fassung des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) bzw. § 74 Satz 5 SGB VI in der ab dem 01. August 2002 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S.1667) jeweils i.V.m. § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) frei von Entgeltpunkten, d. h. unbewertet. Nach § 74 Satz 3 Nr. 1 SGB VI bzw. § 74 Satz 5 Nr. 1 SGB VI in der zitierten Fassung werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, nicht bewertet. Mit dem durch das Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) zum 01. Januar 1997 eingeführten § 263 Abs. 2a SGB VI hat der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise ein Übergangsregelung geschaffen, die bei einem Rentenbeginn vor dem Jahr 2001 noch eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung dieser Anrechnungszeiten ermöglichte.
Dem Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung erleidet im Vergleich zu den in § 186 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) - a. F. – genannten Empfängern von Übergangsgeld, das von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. § 186 Abs. 1 AFG a.F. regelt allein die Beitragspflicht bestimmter von Sozialleistungsträgern gewährter Entgeltersatzleistungen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (vgl. §§ 167 ff. AFG a.F.). Die Regelung hat keinen Bezug zur rentenrechtlichen Bewertung von Arbeitslosigkeitszeiten oder Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger.
Sofern die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern einer in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Sozialleistung geltend macht, vermag der Senat darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 >271>; st. Rspr.). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 <77>; st. Rspr.). Vorliegend fehlt es schon an einem vergleichbaren Sachverhalt. Weder ist das Übergangsgeld nach Art. 20 EV von einem Sozialleistungsträger gezahlt worden, noch unterlag es der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Klägerin stand es im Jahre 1992 frei, statt des - für sie anscheinend günstigeren - Übergangsgeld des Arbeitgebers das damals der Pflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI a.F. unterliegende Arbeitslosengeld des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen, mit der Folge eines früheren Aufbrauchs des Arbeitslosengeldanspruches (vgl. § 110 S. 1 Nr. 1 AFG a.F.).
Die mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am 11. Mai 2017 um 07:44 Uhr, erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Durchführung der Zinsberechnung für den Nachzahlungsbetrag aus dem Rentenbescheid vom 11. Juni 2015 unter Zugrundelegung eines Verzinsungsbeginns im Februar 2005 (statt im Mai 2010) ist als unzulässig abzuweisen. Der Bescheid vom 11. Juni 2015 mit dem die Beklagte die - von der Klägerin angenommenen – Teilanerkenntnisse vom 07. März 2014 und 15. Juli 2014 umgesetzt hatte, ist hinsichtlich des darin getroffenen Verfügungssatzes zur Verzinsung (§ 31 SGB X) nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da dieser Verfügungssatz die hier allein streitbefangene Regelung betreffend die rentenrechtliche Bewertung der Zeit des Übergangsgeldbezuges nach EV vom 01. Januar bis zum 21. Juni 1992, über die das SG in dem angefochtenen Urteil vom 23. März 2015 entschieden hatte, weder abgeändert noch ersetzt hat. Ebenso wenig liegt ein Fall der zulässigen Klageerweiterung nach §§ 153 Abs. 1, 99 SGG vor, da die Beklagte weder der Änderung der Klage zugestimmt noch sich inhaltlich auf das neue Klagebegehren eingelassen hat und der Senat schon im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageänderung diese nicht für sachdienlich hält. Daher fehlt es dem Senat bereits an der Befugnis, erstinstanzlich über die Klage zu entscheiden (§ 29 SGG). Zudem ist die Klage mangels Vorliegen des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.