Die Berufung ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Sie ist angesichts der Beschwer auch statthaft. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin angenommen, dass der Beklagte gem. §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 VTV-Bau verpflichtet war, für den Zeitraum Dezember 2003 bis Dezember 2004 Sozialkassenbeiträge in Höhe von 7.807,46 € an die Klägerin zu zahlen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte einen einheitlichen Baubetrieb unterhält, in dem die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Bautätigkeiten erbringen.
Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. VI des VTV-Bau ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG vom 25.01.2005 - 9 AZR 44/04 - NZA 2005, 1365). Demgegenüber setzt eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne dieser Norm voraus, dass sich der maßgebliche Bereich nicht nur durch eine besondere personelle Einheit, organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und einen autonomen, spezifischen Zweck heraushebt, sondern darüber hinaus eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung erfahren hat. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung dergestalt, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, genüge für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung nicht (BAG a. a. O.; BAG vom 24.11.2004 - 10 AZR 169/04 - NZA 2005, 362). Insofern richtet sich der Betriebsbegriff nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach demjenigen in Abschnitt VI des VTV-Bau (BAG a. a. O.). Im Hinblick auf das Kündigungsschutzgesetz hat das BAG festgestellt, dass mit und in einem Betrieb mehrere Zwecke verfolgt werden können, so dass es in erster Linie auf die Einheit der Organisation, nicht auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung ankomme. Erforderlich sei ein Leitungsapparat, um insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbstständig treffen zu können (BAG vom 15.03.2001 - 2 AZR 151/00 - NZA 2001, 831).
Bei Anwendung dieser Grundsätze unterhält der Beklagte bezogen auf die zwei Arbeitnehmer keinen eigenständigen Betrieb, sondern einen einheitlichen Betrieb mit sechs Arbeitnehmern, der jedoch verschiedene Betriebszwecke verfolgt. Die Einheitlichkeit des Betriebes ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Beklagte als Leiter beider Bereiche auftritt. Hierin ist das zentrale Moment zu sehen. Demgegenüber tritt die Zwecksetzung zurück, selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, die beiden Arbeitnehmer hätten im Wesentlichen Dienstleistungen erbracht. Insofern reicht eine bloße betriebsinterne Spezialisierung, z. B. nach getrennten Arbeitsgruppen für jeweils bestimmte Aufgaben, nicht aus (BAG vom 25.01.2005 a. a. O.). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass er für das Baugeschäft eine eigene Steuernummer erhalten habe, ist festzustellen, dass diese Steuernummer (075/271/00709) durchgängig für die Rechnungen verwendet wurde, die den Haus- und Hofservice betreffen (Kopien Bl. 61 ff. d. A.).
Bei Anwendung der obigen Kriterien kann nicht einmal festgestellt werden, dass der Haus- und Hofservice eine selbständige Betriebsabteilung darstellt. Insofern fehlt eine für Außenstehende wahrnehmbare räumliche Abgrenzung, denn der Dienstleistung- und Baubereich werden unter derselben Adresse betrieben. Darüber hinaus kommt es - entgegen der Auffassung des Beklagten - auf den steuerrechtlichen Gewerbebegriff (vgl. hierzu Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 11.03.2010 - 13 K 324/06 - juris) nicht an, denn nach zutreffender Auffassung des BAG ist der Betriebsbegriff „eigenständig“ anhand des § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV-Bau zu klären. Im Übrigen ist es lebensfremd, bei einer Beschäftigung von nur sechs Arbeitnehmern unter der gleichen Adresse zwei getrennte Betriebe anzunehmen.
Auch der Beklagte räumt ein, dass eine Gewichtung als Baubetrieb nur dann in Betracht käme, wenn beide Betriebe als Einheit betrachtet werden müssten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 12.10.2009). Dies ist - wie oben gezeigt - jedoch der Fall.
Der Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.