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Entscheidung 3 U 101/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 26.05.2010
Aktenzeichen 3 U 101/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2009, Az. 13 O 290/09, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.989,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.915,50 € seit dem 3.10.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.11.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.12.2008 und aus weiteren 243,- € seit dem 7.3.2009 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Gewerbemietzins für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen unter Berufung auf eine angebliche Verletzung des Konkurrenzschutzgebots.

Die Parteien sind einander durch einen am 04.10.2004 von ihren jeweiligen Rechtsvorgängern geschlossenen Mietvertrag über ein Gewerbegrundstück in der J…-Straße in F… (Anl. 1 zur Klageschrift) verbunden. Zweck der Vermietung war der Betrieb einer „…“-Service-Station durch den Mieter. Der monatlich zu zahlende Zins setzt sich zusammen aus einem Nettomietzins von 2.450,00 €, einer Nebenkostenvorauszahlung von 150,00 € sowie der 19%igen Mehrwertsteuer.

In § 9 des Mietvertrages ist unter der Überschrift „Konkurrenz“ vereinbart:

Der Vermieter wird in einem Umkreis von 1000 m nicht selbst eine Autoglas-Service Station eröffnen, noch ein Grundstück einer direkten Konkurrenzfirma zu diesem Zwecke vermieten, verpachten oder verkaufen.

Schon zuvor, nämlich mit Vertrag vom 04.10.2004, hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein angrenzendes Gewerbegrundstück vermietet. Gegenstand dieses Vertrages war der „Betrieb einer P…Station“. Die Firma P… ist ein bundesweit tätiges Filialunternehmen. Im Handelsregister ist ihr Unternehmensgegenstand eingetragen als:

Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen oder von Schalldämpfern im Sofortdienst … . Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Einbau und Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör sowie die Durchführung von Abgaskontrolluntersuchungen und diesbezügliche Reparaturen.

In der Zeit nach Abschluss des Mietvertrages ergab es sich, dass Kunden der Firma P… teilweise auch die Leistungen der Beklagten in Anspruch nahmen. Hintergrund war eine entsprechende Absprache zwischen der Beklagten und der Firma P….

Spätestens seit Februar 2008 bietet auch die Firma P… auf ihrem Betriebsgelände Autoglaserarbeiten an bzw. lässt diese durch Dritte dort ausführen.

Mit Schreiben vom 18.03.2008 forderte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf den vereinbarten Konkurrenzschutz auf, diese Tätigkeit zu unterbinden. Da dies nicht erfolgte, machte sie mit Schreiben vom 07.10.2008 und nochmals mit Schreiben vom 28.10.2008 die Minderung des Mietzinses geltend. Nachdem sie bereits seit Ende des Jahres 2007 ihren Mietzins zum Teil nur stockend gezahlt hatte, leistete sie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 keine Zahlungen mehr.

Für diese Monate macht die Klägerin Mietzins geltend. Ferner verlangt sie eine nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 243,00 €.

Sie hat behauptet, zum Leistungsangebot der Firma P… hätten bereits im Jahr 2005 auch Autoglasreparaturen gehört. Dies und auch der Mietvertrag mit der Firma P… sei den Geschäftsführern der Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des hier verfahrensgegenständlichen Mietvertrages bekannt gewesen. Im Zuge der Anbahnung ihres Mietvertrages habe die Beklagte darum gebeten, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Mietvertrag mit der Firma P… eine Konkurrenzschutzklausel zu ihren, der Beklagten, Gunsten in Bezug auf Autoglaser- und Folienarbeiten aufnehmen möge. Dies habe die Firma P… jedoch abgelehnt.

Die Beklagte hat ein Recht zur Minderung des Mietzinses und die Aufrechnung mit einem ab April 2008 entstandenen mangelbedingten Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Sie hat vertreten, das Mietobjekt sei wegen Verstoßes der Klägerin gegen die Konkurrenzschutzklausel mangelbehaftet. Die Firma P… habe erst seit Februar 2008 auch Autoglaserarbeiten angeboten. Zuvor habe sie in Ermangelung eines solchen eigenen Angebots Kunden mit entsprechendem Bedarf an sie, die Beklagte, verwiesen. Die seit Februar 2008 neu entstandene Konkurrenzsituation habe dazu geführt, dass ihr, der Beklagten, Umsatz um etwa 3.200,00 € monatlich zurückgegangen sei.

Mit der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte könne dagegen keine Rechte aus § 536 Abs. 1 BGB oder aus § 536a Abs. 1 BGB geltend machen. Der mietvertraglich gewährleistete Konkurrenzschutz sei nicht verletzt. Es sei zu unterscheiden zwischen vertragsimmanentem und konkret vertraglich vereinbartem Konkurrenzschutz. Ein etwaiger vertragsimmanenter Konkurrenzschutz werde im vorliegenden Fall durch die vertragliche Konkurrenzschutzklausel in § 9 des Mietvertrages verdrängt. Diese verbiete jedoch nur „direkte“ Konkurrenzunternehmen. Um ein solches Konkurrenzunternehmen handele es sich bei der Firma P… nicht, vielmehr seien nur solche Unternehmen als „direkte“ Konkurrenzunternehmen anzusehen, die sich auf Glasreparaturen spezialisiert hätten. Eine darüber hinausgehende allgemeine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb zu ersparen, bestehe nicht.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Sie rügt zunächst eine fehlerhafte Vertragsauslegung. Sie vertritt die Auffassung, durch die vereinbarte Konkurrenzschutzklausel werde der vertragsimmanente Konkurrenzschutz nicht verdrängt. Dieser schütze im vorliegenden Fall auch vor der Aufnahme von Autoglaserarbeiten in das Hauptdienstleistungsangebot der Firma P…. Im Übrigen stelle diese Konkurrenz aber auch eine „direkte“ Konkurrenz im Sinne der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel dar. Eine solche Konkurrenz sei nicht nur bei einem lediglich auf Autoglaserarbeiten beschränkten Spezialbetrieb anzunehmen, sondern allgemein dann, wenn ein anderes Unternehmen Autoglaserarbeiten als Hauptdienstleistung anbiete.

Die Beklagte behauptet, die Erweiterung des Leistungsangebots der Firma P… sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Schon vor Anmietung des Gewerbegrundstücks seien Gespräche mit der Firma P… geführt worden, die auf eine Symbiose zwischen beiden Unternehmen gezielt hätten. Dies entspreche allgemeiner Praxis auch an anderen Standorten. Sie habe mit ihrem Angebot das Leistungsspektrum der Firma P… ergänzen und die Medienwirksamkeit und die damit verbundenen deutschlandweiten Referenzen der Firma P… für sich nutzen wollen. Hätte die Firma P… schon anfangs auch Autoglaserarbeiten angeboten, wäre es für sie, die Beklagte, nicht naheliegend gewesen, sich ebenfalls auf dem Gelände anzusiedeln. Die Beklagte meint, vor diesem Hintergrund sei eine 25 %ige Mietminderung berechtigt.

Ferner habe sie Anspruch auf Schadenersatz. Dieser sei verschuldensunabhängig, da die Klägerin mit der Beseitigung des Mangels – Beendigung der Konkurrenzsituation – in Verzug geraten sei. Ihr Schaden liege in einem monatlichen Umsatzverlust von ca. 3.800,00 €. Es sei davon auszugehen, dass die Firma P… monatlich 8 bis 12 Fahrzeuge im Rahmen der Autoglaserei bearbeite. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Materialeinsatzes ergebe dies den in Rede stehenden Umsatzverlust.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 03.06.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 290/08, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Ihre Verpflichtung, die Beklagte vor Konkurrenz zu schützen, beschränke sich auf solche Unternehmen, die ausschließlich Autoglaserarbeiten anbieten. Wirtschaftliche Nachteile, die auf die offensichtlich nicht mehr bestehende Kooperation zwischen der Beklagten und der Firma P… zurückzuführen seien, dürften nicht zu ihren, der Klägerin, Lasten gehen.

II.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses nach § 535 Abs. 2 BGB für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Der Höhe nach steht der Klägerin allerdings nur ein Anspruch in Höhe von monatlich 2.915,50 € zu. Der weitergehende Anspruch, nämlich in Höhe von monatlich 178,50 €, zusammen für drei Monate 535,50 € ist nicht begründet, so dass die Berufung insoweit Erfolg hat.

Teil der Klageforderung sind nämlich für die in Rede stehenden drei Monate auch die vertraglich vorgesehenen Nebenkostenvorauszahlungen (3 x 150,- € zzgl. MWSt). Diese kann die Klägerin nicht verlangen. Vorauszahlungen können nur begehrt werden, solange nicht die Abrechnungsreife eingetreten ist. In § 4 Nr. 2 des Vertrages ist eine „Endabrechnung zum Jahresende“ vereinbart. Spätestens ein Jahr nach dem maßgeblichen „Jahresende“, also hier ein Jahr nach Dezember 2008 ist die Abrechnungsreife eingetreten, so dass die Klägerin eine Vorauszahlung nicht mehr verlangen kann.

2. Das der Entstehung dieses Anspruchs allein entgegengesetzte Minderungsrecht der Beklagten (§ 536 BGB) besteht nicht. Die Mietsache weist keinen Mangel im Sinne dieser Vorschrift auf.

Ob sich aus der Verletzung des vertraglich geschuldeten Konkurrenzschutzes überhaupt ein Sachmangel des Mietgegenstandes ergeben kann (so Eisenschmidt in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 535, Rn. 543; § 536, Rn. 183ff; anders Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 729f mit Berufung auf BGH, BB 1953, S. 177) kann dahinstehen. In der hier gegebenen Situation verletzt die Klägerin nämlich das Gebot des Konkurrenzschutzes nicht. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Angebot von Autoglaserarbeiten durch die Firma P… weder den unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung vom Vermieter zu gewährleistenden sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz noch die hier in § 9 des Mietvertrages ausdrücklich getroffene Vereinbarung über den zu gewährenden Konkurrenzschutz betrifft; auf die Frage, ob etwa der vertragsimmanente Konkurrenzschutz durch die in § 9 vereinbarte Klausel abgedungen worden ist (vgl. zum Ausschluss des vertragsimmanentem Konkurrenzschutzes durch individuelle Regelungen, auch in AGB, Eisenschmidt, aaO, Rn. 564; Weidenkaff in Palandt, § 535, Rn. 27; OLG Düsseldorf, ZMR 1992, S. 445ff), kommt es daher nicht an.

a) Das erweiterte Leistungsangebot der Firma P… beeinträchtigt den vertragsimmanenten Anspruch der Beklagten auf Konkurrenzschutz nicht.

Die Anmietung eines Grundstücks zur Ausübung eines Gewerbes umfasst das Recht des Mieters, dass jedenfalls auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters keine Konkurrenzunternehmen zugelassen werden (s. BGH, NJW 1978, S. 585; NJW-RR 1986, S. 9; OLG Köln, NJW-RR 1998, S. 1017; Eisenschmidt, a.a.O., § 535, Rn. 543; kritisch mit Rücksicht auf die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 709). Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten (BGH, NJW 1978, S. 585). Die Reichweite des Konkurrenzschutzes ist daher jeweils unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Interessen beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen (BGH, ZMR 1960, S. 139; OLG Dresden, MDR 1998, S. 211; s. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2007, 3 U 133/06 und 3 U 134/06, beide zit. n. Juris). Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz erstreckt sich in der Regel nur auf die sogenannten Hauptleistungen eines Mitbewerbers, nicht aber auf seine Nebenangebote: Eine konkurrenzschutzwidrige Wettbewerbssituation liegt nur vor, wenn der Zweck und das Gepräge des Angebots des Konkurrenten von dem Leistungsangebot, auf das sich der dem Mieter gegenüber gewährleistete Konkurrenzschutz bezieht, zumindest mitbestimmt wird (BGH, NJW 1986, S. 9; OLG Köln, NJW-RR 1998, S. 1017, OLG Frankfurt, NZM 2004, S. 706ff; Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 711). Ferner wird das Maß des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes durch den Prioritätsgedanken geprägt: Der Konkurrenzschutz eines Mieters richtet sich wesentlich danach, welchen Besitzstand er nach den bei Vertragsschluss ersichtlichen Umständen erwarten konnte. Regelmäßig kann Konkurrenzschutz nur der zuerst vorhandene im Verhältnis zu einem hinzukommenden Mieter beanspruchen (OLG Köln, NJW-RR 1998, S. 1017; MDR 2006, S. 86; OLG Frankfurt, NZM 2004, S. 706, Eisenschmidt, aaO, Rn. 545; Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 726, 731).

Im vorliegenden Fall mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass das Angebot von Autoglaserarbeiten durch die Firma P… mittlerweile als eine Hauptleistung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu deren Leistungsspektrum gerechnet werden kann, obwohl weder die Eintragung im Handelsregister noch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung, die beide recht detaillierte Angaben zum Unternehmensgegenstand enthalten, dieses Gewerk aufführen. Immerhin scheint die Firma P… in der jüngeren Vergangenheit anders als in weiter zurückliegenden Jahren konkret auch mit Glaserarbeiten zu werben. Selbst dann ist jedoch aufgrund des Prioritätsgedankens davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit einen Konkurrenzschutz nicht verlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn entgegen der Behauptung der Klägerin in dem Zeitpunkt, als der hier verfahrensgegenständliche Mietvertrag abgeschlossen worden ist, die Firma P… noch keinerlei Autoglaserarbeiten angeboten hat.

Legt man Letzteres zugrunde, so handelt es sich in der hier vorliegenden Fallkonstellation um eine nachträgliche Sortiments- bzw. Angebotserweiterung seitens eines Anbieters, der bereits bei Beginn des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen hatte und deshalb grundsätzlich im Sinne des Prioritätsgedankens den Vorrang vor der Beklagten als neuer Mieterin verlangen kann. Freilich ist nicht jegliche nachträgliche Veränderung im Leistungsspektrum des „älteren“ Mieters konkurrenzschutzrechtlich bedeutungslos. Vielmehr ist in einem solchen Fall nachträglicher Angebotserweiterung darauf abzustellen, ob und inwieweit der neue Mieter bei Abschluss seines Mietvertrages mit Veränderungen und Erweiterungen des Angebots bereits vorhandener Mieter rechnen konnte und musste (vgl. etwa OLG Köln, NJW-RR 1998, S. 1017; MDR 2006, S. 86; OLG Frankfurt, NZM 2004, S. 706). So versagt etwa das OLG Köln (NJW-RR 1998, S. 1017) – allerdings hinsichtlich einer vertraglichen Konkurrenzschutzklausel – den Konkurrenzschutz einem Mieter, dessen Angebot sich auf frische Backwaren beschränkt, gegenüber einem konkurrierenden Supermarkt, der grundsätzlich „Nahrungs- und Genussmittel aller Art“ anbot, sein Sortiment jedoch erst nachträglich um frische Backwaren erweiterte, mit dem Argument, das Risiko einer solchen Angebotserweiterung sei für den Mieter schon bei Vertragsschluss ersichtlich gewesen.

Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte auf vertragsimmanenten Konkurrenzschutz nicht berufen. Sie wusste bereits bei Abschluss des Mietvertrages, dass auf dem angrenzenden Grundstück die Firma P… sachnahe Dienstleistungen im Bereich des Autoreparaturgewerbes anbot; gerade die dadurch möglich werdenden Synergien wollte sie für ihren eigenen Betrieb ausnutzen. Die Erwartung, das Leistungsspektrum dieses Anbieters würde langfristig unverändert bleiben, so dass die Entstehung einer Konkurrenzsituation auf Dauer ausgeschlossen wäre, ist nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sind nämlich zum einen die Interessen der Klägerin als Vermieterin. Diese hatte im Mietvertrag mit der Firma P… einen Vertragszweck vereinbart, der so allgemein formuliert war, dass er eine Angebotserweiterung etwa auch auf Autoglaserarbeiten nicht ausschloss. Ihr ist es daher ohne Abänderung oder Verletzung des Vertrages mit der Firma P… nicht möglich, die nunmehr aufgetretene Konkurrenzsituation zu unterbinden. Auf der anderen Seite ist die Beklagte hier nicht oder nur in geringerem Maße schützenswert. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte sie vor Abschluss des Mietvertrages Gespräche mit der Firma P… geführt und war über deren Leistungsangebot informiert. Sie ist selbst dem Vorbringen der Klägerin, ihr sei der mit der Firma P… abgeschlossene Mietvertrag und damit auch der dort sehr allgemein formulierte Vertragszweck bekannt gewesen, sie habe sogar bewirken wollen, dass in den Mietvertrag mit der Firma P… eine entsprechende Verbotsklausel aufgenommen werde, nicht ausdrücklich entgegengetreten, so dass dieser Sachverhalt als unstreitig zu unterstellen ist. Damit war sich die Beklagte des Risikos einer Veränderung im Leistungsspektrum der Firma P… bewusst. Sie hatte im Rahmen der mit den Vertretern der Firma P… geführten Gespräche zumindest Anlass, sich insoweit zu erkundigen und ihre Interessen – etwa durch Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit der Firma P… selbst – wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, ihr gegenüber der nunmehr aufgetretenen Situation vertragsimmanenten Konkurrenzschutz zu gewährleisten. Vielmehr hat die Beklagte den Mietvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, obwohl sie das Risiko künftiger Konkurrenz entweder sogar schon in Betracht gezogen hatte oder doch zumindest erkennen konnte. Sie hätte für diesen Fall gegebenenfalls mit einer besonderen Konkurrenzschutzklausel in dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag Vorsorge treffen können. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis besteht nicht. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie Vertrauensschutz hinsichtlich eines dauerhaft nur eingeschränkten Leistungsspektrums der Firma P…, das Autoglaserarbeiten ausschließt, sollte erwarten können. Möglicherweise hat die Beklagte in der Erwartung, von der Anwesenheit der Firma P… profitieren zu können, bewusst davon abgesehen, ihre Interessen dieser oder der Klägerin gegenüber mit größerem Nachdruck durchzusetzen. Rechtlichen Schutz genießt diese Geschäftserwartung nicht.

b) Auch nach der in § 9 des Mietvertrages vereinbarten Klausel steht der Beklagten der begehrte Konkurrenzschutz nicht zu. Der Senat schließt sich im Ergebnis der insoweit vom Landgericht gefundenen Auslegung an.

Nach der von den Parteien vereinbarten Klausel kann die Beklagte Konkurrenzschutz nur gegenüber „direkten Konkurrenzfirmen“ verlangen. Als „Konkurrenzfirmen“ sind nach dieser Klausel aus Sicht des Senats Betriebe anzusehen, die ganz oder teilweise dieselben Leistungen anbieten wie die Beklagte, und damit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch die Firma P…. Was aber mit „direkten“ in Abgrenzung von „indirekten“ Konkurrenzfirmen gemeint ist, erschließt sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht ohne Weiteres. Für die Auffassung des Landgerichts, dass eine „direkte“ Konkurrenzfirma nur eine solche ist, deren Angebot sich mit dem der Beklagten vollständig deckt, die also ebenfalls ein auf das Angebot von Autoglaserarbeiten spezialisierter Fachbetrieb ist, liefert der Wortlaut der Klausel keinen Anhaltspunkt. Er schließt sie aber auch nicht aus. Erkennbar ist jedenfalls, dass die Vertragsparteien zwei Kategorien von „Konkurrenzfirmen“ bilden wollten, von denen die einen – „direkten“ – dem Angebotsspektrum der Beklagten besonders nahe stehen und in den Konkurrenzschutz eingeschlossen werden, die anderen – „indirekten“ – aber vom Konkurrenzschutz nicht erfasst sind. Unklar ist nur, welche dieser Betriebe nur „indirekte“ Konkurrenten sein sollen, deren Konkurrenz die Beklagte nach Vorstellung der Parteien hinnehmen muss. Im Ergebnis ist es interessengerecht, mit dem Landgericht davon auszugehen, dass „direkte“ Konkurrenzfirmen nur die ausschließlich auf Autoglaserei spezialisierten Betriebe sind. Insbesondere dann, wenn man den Vortrag der Beklagten selbst zu ihren Vorstellungen und Erwartungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses heranzieht, erscheint dies naheliegend. Danach hat sie nämlich das hier in Rede stehende Gewerbegrundstück in der Vorstellung angemietet, davon profitieren zu können, dass in unmittelbarer Nachbarschaft die Firma P… ebenfalls Leistungen im Kraftfahrzeugreparaturgewerbe anbietet. Dies war mit Vertretern der Firma P… abgesprochen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass sie auch vom bundesweiten Ansehen und der Werbung der Firma P… mittelbar Nutzen ziehen wollte. Bei diesem Geschäftsmodell hat die Beklagte ersichtlich ein großes Interesse daran, dass nicht andere Autoglasereifirmen sich mit demselben Gedanken in unmittelbarer Nähe niederlassen. Daher liegt die Annahme nahe, dass die Beklagte mit der hier in Rede stehenden Klausel gerade dies verhindern wolle.

Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die Klausel auch auf eine Angebotserweiterung durch die Firma P… selbst abzielen könnte. Zwar steht auch diese dem von der Beklagten angestrebten Geschäftsmodell entgegen. Dafür, dass gerade dies jedoch der Grund gewesen sein könnte, die konkrete Konkurrenzschutzklausel mit ihrer Unterscheidung von „direkten“ und „indirekten“ Konkurrenten in den Vertrag aufzunehmen, ist jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr hatte die Beklagte, um ihr Geschäftsmodell verwirklichen zu können, gerade mit der Firma P… eigene Gespräche geführt. Naheliegend wäre es gewesen, gerade mit dieser ein entsprechendes Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Dies ist aber offensichtlich nicht erfolgt. Hätte die Beklagte gerade in ihrer Vertragsbeziehung mit der Klägerin sicher stellen wollen, dass sie auf Dauer entsprechend ihrem Geschäftsmodell von der Anwesenheit der Firma P… auf dem Nachbargrundstück profitiert und deshalb eine Angebotserweiterung auf Seiten der Firma P… unterbleibt, hätte sie daher durch Vereinbarung einer entsprechend eindeutigen Klausel in dem hier verfahrensgegenständlichen Mietvertrag gerade auch für diesen Fall Vorsorge treffen können und müssen. Ein allgemeiner Anspruch der Beklagten auf Unterstützung durch die Klägerin bei der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsmodells ergibt sich aus der hier vereinbarten Vertragsklausel nicht.

3. Nach dem Gesagten kann auch die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch nicht durchgreifen, weil auch dieser einen Mangel der Mietsache bzw. eine anderweitige Vertragsverletzung der Klägerin voraussetzt.

4. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision nicht gebieten, § 543 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.282,- €. Die Aufrechnungsforderung führt nicht zur Erhöhung des Streitwerts, da die Aufrechnung als Hauptaufrechnung geltend gemacht worden ist (§ 45 Abs. 3 GKG). Die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr bleibt als Nebenforderung nach § 4 ZPO außer Betracht.