Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.02.2012 | |
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Aktenzeichen | 1 K 725/05 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 3 VermG, § 2 Abs 1 S 1 VermG, § 2211 Abs 1 BGB, § 2225 BGB, § 242 BGB, § 3 Abs 1 S 1 VermG, § 3 Abs 1 S 2 VermG, VermRÄndG 2, §§ 398ff BGB, § 404 BGB, § 42 Abs 2 VwGO, Art 18 EinigVtr |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Rückübertragung des Grundstücks W-Straße in S. (Flur X, Flurstück xx).
Das 1.558 m² große und mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaute Grundstück war seit dem 29. Januar 1952 auf Gisela G., geborene A., vormals F. (im Folgenden vereinfachend: die Alteigentümerin), im Grundbuch von S., Band …, Blatt …, eingetragen. Die anfangs im Ostteil Berlins, später in West-Berlin wohnhafte Alteigentümerin beklagte sich in einem Schreiben an den Rat der Gemeinde S. vom 25. April 1965 über den Zustand einer Wohnung des Hauses, die sich in einem "sehr schlechten Zustand" befinde; sie gewährte dem Zeugen B. (im Folgenden vereinfachend: der Verwalter) am 18. Januar 1970 ein Vorkaufsrecht und bat ihn, die Verwaltung des Wohngrundstücks zu übernehmen und insbesondere rückständige Mieten in Empfang zu nehmen. Der Verwalter habe sich – so die Alteigentümerin in einem auszugsweise vorgelegten Schreiben, der Darlegung des Klägers nach aus dem Jahr 1969 – an sie gewandt und ihr angeboten, das „in sehr reparaturbedürftigem Zustand befindliche Grundstück“ in Ordnung zu bringen und zu erhalten, falls er im Wege des Wohnungstausches einziehen könne. Sie selbst sei seit einiger Zeit Witwe und Invalidenrentnerin und daher finanziell nicht in der Lage, bei dem geringfügigen Mietaufkommen "die zahlreichen laufenden Reparaturen" zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Miete monatlich offenbar 14,02 Mark/DDR (M) für jede der beiden Mietparteien.
Der Rat der Gemeinde bestätigte der Alteigentümerin unter dem 23. März 1970 den Eingang eines offenbar dem Schreiben vom 18. Januar 1970 entsprechenden Schreibens vom 08. März 1970. Gegen die Übergabe der Verwaltung und den Verkauf des Grundstücks an den Verwalter habe er nichts einzuwenden und eine Zustimmung benötige sie hierfür von Seiten der Gemeinde nicht, gegebenenfalls könne mit dem Interessenten vor dem Staatlichen Notariat ein Vertrag abgeschlossen werden.
Am 27. Mai 1970 erteilte die Alteigentümerin dem Verwalter eine Verwalter-Vollmacht; den ausschließlich vorliegenden Abschriften nach ist ihre Unterschrift notariell beglaubigt worden. Der Verwalter werde ermächtigt, sie in allen die Verwaltung des Grundstücks betreffenden Angelegenheiten, sowohl Behörden als auch Mietern und sonstigen Personen gegenüber, zu vertreten. Der Bevollmächtigte könne in ihrem Namen Mietverträge, Versicherungsverträge und Hauswartverträge abschließen, verlängern und aufgeben, die Miete annehmen und über die gezahlten Beträge quittieren, das Vermieterpfandrecht ausüben, Bestellungen machen, die sich auf die Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses und der Räume beziehen, Prozesse über die vorstehend bezeichneten Gegenstände führen, in denen sie Klägerin, Beklagte oder Streitgenossin sei, und sie im Zwangsvollstreckungsverfahren vertreten, mit Behörden verhandeln, Anträge stellen und Erklärungen entgegen nehmen. Der Bevollmächtigte sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und er könne für einzelne Handlungen Unterbevollmächtigte stellen.
Am 01. Oktober 1970 ist das Grundstück von dem Baumeister B. und der Alteigentümerin in Augenschein genommen und von dem Gutachter bewertet worden; auf die Einzelheiten des Gutachtens wird Bezug genommen.
Die Volkspolizei-Inspektion F. teilte dem Rat der Gemeinde S. auf dessen Anfrage am 09. März 1972 mit, die Alteigentümerin sei am 27. Oktober 1970 legal nach West-Berlin, N.- Str., verzogen. Hierüber setzte der Rat der Gemeinde den Verwalter in Kenntnis.
Unter dem 10. August 1972 wies der Bürgermeister den Verwalter darauf hin, dass größere Arbeiten erforderlich seien, um den Wert der Wohnung zu erhalten. Es werde erforderlich sein, einen Kredit aufzunehmen; die Verwaltungs-Vollmacht vom 27. Mai 1970 lasse jedoch offen, in welcher Höhe. Es sei nicht bekannt, inwieweit er mit der nach West-Berlin verzogenen Alteigentümerin in Verbindung stehe; sollte sie in Westdeutschland leben, sei es angebracht, wegen der neuen Anschrift bei der zuständigen Meldestelle anzufragen. Die Verwaltungsverhältnisse seien zu klären; sollte er die weitere Durchführung der Verwaltung für das Grundstück ablehnen, werde gebeten, "die Ablehnung mit einer schriftlichen Begründung vorzulegen". Am 29. August 1972 teilte der Verwalter mit einem ebenfalls in der Grundstücksakte befindlichen Schreiben mit, er habe sich erfolgreich um anderen Wohnraum bemüht und lehne daher die Verwaltung des Grundstücks ab.
Am 13. Oktober 1972 setzte der Bürgermeister den Verwalter in Kenntnis, dass der Rat die Angelegenheit am 11. Oktober 1972 behandelt habe. Das gesamte Gebäude bedürfe einer Generalüberholung, die kreditiert werden müsse; es werde bis zum 20. Oktober 1972 um Mitteilung gebeten, ob er die Anschrift der Alteigentümerin erfahren habe. Am 30. Oktober 1972 wurde dem Verwalter auf seine Anfrage vom 16. Oktober 1972 von einer Privatperson mitgeteilt, es sei nicht möglich, anhand seiner Angaben eine Gisela F. ausfindig zu machen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1972 wandte sich der Bürgermeister an die Staatliche Bauaufsicht des Rates des Kreises: Die Grundstückseigentümerin habe ihren Wohnsitz nach West-Berlin verlegt und habe einem Bürger aus der Gemeinde das Vorkaufsrecht und eine notarielle Verwaltungs-Vollmacht eingeräumt. Ein Wohnungswechsel habe aber noch nicht durchgeführt werden können. In der Zwischenzeit habe der Verwalter einen anderen Tauschpartner gefunden, lege daher keinen Wert mehr auf das Grundstück und lehne wegen des Wohnungstausches dessen Verwaltung ab. Der Bürger sei im Besitz der Verwaltungs-Vollmacht. Bei einer Unterredung hätten sie erfahren, dass die Alteigentümerin "ihren Wohnsitz von West-Berlin nach Westdeutschland" verlegt habe, Anschriften seien jedoch nicht bekannt. Weil der Wohnraum erhalten werden müsse und durch die anfallenden Instandsetzungsarbeiten auch eine größere Wohnungseinheit mit etwa 6 Räumen erhalten werden könne, werde der Rat der Gemeinde eine Anordnung treffen. Es werde um Benennung der zur Erhaltung des Wohnraumes erforderlichen Maßnahmen gebeten.
Nach einer Besichtigung des Wohngebäudes am 30. November 1972 beantwortete der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht die Anfrage am 04. Dezember 1972; auf die Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen. Der Bürgermeister bat den Verwalter am 01. März 1973 für den 06. März 1973 zu einer Aussprache in die Verwaltung.
Mit einem maschinenschriftlich vorformulierten und lediglich hinsichtlich des "Verpächters" handschriftlich ergänzten "Pachtvertrag" vom 16. Mai 1973 überließ der Verwalter das Grundstück dem Beigeladenen zur Nutzung gegen Zahlung der jährlichen Grundsteuer in Höhe von 162,00 M zuzüglich (weiterer) Steuern, Müll- und Schornsteinfegerkosten. Der Beigeladene beantragte daraufhin am 17. Mai 1973 bei dem Rat der Gemeinde die Wohnraumzuweisung und wies darauf hin, dass der Verwalter interessiert sei, „über den Gerichtsweg“ die Verwaltung an ihn abzutreten. Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht habe ihm versichert, dass eine Zurückgewinnung des Wohnraumes nach Beseitigung der Mängel durchaus möglich sei. Er erkläre sich grundsätzlich bereit, die Instandsetzung in eigener Regie zu übernehmen und dabei im Rahmen der Möglichkeiten Eigenleistungen zu erbringen. Wegen der eventuellen Aufnahme eines Wiederaufbaukredits habe er positive Verhandlungen mit dem Verwalter und dem Leiter der Kreissparkasse geführt, der ihm erklärt habe, dass "Möglichkeiten vorhanden" seien. Mit weiterem maschinenschriftlichen Schreiben vom 01. Juni 1973 beauftragte der Verwalter den Beigeladenen, alle erforderlichen Reparaturen und Renovierungen an Haus und Grundstück zu organisieren und vorzunehmen. Er sei bevollmächtigt, Handwerker zu beauftragen und notwendige Reparaturen durchzuführen. Die Finanzierung der Arbeiten solle der Pächter übernehmen, der zur Sicherung seiner finanziellen Auslagen und durch Eigenleistung erbrachter Werte eine entsprechende Hypothek eingetragen erhalte. Durch diese Maßnahme werde das "mir von der Eigentümerin Frau Gisela F. zur Verwaltung übergebene Grundstück ... vor dem Verfall und Abriß bewahrt, und neuer Wohnraum geschaffen".
Am 04. Juni 1973 unterrichtete der Bürgermeister den Beigeladenen und den Verwalter von einem Beschluss des Rates der Gemeinde vom 01. Juni 1973: Eine Zuweisung für das Grundstück werde erteilt, wenn der Beigeladene bauliche Auflagen erfüllt habe; nach Durchführung der Arbeiten werde der Rat der Gemeinde das Wohngrundstück besichtigen. Die Schornsteine und Feuerstellen (Öfen und Küchenherd) seien instand zu setzen, die elektrischen Anlagen in allen Räumen zu überprüfen und instand zu setzen, die Dacheindeckung zu überprüfen und Schäden zu beseitigen, wegen eines Feuchtigkeitseinflusses seien die Dachrinnen zu überprüfen bzw. Reparaturen oder Erneuerungen an dem gesamten Gebäude vorzunehmen, die Schäden am Sockelmauerwerk seien zu beseitigen und die Toilette sei instand zu setzen. Am 16. Juli 1973 teilte der Beigeladene mit, die Auflagen seien nach "intensiv durchgeführten Arbeiten" erfüllt worden, so dass die Besichtigung erfolgen könne. Der Rat der Gemeinde erteilte dem Beigeladenen am 18. Juli 1973 die Zuweisung; als "Verwalter des Vermieters" wird der Verwalter benannt.
Der Beigeladene unterrichtete die Alteigentümerin am 27. August 1973 – soweit vorliegend von Bedeutung - dahingehend, der Verwalter habe versucht, sie zu erreichen und die Verwaltung abzugeben. Das Haus sei verfallen und das Gebäude als Wohnraum gesperrt. Die Familie habe viel Geld, Zeit und Mühe investiert, um den Wohnraum zurückzugewinnen, und sie wolle das Grundstück sehr gerne käuflich erwerben. Es werde gebeten, ihn bis zu einer endgültigen Klärung der Angelegenheit als Verwalter einzusetzen. Eine entsprechende Rücktrittserklärung des jetzigen Verwalters werde dem Schreiben beigefügt. Einem - von Seiten des Klägers und des Beigeladenen erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten - Schriftstück vom 01. Juli 1973 nach erklärte der Verwalter, „dass er an einer Weiterführung der Verwalterschaft kein Interesse mehr habe“. Es sei in seinem Sinne, dass der Beigeladene als Pächter des Grundstücks die Verwaltung übernehme. Bis zu diesem Zeitpunkt setze er ihn als „Unterverwalter“ ein.
Die Alteigentümerin antwortete unter dem 13. September 1973. Sie habe das Grundstück bei Verlassen der DDR melden müssen und wisse nicht, ob sie noch ein Verfügungsrecht habe. Trotzdem hoffe sie, der Beigeladene habe Glück und könne sich mit seiner Familie "ein schönes Zuhause zurecht zu zimmern ", worüber sie sich "freuen würde". Dem Schreiben war ein mit "Verwaltungsvollmacht" überschriebenes und von der Alteigentümerin unterzeichnetes Dokument vom 13. September 1973 beigefügt, wonach der Beigeladene mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt wird.
Der Beigeladene schrieb der Alteigentümerin am 03. Oktober 1973 daraufhin, er habe sich mit der Vollmacht bei den Behörden vorgestellt. Obwohl diese nicht notariell beglaubigt und daher "nicht rechtswirksam" sei, habe er dort in Erfahrung gebracht, dass sie, die Alteigentümerin, weiterhin Eigentümerin mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten sei. Das Grundstück sei mit einer Steuerschuld von über 200,00 M belastet, das Problem werde er demnächst klären. Von dem Verwalter liege ein Schreiben an sie vor, in dem er bereits am 04. April 1972 um "Rücknahme der Verwalter-Vollmacht" bitte; es habe sie wegen der falschen Anschrift offensichtlich nicht erreicht. Er habe bereits sehr viel Geld und Arbeit investiert und wolle daher Haus und Grundstück erwerben. Man wisse nicht, wie sich die Politik entwickle – eventuell falle das Haus dem Staat zu und weder die Alteigentümerin noch er selbst hätten dann noch Rechte. Es gebe die Möglichkeit, ihm durch einen Notar in West-Berlin ein Verkaufsangebot unterbreiten zu lassen, sie könne ihn aber auch durch eine notarielle Vollmacht zum Verwalter einsetzen mit der Berechtigung, das Grundstück für sie zu verkaufen. Ein rechtlicher Mangel liege nicht vor, wenn er an sich selbst verkaufen würde und dieser Weg sei wohl auch der günstigste, weil die Formalitäten weitgehend entfielen. Um ihr mehr Mühe, Zeit und Kosten zu ersparen, habe er eine solche Vollmacht vorbereitet, die nur noch von ihr unterschrieben und von einem Notar in West-Berlin beglaubigt werden müsse.
Die Alteigentümerin beantwortete das Schreiben des Beigeladenen am 05. November 1973.
Sie komme erst jetzt zu einer Antwort, weil sie wieder geheiratet habe. Sie wolle nicht verkaufen. In den Jahren zuvor habe sie verkaufen wollen, aber die Gemeinde habe ihr "die Erlaubnis nicht erteilt". Sie habe jahrelang keine Miete erhalten und man habe ihr Grundstück "runtergewirtschaftet". Dem Beigeladenen könne sie eine notarielle Verwalter-Vollmacht ausstellen; die Kosten für die gewünschte Beglaubigung von etwa 80,00 DM nehme sie jedoch nur auf sich, wenn er "ernsthaft interessiert" sei.
Der Beigeladene teilte am 22. November 1973 mit, es sei ein "jahrelang übersehener Fehler" festgestellt worden, als er mit der von ihr für den Verwalter ausgestellten Vollmacht "bei den Behörden vorgesprochen habe"; diese sei unwirksam, weil der Berliner Notar seinerzeit ihre Unterschrift beglaubigt habe, obwohl diese "versehentlich nicht geleistet" worden sei. Folglich habe nie ein Verwalter existiert. Weil sie in West-Berlin lebe und niemand zuständig sei, bestehe die Möglichkeit, dass der "Staat Rechte an Haus und Grundstück geltend macht"; weil das möglicherweise nicht in ihrem und seinem Interesse liege, empfehle er ihr, ihm umgehend die notariell beglaubigte Verwalter-Vollmacht zuzustellen. Die "gemeinsamen Interessen" erwarteten ein schnelles Handeln. Dem beigefügten Entwurf einer VerwalterVollmacht nach soll der Beigeladene berechtigt sein, unter anderem Bestellungen zu machen, die sich auf die Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses, der Räume und des Grundstücks beziehen, Prozesse über die vorstehend bezeichneten Gegenstände führen, in denen sie Klägerin, Beklagte oder Streitgenossin sei und sie in Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Im Übrigen sei der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Haus und Grundstück auch an sich selbst zu verkaufen, sowie alle dazu erforderlichen Erklärungen, insbesondere die Auflassung, abzugeben. "Mit dem Inkrafttreten dieser Vollmacht" – so heißt es in dem Entwurf weiter - sei die dem Verwalter "am 27.5.1970 erteilte Verwalter-Vollmacht unwirksam".
Die Alteigentümerin wiederholte unter dem 27. Dezember 1973, sie sei grundsätzlich nicht gewillt, ihr Grundstück zu veräußern, zumal ihr für den Fall des Verkaufs ein etwaiges Sperrkonto in keiner Weise nutzen würde. Andererseits sei ihr bekannt, dass in der DDR beschlagnahmte Westgrundstücke von Bürgern der DDR erworben werden könnten. In diesem Fall werde sie von der zuständigen Behörde eine entsprechende Mitteilung erhalten.
Am 21. Dezember 1973 erteilte der Rat dem Beigeladenen die Genehmigung zum Bau einer Garage und von Nebenräumen für Geräte und Kleinvieh bei einer geschätzten Bausumme von 8.000,- M. Der von Seiten des Beigeladenen beauftragte Bauingenieur bewertete das Grundstück am 07. Februar 1974; auf die Einzelheiten des Gutachtens wird Bezug genommen.
Die Alteigentümerin bat den Beigeladenen unter dem 20. Mai 1974 um eine Sachstandsnachricht. Dieser antwortete am 12. Juli 1974 und gab seiner Enttäuschung über die fehlende Verkaufsbereitschaft der Alteigentümerin Ausdruck: Er habe jetzt eingesehen, dass er einen großen Fehler begangen habe, als er das Grundstück übernommen habe. Als Serviermeister habe er keinerlei baupraktische Erfahrungen und der Wunsch, ein eigenes Haus zu bauen und zu besitzen, habe ihn alle wohlgemeinten ablehnenden Ratschläge von Freunden und Fachleuten in den Wind schlagen lassen. Ihm sei bekannt gewesen, dass sie seinerzeit habe verkaufen wollen und ihm sei nicht der Gedanke gekommen, dass sich ihre Verkaufsbereitschaft ändern könnte. Inzwischen habe er einige tausend Mark, seine Arbeitskraft und seine Gesundheit in ein fremdes Haus gesteckt, die gesamten Eigentumsverhältnisse seien "recht verschwommen". Der Umstand, dass sie die notarielle Verwalter-Vollmacht zugesagt, aber nicht geschickt habe, erschwere die Angelegenheit noch.
Unter dem 21. November 1974 teilte der Rat der Gemeinde dem Beigeladenen mit, finanzielle Mittel zum "Winterfestmachen" der zwei oberen Kammern könnten nicht bewilligt werden, weil es sich um ein Grundstück in Privatverwaltung handele.
Am 06. September 1976 kam der Beigeladene gegenüber der Alteigentümerin auf die Angelegenheit zurück. Er habe Haus und Grundstück vor dem Abriss bewahrt und etwa 35.000 M eingebaut; sie schulde ihm als Grundstückseigentümerin die verauslagten Baukosten gemäß den Rechnungen. Es bestünden seit Jahren Steuerschulden, behördliche Mahnungen seien bei ihm bereits eingegangen. Das Grundstück sei daher mittlerweile total verschuldet und "eine Klärung" könne nur mit Hilfe einer Zwangsversteigerung erreicht werden. Er biete ihr nochmals einen Kaufpreis in Höhe des Wertes von Haus und Grundstück zum Zeitpunkt seiner Übernahme an; anderenfalls sehe er keine andere Möglichkeit, als seine Forderung auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Die Gerichtskosten und Zwangsversteigerungskosten würden zu ihren Lasten gehen und es würde sich damit ihr Erlös aus dem Grundstück erheblich verringern.
Die zuletzt in der U-straße in Berlin wohnhafte Alteigentümerin ist am 22. Februar 1977 verstorben und einem Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts vom 09. November 1977 nach jeweils zur Hälfte des Nachlasses von Eleonore A. (im Folgenden vereinfachend: die Restitutionsantragstellerin) und ihrem Ehemann Herbert A. beerbt worden; Herbert A., der notariell zum Testamentsvollstrecker der Erblasserin bestellt worden ist, verstarb am 08. Juni 1982 und wurde dem Erbschein des Amtsgerichts N. vom 04. Juni 2008 nach von der Restitutionsantragstellerin alleine beerbt.
Unter dem 13. September 1977 beantragte der Beigeladene bei dem Staatlichen Notariat "Z. H. des Notars G." unter Bezugnahme auf eine "mündliche Aussprache vom 30. August 1977", das Grundstück an ihn zu verkaufen. Das Haus sei 1973 eine baufällige Ruine gewesen und er habe bereits etwa 40.000,- M investiert. In der ersten Zeit habe er außerdem in Absprache mit dem Verwalter des Grundstücks die Steuern und die Grundstücksabgaben gezahlt, diese Zahlungen aber "auf Anraten eingestellt, bzw. die fälligen Beträge gesondert hinterlegt, um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Rechtszustandes zu erwirken". Ungeachtet der Schwammsanierung habe sich der echte Hausschwamm weiter verbreitet und einen Teileinsturz der Kellerdecke bewirkt, es bestehe Unfallgefahr und die dringende Notwendigkeit einer neuen Schwammsanierung, des Einbaus eines neuen Fußbodens und von zwei neuen Treppen. Die Kosten hierfür würden auf 6.000,- M geschätzt. Außerdem müssten im Interesse der Erhaltung des Wohnraumes die weiteren von ihm bezeichneten Arbeiten durchgeführt werden. Das Schreiben fährt fort: „Diese Arbeiten kann ich aber erst ausführen, wenn ein ordentlicher Rechtszustand hergestellt worden ist und Haus und Grundstück durch gerichtlichen Verkauf mein Eigentum geworden sind. Auch hätte ich dann erst die Möglichkeit, einen entsprechenden Kredit bei der Kreissparkasse aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe erachte ich den gerichtlichen Verkauf des Grundstücks an mich als günstigste Möglichkeit zur Bereinigung der Angelegenheit und bitte, die erforderlichen Schritte hierfür in die Wege zu leiten. ...“ Eine Durchschrift des Schreibens ging dem Verteiler nach an den Rat des Kreises K. - den damaligen Leiter des Referats Staatliches Eigentum in der Abteilung Finanzen, den Zeugen F. - und den Rat der Gemeinde.
In einem Schreiben vom 27. Februar 1978 wandte sich der Beigeladene an das Kreisgericht K. und bat dringend, einen Termin zum gerichtlichen Verkauf des „Westgrundstücks in Privatverwaltung“ anzuberaumen. Nachdem er in den vergangenen Jahren in großem Umfang Instandsetzungs- und Wiederaufbauarbeit auf dem Grundstück geleistet habe, sei das Haus einer Aussage des Herrn S. von der Schädlingsbekämpfung nach nun erneut von echtem Hausschwamm befallen. Hierdurch bedingt sei die Kellerdecke teilweise eingestürzt und bilde eine akute Unfallgefahr vor allem für seinen kleinen Sohn. Außerdem sei der Brunnen versandet, so dass die Familie z. Zt. auf eine Notwasserversorgung angewiesen sei. Finanziell sei er nicht mehr in der Lage, die dringend notwendigen Reparaturen durchzuführen und den Wohnraum zu erhalten. Die Familie bekomme aber auch keinen Baukredit, weil es sich um ein Westgrundstück handele und ihm nur die von ihm neu errichteten Gebäudeteile gehörten. Seit dem 01. November 1977 liege dem Kreisgericht ein Antrag auf gerichtlichen Verkauf des Grundstücks vor, der sich auf die Nichtbezahlung eines von ihm in das Grundstück investierten Teilbetrages stütze. Ein vollstreckbarer Schuldtitel "sei vorhanden". Der Rat des Kreises, Referat Staatliches Eigentum, Kollege F., und der Rat der Gemeinde S. würden die angeführten Umstände kennen und einem eventuellen Verkauf des Grundstücks an ihn „zur Klärung des Rechtsverhältnisses“ zustimmen.
Der Beigeladene leitete gegen die Alteigentümerin, "vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, den Hausmeister B.", ein Zivilverfahren vor dem Kreisgericht K. (Z 99/78) auf Zahlung von Aufwendungen ein, das mit einer Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1978 beendet wurde. Der Kläger des dortigen Verfahrens erklärte ausweislich des Sitzungsprotokolls, er habe für das Hausgrundstück der Alteigentümerin große finanzielle Aufwendungen für Instandhaltungen erbracht, benötige für weitere Maßnahmen zur Erhaltung des Wohnraumes Mittel und sei daher auf den "Ersatz seiner Aufwendungen" angewiesen. Der "Vertreter der Beklagten" gab an, die Belege über die Aufwendungen geprüft zu haben. Der Anspruch auf Ersatz sei berechtigt, eine Befriedigung aber nicht möglich, es sei denn, aus dem Hausgrundstück selbst. Nach Belehrung über die Widerrufbarkeit und die Vollstreckbarkeit und nach einem Hinweis an den Vertreter der Beklagten, "sich trotz vorliegender Vollmacht" mit der Alteigentümerin in der Widerrufsfrist zu verständigen, und nach Erörterung ihres Wortlautes erfolgte die Protokollierung einer Einigung, wonach sich die Alteigentümerin verpflichtet, an den dortigen Kläger als Aufwendungsersatz für Reparaturen und andere Instandhaltungsmaßnahmen für das Hausgrundstück 5.000,- M zu zahlen. Die Prozessparteien wurden belehrt, dass die Einigung bis zum 02. Mai 1978 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerrufen werden könne.
Am 16. Mai 1978 stellte der Beigeladene den Antrag, aus der seit dem 03. Mai 1978 verbindlichen Einigung in das der Schuldnerin gehörende Grundstück zu vollstrecken. Das Kreisgericht bat die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks P. unter dem 02. August 1978 um die Genehmigung des Verfahrens; diese Anfrage beantwortete der Rat des Bezirks unter dem 02. Oktober 1978 dahingehend, dass die Vollstreckung in das Grundstück von § 6 der 1. Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz gedeckt sei und einer Einzelgenehmigung nicht bedürfe. Am 15. März 1979 ordnete das Kreisgericht zum Zwecke des gerichtlichen Verkaufs die Vollstreckung in das Grundstück an; der Anordnungsbeschluss, der dem "Bevollmächtigten der Alteigentümerin" mit Postzustellungsurkunde am 17. März 1979 zugestellt wurde, ist seit dem 03. April 1979 rechtskräftig.
Auf Veranlassung des Kreisgerichts fertigte der Bausachverständige L. am 18. November 1979 eine Wertermittlung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Rechnung des Sachverständigen an das Kreisgericht enthält unter anderem den Zeit- und Wegeaufwand für „Konsultationen (R. d. Krs.-Fin.)“. Unter dem 15. Dezember 1980 fragte das Kreisgericht bei dem Rat des Kreises - Staatliches Eigentum - an, ob von dem staatlichen Vorerwerbsrecht Gebrauch gemacht werde; dieser verneinte am 05. Januar 1981. Nachdem der Rat des Kreises - Abteilung Preise - am 16. Januar 1981 den höchstzulässigen Kaufpreis auf 4.200,- M festgesetzt hatte, beraumte das Kreisgericht am 14. Mai 1981 den Verkaufstermin auf den 01. Oktober 1981 an.
Der Beigeladene - der am 23. Januar 1981 die Zustimmung zur (Neu-)Errichtung eines Mehrzweckgebäudes (Lager- und Geräteschuppen und Waschküche) bei einer geschätzten Bausumme von 7.000,00 M erhielt - bat am 12. Juni 1981 um eine Genehmigung zur Abgabe eines Kaufgebotes für das streitgegenständliche Grundstück. Der Rat des Bezirks erteilte dem Beigeladenen und seiner Ehefrau am 25. September 1981 die beantragte Genehmigung. In der Verkaufsverhandlung am 01. Oktober 1981 erschienen der Beigeladene und der Verwalter. Der Beigeladene bot den höchstzulässigen Kaufpreis von 4.200,- M und legte sein Kaufinteresse dar. Mit Verkaufsbeschluss vom gleichen Tag wurde der Vermögenswert im Wege der Vollstreckung an den Beigeladenen zu Alleineigentum für einen Verkaufspreis in Höhe von 4.200,- M gerichtlich verkauft; hiervon wurden ihm 4.080,47 M wieder ausgezahlt. Der Beigeladene wurde am 15. März 1982 als neuer Eigentümer im Grundbuch von S., Blatt …, eingetragen.
Auf eine Anfrage der Restitutionsantragstellerin teilte der Verwalter unter dem 17. Juli 1990 mit, das Grundstück sei völlig überschuldet gewesen. Es sei an den Beigeladenen im Wege der Vollstreckung verkauft worden, so dass ihrerseits keine Ansprüche mehr bestünden. Aus diesem Grunde bitte „der jetzige Eigentümer von der geplanten Besichtigung Abstand zu nehmen“.
Am 07. und 14. September 1990 beantragten die Restitutionsantragstellerin und der Kläger die Rückübertragung des streitgegenständlichen Vermögenswertes.
Die Aufforderung des Beklagten, zur Frage eines redlichen Erwerbs Stellung zu nehmen, beantwortete der Beigeladene dahingehend, der „notariell eingesetzte Verwalter der Eigentümerin und die Eigentümerin selbst“ hätten den Baureparaturen und den Umbauten zunächst auf seine Kosten zugestimmt; bereits bis 1976 habe er etwa 35.000,- M in das Grundstück investiert.
Auf die beabsichtigte Entscheidung nahm der Kläger - zugleich in Vollmacht für die Restitutionsantragstellerin - im Wesentlichen dahingehend Stellung, der Vermögenswert sei durch Machtmissbrauch von Seiten des privaten Verwalters und staatlicher Stellen durch den Beigeladenen erworben worden. Der Verwalter habe durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Beigeladenen einen Missbrauch der Vollmacht und damit einen gerichtlichen Zwangsverkauf ermöglicht. Vermittelt durch die Gemeinde habe die Alteigentümerin 1970 in West-Berlin den ihr fremden Verwalter bevollmächtigt, im Interesse einer Erhaltung des Vermögens die Verwaltung über das Objekt zu führen, um Ansprüche Dritter abzuwehren. Zwar möge sich die Vollmacht auch auf Prozesse oder eine Vertretung in Zwangsvollstreckungsverfahren bezogen haben. In einem gerichtlichen Zwangsverkaufsverfahren habe die Alteigentümerin jedoch nicht vertreten werden können; die Vollmacht hätte nach § 313 BGB a. F. der Beurkundung bedurft und sie sei nicht über den Tod hinaus erteilt worden. Der Verwalter habe auch durch Erklärung vom 01. Juli 1973 seinen Auftrag gegenüber der Alteigentümerin und den Behörden gekündigt und dieser Umstand sei von der Erstgenannten anerkannt worden: Die Restitutionsantragstellerin habe bestätigt, dass sie von Seiten der Alteigentümerin unterrichtet worden sei, dass das Hausgrundstück nicht mehr unter der privaten Verwaltung des Verwalters stehe. Die Behörden seien auch verpflichtet gewesen, den Fortbestand der Vollmacht durch Rückfrage bei der Alteigentümerin sicher zu stellen. Unklar sei zudem, ob und in welcher Form der Verwalter die Behörden über die Vertretungsmacht informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Tod der Erblasserin bereits „allen bekannt“ gewesen. Das Schreiben des Bürgermeisters vom 13. Oktober 1972 zeige, dass auch dieser zunächst davon ausgegangen sei, dass infolge des Widerrufs der Vollmacht ein unmittelbarer Kontakt zu der Alteigentümerin hergestellt werden müsste; er habe sodann rechtswidrig davon abgesehen, die weitere Vorgehensweise mit ihr selbst zu regeln. Es werde bestritten, dass das gesamte Gebäude einer Generalüberholung bedurft habe und bis zur Behebung der Mängel als Wohnraum habe gesperrt werden müssen. Ein Reparaturstau in Höhe von 5.000,- M sei "nicht nachvollziehbar", weil zwischen dem Verwalter und der Alteigentümerin vereinbart worden sei, die Mieten - seit dem 30. März 1969 habe sie keinerlei Gelder erhalten – "selbstverständlich auch für die Instandhaltung zur Verfügung zu stellen". Der Verwalter habe an den Beigeladenen vermieten und "mit den Mieteinnahmen das Objekt sanieren" können. Auf unlautere Machenschaften deute auch, dass der Sanierungsaufwand mit 5.000,- M nur knapp unter dem Einheitswert von 5.400,- M festgesetzt worden sei. Zudem sei an die Alteigentümerin oder deren Erben eine Zahlungsaufforderung nicht ergangen, die einen "gerichtlichen Zwangsverkauf hätte vermeiden können".
Der Beklagte lehnte den Rückübertragungsantrag des Klägers und der Restitutionsantragstellerin mit Bescheid vom 20. September 2004 – dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 23. September 2004 - ab und stellte fest, dass ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ebenfalls nicht bestehe. Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen - auf die Einzelheiten des Bescheides wird Bezug genommen – auf die Auffassung, eines gesonderten Nachweises der persönlichen Berechtigung des Antragstellers als Rechtsnachfolger der Alteigentümerin bedürfe es nicht, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG nicht vorlägen und die Entscheidungen von Gerichten der DDR nach Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) nicht der Überprüfung in einem vermögensrechtlichen Verfahren unterlägen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22. Oktober 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er sich auf seinen bisherigen Vortrag bezieht und ergänzend und in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid ausführt: Die Vollmacht vom 27. Mai 1970 sei nicht "beurkundet", sondern lediglich durch einen Notar beglaubigt worden Aus den anliegenden Schreiben vom 18. Januar 1970, 23. März 1970 und 17. Juli 1990 sei zu ersehen, dass eine Kontaktaufnahme zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer möglich gewesen wäre. Die Alteigentümerin sei zu keinem Zeitpunkt von den Behörden oder dem Verwalter aufgefordert worden, notwenige Investitionsmaßnahmen durchführen zu lassen, zu denen sie "in der Lage gewesen" sei. Dem Widerspruch lag eine eidesstattliche Versicherung der Restitutionsantragstellerin vom 09. November 2004 bei, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02. Juni 2005 – den Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 16. Juni 2005 - als unbegründet zurück. Unabhängig davon, dass der Kläger seine Rechtsnachfolge "nach Herbert A." nicht nachgewiesen habe, sei das gerichtliche Verfahren, das zum Verkauf des Grundstücks geführt habe, nicht Folge einer Situation gewesen, die durch unlautere Machenschaften herbeigeführt worden sei, insbesondere habe es nach Art. 18 Abs. 1 EV der Überprüfung des Gerichts der DDR oblegen, ob die Vollmacht wirksam gewesen sei; dem Widerspruchsausschuss sei eine solche Prüfung versagt.
Der Kläger hat am 14. Juli 2005 Klage erhoben.
Das Gericht hat in einer mündlichen Verhandlung am 30. April 2008 den - zwischenzeitlich verstorbenen – Verwalter als Zeugen und den Beigeladenen als Partei vernommen; insoweit und hinsichtlich der von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2012 hat das Gericht die Zeugen F. und G. geladen; hinsichtlich der Vernehmung des erstgenannten Zeugen wird ebenfalls auf die Niederschrift Bezug genommen.
Zum Nachweis seiner Berechtigung hat sich der Kläger in der Klagebegründung vom 16. November 2005 zunächst unter anderem auf eine privatschriftliche Erklärung vom 10. September 1990 bezogen, wonach ihm die Restitutionsantragstellerin den Rückübertragungsanspruch auf das streitgegenständliche Grundstück abtritt und ihn ermächtigt, „Ansprüche im eigenen Namen, hilfsweise in Prozessstandschaft geltend zu machen". Der Kläger legte in bzw. nach der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 die Erbscheine vom 09. November 1977 und 04. Juni 2008 im Original und einen notariellen Vertrag vom 21. April 2008 vor, wonach die Restitutionsantragstellerin ihm alle Ansprüche nach § 3 des Vermögensgesetzes auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art, und alle sonstigen Rechte aus ihren Anträgen vom 11. Juni 1990 und 03. September 1990 gegenüber dem Beklagten vollinhaltlich mit sofortiger Wirkung abtritt.
Zur Begründung seiner Berechtigung trägt der Kläger in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der weiteren Beteiligten vor: Die Rechtsnachfolge nach der Alteigentümerin sei durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen und die Auffassung, am 21. April 2008 habe die Restitutionsantragstellerin den Restitutionsanspruch nicht mehr rechtswirksam an ihn abtreten können, gehe fehl. Die Restitutionsantragstellerin und er hätten Rückübertragungsansprüche angemeldet und die Restitutionsantragstellerin habe diese Ansprüche, wenn auch zunächst formunwirksam, an ihn abgetreten. Die Abtretungserklärung vom 10. September 1990 beinhalte auch eine Bevollmächtigung, hilfsweise eine Prozessstandschaft, die es rechtfertige, dass er bis zur formwirksamen Abtretung vom 21. April 2008 allein als Kläger auftrete und die Ansprüche für seine Stiefmutter gerichtlich geltend mache; eine gewillkürte Prozessstandschaft sei vorliegend zulässig. Weil allen Eventualitäten habe begegnet werden sollen, habe er stets - jedenfalls konkludent - auch für die Restitutionsantragstellerin gehandelt. So ergebe sich aus der Widerspruchsbegründung und der Stellungnahme vom 14. Juni 2004, dass der Rechtsbehelf auch namens der Restitutionsantragstellerin eingelegt worden sei; Entsprechendes ergebe sich aus dem Rubrum des Widerspruchsbescheides. Auch der Klageschrift lasse sich zumindest konkludent entnehmen, dass die Klage "zumindest hilfsweise" auch zu Gunsten der Restitutionsantragstellerin erhoben worden sei. Im Übrigen werde die formunwirksame Abtretung durch eine Rückübertragung des Grundstücks geheilt. Auch die Testamentsvollstreckung nach der Alteigentümerin hindere eine Abtretung nicht: Der Nachlass sei bis zum Tode des Testamentsvollstreckers am 08. Juni 1982 seit langem auseinandergesetzt gewesen und das Amt des Testamentvollstreckers erlösche durch vollständige Erledigung aller ihm obliegenden Aufgaben. Auch mit dem Tod des Testamentsvollstreckers, spätestens jedoch mit der Alleinerbenstellung der Restitutionsantragstellerin, sei die Testamentsvollstreckung nach § 2225 BGB beendet worden. Die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde hätten sich im Übrigen bisher nicht darauf berufen, dass die Rechtsnachfolge nicht hinreichend nachgewiesen sei. Es sei nunmehr treuwidrig, sich auf die Formunwirksamkeit der Abtretung zu berufen, wenn ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Abtretung im Vorfeld der Entscheidung des Beklagten nachzureichen.
Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen zur Frage unlauterer Machenschaften und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Der Beigeladene habe immer gewusst, wo sich die Eigentümerin aufhalte, es habe jedoch eine Aktenlage dergestalt geschaffen werden müssen, dass der Aufenthalt der Alteigentümerin unbekannt gewesen sei. Dem Verwalter sei auch durch Schreiben des Rates der Gemeinde vom 09. März 1972 die neue Anschrift der Alteigentümerin N.- Straße in West-Berlin mitgeteilt worden. Im Nachlass befänden sich zwei Briefumschläge ohne Inhalt mit Daten vom 31. August 1973 und 24. November 1973, die von dem Beigeladenen an die Alteigentümerin unter den Namen F. und F.-G. und unter deren korrekter Anschrift W,- Straße in Berlin adressiert worden seien. Auch dem Kreisgericht sei die Anschrift bekannt gewesen, wie aus den Rubren der gerichtlichen Entscheidungen hervorgehe. Die an der unlauteren Machenschaft Beteiligten hätten auch den Tod der Alteigentümerin gekannt. Das letzte Schreiben des Beigeladenen vom 06. September 1976 könne die Alteigentümerin nicht mehr erhalten haben, weil sie in der W.- Straße nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr gewohnt habe. Der Beigeladene habe bereits seit 1973 eindeutig gewusst, dass die Alteigentümerin nicht habe verkaufen wollen, er habe nach seinem eigenen Vortrag aber noch etwa 35.000 M investiert; dieses Verhalten sei nur vor dem Hintergrund der Absicht erklärlich, das Haus entgegen dem Willen der Alteigentümerin zu Eigentum zu erhalten. Zudem müsse sich der Beigeladene aufgrund der Unterstützung der Behörden sicher gewesen sein, seinen Plan verwirklichen zu können. Der Verwalter sei als Werkzeug missbraucht worden und in den Gerichtsverhandlungen als vollmachtloser Vertreter aufgetreten, was einem Prozessbetrug gleichkomme. Die Vollmacht vom 27. Mai 1970 habe eine Untervollmacht nur für einzelne Handlungen zugelassen, sie sei auch mit Wirkung zum 01. Juli 1973 erloschen. Das Vollmachtsverhältnis zu dem Verwalter sei spätestens mit der Erteilung der Verwaltungsvollmacht an den Beigeladenen beendet worden. Die in Ablichtung vorgelegten Beitragsrechnungen der Staatlichen Versicherung belegten, dass der Verwalter die Verwaltung lediglich bis 1974 wahrgenommen habe; entsprechend habe der Beigeladene der Alteigentümerin in seiner Aufstellung der "Sonstigen Kosten" selbst Verwaltergebühren von 15,00 M/Monat von Mai 1973 bis Dezember 1975 in Rechnung gestellt. Aus dem Schreiben des Beigeladenen an die Alteigentümerin vom 22. November 1973 ergebe sich, dass die Behörden die Ungültigkeit der Vollmacht der Alteigentümerin gekannt hätten. Im Übrigen nimmt der Kläger zu der Zeugenvernehmung und der Vernehmung des Beigeladenen als Partei im Wesentlichen - im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 24. Juni 2008 Bezug genommen - dahingehend Stellung, der anfangs bevollmächtigte Verwalter sei offensichtlich nicht aus seiner Verwaltertätigkeit entlassen worden, um einen Ansprechpartner zu haben und über das Grundstück auch ohne die Alteigentümerin verfügen zu können. Der Beigeladene und der Verwalter hätten ein engeres Verhältnis gehabt und es dränge sich der Eindruck auf, dass der Verwalter in keiner Weise Verwaltertätigkeiten ausgeübt, sondern aus Gefälligkeit die von Seiten des Beigeladenen gefertigten Erklärungen unterschrieben habe. Es läge entweder ein kollusives Zusammenwirken zwischen diesen Personen vor oder aber der Verwalter sei wegen seines beschränkten intellektuellen Horizonts als Werkzeug des Beigeladenen missbraucht worden, der die Rechtslage nach entsprechender Beratung durch staatliche Stellen juristisch durchdacht gehabt habe. Auch die Klage auf Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 5.000,00 M stelle einen Prozessbetrug dar, weil die angeblich behaupteten Investitionen in Höhe von 35.000,00 M offensichtlich weder gegenüber dem Verwalter noch gegenüber dritter Seite belegt worden seien. Ziel sei es nicht gewesen, die Aufwendungsersatzansprüche in Form einer Zahlung zu erhalten, sondern einen Titel zu erwirken, der zu dem Zwangsverkauf habe führen sollen. Der Beigeladene habe es bewusst vermieden, die Alteigentümerin zu Lebzeiten unter Nachweis der konkreten Investitionen aufzufordern, diese zu erstatten. Nachdem die Eigentümerin eine Bevollmächtigung des Beigeladenen nicht gewünscht habe, habe dieser nach eingeholtem Rechtsrat nur noch die Möglichkeit gesehen, sich durch einen beantragten Zwangsverkauf das Eigentum an dem Grundstück in unlauterer Weise zu verschaffen. Der Beigeladene habe in dem Schreiben an das Kreisgericht vom 27. Februar 1978 selbst ausgeführt, dass für das Grundstück seit Jahren keine Steuern mehr bezahlt worden seien. Der Kreisbauleiter W. sei Mittäter gewesen, weil er festgestellt habe, dass keine Wohnnutzung mehr möglich sei. Die Sachverhaltskonstellation sei vergleichbar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage unlauterer Machenschaften in Zusammenhang mit der Bestellung eines Abwesenheitspflegers allein zum Zwecke des Verkaufs eines Vermögenswertes. Im Ergebnis habe der Beigeladene den Vermögenswert damit "zum Nulltarif" erhalten. Der in dem Schreiben der Gemeinde vom 10. August 1972 angesprochene Instandsetzungsbedarf könne sich nur auf Abnutzungen durch die Mieter beziehen, weil die Alteigentümerin in einem Antrag auf Entschädigung vom 04. August 1972 nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz angegeben habe, dass sie "die notwendigen Reparaturen ausgeführt habe". Auffällig seien auch die Bewertungen der einzelnen Gutachter im Laufe des gesamten Verfahrens, die nicht vereinbar seien. Trotz umfangreicher Renovierungsarbeiten soll der Wert von 10.200,- M dem Gutachten vom 01. Oktober 1970 nach innerhalb von nur 2 Jahren auf „baufällig“ dem Gutachten vom 04. Dezember 1972 nach gesunken sein. Unstimmig seien sowohl der Schätzwert als auch die Baubeschreibung. In dem Schreiben des Beigeladenen an die Gemeinde vom 16. Juli 1973 werde anschließend der Bauzustand als „vollständig saniert“ dargestellt. Nur ein Jahr später im Jahr 1974 soll sich das Gebäude dann dem Gutachter J. nach wiederum in einem schlechten Bauzustand mit schwerwiegenden Mängeln befunden haben. Durch diese unlauteren Bewertungen sei der Immobilienwert innerhalb von 3 Jahren auf weniger als die Hälfte, nämlich von 10.200,00 M auf 4.100,00 M gesunken, und dieses trotz umfangreicher Sanierungsarbeiten 1973 in Höhe von zunächst 35.000,00 M, nach späteren Angaben bis zu 60.000,00 M. Dass keine oder jedenfalls nicht die festgestellten Schäden bestanden hätten, ergäbe sich auch daraus, dass die Arbeiten durch eine FDJ-Jugendgruppe innerhalb von nur 6 Wochen hätten durchgeführt werden können. Auch Grund und Höhe der von dem Beigeladenen behaupteten Aufwendungen seien zu bestreiten. Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor der Kammer überreichten Belege seien nicht nachvollziehbar, weil die Zuordnung zu dem konkreten Objekt fehle. Bei den meisten Belegen fehlten der Name als auch die Anschrift des Rechnungsstellers und sogar das Datum. Die Lieferscheine seien nicht leserlich und die handschriftliche Zusammenstellung weder logisch noch sinnvoll einzuordnen. Bei der vorgelegten Belegsammlung handele es sich nicht um Aufwendungen für das streitgegenständliche Objekt, was durch sämtliche Dokumente über den baulichen Zustand, die Vielzahl der Mängel in den Folgejahren, die Angaben des Beigeladenen über spätere Aufwendungen und den heutigen Zustand und teilweise durch die Rechnungen selbst, so etwa Angaben über gefahrene Kilometer für die Anlieferung, belegt werde, und teilweise seien die angesetzten Kosten – so die "Sonstigen Kosten" – nicht erstattungsfähig. Die Unterlagen legten teilweise eine Lieferung von Material an den Verwalter nahe. Es dränge sich auch der Verdacht auf, dass Schriftstücke, so etwa die Erklärung des Beigeladenen vom 10. Januar 1976 oder die Schreiben vom 27. September 1977 und vom 18. April 1978, anderweitig besorgt bzw. erst später angefertigt worden seien. Diese Einschätzung liege auch nahe, weil die neue Rechtschreibung verwandt worden sei und die Schreiben im Nachlass der Alteigentümerin nicht vorhanden gewesen seien. Hierfür sprächen auch die Bekundungen des Verwalters in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008. Bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der Alteigentümerin – das Objekt sei an zwei Parteien vermietet gewesen – habe es eine erhebliche Einflussnahme der Gemeinde gegeben, einzelne Reparaturarbeiten durchführen zu lassen; ein ehemaliger Volkspolizist habe sie in Nebentätigkeit ausgeführt und Zahlung von der Alteigentümerin verlangt. Der Rat der Gemeinde habe den Verwalter weiterhin anerkannt und ihn offiziell nicht von der Tätigkeit entlastet, obwohl bekannt gewesen sei, dass er die Verwalteraufgaben nicht wahrnehme, sondern gar ablehne. Damit sei zugleich belegt, dass selbst die Behörden mit unlauteren Machenschaften Druck auf den Verwalter ausgeübt hätten, formelle Verwalterbefugnisse auszuüben, die ihm nicht zugestanden hätten. Für unlautere Machenschaften spreche auch die Tatsache, dass angeblich zwar Investitionen in Höhe von 35.000,00 M getätigt worden, dass aber lediglich 5.000,00 M eingeklagt worden seien. Der Bauingenieur J. habe sich an dem dubiosen Gutachten des Prüfingenieurs W. vom 04. Dezember 1972 beteiligt, der das Gebäude zwar bewertet, aber zu keiner Zeit besichtigt habe. Im Zusammenhang mit dem Zwangsverkauf sei auch von einem Wert von 4.100,00 Mark ausgegangen worden, obwohl angeblich in den 3 Jahren zuvor Investitionen bis zu 60.000 Mark durchgeführt worden seien.
Der Kläger beantragt
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Amtes vom 20. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 02. Juni 2005 zu verpflichten, das Grundstück der Gemarkung S., W-Straße, Flur X, Flurstück xx, an ihn zurück zu übertragen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt ergänzend zu der Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen aus:
Der Kläger sei kein Rechtsnachfolger nach der Alteigentümerin. Schon am 30. April 2008 habe sich die erforderliche Berechtigung aus den seinerzeit vorgelegten Unterlagen nicht ergeben; sie liege auch weiterhin nicht vor. Die auf den 10. September 1990 datierte und im Verwaltungsverfahren unbekannte Abtretungserklärung, welche die Jahre später eingeführte Rechtschreibreform vorwegnehme, genüge nicht der Form des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes und sie sei nicht nach Artikel 14 Abs. 1 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) rechtzeitig dem zuständigen angezeigt worden. Der notarielle Abtretungsvertrag vom 21. April 2008 sei ohne Bedeutung, weil die Restitutionsantragstellerin zu diesem Zeitpunkt wegen der Bestandskraft des Ausgangsbescheides ihr gegenüber - bereits nach Ablauf der Widerspruchsfrist, jedenfalls aber der Klagefrist - nicht mehr Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG gewesen sein könne. Eine Abänderung des zwischen den Eheleuten A. geschlossenen Erbvertrages komme nach dem Tod des Ehemannes durch eine einseitige Handlung und Erklärung der Restitutionsantragstellerin nicht in Betracht. Für eine Treuwidrigkeit der Behörden sei nichts ersichtlich. Eine Prozessstandschaft, die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ohnehin nicht in Betracht komme, scheide schon aus, weil die Restitutionsantragstellerin im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Berechtigung hätte haben können; eine Vertretung sei weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren deutlich gemacht worden.
In Würdigung der Beweisaufnahme vom 30. April 2008 sei aber auch davon auszugehen, dass die gerichtliche Entscheidung nicht durch unlautere Machenschaften herbeigeführt worden sei. Weder der Verwalter noch der Beigeladene hätten dargestellt, dass der Eigentumsverlust unter Einflussnahme staatlicher Organe bewirkt worden sei; der Staat müsse den Verkauf jedoch, wenn nicht veranlasst, so doch zumindest gedeckt haben. Ein staatlicher Eingriff mit dem Ziel, den Vermögenswert in Volkseigentum oder das Eigentum eines DDR-Bürgers zu überführen, könne hier bereits wegen des Zeitablaufes zwischen der Ausreise und der Vollmachterteilung an den Verwalter und dem späteren gerichtlichen Verkauf nicht festgestellt werden. Die Urteile der Kammer vom 29. Juni 2005 (1 K 1905/00) und vom 02. August 2006 (1 K 1920/02) beträfen abweichende Sachverhalte. Ob die Verwaltervollmacht wirksam gewesen sei, habe allein der Überprüfung durch das Kreisgericht oblegen. Der Eigentumswechsel sei nicht rechtsgeschäftlich erfolgt und der angeführte Missbrauch der Vollmacht könne daher nicht vorliegen. Eine "Beendigung des Vollmachtsverhältnisses" habe nach § 172 BGB auch nicht allein durch einseitige Erklärung des Bevollmächtigten erfolgen können, die Vollmachtsurkunde schließlich sei auch der Klagebegründung nach nie an die frühere Eigentümerin zurückgegeben worden. Der Kläger lege auch nicht dar, wer und wann über einen Widerruf der Vollmacht oder eine Kraftloserklärung informiert gewesen sein soll. Die Erklärung des seinerzeitigen Verwalters, die Verwaltung nicht mehr ausüben zu wollen, habe die Vertretungsmacht - auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches - nicht beendet. Etwaige Unregelmäßigkeiten im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten seien allein zivilrechtlich bedeutsam. Sofern nicht Abweichendes vereinbart worden sei - Anhaltspunkte hierfür bestünden nicht -, erlösche die Vollmacht auch nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Behauptung, Bevollmächtigter und Beigeladener hätten von dem Tod der Alteigentümerin gewusst, sei ohne konkrete Angaben nicht nachvollziehbar. Sollte der Kläger meinen, der Vermögenswert sei bewusst zu niedrig bewertet gewesen, wäre allenfalls der Verkaufserlös betroffen gewesen. Im Übrigen habe auch das Gutachten vom 01. Oktober 1970 festgestellt, dass sich der Vermögenswert nicht in einem guten und beanstandungsfreien Zustand befunden habe und die Antwort der Alteigentümerin in dem Antrag nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz beziehe sich auf die Beseitigung von Schäden bis Ende 1948. Der Vermögenswert wäre auch nach Maßgabe des Rechts der DDR zu keinem Zeitpunkt unter eine staatliche Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG zu stellen gewesen, denn die Alteigentümerin habe die DDR legal verlassen; die Voraussetzungen der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei zwar die Restitutionsantragstellerin Inhaberin des Anspruchs aus Erbfolge gewesen, dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 09. November 1977 nach sei jedoch für den gesamten Nachlass der Alteigentümerin Testamentsvollstreckung angeordnet worden mit der Folge, dass ein Erbe nach § 2211 BGB über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht habe verfügen können. Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht habe nur von diesem, nicht jedoch von der Erbin außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden können. Die Abtretungserklärung vom 10. September 1990 sei formunwirksam und der notarielle Abtretungsvertrag vom 21. April 2008 ohne Belang, weil die Restitutionsantragstellerin nicht mehr Inhaberin von Rechten oder Ansprüchen hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundbesitzes gewesen sei. Der Widerspruch und die Klage des Klägers seien ohne jede Rechtswirkung, weil dieser zu diesem Zeitpunkt nicht Rechtsinhaber gewesen sei.
Auch unlautere Machenschaften lägen nicht vor, ein unredliches Zusammenwirken mit damaligen staatlichen Stellen zum Zwecke der Verschaffung des Eigentums sei nicht ansatzweise ersichtlich; eine Rückübertragung scheide zudem nach § 4 Abs. 2 VermG aus.
Das Schreiben des Kreisbauamtes vom 04. Dezember 1972 weise den desolaten baulichen Zustand der Gebäude nach und auch das Gutachten vom 01. Oktober 1970 stelle fest, dass eine bauliche Instandsetzung und Wertverbesserung nach dem 24. Juni 1948 nicht mehr erfolgt sei, ebenso das Wertgutachten vom 07. Februar 1974, das darüber hinaus die durchgeführten Arbeiten dokumentiere. Auch der Verwalter habe bestätigt, dass das Haus Anfang der 70er Jahre baufällig gewesen sei. Er habe insgesamt mehr als 34.000,00 M investiert; der Betrag setze sich aus erworbenen Baumaterialien, Fremdleistungen und von ihm erbrachter Eigenleistungen - die Arbeitsstunde habe er lediglich mit 4,50 M angesetzt - zusammen. Wegen der eigentumsrechtlichen Situation und des Nachweises notwendig vorgenommener Investitionen habe er eine umfangreiche Dokumentation erstellt, die er zusammen mit sämtlichen Originalrechnungen und Belegen am 10. Januar 1976 dem Verwalter vorgelegt habe. Insoweit legte der Beigeladene dem Gericht in Ablichtung und Original (Beiakten VI und VII) ein Konvolut mit Rechnungen und Quittungen über Materialien und Arbeitsleistungen und im Wesentlichen folgende Unterlagen vor:
1. Eine Aufstellung über den "Auf-, Ausbau- und sonstige Instandhaltungsarbeiten auf dem Grundstück S., W-Straße", die mit einer Summe von 34.475,39 M für Arbeiten im Zeitraum Mai 1973 bis Dezember 1975 schließt. Der von der Hauseigentümerin "notariell eingesetzte Verwalter" B., habe "die Aufstellung überprüft und sich im Haus und Grundstück von der Richtigkeit der Durchführung der aufgeführten Arbeiten überzeugt". Die Aufstellung ist unter dem 10. Januar 1976 von dem Beigeladenen und dem Verwalter unterzeichnet.
2. Eine entsprechende Bestätigung enthält eine von "B. als Verwalter des Grundstücks" am 11. Januar 1976 unterzeichnete "Bescheinigung"; der Beigeladene habe am Haus und Grundstück in seinem Auftrag und im Auftrag des Rates der Gemeinde Werterhaltungs-, Auf-, Um- und Ausbauarbeiten im Werte von 34.475,39 M geleistet und die Kosten verauslagt. Mit der Eintragung dieses Betrages als Hypothek zulasten des Grundstücks erkläre er sich einverstanden.
3. In einem Schreiben vom 27. September 1977 teilt der Beigeladene dem Verwalter mit, dieser habe am 11. Januar 1976 die auf seine Kosten durchgeführten Werterhaltungs- und Umbauarbeiten auf dem Grundstück bescheinigt, habe sich an Ort und Stelle von deren Richtigkeit überzeugt und die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Rechnungen und Quittungen überprüft. Es mache sich nun erforderlich, dass er aus persönlichen Gründen von dem Verwalter die Rückzahlung eines Teilbetrages seiner Forderung in Höhe von 5.000 M erbitten müsse. Er bitte "um Überweisung des Betrages per Postanweisung".
4. Unter dem 03. Oktober 1977 teilte der Verwalter dem Beigeladenen mit, die Zahlung von 5.000 M könne nicht vorgenommen werden, weil er keine Einkünfte aus dem Grundstück habe.
5. Der Verwalter setzte die Alteigentümerin ausweislich eines maschinenschriftlichen Schreibens vom 18. April 1978 in Kenntnis, der Beigeladene habe sehr viel Geld und Arbeit in Haus und Grundstück investiert. Die investierte Summe habe sich schon am 10. Januar 1976 auf 34.475,39 M belaufen, was von ihm anhand von Rechnungen und Belegen überprüft worden sei. Die Bestätigung habe er im Namen der Eigentümerin abgegeben. Er habe sich mehrfach an Ort und Stelle davon überzeugt, dass wegen ungenügender Heizungen echter Hausschwamm einen Einsturz der Kellerdecke verursacht habe, und sich die Schäden durch Feuchtigkeitseinwirkung ständig vergrößerten. Hinzu komme, dass der Brunnen versandet sei und neu gebohrt werden müsse. Er werde die Alteigentümerin als ihr Verwalter vor Gericht entsprechend vertreten, sehe jedoch keine Chance und halte es für ratsam und empfehlenswert, wenn die Alteigentümerin Haus und Grundstück an den Beigeladenen verkaufen würde. Anderenfalls werde der Beigeladene verständlicherweise den gerichtlichen Verkauf des Grundstücks anstreben und gewiss auch durchsetzen. Die Alteigentümerin werde gebeten mitzuteilen, wie er sich gegenüber dem Beigeladenen verhalten solle.
Der Beigeladene nimmt im Wesentlichen weiter wie folgt Stellung: Die Alteigentümerin habe keine Einwände gegen seine Investitionen gehabt. Soweit der Verwalter in der Vernehmung durch das Gericht erklärt habe, er habe keine Belege vorgelegt bekommen, werde diese Behauptung durch dessen Erklärung vom 10. Januar 1976 widerlegt. Es habe auch kein "kumpelhaftes Verhältnis" zwischen ihm und dem Verwalter gegeben. Die Auffassung des Klägers, die vorgelegten Rechnungen und Quittungen ließen die Zuordnung zum konkreten Objekt vermissen, sei in dieser Allgemeinheit falsch. Bei einer Vielzahl von Belegen sei eine Zuordnung möglich und die Rügen – so zur Anlieferung von Kies unter Benennung der Kilometerzahl - berücksichtigten nicht die Gegebenheiten. Üblicherweise werde auf Quittungen über Baumaterialien nicht vermerkt, für welches Objekt das Material verwendet werde. Er habe keine andere Immobilie besessen, die Baumaßnahmen habe er zunächst von der Ch.-straße aus betrieben, die sich unweit der W-straße in S. befinde, es werde bestritten, dass der Verwalter beliefert worden sei. Im Übrigen könnten die von ihm benannten Zeugen zu den durchgeführten Investitionen gehört werden. Soweit der Kläger die außerordentliche Höhe der Aufwendungen – die Investitionen seien nacheinander durchgeführt worden - anführe, sei darauf zu verweisen, dass er eigene Ersparnisse und die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch genommen und viele Arbeiten in Eigenarbeit unter Berücksichtigung des seinerzeit üblichen Tauschhandels durchgeführt habe. Wegen dieser hohen Aufwendungen habe er auch die Grundstückssteuer nicht zahlen können. Der Vortrag des Klägers, das Schreiben des Verwalters vom 18. April 1978 (Anlage B 8) habe er verfasst, werde bestritten.
Die einzige Möglichkeit, Wohnraum für sich und seine Familie zu schaffen, habe darin bestanden, eigene Mittel zur Instandsetzung, Werterhaltung und Modernisierung einzusetzen; wie in dem Schreiben vom 21. November 1974 ausgeführt, seien die staatlichen Behörden nicht bereit gewesen, ihm finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Er habe sich bei der Alteigentümerin immer wieder bemüht, die Kostenfrage zu klären, das Bemühen sei nachvollziehbar und keineswegs unlauter. Er habe lediglich 5.000,00 M eingeklagt, weil weder 35.000,00 M noch 5.000,00 M vorhanden gewesen seien und zum anderen gegebenenfalls noch Kostengründe eine Rolle gespielt hätten. Er sei niemals Mitglied der SED gewesen. Die verwendeten Formulierungen seien entgegen der Auffassung des Klägers üblich gewesen und kein Zeichen besonderer Nähe zur SED oder zur Staatsführung der DDR.
Die notarielle Urkunde vom 27. Mai 1970 beinhalte eine umfassende Vollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung der Alteigentümerin, die zu keinem Zeitpunkt rechtlich wirksam widerrufen oder beendet worden sei. Der Bekundung des Verwalters nach sei das Schreiben vom 29. August 1972 nicht von ihm selbst, sondern von seiner Ehefrau unterzeichnet worden und es sei damit ohne jede rechtliche Wirkung. Die Alteigentümerin habe auch nie einen wirksamen Widerruf der Bevollmächtigung erhalten. Die Eidesstattliche Versicherung der Restitutionsantragstellerin könne nicht korrekt sein, weil der Verwalter gerade in den Jahren ab 1972 nach wie vor als Verwalter aufgetreten sei. Im Übrigen habe der Verwalter erklärt, dass er die Alteigentümerin nicht habe erreichen können. Die Vollmachtgeberin müsse sich das Verhalten des Verwalters, der nach außen hin als Verwalter aufgetreten sei, zurechnen lassen. Zu seiner, des Beigeladenen, formwirksamen Beauftragung sei es ebenso wenig wie zu einer Entlassung des Verwalters gekommen. Er habe die Verwaltung des Objekts "nicht offiziell übernommen" und die vom Kläger mit Anlage K 82 vorgelegten Beitragsrechnungen habe er übernehmen müssen, nachdem der Verwalter hiermit nichts mehr habe zu tun haben wollen und diese nicht mehr ausgeglichen habe. Auch das Vollstreckungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Eintragung einer Hypothek hätte der Bewilligung durch den Verwalter bedurft; damit wäre das Grundstück um ein Mehrfaches überschuldet gewesen und er hätte aus der Hypothek vollstrecken können. In dem Pachtvertrag sei vereinbart worden, dass er anstelle von Miete und Pacht die öffentlichen Lasten des Grundbesitzes und der Versicherung zahle, so sei auch verfahren worden. Dies habe dem üblichen Miet- und Pachtniveau entsprochen. Es möge sein, dass die Alteigentümerin nicht die Absicht gehabt habe, die Immobilie zu verkaufen. Sie habe es jedoch außerordentlich wohlwollend geduldet und befürwortet, dass er aus einer abrissreifen Ruine mit erheblichen Kosten und Arbeitsaufwand ein bewohnbares Einfamilienhaus geschaffen habe. Ein Anspruch auf Zahlung des gerichtlich geltend gemachten Betrages habe daher bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die weiteren als Beiakten geführten Unterlagen verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
I. Die Klage ist - auch vor dem Hintergrund des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - zulässig. An der Klagebefugnis würde es in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur dann fehlen, wenn dem Kläger die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen könnten (BVerwG, Urt. v. 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - juris Rn. 23; Kopp/Schenke: VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 65 m. w. N.). Die Voraussetzungen für ein Prozessurteil liegen nicht vor. Der Kläger hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Rechtsnachfolge der Restitutionsantragstellerin auf die Alteigentümerin belegt und er ist als Abtretungsempfänger formaliter Inhaber des Anspruches auf Restitution und damit klagebefugt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 24. Februar 1999 - BVerwG 7 B 14.99 - und v. 22. Juli 1996 - BVerwG 7 B 219.96 - beide juris); dem Umstand, dass der Rückübertragungsanspruch nicht mehr durchsetzbar ist (nachfolgend unter II. 1), fehlt es an der für eine Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Eindeutigkeit.
Mit der Verpflichtungsklage wird es dem Kläger prozessual allerdings nur gestattet, im eigenen Namen - der Kläger hat bei Klageerhebung und im weiteren Verfahrensverlauf stets ausschließlich im eigenen Namen gehandelt und nicht ansatzweise verdeutlicht, dass die Klage auch namens und in Vollmacht der Restitutionsantragstellerin und Zedentin des Rückübertragungsanspruchs erhoben wurde - eigene Rechte zu verfolgen; seine (im Übrigen mit dem Klageantrag nicht in Einklang stehende) Auffassung, er könne im eigenen Namen fremde Rechte geltend machen, weil ihn die Restitutionsantragstellerin hierzu am 10. September 1990 ermächtigt habe, ist nicht zu folgen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist – im Unterschied zu einer gesetzlichen Prozessstandschaft und (nach h. M. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, etwa eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters) zum Zivilprozess (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 18; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 51 Rn. 32 ff.) – jedenfalls bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bereits unzulässig, weil § 42 Abs. 2 VwGO den Rechtsschutz an die Verletzung eines subjektiven Rechts bindet und den jeweiligen Kläger damit zugleich verpflichtet, ein eigenes Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1995 - BVerwG 3 C 27.94 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1981- BVerwG 6 P 20.90 - juris Rn. 19 zum Personalvertretungsrecht; BayVGH, Urt. v. 30. Juli 2007 – 22 BV 05.2270 - juris Rn. 19 und Beschl. v. 16. August 2000 - 19 B 99.2247- juris Rn. 25 a. E.; VG Dresden, Urt. v. 21. Januar 1999 - 7 K 2410/96 - juris; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 42 Rn. 114; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71 und Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Vorb. § 40 Rn. 25 und § 42 Rn. 60; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Juli 2005, § 42 Abs. 2 Rn. 34/37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Mai 2010, § 3 Rn. 30; i. E. auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 19 ff., 21); auf die Frage der (fortbestehenden) Wirksamkeit der Ermächtigung kommt es damit von vornherein nicht an.
Mit Blick darauf ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger auch deshalb verwehrt wäre, einen Rückübertragungsanspruch der Restitutionsantragstellerin in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet geltend zu machen, weil – wie nachfolgend unter II. 1 auszuführen ist – ein solches Recht auf Grund der Bestandskraft des Ausgangsbescheides des Beklagten für sie nicht mehr durchsetzbar ist.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 02. Juni 2005 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht ein Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten nicht zu, das Grundstück W-Straße in S., Flurstück xx der Flur X, an ihn zurück zu übertragen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit das nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist; nach § 2 Abs. 1 S. 1 VermG sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist kein Berechtigter, weil er zum einen nicht Inhaber eines durchsetzbaren Anspruches auf Restitution des streitgegenständlichen Vermögenswertes (geworden) ist (dazu sogleich unter 1.) und dieser zum anderen einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG nicht unterlag (unter 2.).
1. Der Kläger ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vermögenswertes bereits nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 VermG berechtigt. Das ist nur derjenige, der kraft Gesetzes, kraft Rechtsgeschäfts oder kraft Hoheitsakts hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an dem betreffenden Vermögenswert entweder durch Universalsukzession oder durch Singularsukzession an die Stelle des von dem Vermögensverlust Betroffenen getreten ist (Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Oktober 2010, § 2 Rn. 9). Zwar hat der Kläger die Rechtsnachfolge der Restitutionsantragstellerin auf die Alteigentümerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch Ausfertigungen der Erbscheine des Amtsgerichts vom 09. November 1977 (Geschäftsnummer: …) und des Amtsgerichts N.l vom 04. Juni 2008 den Anforderungen entsprechend belegt (vgl. zuletzt ausf. Urt. der Kammer v. 05. November 2008 – VG 1 K 1334/06 - m. w. N. und – in Abgrenzung hierzu - Urt. der Kammer v. 26. August 2010 - VG 1 K 1620/02 - Klage gegen die Festsetzung v. Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a S. 2 VermG), er konnte jedoch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr durch eine Abtretung des Restitutionsanspruchs einen durchsetzbaren Anspruch erwerben.
Der Abtretungsvertrag vom 10. September 1990 entsprach nicht den Formerfordernissen des § 3 Abs. 1 S. 2, 3. Hs. VermG i. d. F. des am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen 2. VermRÄndG, wonach die Abtretung der notariellen Beurkundung bedarf, wenn der Anspruch u. a. auf die Rückübertragung eines Grundstücks gerichtet ist. Zwar war die Abtretung eines Rückübertragungsanspruches am 10. September 1990 in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung an keine Form gebunden (Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Mai 2010, § 3 Rn. 27), nach Art. 14 Abs. 4 S. 1 2. VermRÄndG ist die Gesetzesänderung jedoch auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind, und nach Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG verlieren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten von dem In-Kraft-Treten des Gesetzes an dem Amt oder Landesamt, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind (nunmehr § 41 Abs. 5 i. d. F. von Art. 200 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006, BGBl. I S. 866, 890). Mit dieser Regelung sollte leichtfertigen Abtretungen und spekulativen Mehrfachabtretungen begegnet werden (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Mai 2010, § 3 Rn. 27/28; amtl. Begründung des Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/2480, S. 39/40) und sie findet mit Blick auf den einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 2. VermRÄndG und den Zweck der Gesetzesänderung auch Anwendung auf Abtretungen, die – wie vorliegend – vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 erfolgten; auch der Umstand, dass die Anmeldung eines Restitutionsanspruches auf Grund der Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (AnmeldeVO – GBl. I S. 718) als Antrag auf Rückübertragung gilt, § 30 Abs. 1 S. 5 VermG, spricht hierfür (so auch Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR < RHB >, § 3 Rn. 81 ff.; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Mai 2010, § 3 Rn. 63; vgl. jedoch: BGH, Urt. v. 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - juris Rn. 17). Eine Anzeige ist innerhalb der Frist des Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG nicht erfolgt, vielmehr ist der Abtretungsvertrag – ungeachtet der Frage, ob er vom 10. September 1990 datiert - erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden.
Der Kläger konnte eine Berechtigung auch nicht durch Abtretung des Restitutionsanspruchs mit notarieller Urkunde (Urkundenrolle …/2008 des Notars W. aus N.) vom 21. April 2008 erlangen, weil der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr durchsetzbar war.
Allerdings ist unerheblich, dass die Alteigentümerin Testamentsvollstreckung angeordnet hatte, wodurch ein Erbe nach § 2211 Abs. 1 BGB gehindert wird, über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand zu verfügen. Zum einen ist der durch das Zeugnis des Amtsgerichts (Geschäftsnummer …) vom 20. Juni 1977 ausgewiesene Testamentsvollstrecker Herbert A. am 08. Juni 1982 verstorben und die Erblasserin hatte den Testamentsvollstrecker weder ermächtigt, einen Mitvollstrecker, § 2199 Abs. 1 BGB, noch einen Nachfolger, § 2199 Abs. 2 BGB, zu ernennen, mit der Folge, dass die Testamentsvollstreckung spätestens mit dem Tod des Testamentsvollstreckers nach § 2225 BGB erloschen ist; zum anderen und vor allem gehörte der Rückübertragungsanspruch nicht dem Nachlass an, sondern er stand mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 unmittelbar der Restitutionsantragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Alteigentümerin zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2005 – BVerwG 7 C 8.05 - juris Rn. 22; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, VermG, Mai 2010, § 3 Rn. 5a).
Der Kläger ist jedoch auf Grund der Bestandskraft des Ausgangsbescheides des Beklagten vom 20. September 2004 der Abtretenden gegenüber als Abtretungsempfänger ebenfalls gehindert, den Anspruch gegenüber dem Beklagten durchzusetzen.
Die Restitutionsantragstellerin hat den Bescheid des Beklagten nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten. Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Restitutionsantragstellerin das Verwaltungsverfahren auf ihren Restitutionsantrag vom 03. September 1990 zunächst gemeinsam betrieben, wobei der Kläger die Restitutionsantragstellerin ausweislich des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 14. April 2004 und der Vollmacht vom 12. März 2004 gegenüber dem Beklagten vertreten hatte. Nachdem der Beklagte den Restitutionsantrag mit Bescheid vom 20. September 2004 gegenüber beiden Antragstellern abgelehnt hatte, ist der mit einer den Anforderungen des § 36 Abs. 1 S. 2 VermG entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene und ebenfalls ordnungsgemäß am 23. September 2004 durch Postzustellungsurkunde zugestellte Bescheid jedoch gegenüber der Restitutionsantragstellerin nach § 33 Abs. 6 S. 1 VermG bestandskräftig geworden, weil ihm ausschließlich der Kläger widersprochen hat. Das Widerspruchsschreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Oktober 2004 lässt eine Auslegung dahingehend, dass der Rechtsbehelf auch für die Restitutionsantragstellerin eingelegt werden sollte, nicht zu. Zwar ist der Betreff "hier: Dr. A. ./. " insoweit ohne weiteren Erkenntniswert, weil er dem bereits vor Erlass des Ausgangsbescheides - so in der Stellungnahme auf die beabsichtigte Entscheidung vom 14. April 2004 - formulierten Betreff entspricht. Die Formulierungen "teilen wir Ihnen mit, dass uns Herr Dr. A., ... mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat" und "namens und in Vollmacht unseres Mandanten ... legen wir gegen den ihm am 23. 09.2004 zugestellten Bescheid ... hiermit fristwahrend Widerspruch ein ..." sind jedoch aus Sicht der Behörde eindeutig und einer Auslegung dahingehend, dass der Widerspruch auch für die Restitutionsantragstellerin eingelegt werden sollte, nicht zugänglich - hiermit stimmt im Übrigen überein, dass der Kläger ausweislich des Schreibens vom 14. April 2004 und der Vollmacht vom 12. März 2004 lediglich "im Rahmen des Verfahrens vor dem " bevollmächtigt war. Allein die Umstände, dass die Verfahrensbevollmächtigten zum einen in der Begründung des Widerspruchs vom 11. November 2004 wiederholt im Plural formulierten – so etwa auf S. 1 (" setzt sich in keiner Weise sachlich mit den Einwendungen der Antragsteller ... auseinander"), auf S. 3 und auf S. 6 ("Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 20.09.2004 aufzuheben und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben ist") – und zum anderen ihre Stellungnahme vom 14. Juni 2004 in Bezug nahmen, begründet keine Zweifel an der Person des Klägers als alleinigen Widerspruchsführers und lässt nicht darauf schließen, dass das Widerspruchsverfahren – zumal vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist - auch von Seiten der Restitutionsantragstellerin durchgeführt werden sollte. Folgerichtig hat der I. Widerspruchsausschuss beim Landesamt zu allein den Kläger als "Widerspruchsführer" und die Restitutionsantragstellerin lediglich als "Beteiligte" angesehen und den Widerspruch entsprechend beschieden; diese zutreffende Wertung wiederum haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05. August 2005 gegenüber dem Beklagten bestätigt, indem sie nochmals ausdrücklich auf die Vertretung lediglich des Klägers hinwiesen und mitteilten, "dass wir hinsichtlich des Widerspruchsbescheides ... vom 02.06.2005 namens des Widerspruchsführers Dr. A. inzwischen Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus eingereicht haben (Hervorhebung durch das Gericht)".
Der Restitutionsanspruch als solcher ist durch die Bestandskraft des ablehnenden Restitutionsbescheids allerdings weder im Rechtssinne erloschen - das Erlöschen eines Anspruches auf Rückübertragung (und Wandlung in einen Anspruch auf Erlösauskehr) ergibt sich etwa aus § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 VermG im Fall der wirksamen Verfügung eines Verfügungsberechtigten, § 3b Abs. 4 S. 1 VermG im Fall der Veräußerung im Zwangsversteigerungsverfahren und § 33 Abs. 7 S. 2 VermG nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens – noch ist der Abtretungsvertrag – etwa nach § 134 BGB, § 136 BGB, § 399 BGB - unwirksam .
Auch ein Verweis auf die Bestandskraft des Ausgangsbescheides dürfte für sich genommen nicht weiterführen, so dass eine Klärung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage dahinstehen kann, ob die Bestandskraft als Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bedürfnisses nach Rechtssicherheit eine vergleichbare Bindung wie ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil entfaltet und ob sie aus einer entsprechenden Anwendung des § 121 Nr. 1 VwGO abgeleitet werden kann, wonach rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binden (in diesem Sinne wohl Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, September 2011, § 121 Rn. 28; ablehnend demgegenüber: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 121 Rn. 12 und 15; die Unterschiede zwischen Rechts- und Bestandskraft betont auch BVerwG, Urt. v. 06. Juni 1975 - BVerwG IV C 15.73 - juris Rn. 16; vgl. auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 260, wonach die Bestandkraft dem Rechtsnachfolger nur dann gegenüber wirken soll, wenn der Verwaltungsakt als ein dinglicher auch ihm gegenüber Geltung beansprucht). Dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 20. September 2004 nach ist lediglich zwischen der Restitutionsantragstellerin, dem Beigeladenen und dem Beklagten rechtsbeständig geklärt, dass der Erstgenannten ein Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung des streitgegenständlichen Vermögenswertes an sie nicht zusteht (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, September 2011, § 121 Rn. 63 m. w. N. u. Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 2967 - BVerwG VIII C 2.67 - BVerwGE 1, 2).
Der Anspruch auf Restitution des streitgegenständlichen Vermögenswertes war in dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Abtretung mit notarieller Urkunde vom 21. April 2008 für die Abtretende auf Grund der ihr gegenüber wirkenden Bestandskraft des Ausgangsbescheides jedoch nicht mehr durchsetzbar und der Kläger muss als Abtretungsempfänger diese Rechtsfolge jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 404 BGB für sich hinnehmen. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren; sie normiert damit den zivilrechtlichen Grundsatz, dass die Abtretung einer Forderung aus einem Vertragsverhältnis den Inhalt dieser Forderung nicht ändert und dass die Abtretung, weil sie ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt, dessen Lage nicht verschlechtern darf, sofern das Leistungshindernis mindestens in der abgetretenen Forderung selbst als Möglichkeit angelegt war (Schreiber, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 08/2009, § 404 Rn. 1; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 404 Rn. 1; BGH, Urt. v. 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - NJW 2006, 219, 220; BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 24.92 - juris Rn. 16). Dieser Grundsatz beansprucht, sofern das jeweilige Fachrecht – wie vorliegend – die Abtretung einer Forderung zulässt, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch im öffentlichen Recht Geltung, und zwar auch dann, wenn kein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern ein gesetzlicher Anspruch in Rede steht (zu einer entsprechenden Anwendung des § 404 BGB im öffentlichen Recht auch BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1992 – BVerwG 7 C 24.92 - juris Rn. 14 ff.; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30. Juli 1990 - 4 A 219/90 - DöV 1991, 564; BGH, Urt. v. 26. Juni 1957 - IV ZR 101/57 - juris Rn. 22; ebenso für die Abtretung im Sozialrecht: Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 53 Rn. 13; Timme, in: Krahmer (Hrsg.), SGB I, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2008, § 53 Rn. 7; für die Abtretung im Steuerrecht: Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, November 2011, § 46 AO Rn. 16; für das Vermögensrecht: Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Mai 2010, § 3 Rn. 30 und 39; Wasmuth, in: RHB, § 3 Rn. 93 ff.; vgl. auch allgemein zur Anwendbarkeit der §§ 398 ff. BGB im Vermögensrecht: BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2003 – BVerwG 8 C 12.02 - juris Rn. 16). Der Begriff der Einwendung ist im Zivilrecht im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst u. a. den Ablauf einer Ausschlussfrist und die Verjährung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 404 Rn. 2), im öffentlichen Recht gehört hierzu die Bestandskraft eines Bescheides. Ungeachtet der Frage, ob der Beigeladene oder der Beklagte "Schuldner" des Anspruches auf Rückübertragung ist, würde in der vorliegenden Fallkonstellation dem Erstgenannten die Rechtsposition eines durch den unanfechtbaren Ausgangsbescheid Begünstigten wieder entzogen; diese Rechtsfolge ist mit dem Rechtsgedanken des § 404 BGB unvereinbar.
Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, der in der gesamten Rechtsordnung - so auch im öffentlichen Recht, vorliegend als Bundesrecht (BVerwG, Urt. v. 14. April 1978 - BVerwG IV C 6.76 - juris Rn. 10) - Anwendung findet, setzt der Rechtsausübung dort eine Grenze, wo sie zu untragbaren und mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1967 - V ZR 153.64 - juris Rn. 32 ) und verpflichtet jedermann zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten (vgl. etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 242 Rn. 2 und BGH, Urt. v. 23. September 1982 - VII ZR 183/80 - juris Rn. 38). Zwar lässt die Rechtsordnung auch widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu, es kann sich allerdings als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, auf den sich dieser Vertragspartner verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, a. a. O., § 242 Rn. 54 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 04. September 2008 - BVerwG 5 C 12. 08 - BVerwGE 132, 21; Urt. v. 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34. 72 - juris Rn. 127; BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73.95 - juris Rn. 25; BGH, Urt. v. 20. September 1995 - VIII ZR 52. 94 - juris Rn. 12). Hierfür ist nicht ansatzweise etwas ersichtlich, insbesondere geht die Rüge des Klägers fehl, die Ausgangsbehörde habe ihm keine Gelegenheit gegeben, die Abtretung im Vorfeld der Entscheidung nachzureichen. Der Beklagte hat den Kläger und die Restitutionsantragstellerin nach § 32 Abs. 1 VermG unter dem 13. Januar 2004 auf die beabsichtigte Entscheidung (und den Auskunftsanspruch nach § 31 VermG) hingewiesen und im Rahmen des Bescheidentwurfs in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. September 2004 ausgeführt, dem Antrag auf Rückübertragung sei nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen des § 1 VermG nicht gegeben seien; eines gesonderten Nachweises der persönlichen Berechtigung "der Antragsteller" gemäß § 2 Abs. 1 VermG als Rechtsnachfolger der früheren Eigentümerin bedürfe es nicht, "die Antragstellerin" (Hervorhebung jeweils durch das Gericht) habe durch Übersendung "einer Kopie eines Erbscheines eine entsprechende Berechtigung zumindest glaubhaft gemacht". Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin unter dem 14. April 2004 die Vertretung beider Restitutionsantragsteller angezeigt und mit weiterem Schreiben vom 28. April 2004 unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 VermG u. a. um Übersendung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 09. November 1977 des Amtsgerichts gebeten; der Beklagte ist mit Schreiben vom 30. April 2008 auf die Bitte zurückgekommen, hat zu den erbetenen Unterlagen im Einzelnen Stellung genommen und diese teilweise übersandt; hinsichtlich des Erbscheins hat er zutreffend darauf verwiesen, dass sich diese Unterlage bei der Mandantschaft befinden müsse. Die Sachbehandlung durch den Beklagten lässt weder Rechtsfehler erkennen noch ist gar ein Verstoß gegen Treu und Glauben ersichtlich. Es war der Begründung der beabsichtigten Entscheidung nach vielmehr offenbar, dass der Beklagte die persönliche Berechtigung (zumindest) des Klägers nach § 2 Abs. 1 VermG nicht als gegeben ansah, hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich abstellen wollte, weil bereits die Voraussetzungen einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG seiner Einschätzung nach nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund hätte es allein dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger oblegen, Vorsorge zur Durchsetzung des Restitutionsanspruchs zu treffen, etwa indem er seine persönliche Berechtigung bis zum 20. September 2004 durch Vorlage einer notariellen Abtretungserklärung seiner Stiefmutter entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 VermG belegt hätte oder aber, indem das Widerspruchsverfahren von beiden Restitutionsantragstellern betrieben worden wäre.
2. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG - § 1 Abs. 2 VermG scheidet bereits deshalb aus, weil die dort benannten Verlusttatbestände der Enteignung, des Eigentumsverzichts, der Schenkung oder der Erbausschlagung ersichtlich nicht gegeben sind - liegen ebenfalls nicht vor.
Danach betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, etwa durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Erfasst werden damit solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; ein solches Einzelfallunrecht liegt hingegen nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang – gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden Grundvorstellungen – „alles mit rechten Dingen zugegangen“ ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 32.01 - VIZ 2003, 16; Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186; Urt. v. 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 32.00 - VIZ 2002, 352). Voraussetzung ist, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 60/96 - juris) und - sofern es sich um eine vermögensentziehende Maßnahme zwischen Privaten handelt - dass der Staat diese Maßnahme, wenn nicht veranlasst, so doch zumindest gedeckt und damit selbst an der unlauteren Machenschaft mitgewirkt hat (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2006 - BVerwG 7 B 100.05 - juris Rn. 4 und Urt. v. 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 60.96 - juris Rn. 9). Zwar erfasst § 1 Abs. 3 VermG seinem Wortlaut nach auch den Vermögensverlust allein aufgrund unlauterer Machenschaften der erwerbenden Privatperson; da sich aber das Vermögensgesetz im Allgemeinen und § 1 Abs. 3 VermG im Besonderen nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung allein auf die Wiedergutmachung staatlichen Unrechts beschränkt, werden hiervon nicht auch Erwerbsvorgänge erfasst, die ausschließlich zwischen Privatpersonen (ohne jegliche staatliche Teilhabe) zum Abschluss gekommen und die - sollten sie durch unlauteres Vorgehen herbeigeführt worden sein - gegebenenfalls nach zivilrechtlichen Grundsätzen angreifbar sind (BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2006 – BVerwG 7 B 100.05 - juris Rn. 5; ausf. auch Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 Rn. 107).
Der „Erwerb“ des Beigeladenen, d.h. der Verkaufsbeschluss des Kreisgerichts K. vom 01. Oktober 1981 - der Vermögensverlust wurde mit Rechtskraft dieses Beschlusses bewirkt, § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976, S. 1 < GGVVO >), das Grundbuch ist lediglich zu berichtigen, § 23 GGVVO - kann - abgesehen davon, dass nichts dafür spricht und auch von dem Kläger nicht dargelegt worden ist, dass er nicht dem Recht der DDR entsprach und deshalb kaum als schädigendes Ereignis im Sinne des Vermögensgesetzes angesehen werden kann – nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag (EV) – vom 31. August 1990im vermögensrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht überprüft werden. Nach dieser Bestimmung bleiben die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam und sie können nach Art. 18 Abs. 1 S. 2 EV lediglich nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung auf ihre Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen überprüft werden, wovon der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat. Art. 18 Abs. 1 EV schließt es damit aus, die rechtsgestaltende Wirkung einer solchen Entscheidung und damit der Sache nach die Entscheidung selbst wegen eines Mangels des gerichtlichen Verfahrens durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften rückgängig zu machen (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2003 – BVerwG 8 B 111.03 – Buchholz 111 Art. 18 EV Nr. 1; Beschl. v. 12. Dezember 2001 – BVerwG 7 B 82.01 – juris; Urteile d. Kammer v. 02. August 2006 – 1 K 1920/02 -, v. 13. September 2006 – 1 K 72/02 -, v. 24. Januar 2007 – 1 K 1125/01 – u. v. 29. Juni 2005 – 1 K 1905/00; VG Weimar, Urt. v. 29. März 1995 - 6 K 690/93.We - juris; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rn. 107).
Allerdings wäre eine vermögensrechtliche Restitution nicht ausgeschlossen, wenn die an sich ordnungsgemäße gerichtliche Entscheidung Folge einer Situation gewesen wäre, die durch unlautere Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG herbeigeführt worden ist, denn anderenfalls würden Manipulationen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens von vornherein dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes entzogen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 14. September 2007 – BVerwG 8 B 16.07 – zur gezielten Herbeiführung einer Manipulation; Urt. v. 29. April 1994 – BVerwG 7 C 31.93 – juris; Urteile d. Kammer v. 21. Oktober 2010 – 1 K 990/01-, v. 02. August 2006 – 1 K 1920/02 -, v. 13. September 2006 – 1 K 72/02 -, v. 24. Januar 2007 – 1 K 1125/01 - und v. 29. Juni 2005 – 1 K 1905/00-; Neuhaus, in: Fieberg/ Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rn. 107).
Auch aus den Umständen im Vorfeld des Verkaufsbeschlusses, so auch dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Kreisgericht K. Z 99/78, welches nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung, sondern einer Einigung der Parteien endete, die nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EV nicht der Überprüfung im vermögensrechtlichen Verfahren entzogen ist, ergibt sich ein manipulativer Rechtsverstoß indes nicht. Es lässt sich nicht zu der nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotenen Überzeugung des Gerichts feststellen, dass der Verkaufsbeschluss des Kreisgerichts lediglich den rechtswirksamen Abschluss eines Verfahrens bildete, in dem unter Beteiligung staatlicher Behörden von Seiten des Beigeladenen und des Verwalters in manipulativer und sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf den Vermögenswert zugegriffen wurde.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beigeladene im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Z 99/78 erhebliche Mittel in das streitgegenständliche Grundstück investiert hatte, insbesondere auch, dass ein weitreichender Instandsetzungsbedarf an dem Wohnhaus auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestand.
Die Alteigentümerin hatte sich selbst bereits in dem Schreiben vom 25. April 1965 über den Zustand jedenfalls einer Wohnung des Hauses beklagt und diese als "verkommen" bezeichnet, in ihrem von Seiten des Klägers als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 16. November 2005 auszugsweise vorgelegten Schreiben, das aus dem Jahr 1969 datieren soll, bezieht sie sich auf eine Besichtigung und auf ein Gespräch mit der Vertreterin des Bürgermeisters und bezeichnet das Grundstück als "sehr reparaturbedürftig" und betont, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, bei dem geringfügigen Mietaufkommen, die "zahlreichen laufenden Reparaturen" zu bezahlen. Das Gutachten vom 01. Oktober 1970, das den Restwert des Hauses bei einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren und unter Einbeziehung eines Abzuges lediglich für "Instandsetzungsarbeiten am Dach und an den Fußböden" von 364,00 M auf 4.100,00 M schätzt, indem der umbaute Raum von 369 m³ mit dem Baupreis 1914 multipliziert und unter Berücksichtigung eines Index von 135 % auf die aktuellen Verhältnisse hochgerechnet wird, ist nicht hinreichend aussagekräftig. Es ist für sich genommen bereits nicht schlüssig, weil es den vergleichsweise hohen, pauschal errechneten Restwert des Hauses vor dem Hintergrund konkreter, auf einen schlechten baulichen Zustand deutender Feststellungen – der bauliche Zustand wird andererseits mit „noch ausreichend“ einschätzt und es wird angegeben, dass „bauliche Instandsetzungen und Verbesserungen ... nach dem 24.06.1948 nicht durchgeführt" worden seien – nicht weiter untersetzt. Insbesondere stellt sich die Frage, wie die vorgenannten Feststellungen mit den weiteren Einschätzungen auf Seite 3 des Gutachtens zu vereinbaren sind, die Sperrschichten und die Schornsteingruppe seien "in Ordnung"; zu dem Zustand der Türen, Fenster und Treppen vermeidet das Gutachten schließlich eine Stellungnahme und führt lediglich aus, diese seien "in Holz gearbeitet". Die Stellungnahmen der Alteigentümerin sind eindeutig, aber auch das Gutachten vom 01. Oktober 1970 - das von der Alteigentümerin zum Zwecke eines Verkaufs in Auftrag gegeben wurde - spricht eher für einen größeren Instandsetzungsbedarf an dem um die Jahrhundertwende errichteten Haus.
Auch die Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 10. August 1972 und 13. Oktober 1972 an den Verwalter („größere Werterhaltungsmaßnahmen“ und "Generalüberholung") und an die Staatliche Bauaufsicht vom 23. Oktober 1972 sowie insbesondere das Antwortschreiben des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht vom 04. Dezember 1972 belegen einen weitreichenden Instandsetzungsbedarf an dem streitgegenständlichen Objekt. Es sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen worden, welche die Überzeugungskraft dieser Unterlagen in Frage stellen und darauf deuten könnten, dass insbesondere die Staatliche Bauaufsicht den Zustand des Hauses (bewusst oder unbewusst) fehlerhaft als zu negativ dargestellt haben könnte. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Wohnungsmangels in der DDR und des Bestrebens auch der Gemeinde S., den bestehenden Wohnraum nach Möglichkeit zu erhalten, kann vielmehr vorliegend und in Ermangelung von Umständen, die auf einen Eigentumsentzug von Seiten staatlicher Stellen deuten könnten, davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der Staatlichen Bauaufsicht, sie sehe sich veranlasst, das Gebäude als ständigen Wohnraum zu sperren, den Tatsachen entsprach. Hierfür sprechen im Übrigen auch die detaillierten Feststellungen zu den einzelnen baulichen Mängeln - welche die Überzeugungskraft des nur etwa zwei Jahre zuvor erstellten Privatgutachtens weiter in Frage stellen -, wenn etwa ausgeführt wird, in den Außenwänden habe weder im Sockelbereich noch in dem aufgehenden Mauerwerk eine Sperrung gegen aufsteigende Feuchtigkeit festgestellt werden können und deswegen habe sich Feuchtigkeit im Außenmauerwerk in derart starkem Maße angesammelt, dass diese im Bereich eines fehlenden Regenfallrohres etwa 3,50 m hoch zu verzeichnen sei, und die Schornsteine seien "sichtbar versottet"; eine "Versottung" der Schornsteine durch Wasser, Teer und Schwefel liegt hier ohnehin nahe, selbst wenn unterstellt wird, dass diese am 24. Juni 1948 noch voll funktionsfähig waren. Der zum Beleg des Gegenteils allein vorgelegte Antrag der Alteigentümerin vom 04. August 1972 nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz und die dortige Angabe, "notwendige Rep. wurden ausgeführt", ist in dem vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb ohne Aussagekraft, weil sich die Antwort auf die Frage des Formulars bezieht, in welchem Umfang die (Kriegs-) Schäden "bis Ende 1948" wieder beseitigt worden seien.
Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass der umfangreiche Instandsetzungsbedarf an dem Wohngebäude auch nach Erteilung der Wohnraumzuweisung an die Familie des Beigeladenen fortbestand. Die Staatliche Bauaufsicht ist nach einer Besichtigung des Gebäudes am 30. November 1972 zu der Einschätzung gelangt, dass es in allen Belangen "nicht mehr als Wohnraum bezeichnet" werden könne und dass die erforderlichen Maßnahmen derart umfangreich und aufwendig seien, dass sie wirtschaftlich nicht vertreten werden könnten. Vor diesem Hintergrund dürfte es selbst unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse ausgeschlossen sein, auch nur die gröbsten Baumängel aus der Auflage des Rates der Gemeinde vom 04. Juni 1973 - die Staatliche Bauaufsicht benennt weitere Mängel, etwa die zum Teil zerstörten Fenster - in der lediglich zur Verfügung stehenden Zeit von etwa fünf Wochen (das Schreiben des Beigeladenen datiert vom 16. Juli 1973) vollständig zu beseitigen. Hierfür spricht nicht nur der Mangel an Baumaterialien in der DDR und der allein dadurch bedingte Zeitaufwand, sondern auch der von der Gemeinde beklagte Wohnraummangel in S., und es kann unterstellt werden, dass der Beigeladene ungeachtet seiner Bemerkung in dem Schreiben an den Rat der Gemeinde vom 16. Juli 1973, er könne "die Beseitigung der Mängel melden", die Zustände im Interesse der Erteilung der Wohnraumzuweisung geschönt und die Gemeinde die Zuweisung – auch mit Blick auf die beabsichtigte weitere Zurückgewinnung ansonsten von der Bauaufsicht zu sperrenden Wohnraumes – großzügig erteilt hat. Auch der Umstand, dass eine anschließende Besichtigung der Baumaßnahmen durch den Rat der Gemeinde S.– und nicht etwa die Staatliche Bauaufsicht des Rates des Kreises als Fachbehörde – erfolgt sein soll, lässt die anschließende Wohnraumzuweisung ungeachtet vorhandener Mängel des Hauses als nachvollziehbar erscheinen.
Hierfür spricht auch das Gutachten des Bauingenieurs J. vom 07. Februar 1974, welches die Baulichkeiten - ausschließlich der von Seiten des Beigeladenen vorgenommenen Werterhaltungsarbeiten - unter Berücksichtigung eines größeren Rauminhaltes und einer nachvollziehbaren Restnutzungsdauer von lediglich 13 Jahren sowie eines "Abschlages für vernachlässigte Werterhaltungarbeiten" mit lediglich 990,00 M taxierte. Zwar muss auch insoweit in Rechnung gestellt werden, dass das Gutachten von einem seine privaten Interessen verfolgenden Auftraggeber – hier dem Beigeladenen zum Zwecke eines Ankaufs – bestellt wurde, die mit den Feststellungen der Staatlichen Bauaufsicht übereinstimmende "Vorbemerkung" zu dem vom Gutachter festgestellten Bauzustand "Baustandsstufe III, schwerwiegende Mängel" und die von dem Gutachter benannten detaillierten Leistungen des Beigeladenen und anstehenden Arbeiten - vgl. S. 5: "Die zum Einbau bestimmten Verbundfenster und Türen lagern bereits auf der Baustelle." - erscheinen jedoch auch vor dem Hintergrund der weiteren Unterlagen schlüssig.
Nicht zuletzt kann auch mit Blick auf das Gutachten des Bausachverständigen vom 18. November 1979, das zu einem Zeitwert des Hauses – ebenfalls ausschließlich der vom Pächter finanzierten trennbaren Eigenleistungen (S. 3, oben des Gutachtens, S. 4, unten) - von 1.565,00 M kommt, und die darin benannten Eigenleistungen des Beigeladenen (u. a. neue Innentüren, eine Außentür, die Elektroinstallation, neue Doppelfenster, die Sanitärinstallation, eine neue Dachhaut und neue Schornsteinköpfe, z. T. einen neuen Fußboden) davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene vor, vor allem aber nach Erteilung der Wohnraumzuweisung – von der Errichtung hier nicht relevanter Baulichkeiten, etwa einer Garage und von Nebenräumen, abgesehen – aufwendige Baumaßnahmen durchführte, die der Wiederherstellung und der Erhaltung der Bewohnbarkeit des Hauses dienten.
Schließlich hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beigeladene tatsächlich Aufwendungen etwa in Höhe des Betrages der gerichtlichen Einigung von 5.000,00 M hatte, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Bewohnbarkeit des Hauses dienten. Zwar hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass einige der eingereichten Nachweise zu hinterfragen wären und dass in der Gesamtsumme von 34.475,39 M gemäß der Aufstellung des Beigeladenen vom 10. Januar 1976 auch Positionen enthalten sind, die in Ermangelung einer Rechtsgrundlage ersichtlich nicht der Alteigentümerin hätten in Rechnung gestellt werden können. Allerdings summieren sich bereits die aus den Belegen über Materialaufwendungen und Arbeitslohn ersichtlichen Beträge für die fragliche Zeit, die zweifelsfrei dem Beigeladenen zugeordnet werden können, nur für das Wohnhaus (Maurer-, Dachdecker- und Schornstein-, Klempner-, Tischler- und Zimmermanns-, Maler-, Elektriker – und Ofensetzerarbeiten) auf 4.437,55 M; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einfache Quittungen über den Kauf von Baumaterialien üblicherweise nicht adressiert werden, und unter Berücksichtigung des baulichen Zustandes des Wohngebäudes zum Zeitpunkt des Einzugs der Familie des Beigeladenen ergeben sich in jedem Fall Aufwendungen mindestens in Höhe der gerichtlichen Einigung.
Auch in diesem Zusammenhang kämen unlautere Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG nur in Betracht, wenn das Kreisgericht nach § 46 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 533) eine Einigung des Beigeladenen und des Verwalters protokolliert hätte, obwohl der Beigeladene tatsächlich keine Aufwendungen für die Wiederherstellung und Erhaltung der Bewohnbarkeit des Hausgrundstücks hatte, bzw. wenn der Betrag der gerichtlichen Einigung grob übersetzt gewesen wäre. Beides ist indessen nicht der Fall und es ist nach etwa vierzig Jahren weder möglich noch rechtlich geboten, durch Beweiserhebung jeden einzelnen der eingereichten Belege auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen.
Es kann auch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beigeladenen eine Anspruchsgrundlage zustand, Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten, die für die Herstellung und Erhaltung der Bewohnbarkeit erforderlich waren, von der Alteigentümerin erstattet zu bekommen.
Der Vermieter von Wohnraum ist – sofern das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (EGZGB) vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517), wie vorliegend, nichts anderes bestimmt – nach dem auch auf die bei seinem In-Kraft-Treten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anwendbaren, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EGZGB, am 01. Januar 1976 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (<ZGB> vom 19. Juni 1975, GBl. I S. 465) verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben, der es ihm gestattet, sie sofort zu nutzen, und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, § 101 S. 1 bis 3 ZGB. Auch ist, sofern der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung durch einen Mangel beeinträchtigt wird, den der Vermieter zu beseitigen hat, § 108 Abs. 1 S. 1 ZGB, der Mieter grundsätzlich berechtigt, die notwendigen Reparaturen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Erstattung der dafür notwendigen Aufwendungen zu verlangen, § 109 Abs. 1 S. 1 ZGB, sofern er dem Vermieter zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt hatte, § 109 Abs. 1 S. 2 ZGB. Entsprechende Mieterschutzbestimmungen enthalten die §§ 536 – 538 BGB.
Ob die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage vorlagen, erscheint vorliegend nicht bedenkenfrei. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht im Einzelnen nicht dargetan sind, ergeben sich Bedenken bereits daraus, dass der seinerzeitige Verwalter des Grundstücks mit dem Beigeladenen dem Wortlaut der Urkunde vom 16. Mai 1973 nach keinen Mietvertrag über die Nutzung der Baulichkeiten, sondern einen Pachtvertrag über das Grundstück geschlossen hatte, in dem lediglich die Zahlung eines Pachtzinses im Wesentlichen in Gestalt der Grundsteuer bestimmt und hinsichtlich der "Dauer und der Kündigung des Pachtverhältnisses" auf die "gesetzlichen Bestimmungen" verwiesen worden ist. Sofern nicht von einer bloßen Falschbezeichnung auszugehen ist, könnte sich hieraus ergeben, dass die Mieterschutzbestimmungen der §§ 535 ff. BGB von vornherein nicht einschlägig waren - so obliegt nach § 582 Abs. 1 BGB dem Pächter abweichend von §§ 537 ff. BGB die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke, das ZGB enthält keine Bestimmungen über Pachtverhältnisse - oder aber von den Parteien abbedungen worden sind. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beigeladene die "Zurückgewinnung des Wohnraumes" übernommen hatte und seinerzeit - jedenfalls bis zum 20. Mai 1974 - auch keine Veranlassung gesehen haben dürfte, eine Regelung über die Erstattung von Aufwendungen zu vereinbaren, weil er davon ausging, dass sich die Verkaufsbereitschaft der Alteigentümerin nicht geändert hat und die baulichen Aufwendungen nach einem Kauf des Hausgrundstücks daher ungeachtet § 94 Abs. 1 und 2 BGB, § 30 Abs. 1 S. 2, § 295 Abs. 1 ZGB insgesamt in sein Eigentum übergehen werden. Entsprechend hat sich der Beigeladene in seiner Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 (Niederschrift, S. 13, Mitte) eingelassen.
Weiterer Prüfung hätte – geht man von der Anwendbarkeit mietvertraglicher Bestimmungen aus - in einem Erkenntnisverfahren jedoch bedurft, ob die nach den zivilrechtlichen Bestimmungen an sich erforderliche Aufforderung des Vermieters bzw. seines Bevollmächtigten wegen des den Beteiligten, auch der Alteigentümerin bzw. ihrem Vertreter, bekannten Zustandes des Wohngebäudes entbehrlich war – einer vorhergehenden Anzeige und Fristsetzung bedurfte es dem Zivilgesetzbuch nach nicht, wenn die Beseitigung des Mangels keinen Aufschub duldete, u. a. weil seine sofortige Beseitigung zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung erforderlich war, § 109 Abs. 1 S. 3 ZGB - und ob sich ein Rechtsanspruch auf Erstattung von Aufwendungen aus dem Schreiben des zu diesem Zeitpunkt noch bevollmächtigten Verwalters vom 01. Juni 1973 oder dem Schreiben der Alteigentümerin selbst vom 13. September 1973 ergeben könnte. Die Regelung in dem erstgenannten Auftrag des Verwalters an den Beigeladenen, wonach dieser zwar die Finanzierung der Arbeiten übernehmen solle, er zur Sicherung seiner finanziellen Auslagen und durch Eigenleistung erbrachter Werte jedoch eine entsprechende Hypothek eingetragen erhalte, dürfte im Sinne einer Kostentragungspflicht der Alteigentümerin auszulegen sein. Ein Rechtsanspruch könnte auch aus dem Schreiben der Alteigentümerin an den Beigeladenen folgen, die ihm - ungeachtet des ihr bekannten Zustandes des Hauses und in Kenntnis allgemein nicht kostendeckender Mieten in der DDR - nahelegte, sich mit seiner Familie auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück "ein schönes Zuhause zurecht zu zimmern". Wegen dieser unklaren Rechtslage würden unlautere Machenschaften selbst dann nicht vorliegen, wenn unterstellt würde, dass die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im Ergebnis nicht erfüllt waren; ein grober und manipulativer Rechtsverstoß ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Unlautere Machenschaften ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge B. als "Verwalter und Prozessbevollmächtigter" der Alteigentümerin in dem Erkenntnisverfahren am 17. April 1978 vor dem Kreisgericht aufgetreten ist, obwohl er im Innenverhältnis der Alteigentümerin gegenüber hierzu nicht mehr berechtigt war. Das Vollmachtsverhältnis bestand tatsächlich nicht mehr und es war dem Verwalter aus Rechtsgründen spätestens nach dem 27. August 1973 verwehrt, die Alteigentümerin zu vertreten.
Es muss offen bleiben, ob die Vollmacht der Alteigentümerin für den Verwalter vom 27. Mai 1970 - wie der Beigeladene der Alteigentümerin am 22. November 1973 mitteilte - von vornherein unwirksam war, weil der Notar "eine von ihr nicht geleistete Unterschrift" beglaubigt habe. Diese Frage kann allein anhand der vorliegenden Abschriften der "Verwalter-Vollmacht" nicht beurteilt werden und es spricht mehr dafür, dass der Hinweis des Beigeladenen lediglich Druck auf die Alteigentümerin ausüben sollte, die beiliegende, einen Verkauf des Grundstücks an ihn ermöglichende Vollmacht zu unterzeichnen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass zum einen unklar ist, wie die Behörden den "jahrelang übersehenen Fehler" festgestellt haben wollen, und dass zum anderen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Beigeladene mit dieser "überholten" Vollmacht – er selbst war seit dem 13. September 1973 mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt - bei den Behörden "vorgesprochen" haben sollte. Das Gericht kann jedoch unterstellen, dass der Verwalter zunächst rechtswirksam am 27. Mai 1970 bevollmächtigt worden ist, denn die Vollmacht ist jedenfalls wegen einer Kündigung des ihr zu Grunde liegenden Auftragsverhältnisses zwischen Alteigentümerin und Bevollmächtigten nach § 168 S. 1 BGB erloschen - § 58 Abs. 1 ZGB enthält eine übereinstimmende Regelung -, wonach die Vollmacht u. a. durch Beendigung des der Vollmacht zu Grund liegenden Rechtsverhältnisses erlischt. Der Verwalter, der bereits unter dem 29. August 1972 darauf hingewiesen hatte, dass er die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks ablehne und der ersichtlich kein Interesse an einer Verwaltung mehr hatte und haben musste, nachdem er anderweitig Wohnraum erhielt, hat das der Vollmacht zu Grunde liegende Auftragsverhältnis mit der Alteigentümerin nach §§ 662 ff. BGB aus dem Mai 1970 nach § 671 Abs. 1 BGB spätestens sinngemäß gekündigt, nachdem die Alteigentümerin das Schreiben des Beigeladenen vom 27. August 1973 erhalten hatte, dem offenbar die Erklärung des Verwalters vom 01. Juli 1973 beigefügt war, wonach dieser an der "Weiterführung der Verwalterschaft kein Interesse mehr habe". Der Beigeladene hat eine Ablichtung dieses Schreibens in Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 vorgelegt und bereits das Antwortschreiben der Alteigentümerin vom 13. September 1973 belegt, dass sie das Schreiben aus dem August 1973 erhalten und die sinngemäße Kündigung des Auftragsverhältnisses durch den vormaligen "Verwalter" auch akzeptiert hat. Auf die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (dazu etwa Leptien in Soergel: BGB, 1987, § 167 Rn. 15 m. w. N.) könnte sich der Beigeladene nicht berufen, denn die Alteigentümerin ging von einer Beendigung der Bevollmächtigung des Verwalters aus und sie konnte auf Grund des Handelns der Beteiligten auch nicht erkennen oder musste damit rechnen, dass der Verwalter in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren für sie auftreten werde. Schließlich hat sie durch die dem Beigeladenen erteilte Vollmacht, die das Verbot des Selbstkontrahierens, § 181 BGB, nicht aufhob, ausgeschlossen, dass dieser zugleich ihre und seine Interessen vertrat.
Der Umstand allein, dass den Beteiligten der gerichtlichen Einigung die Kündigung des Verwaltervertrages bewusst war, so dem Beigeladenen, bzw. jedenfalls bewusst gewesen sein musste, so dem Verwalter, begründet jedoch - von der Frage einer staatlichen Beteiligung abgesehen - keine unlauteren Machenschaften. Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG ist allein entscheidend, ob die zu bewertende Maßnahme bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände das Ziel verfolgte, den betroffenen Rechtsinhaber um seinen Vermögenswert zu bringen, so dass die subjektive Vorstellung der unlauter handelnden Personen nicht unbedingt ermittelt werden muss (BVerwG, Beschl. v. 30. August 2000 – BVerwG 8 B 156.00 - juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27. Juli 1995 – BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 <85>); ist ein Rechtsverstoß eklatant, so kann er unter Berücksichtigung der konkreten Situation die Beurteilung rechtfertigen, dass damit der Zweck (mit-)verfolgt wurde, den Vermögensverlust erst zu veranlassen, so dass die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschl. v. 30. August 2000 – BVerwG 8 B 156.00 - juris Rn. 3). Von einem eklatanten und damit manipulativen Rechtsverstoß kann indessen auch in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Verwalter auf Grund der noch in seinem Besitz befindlichen und dem Kreisgericht vorliegenden Vollmachtsurkunde im Außenverhältnis weiterhin zu einer Vertretung der Alteigentümerin auf Grund des Rechtsscheins der Vollmachtsurkunde berechtigt war, § 172 Abs. 2 BGB bzw. § 58 Abs. 2 ZGB, und die Unterscheidung zwischen einer Bevollmächtigung - im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer - und einer (auch im Falle einer Kündigung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses) zu Gunsten des Geschäftspartners fortbestehenden Vertretungsmacht im Außenverhältnis auf Grund einer Rechtsscheinhaftung für - wie vorliegend der Beigeladene und vor allem der Verwalter - Nicht-Juristen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
Dass vorliegend etwas anderes gilt, ergibt sich auch weder aus der Beweisaufnahme der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2008 noch bilden die Altunterlagen hierfür ein hinreichendes Indiz. Bereits die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 macht der wortgetreuen Protokollierung der Fragen und der Antworten des Zeugen nach deutlich, dass diesem seiner Bildung und seinem Denk- und Erkenntnisvermögen nach diese rechtserhebliche Unterscheidung nicht unterstellt werden kann (vgl. etwa auf Seite 4, oben: "Ich bilde mir ein, ich war bevollmächtigt und wollte das loswerden und dann wurde das gerichtlich geklärt..." und auf Seite 4, unten - auf die Frage, ob er einen Pacht- oder Mietvertrag mit Frau F. geschlossen habe: "Nee, wie soll ich das verstehen, ich habe das überschrieben, ich weiß nicht wie man das nennen soll, ich habe keine Ahnung vor Gericht...").
Entsprechendes gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Beigeladenen. Zwar hat sich der Beigeladene seinem Schreiben an die Alteigentümerin vom 03. Oktober 1973 nach mit der von ihr ausgestellten Vollmacht "bei den Behörden vorgestellt" und er handelte seit Mitte September 1973 selbst nicht nur als Pächter/Mieter, sondern auch als "Verwalter" des Grundstücks: Den vorliegenden Beitragsrechnungen der Staatlichen Versicherung nach wird der Verwalter bereits in der Rechnung für Januar 1975 offenbar lediglich ersatzweise als Vertreter der Alteigentümerin geführt und die Rechnung für Januar 1976 vermerkt maschinenschriftlich den Beigeladenen als Vertreter der Alteigentümerin. Entsprechend hat der Beigeladene der Alteigentümerin in seiner Aufstellung der "Sonstigen Kosten" selbst Verwaltergebühren von 15,00 M/Monat von Mai 1973 bis Dezember 1975, insgesamt 465,00 M, in Rechnung gestellt und damit dokumentiert, dass er von einer Beendigung des Verwaltungsverhältnisses mit B. und einer Neubegründung der Verwaltung durch ihn ausging. Der Umstand, dass dem Beigeladenen eine Beendigung der Verwaltung durch den Zeugen B. bewusst war, schließt jedoch nicht aus, dass er dessen Vertretungsmacht weiterhin annahm. Der Beruf des Beigeladenen legt Rechtskenntnisse nicht nahe und seine Angaben in der Befragung durch das Gericht deuten hierauf ebenfalls nicht (vgl. etwa S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, oben: "Wir haben dann den Pachtvertrag geschlossen, wobei wir uns nie einig waren, ob es ein 'Mietvertrag' oder 'Pachtvertrag' war.."). Die Angaben des Beigeladenen (wiederum Seite 9, Mitte: " Herr B. hatte kein Interesse mehr daran, er hat ein paar Mal erklärt, dass er die Verwaltung niederlegen wolle. Das wurde aber nie anerkannt. Denn die Vollmacht war notariell erklärt und sie musste im Einverständnis mit der Eigentümerin gekündigt werden ..." und Seite 13, unten, auf die Frage des Gerichts, ob der Zeuge im Namen der Alteigentümerin habe sprechen können: "Ich denke schon, weil die Sache ging ja nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das war damals gültig wie heute ... Er wurde jedenfalls von den Behörden als Verwalter anerkannt, etwa vom Rat der Gemeinde. Er war nicht offiziell entlastet von diesem Amt und einseitig konnte er es nicht niederlegen...") sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Altunterlagen, insbesondere dem Entwurf einer Verwaltervollmacht als Anlage zu dem Schreiben des Beigeladenen vom 22. November 1973 nachvollziehbar, wonach "mit dem Inkrafttreten dieser Vollmacht" die dem Verwalter "am 27.5.1970 erteilte Verwalter-Vollmacht unwirksam" sei. Gerade die letztgenannte Unterlage verdeutlicht, dass dem Beigeladenen nicht bewusst war, dass der Verwalter nach Kündigung des Auftragsverhältnisses gegenüber der Alteigentümerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht handeln würde.
Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass staatliche Stellen – eine Manipulation zwischen Beigeladenem und Verwalter unterstellt – diesen Rechtsverstoß zumindest gedeckt haben. Es ist weder aus den Unterlagen ersichtlich noch realistisch, dass dem Kreisgericht eine Kündigung des Auftragsverhältnisses durch den Verwalter bekannt war, denn es bestand für die Parteien schon mit Blick auf die Vollmachtsurkunde keine Veranlassung, die Frage einer Bevollmächtigung zum Gegenstand der gerichtlichen Erörterung zu machen. Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass andere staatliche Stellen, die ohnehin weder im Erkenntnisverfahren vor dem Kreisgericht noch im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren maßgeblich beteiligt waren, hiervon konkret Kenntnis hatten.
Es liegt allerdings auf der Hand, dass der DDR daran gelegen war, das staatlich, aber auch zivilrechtlich verwaltete Grundvermögen von Berechtigten außerhalb der DDR durch vielfältige Maßnahmen möglichst zu reduzieren. So ist in dem Beschluss "zur weiteren Durchführung der Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin" des Präsidiums des Ministerrates vom 23. Dezember 1976 (Schriftenreihe des früheren Bundesamtes, Heft 1, Dokument 1) zur Behandlung des "staatlich nicht verwalteten Vermögens" Folgendes festgelegt:
(Seiten 16/17): "Der ständig wachsende wertmäßige Umfang des staatlich nicht verwalteten Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin erfordert im Zusammenhang mit dem sich erweiternden Besucherverkehr und den daraus sich für den Gegner ergebenden politischen Möglichkeiten die Gewährleistung einer zielgerichtet koordinierten staatlichen Leitungstätigkeit auf diesem Gebiet. Es ist eine umfassende staatliche Kontrolle auf der Grundlage vervollkommneter Übersichten über das vorhandene staatlich nicht verwaltete Vermögen zu organisieren. Diese staatliche Kontrolle muss in ihrem Ergebnis der staatlichen Verwaltung nahe kommen. Die vordringlichen Aufgaben bestehen darin, zu sichern, dass alle mit den in der DDR vorhandenen Vermögenswerten verbundenen gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Einflussnahme der Berechtigten sowie politische Kontakte zu den Nutzern sind im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften einzuschränken, Beunruhigung der DDR-Bürger und Provokationen zu verhindern. Die gesetzlichen Möglichkeiten sind zu nutzen, um den Bestand an Grundbesitz im Eigentum von Personen aus kapitalistischen Staaten und Westberlin auf dem Wege der Überschuldung schrittweise abzubauen...",
(S. 19): "...Das staatlich nicht verwaltete Vermögen unterliegt bisher keiner umfassenden staatlichen Kontrolle. Es gibt nur Kontrolltätigkeiten auf bestimmten Gebieten z.B. in Bezug auf den Erhaltungszustand der Grundstücke oder die Einhaltung der Steuerpflichten. Entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen ist auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die staatliche Kontrolle über dieses Vermögen umfassend zu organisieren...",
(S. 20): "...Es ist zu organisieren, dass die Mieter und Nutzer der Grundstücke verstärkt über ihre Rechte gegenüber den Eigentümern aus kapitalistischen Staaten und Westberlin aufgeklärt werden...",
(S. 21): "... In den Vordergrund ist stets das Anliegen zu stellen, berechtigte Interessen der Mieter und Nutzer dieser Grundstücke voll zu gewährleisten..." und
(S. 27/28): "Die Eigenheime und Wochenendgrundstücke sind zum überwiegenden Teil nicht überschuldet. Ein Großteil der Nutzer dieser Grundstücke ist daran interessiert, die Grundstücke käuflich zu erwerben. Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass trotz des Interesses der Nutzer bei den Eigentümern von staatlich nicht verwalteten Eigenheimen nur in wenigen Fällen die Bereitschaft zum Verkauf besteht. Es besteht auch kein volkswirtschaftliches Interesse, derartige Verkäufe zu forcieren, da im Ergebnis Kontoguthaben zu Gunsten von Berechtigten aus anderen kapitalistischen Staaten und Westberlin entstehen und sich der Druck der Erweiterung der Transfermöglichkeiten verstärken würde. Eine generelle Überführung von staatlich verwalteten Eigenheim-, Wochenend- und Gartengrundstücken durch Kauf in Volkseigentum oder der Verkauf an den Nutzer bedarf des Erlasses neuer Rechtsvorschriften. Das ist gegenwärtig aus politischen Gründen nicht vertretbar. Darüber hinaus würden ebenfalls erhebliche Beträge auf Konten zu Gunsten von Berechtigten in kapitalistischen Staaten und Westberlin entstehen. Die Anzahl der Einfamilienhäuser und Wochenendgrundstücke von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin kann nur im begrenzten Umfang unter Ausnutzung folgender gesetzlicher Möglichkeiten reduziert werden:... Die Überführung in Volkseigentum durch gerichtlichen Verkauf ist bei nicht überschuldeten Einfamilienhäusern und Wochenendgrundstücken durchzuführen, wenn fällige volkseigene Forderungen oder vollstreckbare Forderungen des Nutzers bestehen, für ausländische Berechtigte keine Erlöse anfallen und für DDR-Bürger keine Nachteile durch Ausfall von Forderungen entstehen...".
Ebenfalls zeigen die vorliegenden Unterlagen, dass staatliche Organe, die zur Umsetzung der vorstehenden Grundlinie berufen waren – insbesondere der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, Referat Staatliches Eigentum –, beteiligt waren. Schon die Formulierung des Beigeladenen in dem Schreiben an das Staatliche Notariat vom 13. September 1977, er habe die Zahlung der Steuern und Grundstücksabgaben "auf Anraten eingestellt bzw. gesondert hinterlegt", um "die Herstellung eines ordnungsgemäßen Rechtszustandes" zu erwirken, könnte darauf deuten, dass eine Vollstreckung von Seiten des Staates in das Grundstück auf Grund der Nichtzahlung öffentlicher Abgaben beabsichtigt war; sie belegt zudem, dass der Beigeladene jedenfalls von Seiten staatlicher Stellen beraten worden ist. Darüber hinaus hat der Beigeladene in seinem Schreiben an das Kreisgericht K. vom 27. Februar 1978 selbst darauf hingewiesen, dass der Rat des Kreises – Referat Staatliches Eigentum, "Kollege F." – und der Rat der Gemeinde im Rahmen des gerichtlichen Verkaufs „die angeführten Umstände kennen und einem eventuellen Verkauf des Grundstücks an ihn ‚zur Klärung des Rechtsverhältnisses’ zustimmen". Auch aus der Rechnung an das Kreisgericht auf Grund der Wertermittlung vom 18. November 1979 - Zeit- und Wegeaufwand für „Konsultationen (R. d. Krs.-Fin.)“ – ist ersichtlich, dass die Abteilung Staatliches Eigentum jedenfalls über den Verkauf des Grundstücks als solchen informiert war. Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass der Rat des Kreises über Einzelheiten, so auch das Erlöschen der Vollmacht des Verwalters, informiert war und das Verhalten der Privatpersonen zumindest gedeckt hat; der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge F. konnte sich an den vorliegenden Sachverhalt nicht erinnern, ohne dass das Gericht bereits mit Blick auf den Zeitablauf und den Gesundheitszustand des Zeugen Veranlassung hat, den Wahrheitsgehalt dieser Angabe anzuzweifeln.
Eine unlautere Machenschaft folgt auch nicht daraus, dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob die Vertretung der Alteigentümerin in dem gerichtlichen Verfahren am 17. April 1978 durch die "Verwalter-Vollmacht" vom 27. Mai 1970 gedeckt war. Der Verwalter ist danach bevollmächtigt, die Alteigentümerin "in allen die Verwaltung des Grundstücks betreffenden Angelegenheiten zu vertreten" (Satz 1), und die Vollmacht spezifiziert im Nachfolgenden weiter, dass der Bevollmächtigte "Bestellungen machen (dürfe), die sich auf die Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses, der Räume und des Grundstücks beziehen" und der Bevollmächtigte "Prozesse über die vorstehend bezeichneten Gegenstände führen" könne, in denen die Vollmachtgeberin "Kläger, Beklagter oder Streitgenosse" sei (Satz 2). Jedenfalls dem Wortlaut der letztgenannten Regelung nach wird nur eine Vertretung im Rahmen der Klage eines Dritten gegen die Alteigentümerin gedeckt, bei der eine "Bestellung" von Seiten des Verwalters gemacht worden ist, welche die Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses zum Gegenstand hatte. Zu erwägen wäre zwar, ob die "Bestellung" in dem Auftrag an den Beigeladenen vom 01. Juni 1973 liegen könnte oder - sollte dieses nicht der Fall sein - ob die Vertretung durch die Generalklausel des Satzes 1 gedeckt sein könnte; zweifelhaft erscheint in jedem Fall aber, ob ein Rechtstreit, der mit Blick auf die Angaben des "Verwalters" in der Gerichtsverhandlung zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust der Alteigentümerin führt, weil die geltend gemachte Forderung nur durch eine Vollstreckung in das Grundstück ausgeglichen werden könnte, noch von dem Begriff der "Verwaltung" des Grundstücks gedeckt ist. Auf die Klausel, wonach auch eine Vertretung "im Zwangsvollstreckungsverfahren" zulässig ist, kann sich der Beigeladene von vornherein nicht berufen. Unabhängig davon, dass sich diese Klausel ersichtlich auf die vorstehend bezeichneten Prozesse bezieht, handelt es sich bei der Klage des Beigeladenen auf Erstattung seiner Aufwendungen nicht um ein "Zwangsvollstreckungsverfahren". Auch der Hinweis des Kreisgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1978 an den Verwalter, "sich trotz vorliegender Vollmacht mit ihr (der Alteigentümerin) in der Widerrufsfrist zu verständigen", könnte darauf deuten, dass der Richter die Bevollmächtigung des "Vertreters der Verklagten" jedenfalls nicht als zweifelfrei ansah. Auch insoweit kann von einem eklatanten und daher manipulativen Rechtsverstoß jedoch nicht die Rede sein, was im Übrigen auch der protokollierte Hinweis des Kreisgerichtsdirektors selbst verdeutlicht – sollte er in dem vorgenannten Sinne zu verstehen sein.
Das Gericht sieht unlautere Machenschaften auch nicht in der Tatsache begründet, dass es dem Beigeladenen in dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren in subjektiver Hinsicht nicht um den Ausgleich seiner Forderung auf Erstattung von Aufwendungen selbst gegangen sein dürfte, sondern um das Eigentum an dem Hausgrundstück. Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem Urteil vom 15. April 2005 (25 A 118.01 – juris Rn. 50/51) ausgeführt, der Rechtsprechung, die eine unlautere Machenschaft in Zusammenhang mit einer Enteignung angenommen hat, wenn ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Enteignungszweck nur vorgeschoben worden sei, um das Grundstück zu gänzlich anderen Zwecken zu enteignen, oder der wahrheitsgemäß angegebene Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, sei der Fall vergleichbar, in dem das eigentliche Ziel des staatlichen Eigentumszugriff in einem Zwangsversteigerungsverfahren dieser Zugriff, nicht aber die Beitreibung von Steuerschulden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in der Subsumtion jedoch darauf abgestellt, dass die Finanzbehörden ersichtlich bemüht gewesen seien, einen erheblich erscheinenden Betrag in Ansatz zu bringen, die Rückstände "verfahrensangepasst" berechnet und ersichtlich überhöhte Aufstellungen gefertigt hätten (Rn. 52 und 55); unter der Voraussetzung, dass damit nicht auf rein subjektive Umstände abgestellt werden soll, ist dem Urteil zu folgen, denn erst dann, wenn eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Forderungen offensichtlich nicht vorliegt, sind die Fallkonstellationen vergleichbar und unlautere Machenschaften kommen in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 30. August 2000 – BVerwG 8 B 156.00 - juris: Machtmissbrauch durch überhöhte Unternehmensbesteuerung). Diese Voraussetzungen sind hier – wie ausgeführt – jedoch nicht gegeben.
Schließlich ergibt sich eine schädigende Maßnahme auch nicht aus den Umständen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Hausgrundstücks durch den Beigeladenen im Anschluss an das Schreiben der Alteigentümerin vom 13. September 1973. Die Kammer hat in der Vergangenheit zwar das treuwidrige Überschreiten der Verwaltungs-Vollmacht durch einen Mieter und Verwalter als unlautere Machenschaft gewertet, weil dieser den Eigentümer nicht über aufgelaufene Außenstände informiert und im Benehmen mit der Kommunalen Wohnungsverwaltung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück eingeleitet hatte (Urt. v. 29. Juni 2005 – 1 K 1905/00). Unabhängig davon, dass die Sachverhaltskonstellation im Ausgangspunkt nicht vergleichbar ist, weil der Beigeladene die Alteigentümerin vorliegend mit Schreiben vom 06. September 1976 über seine Forderungen und die beabsichtigte Zwangsvollstreckung in Kenntnis gesetzt hat oder zumindest setzen wollte - auf die Frage, ob die Alteigentümerin das Schreiben wegen eines Umzuges erhalten hat, kommt es nicht an - wäre eine staatliche Beteiligung auch insoweit nicht feststellbar.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO.