Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 09.08.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 N 15.08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 28 Abs 5 MeldeG, § 6 Abs 1 VwGO, § 86 VwGO, § 88 VwGO |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Hierzu hat der Senat mit seinem das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ablehnenden Beschluss vom 18. Juli 2011 ausgeführt:
„1. Das Antragsvorbringen zeigt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht auf (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit dem angegriffenen Urteil hat die Kammer die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister wegen vermeintlicher Bedrohung des Klägers durch seine ehemalige Vermieterin als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vermieterin seine gegenwärtige Anschrift mindestens seit dem 29. August 2006 bekannt sei.
a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Laufe des Verfahrens sein Interesse „von Amts wegen ermitteln müssen“, welches nicht nur auf die Eintragung einer Auskunftssperre nach den gegenwärtigen Rechtsverhältnissen, sondern auch auf die Feststellung gerichtet sei, dass nach den Rechtsverhältnissen zur Zeit der Antragstellung am 24. August 2006 keine Auskünfte an seine Vermieterin mehr hätten erteilt werden dürfen, geht fehl. Ausweislich des mit dem Sitzungsprotokoll übereinstimmenden Tatbestandes des angegriffenen Urteils hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2008 lediglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, für seine Person eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Zwar ist das Gericht nicht an die Fassung des Antrags gebunden (vgl. § 88 2. Hs. VwGO), auch hat es den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. § 86 Abs. 1 und 3 VwGO). Andererseits darf es jedoch über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 1. Hs. VwGO). Da sich weder den Schriftsätzen des Klägers noch seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er neben dem in den Schriftsätzen vom 17. Januar und 26. März 2008 formulierten Begehren nach einer Entscheidung über seinen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre auch ein vermeintlich rechtswidriges Handeln der Behörde in der Vergangenheit festgestellt wissen will, geschweige denn dass er ein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Feststellung haben könnte, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Kläger im Termin die Stellung eines Feststellungsantrags zu empfehlen oder seinen Verpflichtungsantrag gar in einen solchen umzudeuten. Dies gilt umso mehr, als aus der am 24. April 2008 zugestellten Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren deutlich hervorging, dass das Gericht sein Klagebegehren ausschließlich als auf die Eintragung einer Auskunftssperre gerichtet ansieht. Demzufolge hätte für den Kläger Veranlassung bestanden, ein weitergehendes Klagebegehren spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2008, zu dem er in Begleitung seines Einzelfallhelfers vom Bezirksamt erschienen war, zum Ausdruck zu bringen, zumal die Frage, ob und seit wann seiner ehemaligen Vermieterin seine neue Adresse bekannt war, dort ausgiebig erörtert worden ist, so dass sich ihm die Problematik des möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für seinen Verpflichtungsantrag zu diesem Zeitpunkt aufdrängen musste. Beließ der Kläger es gleichwohl bei diesem Antrag, muss er sich daran festhalten lassen.
b) Sein weiterer Vortrag zu den Gefahren, denen er sich nach wie vor durch seine ehemalige Vermieterin ausgesetzt sehe, geht - abgesehen davon, dass er insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt - ins Leere, weil eine Auskunftssperre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts der Kenntnis, die die vormalige Vermieterin des Klägers seit langem von seiner Adresse hatte, ihr Ziel nicht zu erreichen vermag.
c) Mit den Rügen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Fragen auseinandergesetzt, welche Fassung des Meldegesetzes anzuwenden sei und ob der Beklagte die Bearbeitung des Antrages des Klägers von seiner formal ordnungsgemäßen Ummeldung hätte abhängig machen dürfen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon deshalb nicht dargetan, weil sie sich auf nicht entscheidungstragende Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage bei unterstellter Zulässigkeit beziehen („Im übrigen wäre…“).
Abgesehen davon zeigt der Antrag nicht auf, weshalb für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung hätte maßgeblich sein sollen und - selbst wenn dies der Fall wäre - ob und inwieweit sich eine Anwendung von § 28 Abs. 5 MeldeG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. September 2006 (GVBl. S. 896) geltenden Fassung auf die Begründetheit der Klage zu Gunsten des Klägers ausgewirkt hätte.
2. Der Antrag legt auch die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dar (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Mit seinem Argument, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich bereits aus der nicht erfolgten Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, verkennt der Kläger, dass zum einen das erstinstanzliche Gericht die Frage des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ohnehin nicht mit bindender Wirkung für das höhere Gericht entscheiden kann und dass zum anderen die Übertragung auf den Einzelrichter bei einer Verneinung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht zwingend vorgesehen ist.
b) Soweit er ferner anführt, die Rechtssache sei im Hinblick auf die - im angefochtenen Urteil nicht angesprochene - Frage, welche Fassung des Meldegesetzes vorliegend zur Anwendung gelange, von besonderer Schwierigkeit, übersieht er wiederum deren fehlende Entscheidungserheblichkeit.“
An diesen Ausführungen, denen der Kläger im Übrigen nicht entgegengetreten ist, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung des Antragsvorbringens fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).