Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsrechtsordnung – VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes.
Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz-LBG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Oktober 1999 kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat und die in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz in entsprechender Anwendung des § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden.
Bei dem Mobiltelefon des Klägers handelt es sich um einen Gegenstand, den der Beamte aus gutem Grund mit sich geführt hat; den der Beamte im Dienst, und zwar zum persönlichen oder dienstlichen Gebrauch benötigt oder mit sich zu führen pflegt. Heutzutage entspricht es - ebenso wie im Jahr 2006 - der Üblichkeit, dass Beamte (wie auch Nichtbeamte) ihr Mobiltelefon vergleichbar beispielsweise einer Armbanduhr mit sich führen (vgl. auch Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 29. September 2009 – 3 K 373/09 -, zit. nach Juris). Der Tatbestand des § 46 Abs. 1 S. 1 LBG ist mithin erfüllt.
Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen dient im Rahmen der hier zu Grunde liegenden Schadensersatzregelung dem Zweck, dem Dienstherrn nicht unbegrenzt den Ersatz von Schäden an Gegenständen aufzuerlegen, die der Beamte aus freien Stücken ohne Veranlassung des Dienstherrn in seinen Risikobereich einbringt. Es ist für Sachschäden nicht schlechthin Ersatz zu leisten. Vielmehr soll ein Ausgleich zwischen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht einerseits und der Verpflichtung des Dienstherrn zur sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel andererseits geschaffen werden.
Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keinen Schadensersatz zu leisten, erscheint bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil er bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 LBG verneint hat, indem er davon ausging, dass ein Mobiltelefon kein Gegenstand ist, den ein Beamter üblicherweise mit sich führt.
Zudem ist der Beklagte in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Benutzung bzw. das Mitsichführen des Mobiltelefones durch den Kläger nicht in seine Risikosphäre fällt. Im Rahmen der Ermessensausübung für die Schadensersatzgewährung ist ein wesentliches Kriterium die Abgrenzung der Risikosphären: benutzt der Beamte private anstelle dienstlich vorhandener Arbeitsmittel, stehen persönliche Interessen des Beamten im Vordergrund. Schäden an solchen Gegenständen sind dann der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, da der Dienstherr nicht verpflichtet ist, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, welches ihm ein Beamter unter Berufung auf dienstliche Interessen gleichsam aufgedrängt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 27. November 2007 – 5 LB 190/05 – sowie vom 29. Januar 2009 – 5 LA 30/06 -, zitiert nach Juris).
Ob dies indes der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen danach, ob der fragliche Gegenstand dienstlich benötigt wurde. Dies war hier bezüglich des privaten Mobiltelefons des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten unzweifelhaft der Fall. Unstreitig ist dem Kläger von der Dienststelle für seinen Einsatz weder ein dienstliches Mobiltelefon noch ein Funkgerät zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte zog sich lediglich darauf zurück, dass der Kläger, sofern er Kontakt zum Einsatzleiter oder sonstigen Hilfskräften aufnehmen musste, an das Ufer des Sees zurückkehren und durch Winken und Rufen auf sich aufmerksam machen sollte. Abgesehen davon, dass dies im Zweifel aufgrund der Weitläufigkeit des durchsuchten Gebiets nicht stets ohne weiteres möglich sein dürfte, irrt der Beklagte mit seiner Ansicht, dass es allein sein Risiko sei, wenn der Kläger sich nicht rechtzeitig oder auch überhaupt nicht bemerkbar machen könnte. Es geht hier vielmehr auch darum, dass der Kläger sich selbst Risiken aussetzt, wenn er nicht erreichbar ist. Wie der Fall seiner Kollegin, die nach seinem Vortrag im Morast versunken und nicht mehr in der Lage gewesen ist, selbst Hilfe zu holen, zeigt, kann auch einem Polizeibeamten - zumal in einem unwegsamen Gelände - etwas zustoßen. Der Umstand, dann keine Hilfe holen bzw. rufen zu können, liegt durchaus im Risikobereich des Beamten und entspricht in keiner Weise der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Hinzu kommt, dass der Kläger vorliegend nach einer Person suchte, die sich ggf. in einem hilfsbedürftigen Zustand befunden haben könnte. Auch um hier effektiv Hilfe zu rufen, benötigte er sinnvollerweise ein modernes Kommunikationsgerät. Es kann mithin nicht in Abrede gestellt werden, dass er dringend ein Kommunikationsgerät benötigte. Indem der Beklagte dies bei seiner Ermessensausübung nicht in Betracht zog, handelte er ermessensfehlerhaft.
Zudem verkennt der Beklagte auch, dass er dem Kläger Anlass gegeben hat, sein Mobiltelefon bei sich zu führen, auch wenn dies nicht aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung erfolgte. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger bereits selbst kein Telekommunikationsmittel an die Hand gegeben hat, hat er doch durch die Entgegennahme der Handynummer des Klägers Anlass dazu gegeben, dass der Kläger sein Mobiltelefon beim Einsatz nicht zurückgelassen hat. Letztlich übereinstimmend haben sowohl der Kläger als auch der Einsatzleiter geäußert, dass der Kläger diesem seine Mobilfunknummer übergeben hat. Dahinstehen mag insoweit, ob - wie der Kläger durchaus glaubwürdig versichert - es der Üblichkeit entsprach und entspricht, dass die Beamten dem Einsatzleiter zum Zwecke der dienstlichen Nutzung vor den Einsätzen ihre privaten Mobilfunknummern geben und diese gegebenenfalls auch genutzt werden. Jedenfalls hat hier der Einsatzleiter weder die Entgegennahme der Telefonnummer abgelehnt noch darauf hingewiesen, dass die Nutzung und Mitnahme des privaten Mobiltelefons des Klägers durch den Dienstherrn nicht erwünscht ist. Vielmehr musste für den Kläger, berechtigt oder nicht, der Eindruck entstehen, dass man von der Telefonnummer gegebenenfalls Gebrauch zu machen gewillt war. Es entspricht in keiner Weise einem fairen Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und seiner Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung, wenn den Polizeibeamten einerseits das Risiko für ihre Erreichbarkeit de facto überlassen und ihre Bereitschaft zum Einsatz privater Hilfsmittel ausgenutzt wird und andererseits entsprechende (benötigte) Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden und das Risiko eintretender Schäden den Beamten zugewiesen wird. Auch diese mangelhafte Abwägung der Risiken und Verantwortlichkeiten durch den Beklagten stellt sich als ermessensfehlerhaft dar.
Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Schadensersatz unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte. In diesem Rahmen wird der Beklagte sich auch mit der Höhe des zu ersetzenden Schadens auseinanderzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 137,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht billigem Ermessen, das Interesse des Klägers an der Neubescheidung seines Schadensersatzantrages mit der Höhe des begehrten Schadensersatzes gleichzustellen.