Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Schadensersatz für beschädigtes privates Mobiltelefon eines Polizeibeamten...

Schadensersatz für beschädigtes privates Mobiltelefon eines Polizeibeamten durch Dienstherrn


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 06.05.2010
Aktenzeichen 2 K 1045/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 46 Abs 1 BG BB, § 32 BeamtVG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Oktober 2006 unter der Maßgabe, dass der Kläger nunmehr noch einen Schadensersatz in Höhe von 137,50 € netto begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger, Polizeimeister in den Diensten des Beklagten, nahm am 25. September 2006 in xxx an einem Einsatz teil. Es sollte eine Nahbereichssuche nach einer vermissten Person am xxxsee durchgeführt werden. Der Kläger sollte als Diensthundeführer eine Uferseite dieses Sees durchsuchen, welche wild durchwachsen und sumpfig ist und sich an einem Steilhang befindet. Da sich der Suchabschnitt in der „gegenüberliegenden Uferzone“ befand und ein Umlaufen des Sees nur mit hohem Zeitaufwand möglich gewesen wäre, entschloss sich die Einsatzleitung, die Diensthunde mit ihren jeweiligen Führern mittels Schlauchboot dorthin zu befördern. Der Kläger trug dabei sein Handy in der Tasche seiner Einsatzhose.

Der Kläger beantragte am 10. Oktober 2006 beim Beklagten den Ersatz eines Sachschadens gemäß § 46 Landesbeamtengesetz. Er gab an, dass im Rahmen des Einsatzes am 25. September 2006 bekannt gewesen sei, dass es zu Problemen mit dem Funk auf der durch ihn abgesuchten Seite des Sees kommen würde. Aus diesem Grunde habe er sein Mobiltelefon mitgeführt. Dieses sei bei der Überfahrt aufgrund eines Wasserschadens unbrauchbar geworden. Der Neuwert des Handys habe 399,89 € betragen. Der Vorgesetzte des Klägers bestätigte auf dem Antragsformular, dass der Schaden am Telefon bei dem Einsatz entstanden sein könne.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 23. März 2007 ab und führte aus, dass es in seinem Ermessen stehe, Ersatz dafür zu leisten, dass einem Beamten bei der Ausübung des Dienstes und ohne dass ein Dienstunfall vorliege Gegenstände zerstört würden, die üblicherweise bei der Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden. Bei dem beschädigten Handy handele es sich nicht um einen Gegenstand, der "üblicherweise" bei der Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werde, da dieses im Dienst nicht benötigt werde. Durch den Dienstherrn würden Funkgeräte und Diensthandys für die polizeiliche Auftragsbewältigung zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung privater Mobiltelefone sei für dienstliche Zwecke nicht vorgesehen. Die Beurteilung dessen, ob die Ausstattung der Polizei mit Handys ausreichend sei, obliege allein den Dienstherrn und nicht dem Beamten. Die Argumentation, dass es zu Problemen mit dem Funk auf der anderen Seite des Sees kommen könne, könne nicht herangezogen werden, da allein der Dienstherr die Verantwortung für die Nachteile einer etwaig unzulänglichen Ausstattung der Polizei mit Kommunikationsmitteln trage. Die einzelnen Polizeibeamten seien nicht gehalten, etwaige Defizite mit eigenen Mitteln aufzufangen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2007 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies er auf den Ablehnungsbescheid vom 23. März 2007.

Mit seiner am 18. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiter den beantragten Schadensersatz. Er führt aus, dass durch die Kräfte der Feuerwehr von der Vorabendsuche bekannt gewesen sei, dass im Suchgebiet eine äußerst schlechte Funkverbindung herrschte, eine Aufnahme von Funkkontakten praktisch ausgeschlossen sei. Um gleichwohl einen Kontakt mit allen an der Suche der vermissten Personen beteiligten Einsatzkräften zu gewährleisten, habe der Einsatzleiter vor dem Einsatz die persönlichen Handynummern von denjenigen Beamten abgefragt, die Handys dabei hatten - so auch von ihm. Die Einsatzleitung habe das Benutzen bzw. Mitführen der privaten Handys zwar nicht angeordnet jedoch als wünschenswert empfunden; sie habe mithin Wert auf die Kommunikation mit den Suchkräften über deren mitgeführte private Handys gelegt. Es sei ihm aus vorangegangenen Einsätzen bekannt gewesen, dass die Einsatzleitung regelmäßig die privaten Handyrufnummern abfragte, um eine optimale Kommunikation zwischen den Kräften zu gewährleisten. Aus diesem Grunde habe er sein neu erworbenes vertragsgebundenes Mobilfunkgerät mitgeführt. Dieses habe er in der Tasche seiner Einsatzhose gehabt, welche verschlossen werden konnte, um ein Verlieren des Handys zu verhindern. Da die Diensthunde nicht dazu ausgebildet seien, mit einem Schlauchboot über einen See zu fahren und zudem ein Polizeihubschrauber, der in geringer Höhe über dem See im Einsatz war, die Situation noch unruhiger gestaltete, sei sein Polizeihund unruhig gewesen, so dass es zu einem Aufschaukeln des Schlauchboots und einem Eindringen von Wasser gekommen sei. Auch durch das Paddeln der Feuerwehrkräfte, welche mit dem Umgang mit dem Boot ihre Schwierigkeiten gehabt hätten, seien Wassermengen in das Boot eingespritzt. Schließlich habe es am anderen Ufer wegen des wilden Bewuchses keine geeignete Anlegestelle für das Schlauchboot gegeben, so dass er mit seinem Hund etwa einen halben Meter vom Ufer entfernt in das recht flache Wasser habe steigen müssen, um an Land zu gelangen. Hierdurch sei seine Diensthose vollständig durchnässt worden. Das Mobiltelefon sei durch das eindringende Wasser derart beschädigt worden, dass es unbrauchbar geworden sei. Eine Reparaturanfrage beim Handyanbieter sei negativ verlaufen, da eine solche Reparatur den Wert des Telefons um ein Vielfaches übersteige und keine Garantie für eine dauerhafte Schadensbeseitigung gegeben werden könne. Der Listenpreis des Telefons habe 344,74 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Aufgrund des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrages habe er das Handy subventioniert erwerben können. Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Er habe nicht fahrlässig an der Entstehung des Schadens mitgewirkt. Das Handy gehöre zu den üblicherweise im Dienst mitgeführten Gegenständen. Ihm sei aus vorangegangenen Diensteinsätzen bekannt gewesen, dass der Einsatzleitung in dieser Region die unzureichende Funkversorgung bekannt gewesen sei. Im Falle des Auffindens der gesuchten Person in einem hilfebedürftigen Zustand wäre eine sofortige Kontaktaufnahme mit der Einsatzleitung bzw. anderen Hilfskräften über das Mobiltelefon möglich gewesen. Auch sei eine andere Hundeführerin bei diesem Einsatz bis zur Hüfte im Morast versunken und habe, da sie kein Mobiltelefon bei sich gehabt habe, ihren Hund losschicken müssen, um Hilfe zu holen. Sein Hund wäre in einer vergleichbaren Situation indes nicht in der Lage gewesen, allein Hilfe herbeizuholen. Zwar sei es zutreffend, dass er das Handy normalerweise im Dienst nicht benötige. Dennoch sei es vorliegend geboten gewesen, wenigstens ein verlässliches Telekommunikationsgerät mitzuführen. Das Mitführen der privaten Handys sei auch nicht untersagt gewesen. Ein funktionierendes Funkgerät oder ein geeignetes Diensthandy habe der Beklagte dem Kläger bei seinem Einsatz am 25. September 2006 nicht zur Verfügung gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 zu verpflichten, den Schadensersatzantrag vom 10. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und mit der Maßgabe, dass nunmehr nur noch ein Schadensersatz in Höhe von 137,50 € netto begehrt wird, neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ferner aus, dass keine dienstliche Anordnung oder Aufforderung zur Nutzung des privaten Mobiltelefons beim streitgegenständlichen Einsatz erfolgt sei, die den Ersatz des Schadens rechtfertigen könnte. Die Ersatzforderung sei zudem der Höhe nach ungerechtfertigt. Die Behauptung, dass das Handy nicht reparaturfähig gewesen sei, sei nicht bewiesen worden. Auch könne der Listenpreis nicht ersetzt werden, da dem Kläger eine Schadensminderungspflicht oblegen habe. Es würden im Internet vermehrt Reparaturen von Wasserschäden an Handys angeboten, wobei die damit verbundenen Kosten bei weitem unter dem geltend gemachten Listenpreis lägen. Beigefügt wurde eine Stellungnahme des damaligen Einsatzleiters xxx, wonach die Feuerwehrleute während der Suchmaßnahme mit ihren Booten auf der gegenüberliegenden Seeseite auf dem Wasser verblieben seien. Diese hätten jeweils ein 2-m-Funkgerät mit sich geführt. Ferner sei durch ein mitgeführtes Fernglas durch ihn auch ein ständiger Sichtkontakt bis zur erreichten Uferzone gegeben gewesen. Er habe für die Kommunikation nicht angewiesen, private Handys mitzuführen und zu nutzen. Auch habe er die Handynummern der Kollegen nicht abgefordert. Andererseits könne er auch nicht ausschließen, dass die Kollegen die Handynummern mitgeteilt hätten. Dies sei dann aber auf Basis der Freiwilligkeit geschehen und sei nicht mit Weisungscharakter abgefordert worden. Eine Anzeige der Beschädigung des Handys durch den Kläger sei nach dem Einsatz bei ihm nicht erfolgt. Diese Angaben wurden durch 2 weitere Polizeikräfte, die bei der Einweisung anwesend gewesen sind, bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsrechtsordnung – VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes.

Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz-LBG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Oktober 1999 kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat und die in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz in entsprechender Anwendung des § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden.

Bei dem Mobiltelefon des Klägers handelt es sich um einen Gegenstand, den der Beamte aus gutem Grund mit sich geführt hat; den der Beamte im Dienst, und zwar zum persönlichen oder dienstlichen Gebrauch benötigt oder mit sich zu führen pflegt. Heutzutage entspricht es - ebenso wie im Jahr 2006 - der Üblichkeit, dass Beamte (wie auch Nichtbeamte) ihr Mobiltelefon vergleichbar beispielsweise einer Armbanduhr mit sich führen (vgl. auch Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 29. September 2009 – 3 K 373/09 -, zit. nach Juris). Der Tatbestand des § 46 Abs. 1 S. 1 LBG ist mithin erfüllt.

Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen dient im Rahmen der hier zu Grunde liegenden Schadensersatzregelung dem Zweck, dem Dienstherrn nicht unbegrenzt den Ersatz von Schäden an Gegenständen aufzuerlegen, die der Beamte aus freien Stücken ohne Veranlassung des Dienstherrn in seinen Risikobereich einbringt. Es ist für Sachschäden nicht schlechthin Ersatz zu leisten. Vielmehr soll ein Ausgleich zwischen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht einerseits und der Verpflichtung des Dienstherrn zur sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel andererseits geschaffen werden.

Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keinen Schadensersatz zu leisten, erscheint bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil er bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 LBG verneint hat, indem er davon ausging, dass ein Mobiltelefon kein Gegenstand ist, den ein Beamter üblicherweise mit sich führt.

Zudem ist der Beklagte in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Benutzung bzw. das Mitsichführen des Mobiltelefones durch den Kläger nicht in seine Risikosphäre fällt. Im Rahmen der Ermessensausübung für die Schadensersatzgewährung ist ein wesentliches Kriterium die Abgrenzung der Risikosphären: benutzt der Beamte private anstelle dienstlich vorhandener Arbeitsmittel, stehen persönliche Interessen des Beamten im Vordergrund. Schäden an solchen Gegenständen sind dann der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, da der Dienstherr nicht verpflichtet ist, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, welches ihm ein Beamter unter Berufung auf dienstliche Interessen gleichsam aufgedrängt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 27. November 2007 – 5 LB 190/05 – sowie vom 29. Januar 2009 – 5 LA 30/06 -, zitiert nach Juris).

Ob dies indes der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen danach, ob der fragliche Gegenstand dienstlich benötigt wurde. Dies war hier bezüglich des privaten Mobiltelefons des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten unzweifelhaft der Fall. Unstreitig ist dem Kläger von der Dienststelle für seinen Einsatz weder ein dienstliches Mobiltelefon noch ein Funkgerät zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte zog sich lediglich darauf zurück, dass der Kläger, sofern er Kontakt zum Einsatzleiter oder sonstigen Hilfskräften aufnehmen musste, an das Ufer des Sees zurückkehren und durch Winken und Rufen auf sich aufmerksam machen sollte. Abgesehen davon, dass dies im Zweifel aufgrund der Weitläufigkeit des durchsuchten Gebiets nicht stets ohne weiteres möglich sein dürfte, irrt der Beklagte mit seiner Ansicht, dass es allein sein Risiko sei, wenn der Kläger sich nicht rechtzeitig oder auch überhaupt nicht bemerkbar machen könnte. Es geht hier vielmehr auch darum, dass der Kläger sich selbst Risiken aussetzt, wenn er nicht erreichbar ist. Wie der Fall seiner Kollegin, die nach seinem Vortrag im Morast versunken und nicht mehr in der Lage gewesen ist, selbst Hilfe zu holen, zeigt, kann auch einem Polizeibeamten - zumal in einem unwegsamen Gelände - etwas zustoßen. Der Umstand, dann keine Hilfe holen bzw. rufen zu können, liegt durchaus im Risikobereich des Beamten und entspricht in keiner Weise der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Hinzu kommt, dass der Kläger vorliegend nach einer Person suchte, die sich ggf. in einem hilfsbedürftigen Zustand befunden haben könnte. Auch um hier effektiv Hilfe zu rufen, benötigte er sinnvollerweise ein modernes Kommunikationsgerät. Es kann mithin nicht in Abrede gestellt werden, dass er dringend ein Kommunikationsgerät benötigte. Indem der Beklagte dies bei seiner Ermessensausübung nicht in Betracht zog, handelte er ermessensfehlerhaft.

Zudem verkennt der Beklagte auch, dass er dem Kläger Anlass gegeben hat, sein Mobiltelefon bei sich zu führen, auch wenn dies nicht aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung erfolgte. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger bereits selbst kein Telekommunikationsmittel an die Hand gegeben hat, hat er doch durch die Entgegennahme der Handynummer des Klägers Anlass dazu gegeben, dass der Kläger sein Mobiltelefon beim Einsatz nicht zurückgelassen hat. Letztlich übereinstimmend haben sowohl der Kläger als auch der Einsatzleiter geäußert, dass der Kläger diesem seine Mobilfunknummer übergeben hat. Dahinstehen mag insoweit, ob - wie der Kläger durchaus glaubwürdig versichert - es der Üblichkeit entsprach und entspricht, dass die Beamten dem Einsatzleiter zum Zwecke der dienstlichen Nutzung vor den Einsätzen ihre privaten Mobilfunknummern geben und diese gegebenenfalls auch genutzt werden. Jedenfalls hat hier der Einsatzleiter weder die Entgegennahme der Telefonnummer abgelehnt noch darauf hingewiesen, dass die Nutzung und Mitnahme des privaten Mobiltelefons des Klägers durch den Dienstherrn nicht erwünscht ist. Vielmehr musste für den Kläger, berechtigt oder nicht, der Eindruck entstehen, dass man von der Telefonnummer gegebenenfalls Gebrauch zu machen gewillt war. Es entspricht in keiner Weise einem fairen Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und seiner Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung, wenn den Polizeibeamten einerseits das Risiko für ihre Erreichbarkeit de facto überlassen und ihre Bereitschaft zum Einsatz privater Hilfsmittel ausgenutzt wird und andererseits entsprechende (benötigte) Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden und das Risiko eintretender Schäden den Beamten zugewiesen wird. Auch diese mangelhafte Abwägung der Risiken und Verantwortlichkeiten durch den Beklagten stellt sich als ermessensfehlerhaft dar.

Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Schadensersatz unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte. In diesem Rahmen wird der Beklagte sich auch mit der Höhe des zu ersetzenden Schadens auseinanderzusetzen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 137,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht billigem Ermessen, das Interesse des Klägers an der Neubescheidung seines Schadensersatzantrages mit der Höhe des begehrten Schadensersatzes gleichzustellen.