Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 20.07.2012 | |
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Aktenzeichen | 9 WF 90/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 7. Februar 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 28. März 2011 – Az. 30 F 164/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird klargestellt, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt mit Beschluss vom 16. März 2009 auf einen Zahlungsanspruch von monatlich 358,00 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung beschränkt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die – auf die Hälfte zu reduzierenden - Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat – über die bereits durch das Amtsgericht erfolgte Teilabhilfe hinaus – nur teilweise Erfolg.
Das Amtsgericht ist auf der Grundlage der bisher vorliegenden Unterlagen – dem Zeitablauf geschuldet wird allerdings für die im Verfahren selbst letztlich vorzunehmende Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung inzwischen jedenfalls auf das Jahr 2011 abzustellen sein - zu Recht von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers von 2.018,46 EUR ausgegangen, das allerdings um die vorweg abgezogenen Beträge der Vermögensbildung von 39,88 EUR, korrigiert um den darin enthaltenen Arbeitsgeberanteil von 13,29 EUR, also um insgesamt 26,59 EUR nach oben zu korrigieren ist. Diese Vorgehensweise des Amtsgerichts ist sachlich richtig und wird auch von keinem der Beteiligten beanstandet.
Zuzusetzen sind allerdings aufgrund von Steuerrückerstattungen insgesamt tatsächlich 54,92 EUR. Dem Amtsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass nach dem In-Prinzip die erst im Jahr 2009 nachgezahlte weitere Steuerrückerstattung für 2007 grundsätzlich bei der Ermittlung des im Jahr 2008 erzielten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen ist. Im Streitfall ist allerdings zu beachten, dass ein ohnehin erst in Zukunft fällig werdender Unterhaltsanspruch in Rede steht und der Änderungsbescheid aus dem Jahre 2009 entscheidend darauf fußt, dass die – durch das Bundesverfassungsgericht „gekippte“ – Kürzung der Entfernungspauschale von Amts wegen zurückgenommen worden ist. Die Steuererstattungen für diese „Mehrkilometer“ setzt sich zukünftig einheitlich fort, so dass es gerechtfertigt erscheint, den gesamten für das Jahr 2007 erhaltenen Steuerrückerstattungsbetrag von 659,04 EUR (= 369,83 EUR + 289,21 EUR) = monatsdurchschnittlich also 54,92 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Nur bei Ansatz der gesamten steuerlichen Erstattungsbeträge, die jährlich aus den Fahrtkosten für den Arbeitsweg realisiert werden können, rechtfertigt sich auch die Zurückweisung des Einwandes der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die ihm entstehenden Fahrtkosten bereits von vornherein und mit der Folge eines höheren laufenden Nettoerwerbseinkommens steuerrechtlich geltend zu machen. Tatsächlich können diese steuerrechtlichen Vorteile insgesamt nur einmal genutzt werden. Bei Fortschreibung eines bisher erhaltenen Rückerstattungsbetrages gibt es keinen weitergehenden Vorteil aus einer laufenden steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten, die dann eben beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in voller Höhe geltend gemacht werden können und deshalb den (zu erwartenden) Steuerrückerstattungsbetrag entsprechend mindern.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Seite 5, Ziffer 7. der Beschwerdeerwiderung vom 23. März 2011, Bl. 118d des Sonderbandes UE) ist dem Amtsgericht bei der – von der Beschwerde zu Recht hingenommenen – Ermittlung dessen berufsbedingter Aufwendungen kein Fehler unterlaufen. Der auch in den Unterhaltsleitlinien des erkennenden Gerichts (dort Ziffer 10.2.2) dokumentierten Praxis des Senates folgend ist nach wie vor eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR anzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vermag der Senat allerdings nach derzeitigem Sach- und Streitstand keinen Anlass für die Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersvorsorge im – rechnerisch zutreffend ermittelten – Umfang von 121,97 EUR monatlich auf Seiten des Antragstellers zu erkennen. Zwar ist unbestritten, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zur Höhe von 4 % des jährlichen Bruttoeinkommens das für Unterhaltszwecke einzusetzende Einkommen schmälern können; richtig ist auch, dass die Kosten des Erwerbs von Wohneigentum in diesem Rahmen Berücksichtigung finden können. Das kann aber selbstverständlich nur dann gelten, wenn solche Aufwendungen tatsächlich auch getätigt werden. Im Streitfall ist allerdings weder konkret und nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche laufenden monatlichen Geldleistungen der Antragsgegner zum Zwecke des Erwerbs des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück aufbringen will. Grundsätzlich sollte am ehesten der bislang hier nicht bekannte Grundstücksübertragungsvertrag Aufschluss darüber geben, welche Zahlungen Antragsgegner für den „Kauf des hälftigen Miteigentums an dem Haus“ (so die Darstellung im Schriftsatz des Antragstellers vom 23. März 2011, an anderer Stelle ist allerdings davon die Rede, dass er „auch nach der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von seiner Lebensgefährtin an diese den selben Mietzins zu entrichten“ habe [Hervorhebung durch den Senat], vgl. Schriftsatz vom 30. September 2010, S. 6, Bl. 38 des Sonderbandes GÜ) zu erbringen hat. Gemeinhin wird der – im Streitfall bisher nicht einmal bezifferte - Kaufpreis beim Grundstückserwerb – mindestens teilweise – finanziert, so dass aus dem dann abgeschlossenen Darlehensvertrag abzuleiten ist, inwieweit Tilgungen (die allein dem Vermögenserwerb zuzurechnen sind) und Zinsen für die Finanzierung von Grundeigentum aufgebracht werden. Sollte dagegen der Miteigentumsanteil unentgeltlich übertragen worden sein, werden sich schwerlich laufende Aufwendungen für die Bildung dieses Vermögens darstellen lassen.
Den aus dem unstreitig erworbenen Miteigentumsanteil abzuleitenden Wohnvorteil auf Seiten des Antragstellers hat das Amtsgericht in dem Teilabhilfebeschluss mit überzeugender Begründung und ohne Angriffe der Antragsgegnerin im weiteren Beschwerdeverfahren auf 320,00 EUR beziffert. Der Senat sieht keinen Anlass zu Änderungen insoweit.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller allerdings zu Recht und mit zutreffender Begründung keine 400 EUR als ersparte Aufwendungen für das Zusammenleben und der damit einhergehenden doppelten Haushaltsführung einkommenserhöhend angerechnet. Die Antragsgegnerin erliegt hier ersichtlich in mehrfacher Hinsicht einem Rechtsirrtum. Es kann sich denklogisch aus ersparten Aufwendungen jedenfalls dann kein höheres Einkommen ergeben, wenn dies nicht – wie das etwa beim Wohnvorteil der Fall ist – mit echten Vermögenswerten untersetzt ist. Die – im Übrigen gegen die Rechtsprechung des BGH ergangene – Entscheidung des OLG München, die in der Beschwerdeschrift zitiert ist, besagt nichts anderes. Dort wird die Frage behandelt, wie mit der Tätigkeit einer (auch dort allerdings gerade nicht vorliegenden) Haushaltsführung für einen Partner zu verfahren ist, die an die Stelle einer eigenen Erwerbstätigkeit tritt. Für eine solche Konstellation sehen auch die Leitlinien des erkennenden Gerichts (vgl. Ziffer 6. – „Hausmann/Hausfrau“) die Zurechnung eines Einkommens vor. Der Streitfall liegt aber deutlich anders. Der Antragsteller geht tatsächlich einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach und führt keineswegs seiner - ebenfalls erwerbstätigen - Partnerin (nur) den Haushalt.
Einzig richtig ist, dass durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften in einem Mehrpersonenhaushalt gleich welcher Konstellation durch Synergieeffekte sowohl bei den Wohn- wie bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten in aller Regel Ersparnisse eintreten, die monetarisiert werden können. Solche Ersparnisse erhöhen – denklogisch – aber nicht das Einkommen, sondern reduzieren ausschließlich die finanziellen Lasten des Unterhaltspflichtigen. Dieser Aspekt kann daher nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, und zwar dadurch, dass der trotz Unterhaltsverpflichtung zu wahrende – hier eheangemessene – Selbstbehalt von derzeit 1.050 EUR entsprechend zu reduzieren ist. Dieser Gesichtspunkt kommt daher nur in den Fällen überhaupt zum Tragen, in denen der unterhaltspflichtige Ehegatte ohne Gefährdung seines Selbstbehalts den Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht decken kann. Diese Voraussetzung liegt – wie noch zu zeigen sein wird - im Streitfall allerdings nicht vor.
Das für den Geschiedenenunterhalt einzusetzende Einkommen des Antragstellers errechnet sich somit nach derzeitigem Sach- und Streitstand wie folgt:
Nettoerwerbseinkommen
2.018,46 EUR
Korrektur VL
26,59 EUR
Steuerrückerstattung
54,92 EUR
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Zwischensumme
2.099,97 EUR
abzgl. Fahrtkosten
375,83 EUR
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Zwischensumme
1.724,14 EUR
abzgl. Erwerbstätigensiebtel
246,31 EUR
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Zwischensumme
1.477,83 EUR
zzgl. Wohnvorteil
320,00 EUR
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einzusetzen in Bedarfsberechnung
1.797,83 EUR
Auf Seiten der Antragsgegnerin ergibt sich aus Sicht des Senates nur minimaler Korrekturbedarf, und zwar im Rahmen der Ermittlung des monatsdurchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat insoweit offenbar und zutreffend – der Antragsteller moniert zu Recht, dass aus den einzelnen (unvollständig) überreichten Abrechnungsbescheinigungen der Antragsgegnerin kein klares Bild zu gewinnen ist (vgl. S. 9, Ziffer III. 1a) des Schriftsatzes vom 30. September 2010, Bl. 41 des Sonderbandes GÜ) – auf die in der Abrechnung für Dezember 2008 (Bl. 80 R des Sonderheftes UE; dort ganz rechte Spalte ohne „Vermögensbildung“) ausgewiesenen Jahressummen zurückgegriffen und ist so rechnerisch richtig zu einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen von 1.167,31 EUR gelangt. Allerdings sind in diesem Betrag auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von monatlich 13,29 EUR enthalten, die – wie beim Antragsteller auch - kein Einkommensbestandteil sind (vgl. auch Ziffer 10.6 der Unterhaltsleitlinien des erkennenden Gerichts). Auszugehen ist daher zunächst von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von 1.154,02 EUR.
Dieses ist allerdings zu Recht um einen weiteren fiktiven Zuverdienst von 175,00 EUR netto aufgestockt worden. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist, nachdem die Trennung lange – inzwischen fünf Jahre – zurückliegt und Betreuungsleistungen für die volljährigen und jedenfalls heute mutmaßlich alle wirtschaftlich selbständigen gemeinsamen Kinder nicht mehr erbracht werden müssen.
Dass die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit – sei es durch Aufstockung beim derzeitigen Arbeitgeber oder durch Wahrnehmung einer Nebentätigkeit - unmöglich oder unzumutbar wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber mit dem Schreiben vom 29. August 2008 nur bescheinigt, dass er selbst eine Ausdehnung der Arbeitszeit der Antragsgegnerin nicht plane, damit aber keinesfalls ein entsprechender ausdrücklicher Antrag der Antragsgegnerin (welchen Datums und Inhalts ?) abgelehnt worden ist. Die – auf die Angaben der Antragsgegnerin zu den Einbußen zur Zeit der Reduzierung der Wochenarbeitszeit (500 DM brutto) im Termin am 20. August 2008 zum Verfahren wegen Trennungsunterhalts (Bl. 135 der Akten des Amtsgerichts Lübben zum Az. 30 F 204/08) gegründete – Zurechnung von weiteren 175 EUR netto begegnet bei dieser Sachlage keinen Bedenken.
Schließlich hat das Amtsgericht auch zu Recht die von der Antragsgegnerin mit zuletzt 394 EUR monatlich bezifferte Kreditbelastung nicht berücksichtigt. Allein der Umstand einer Kreditaufnahme während der Ehe genügt für sich betrachtet nicht, um die Bedienung der daraus resultierenden Verbindlichkeiten jedenfalls einkommensmindernd in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Bei der Bedarfsermittlung des Ehegattenunterhalts sind nämlich nur berücksichtigungswürdige Schulden einzustellen, also solche, die vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartners begründet wurden oder nach der Trennung einseitig wegen unumgänglicher Kosten/Anschaffungen eingegangen worden sind. Soweit die Darlehensverpflichtung bereits vor der Trennung bestanden hat – die nach der Trennung erfolgte letzte Umschuldung im Dezember 2008 ging nach Aktenlage mit einer zur Notwendigkeit nicht ansatzweise konkret untermauerten Aufstockung des Darlehens einher -, ist diese unstreitig nicht nur einseitig, sondern vielmehr „heimlich“ in der sicheren Erwartung eingegangen worden, dass der Antragsteller einer Darlehensaufnahme nicht zustimmen würde, begründet worden. Bei dieser Sachlage aber ist es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, solche Ausgaben im Rahmen der Bedarfsermittlung in Rechnung zu stellen (vgl. zum Ganzen Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 1082 ff. mit weiteren Nachweisen).
Bei der Bedarfsermittlung ist somit von folgender Einkommenssituation der Antragsgegnerin auszugehen:
reales Nettoerwerbseinkommen
1.154,02 EUR
fiktive Zurechnung
175,00 EUR
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Zwischensumme
1.329,02 EUR
abzgl. pausch. berufsbed. Aufwend.
66,45 EUR
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Zwischensumme
1.262,57 EUR
abzgl. Erwerbstätigensiebtel
180,37 EUR
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einzusetzen in die Bedarfsberechnung
1.082,20 EUR
Bei einem Gesamteinkommen von
Antragsteller
1.797,83 EUR
Antragsgegnerin
1.082,20 EUR
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2.880,03 EUR
ergibt sich – hälftig – ein Bedarf von
1.440,02 EUR
der durch eigene Einkünfte von
1.082,20 EUR
gedeckt ist, so dass ein Restbedarf von
357,82 EUR
gerundet 358,00 EUR
besteht.
Diesen auf § 1573 Abs. 2 BGB gründenden (Aufstockungs-)Unterhaltsanspruch kann der Antragsteller aus seinem – im Rahmen der Leistungsfähigkeit ohne Erwerbstätigensiebtel zugrunde zu legenden - Einkommen von 2.044,14 EUR offenkundig ohne Gefährdung des eheangemessenen Selbstbehalts von 1.050,00 EUR aufbringen. Die Frage nach etwaigen Ersparnissen aus einer – ohnehin umstrittenen – gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung stellt sich also tatsächlich nicht.
Soweit der Antragsteller eingangs der Beschwerdeerwiderung vom 23. März 2011 angeführt hat, dass in der Person der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile vorlägen und ein etwaiger Geschiedenenunterhaltsanspruch jedenfalls zu befristen wäre (§ 1578 b BGB), ist für das hier in Rede stehende Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren – das Scheidungsverbundverfahren unterliegt nach Art. 111 Abs. 5 FGG-RG seit dem 1. September 2010 den Vorschriften des FamFG (und des VersAusglG) – folgendes Festzustellen:
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB ist entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht von vornherein an die Voraussetzung (fort-)bestehender ehebedingter Nachteile geknüpft. Das Fehlen ehebedingter Nachteile kann vielmehr ein Grund für eine Befristung und oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b BGB sein, trägt allerdings allein eine solche Begrenzung auch nicht, weil daneben weitere Gesichtspunkte (§ 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB) und nicht zuletzt auch derjenige einer generellen nachehelichen Solidarität, in die nach der genannten Vorschrift vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellen sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die eine Befristung/Herabsetzung nach § 1578 b BGB rechtfertigenden tatsächlichen Umstände ist der Antragsteller als Unterhaltsschuldner (vgl. BGH FamRZ 2010, 578). Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft den Unterhaltsberechtigten eine sog. sekundäre Darlegungslast (BGH FamRZ 2012, 93 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris). Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die – hier erhobene - Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen der Antragstellerin diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (vgl. BGH a.a.O.). Bisher fehlt jeder Vortrag der Antragstellerin hierzu tatsächlich.
Ungeachtet dessen wird die Prüfung der Voraussetzungen des § 1578 b BGB jedenfalls dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sein. Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist eine irgendwie geartete zeitliche oder sonstige Begrenzung des nach Aktenlage grundsätzlich in der hier tenorierten Höhe mit hinreichenden Erfolgsaussichten verfolgten Unterhaltsanspruchs aufgrund dieser Vorschrift nicht veranlasst, jedenfalls in dem Fall einer erstmaligen und ausschließlich in die Zukunft gerichteten Unterhaltstitulierung. Anders mag dies etwa in einem Abänderungsverfahren sein, in dem zentral um die Einrede nach § 1578 b BGB gestritten wird. Dieser Fall liegt hier indes nicht vor.
Nach alledem war auf der Grundlage der bisher verfügbaren Eckdaten zur Einkommenssituation der Beteiligten von einem Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 358 EUR auszugehen und der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern. Es soll allerdings nochmals betont werden, dass das Jahr 2008 inzwischen nicht mehr der geeignete Anknüpfungspunkt für die Berechnung des streitigen Geschiedenenunterhaltsanspruchs sein kann. Aus dem – der wesentlich auch dem Senat anzulastenden Dauer des Beschwerdeverfahrens geschuldeten - Zeitablauf darf jedoch der Antragsgegnerin im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kein Nachteil erwachsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.