Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet
Gegenstand des mit der statthaften Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) verfolgten Aufhebungsbegehrens der Klägerin sind der Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des den Widerspruch der Klägerin sinngemäß zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007, mit dem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 14. August 2006 aufgehoben worden ist, sowie der Bescheid vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007, mit dem - neben einer die Beschwer der Klägerin nicht vermehrenden teilweisen Wiederholung der Aufhebungsentscheidung vom 15. September 2006 – die Erstattung der für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30.September 2006 erbrachten Leistungen gefordert worden ist. Gegenstand des mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Begehrens auf (höhere) Leistungen nach dem SGB II sind der abgesenkte Leistungen ausweisende Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 sowie der Bescheid vom 6. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007, mit denen der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ganz abgelehnt hat.
Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 14. August 2006 sowie die Rückforderung erbrachter Leistungen wendet.
Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 zu Recht ab 14. August 2006 mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt hat, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes - hier der Bewilligung vom 9. August 2006 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kommt insbesondere hier nicht darauf an, ob § 48 Abs. 1 SGB X auch auf von Anfang an rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar ist (vgl. für eine derartige „erst Recht“-Anwendung BSGE 95, 57) oder für solche Verwaltungsakte nur eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt (vgl. BSGE 65, 301). Denn jedenfalls wären, falls die Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 9. August 2006 (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich noch bzw. wieder in einem Ausbildungsverhältnis zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin befunden hätte, vorliegend die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs.1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III gegeben. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Sollte sich die Klägerin hingegen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 9. August 2006 nicht in der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin befunden haben, so wäre in jeden Fall mit der von ihr zum 14. August 2006 angezeigten Wiederaufnahme der Ausbildung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Im Rahmen eines Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dies umfasst auch die Anwendung einer anderen Rechtsnorm, etwa die des § 45 SGB X statt des § 48 SGB X und umgekehrt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSGE 87, 8ff.; vgl. ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 –L 20 AS 302/09 B ER -, juris; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 40 Rn. 114 mwN). In beiden Fällen handelt es sich - jedenfalls bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – um gebundene Entscheidungen, d.h. die Behörde ist zur Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheides verpflichtet (vgl. § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 war entweder von Anfang rechtswidrig, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Zuschusses hatte, oder es ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass dieses Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, jedenfalls zum 14. August 2006 die den angeführten Anspruch ausschließende wesentliche Änderung – nämlich die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin – eingetreten.
Der Klägerin standen für den streitigen Aufhebungszeitraum vom 14. August 2006 bis 20. Dezember 2006 und vom 4. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der in dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 bewilligten Form als Zuschuss zu. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III die Kosten des Lebensunterhalts umfasst. Im Grundsatz dient die Grundsicherung nicht dazu, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris).
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift bei der Klägerin, weil sie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im streitigen Zeitraum absolvierte. Die von der Klägerin am 1. Februar 2005 begonnene und im streitigen Aufhebungszeitraum betriebene Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderbar. Hiernach wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der von der Klägerin absolvierten Ausbildung erfüllt. Nach dem vom Studentenwerk Berlin geführten Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Berlin handelt es sich bei dem von der Akademie e.V. angebotenen Lehrgang zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin um eine an einer Berufsfachschule durchgeführte und - wie von § 4 Abs. 2 Satz 2 MPhG gefordert - zwei Jahre dauernde Ausbildung. Der Besuch dieses Lehrgangs setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus (vgl. § 5 MPhG). Entgegen der Auffassung der Klägerin vermittelt dieser Bildungsgang auch einen berufsqualifizierenden Abschluss. Insofern trifft es zwar zu, dass ein berufsqualifizierender Abschluss erst nach Absolvierung des an den Besuch der Schule anschließenden Berufspraktikums erlangt wird, weil erst dadurch (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 MPhG) der Zugang zum Beruf der Masseurin und medizinischen Bademeisterin ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 – 5 C 15/85 -, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4.Auflage 2005, § 7 Rn. 13). § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG verlangt jedoch bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass ein berufsqualifizierender Abschluss bereits mit Beendigung der zweijährigen schulischen Ausbildung erlangt wird. Vorausgesetzt wird nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift lediglich – wie bereits die Verwendung des Begriffs „vermittelt“ verdeutlicht -, dass der zumindest zweijährige Bildungsgang auf einen berufsqualifizierenden Abschluss hinführt und damit eine Voraussetzung für die Erlangung dieses Abschlusses schafft. Dementsprechend ist der Klägerin ungeachtet des Umstandes, dass sie nach dem mit einer Abschlussprüfung abgeschlossenen schulischen Ausbildungsabschnitt noch eine sechsmonatige praktische Ausbildung abzuleisten hatte, an der von ihr besuchten Berufsfachschule ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt worden (ebenso zu der ebenfalls in Form einer schulischen Ausbildung mit anschließendem halbjährlichen Praktikum durchzuführenden Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin: LSG Essen, Beschluss vom 10. August 2009 - L 19 AS 60/08 -, juris).
Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, die wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellen, ist in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein Fall des § 7 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 SGB II vor. Danach findet der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Diese Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst lediglich Auszubildende, deren Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht zu den für eine Förderung nach dem BAföG in Betracht kommenden Bildungseinrichtungen gehört, weil der Auszubildende die erforderlichen (zusätzlichen) Voraussetzungen nach Abs. 1a dieser Vorschrift nicht erfüllt. Sie erfasst hingegen von vorneherein nicht Auszubildende, die – wie die Klägerin – eine Bildungseinrichtung besuchen, an der eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BAföG förderungsfähige Ausbildung angeboten wird (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, aaO, § 7 Rn. 96), und die damit gerade nicht – wie von § 7 Abs. 6 Nr. 1. Alt. 1 SGB II vorausgesetzt – generell von der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausgeschlossen sind.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein rechtswidriger bzw. rechtwidrig gewordener begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch weggefallen war, oder grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit bzw. das Wegfallen des Anspruchs nicht erkannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr. vgl. z.B. BSG, Urteile vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 und vom 11. Juni 1987 - 7 Rar 105/85 = BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils mwN). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin wusste, dass sie für die streitbefangenen Aufhebungszeiten keinen Anspruch auf Zuschussleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Für eine derartige Kenntnis spricht u.a., dass die Klägerin am 28. Juli 2006 persönlich bei dem Beklagten vorgesprochen hatte und sie, nachdem ihr unter ausführlicher Schilderung der rechtlichen Situation mitgeteilt worden war, dass sie im Hinblick auf die von ihr betriebene förderungsfähige Ausbildung von Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei, erklärt hatte, sie werde nun die Ausbildung abbrechen, um Leistungen nach dem SGB II bekommen zu können. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin die anfängliche bzw. nachträgliche Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkannt hatte, denn sie hat jedenfalls insoweit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Nicht nur auf Grund der Belehrung durch den Beklagte am 28. Juli 2006, sondern auch unter Berücksichtigung der „Vorgeschichte“ hätte es sich der Klägerin, die sich z.B. schon im Juni 2006 nach eigenem Bekunden gezwungen gesehen hatte, die Ausbildung zwecks Erlangung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II abzubrechen, geradezu aufdrängen müssen, dass sie die mit Bescheid vom 9. August 2006 bewilligten Leistungen während ihrer Berufsausbildung nicht beanspruchen konnte. Der Senat konnte sich aufgrund des sachkundigen und differenzierten Auftretens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugen, dass die Klägerin nach ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit ohne weiteres in der Lage war, die geforderten Überlegungen zum Bestehen bzw. zum Wegfall ihres Anspruchs auf die bewilligten Leistungen anzustellen.
Der Beklagte war daher gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB III zur Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung vom 9. August 2006 ab 14. August 2006 berechtigt und ohne Ermessensspielraum verpflichtet. Die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB X (iVm § 48 Abs. 4 SGB X) sind gewahrt. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 9. August 2006 auch dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X. Eine Konkretisierung des „Aufhebungsbetrages“ für die einzelnen Monate ist hier – anders in den Fällen einer Teilaufhebung (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL58/03 R -, juris) -, nicht erforderlich.
Der Beklagte hat auch zu Recht mit dem Bescheid vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 die auf Grund der Rücknahme bzw. der Aufhebung zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Klägerin die für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. September 2006 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erstatten. Die von der Beklagten nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X festgesetzte Erstattungsforderung von 911,80 € ist der Höhe nach unstreitig und rechnerisch nicht zu beanstanden.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag Ansprüche auf die Gewährung weiterer bzw. höherer Leistungen nach dem SGB II geltend macht. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Nachzahlung des im inzwischen aufgehobenen Sanktionsbescheid vom 9. August 2006 ausgewiesenen Absenkungsbetrages von monatlich 104,- € für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. September 2006 noch auf die Gewährung von Alg II und Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. November 2006 bis 20. Dezember 2006 und für die Zeit vom 4. Januar 2007 bis 31. März 2007 als Zuschuss nach §§ 19, 21 SGB II. Denn sie ist, wie bereits ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von derartigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin entgegen ihrer eigenen Einschätzung vom 4. August 2006 mangels Erwerbsfähigkeit auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfüllte.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem mit Art. 1 Nr. 16 lit. b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 28. Juni 2006 (BGBl I S. 1709) zum 1. Januar 2007 in § 22 SGB II eingefügten Absatz 7. Denn nach dieser Vorschrift können nur solche Auszubildende anspruchsberechtigt sein, die Berufausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten. Zu diesem Personenkreis zählte die Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 jedoch nicht.
Der Klägerin können für die Zeit vom 14. August 2006 bis 20. Dezember 2006 und vom 4. Januar 2007 bis 31. März 2007 schließlich auch nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen gewährt werden, denn es liegt kein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift vor. Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 SGB II lässt sich ein Regel- Ausnahmeverhältnis entnehmen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II werden bei Vorliegen einer dem Grunde nach nach dem BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähigen Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Nur ausnahmsweise können im Einzelfall gleichwohl Leistungen bewilligt werden, wenn trotz des generellen Leistungsausschlusses im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Gewährung derartiger Leistungen geboten erscheint. Eine besondere Härte liegt daher nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6; BVerwGE 94, 224). In Betracht kommt hier allenfalls die Annahme eines besonderen Härtefalls im Hinblick darauf, dass wegen einer Ausbildungssituation ein nicht zu deckender Hilfebedarf entstanden wäre und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestünde, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Im Hinblick auf den dem SGB II zu entnehmenden Grundsatz des „Forderns“ muss allerdings für die Annahme eines „besonderen Härtefalls“ eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch die Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung werde mit SGB II-Leistungen in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (vgl. BSG, aaO). Eine derartige Aussicht bestand im Fall der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 schon deshalb nicht, weil angesichts mehrerer Ausbildungsabbrüche bzw. -unterbrechungen im Laufe des Jahre 2006 und insbesondere wegen der von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 mitgeteilten schlechten psychischen Verfassung, die nach Angaben der Klägerin im Schreiben vom 23. Juli 2009 zum Abbruch der Ausbildung am 21. Dezember 2006 wegen eines depressiven Syndroms bei Persönlichkeitsstörung geführt hatte, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass die Klägerin mit SGB II-Leistungen ihre Ausbildung in absehbarer Zeit erfolgreich abschließen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.