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Aufhebung; Leistungsausschluss


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat Entscheidungsdatum 20.01.2010
Aktenzeichen L 18 AS 1272/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 Abs 5 SGB 2, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 14. August 2006 bis 31. Oktober 2006, die Rückforderung dieser für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. September 2006 erbrachten Leistungen sowie über die Bewilligung von (höheren) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 14. August 2006 bis 20. Dezember 2006 und für die Zeit vom 4. Januar 2007 bis 31. März 2007.

Die 1977 geborene Klägerin war bis zum Ende des Sommersemesters 2001 an der Universität H eingeschrieben. Ihr für den Besuch einer Berufsfachschule für Masseure und medizinische Bademeister vorab gestellter Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde mit Bescheid des Bezirksamtes H vom 21. Juli 2004 mit der Begründung abgelehnt, für den Abbruch des acht Semester dauernden Studiums habe kein unabweisbarer Grund vorgelegen. Die Klägerin begann zum 1. Februar 2005 in H eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin, die einen mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen zweijährigen Lehrgang sowie eine anschließende praktische Tätigkeit von sechs Monaten umfasst (vgl. § 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG - vom 26. Mai 1994, BGBl I, S. 1084). Mit Bescheid der H Arbeitsgemeinschaft SGB II vom 20. Januar 2006 wurden ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von monatlich 626,71 € bewilligt. Ab 1. Mai 2006 setzte die nach B (BMH) verzogene Klägerin an der als Ersatzschule anerkannten Akademie e.V. in Berlin ihre Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin fort. Der Bescheid vom 20. Januar 2006 wurde mit Bescheid vom 31. Mai 2006 mit Wirkung zum 1. Juni 2006 aufgehoben. In einem Schreiben vom 22. Juni 2006 an die Arbeitsvermittlerin im JobCenter (JC) BMH bat sie um eine „Einzelfallentscheidung“ bezüglich des von ihr begehrten Arbeitslosengeldes II (Alg II), damit sie ihre Ausbildung fortführen könne. Sie habe am 19. Juni 2006 ihre Ausbildung abbrechen müssen, weil das JC BMH ihren ersten Antrag auf Leistungen abgelehnt habe. In H sei ihr die Fortführung der Ausbildung „großzügigerweise“ gewährt worden mit der Auflage, bei Vermittelbarkeit gegebenenfalls vorzeitig die Ausbildung abzubrechen. Die Klägerin legte eine Kündigungsbestätigung der Ausbildungsstätte zum 20. Juni 2006 bei. Bei persönlicher Vorsprache bei einer Arbeitsvermittlerin des JC BMH am 23. Juni 2006 gab sie an, sie werde die Ausbildung unterbrechen, sollte sie in Arbeit vermittelt werden. Daraufhin bescheinigte ihr die Arbeitsvermittlerin zur Vorlage in der Leistungsabteilung, aus ihrer Sicht stehe einer Alg II-Bewilligung nichts entgegen. Unter dem 29. Juni 2006 schrieb die Klägerin, die zum 1. Juli 2006 nach B umzog, an den Beklagten mit der Bitte um „Einzelfallentscheidung“. Sie habe am 19. Juni 2006 ihre Ausbildung abbrechen müssen, weil das JC BMH ihren ersten Leistungsantrag unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Auszubildende abgelehnt habe. Nach Einigung mit dem Arbeitsvermittler habe sie jedoch ihre Ausbildung fortführen können und es seien ihr Leistungen bewilligt worden. Sie brauche eine schnelle Entscheidung, da sie ansonsten erneut die Ausbildung abbrechen müsse, um die Grundsicherung zu gewährleisten. In Kenntnis des unterdessen erfolgten Umzugs der Klägerin bewilligte das JC BMH mit Bescheid vom 5. Juli 2006 der Klägerin für die Zeit vom 19. Juni 2006 bis 31. Juli 2006 Alg II und gab die Sache an den Beklagten ab. Am 28. Juli 2006 sprach die Klägerin bei der AV des Beklagten vor. Nach dem dortigen Vermerk wurde ihr ausführlich die rechtliche Situation (Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II) geschildert. Sie erklärte, einen Härteantrag werde sie nicht stellen. Stattdessen werde sie die Ausbildung abbrechen, um Leistungen zu bekommen. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2006 den Leistungsantrag der Klägerin abgelehnt hatte, legte die Klägerin eine Kündigungsbestätigung der Ausbildungsstätte vom 27. Juli 2006 vor und erklärte am 4. August 2006, dass sie mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

Mit dem der Klägerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bekannt gegebenen Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 Alg II in Höhe von 582,- € monatlich und für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von monatlich 686,- €. Mit Sanktionsbescheid vom selben Tag sanktionierte der Beklagte die Klägerin mit einer Absenkung der Regelleistung in Höhe von 104,- € für die Monate August bis Oktober 2006 wegen des Ausbildungsabbruchs.

Mit Schreiben vom 3. September 2006 legte die Klägerin – sinngemäß - Widerspruch gegen die Bescheide vom 9. August 2006 ein, wandte sich gegen das Anhörungsschreiben vom 28. August 2006 und teilte mit, dass sie am 14. August 2006 ihre Ausbildung wieder aufgenommen habe. Mit Bescheid vom 15. September 2006 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 9. August 2006 für die Zeit ab 14. August 2006 ganz auf und hörte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag zur beabsichtigten Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 911,80 € an. Mit Schreiben vom 24. September 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. September 2006 ein und wandte sich gegen die Rückforderung von 911,80 €.

Mit Bescheid vom 6. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3. November 2006 auf Bewilligung von Alg II ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2006 Widerspruch ein. Das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren S 63 AS 10913/06 ER, mit dem die Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Alg II ab 14. August 2006 begehrt worden war, blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG Berlin vom 18. Dezember 2006). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von Alg II unter Hinweis darauf, sie habe die Ausbildung wegen Verschlechterung ihrer finanziellen und psychischen Situation abgebrochen. Sie legte eine Bestätigung ihrer Kündigung zum 20. Dezember 2006 vor.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. September 2006 ganz auf und forderte die Klägerin zur Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen in Höhe von 911,80 € auf. Am 22. Januar 2007 zahlte die Klägerin den geforderten Betrag.

Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 hatte der Beklagte den Widerspruch gegen „den“ Bescheid vom 9. August 2006 unter Bezugnahme auf den Widerspruch vom 24. September 2006 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Nachdem die Klägerin am 18. Januar 2007 mitgeteilt hatte, dass sie ihre Ausbildung am 4. Januar 2007 wieder aufgenommen habe, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 21. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 152,53 € und vom 1. Januar 2007 bis 3. Januar 2007 in Höhe von 41,60 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. Januar 2007 zurück und bezifferte in den Gründen dieses Bescheides den Rückforderungsbetrag auf 944,80 €. Ende März 2007 schloss die Klägerin ihre schulische Ausbildung erfolgreich ab Mit Schreiben der Ausbildungsstätte vom 31. März 2007 wurde ihr bescheinigt, das sie in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2007 regelmäßig an der Ausbildung teilgenommen und diese nicht über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen habe. Dem gegen die Anrechnung von Einkommen im Bescheid vom 21. Februar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde in vollem Umfang abgeholfen (Bescheid vom 2. April 2007). Der Sanktionsbescheid vom 9. August 2006 wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2007 aufgehoben und die Klägerin erhielt für die Zeit vom 1. bis 13. August 2006 eine Nachzahlung von 45,07 €.

Mit den vom Sozialgericht (SG) Berlin verbundenen Klagen hat sich die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2007 und 16. Januar 2007 (S 75 AS 3315/07) sowie vom 29. März 2007 (S 125 AS 9747/07) gewandt und Leistungen für die Zeit vom 14. August 2006 bis 20. Dezember 2006 sowie vom 4. Januar 2007 bis 31. März 2007 begehrt. Soweit zusätzlich Schadensersatz begehrt worden war, hat sie die Klage mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 zurückgenommen. Das SG Berlin hat die „Klagen“ mit Urteil vom 1. April 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sie sei von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst. Es bestehe auch kein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, da kein Härtefall vorliege. Der Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 sei nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (SGB III) ab 14. August 2006 aufzuheben gewesen, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung wieder aufgenommen habe und hätte wissen müssen, dass sie damit vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Der Bescheid vom 5. Januar 2007 sei ebenfalls rechtmäßig. Soweit der Beklagte damit den Bescheid vom 9. August 2006 für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. September 2006 aufgehoben habe, handele es sich um eine wiederholende Verfügung. Gegen die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 911,80 € bestünden keine Bedenken. Für die Zeit vom 14. August 2006 bis 31. August 2006 errechne sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 329,80 € (17/30 von 582,- €) und für den Monat September 2006 ein Betrag in Höhe von 582,- €.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor: Im streitigen Zeitraum sei sie nicht erwerbsfähig gewesen, was durch ein im Auftrag der Beklagten erstattetes amtsärztliches Gutachten (Untersuchung am 14. Dezember 2006) belegt sei. Ihre Umschulung sei aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbar gewesen. Die Umschulung sei auch erfolgreich gewesen, denn sie sei in einem festen Arbeitsverhältnis. Zwei Ämter hätten ihr die Weiterbildung zugestanden. Ein Leistungsausschluss nach dem § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestehe nicht, weil diese Vorschrift nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II keine Anwendung finde, wenn – wie hier - auf Grund von § 2 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe. Sie habe keine Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich eine Berufsfachschule nach Nr. 1 dieser Vorschrift besucht, denn einen berufsqualifizierenden Abschluss habe sie erst nach absolviertem Anerkennungspraktikum und Erhalt der Berufsurkunde erhalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2008 aufzuheben und den Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 9. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 14. August 2006 bis 31. Oktober 2006 den im Bescheid vom 9. August 2006 ausgewiesenen Absenkungsbetrag nachzuzahlen sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. November 2006 bis 20. Dezember 2006 und für die Zeit vom 4. Januar 2007 bis 31. März 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch –Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe ihre Ausbildung nicht in einer Ausbildungsstätte iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG absolviert. Es handele sich vielmehr um eine Ausbildungsstätte, an der bereits ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt werde und die mithin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderfähig sei, sodass § 2 Abs. 1 Nr. 1a BAföG nicht zur Anwendung komme. Bei der Angabe von 944,80 € im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 handele es sich um einen Schreibfehler. Von der Klägerin werde lediglich ein Betrag in Höhe von 911,80 € zurückgefordert.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen.

Die Leistungsakten des Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet

Gegenstand des mit der statthaften Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) verfolgten Aufhebungsbegehrens der Klägerin sind der Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des den Widerspruch der Klägerin sinngemäß zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007, mit dem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 14. August 2006 aufgehoben worden ist, sowie der Bescheid vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007, mit dem - neben einer die Beschwer der Klägerin nicht vermehrenden teilweisen Wiederholung der Aufhebungsentscheidung vom 15. September 2006 – die Erstattung der für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30.September 2006 erbrachten Leistungen gefordert worden ist. Gegenstand des mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Begehrens auf (höhere) Leistungen nach dem SGB II sind der abgesenkte Leistungen ausweisende Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 sowie der Bescheid vom 6. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007, mit denen der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ganz abgelehnt hat.

Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 14. August 2006 sowie die Rückforderung erbrachter Leistungen wendet.

Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 zu Recht ab 14. August 2006 mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt hat, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes - hier der Bewilligung vom 9. August 2006 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kommt insbesondere hier nicht darauf an, ob § 48 Abs. 1 SGB X auch auf von Anfang an rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar ist (vgl. für eine derartige „erst Recht“-Anwendung BSGE 95, 57) oder für solche Verwaltungsakte nur eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt (vgl. BSGE 65, 301). Denn jedenfalls wären, falls die Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 9. August 2006 (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich noch bzw. wieder in einem Ausbildungsverhältnis zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin befunden hätte, vorliegend die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs.1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III gegeben. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Sollte sich die Klägerin hingegen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 9. August 2006 nicht in der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin befunden haben, so wäre in jeden Fall mit der von ihr zum 14. August 2006 angezeigten Wiederaufnahme der Ausbildung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Im Rahmen eines Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dies umfasst auch die Anwendung einer anderen Rechtsnorm, etwa die des § 45 SGB X statt des § 48 SGB X und umgekehrt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSGE 87, 8ff.; vgl. ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 –L 20 AS 302/09 B ER -, juris; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 40 Rn. 114 mwN). In beiden Fällen handelt es sich - jedenfalls bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – um gebundene Entscheidungen, d.h. die Behörde ist zur Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheides verpflichtet (vgl. § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 war entweder von Anfang rechtswidrig, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Zuschusses hatte, oder es ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass dieses Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, jedenfalls zum 14. August 2006 die den angeführten Anspruch ausschließende wesentliche Änderung – nämlich die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin – eingetreten.

Der Klägerin standen für den streitigen Aufhebungszeitraum vom 14. August 2006 bis 20. Dezember 2006 und vom 4. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der in dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 9. August 2006 bewilligten Form als Zuschuss zu. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III die Kosten des Lebensunterhalts umfasst. Im Grundsatz dient die Grundsicherung nicht dazu, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris).

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift bei der Klägerin, weil sie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im streitigen Zeitraum absolvierte. Die von der Klägerin am 1. Februar 2005 begonnene und im streitigen Aufhebungszeitraum betriebene Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderbar. Hiernach wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der von der Klägerin absolvierten Ausbildung erfüllt. Nach dem vom Studentenwerk Berlin geführten Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Berlin handelt es sich bei dem von der Akademie e.V. angebotenen Lehrgang zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin um eine an einer Berufsfachschule durchgeführte und - wie von § 4 Abs. 2 Satz 2 MPhG gefordert - zwei Jahre dauernde Ausbildung. Der Besuch dieses Lehrgangs setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus (vgl. § 5 MPhG). Entgegen der Auffassung der Klägerin vermittelt dieser Bildungsgang auch einen berufsqualifizierenden Abschluss. Insofern trifft es zwar zu, dass ein berufsqualifizierender Abschluss erst nach Absolvierung des an den Besuch der Schule anschließenden Berufspraktikums erlangt wird, weil erst dadurch (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 MPhG) der Zugang zum Beruf der Masseurin und medizinischen Bademeisterin ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 – 5 C 15/85 -, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4.Auflage 2005, § 7 Rn. 13). § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG verlangt jedoch bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass ein berufsqualifizierender Abschluss bereits mit Beendigung der zweijährigen schulischen Ausbildung erlangt wird. Vorausgesetzt wird nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift lediglich – wie bereits die Verwendung des Begriffs „vermittelt“ verdeutlicht -, dass der zumindest zweijährige Bildungsgang auf einen berufsqualifizierenden Abschluss hinführt und damit eine Voraussetzung für die Erlangung dieses Abschlusses schafft. Dementsprechend ist der Klägerin ungeachtet des Umstandes, dass sie nach dem mit einer Abschlussprüfung abgeschlossenen schulischen Ausbildungsabschnitt noch eine sechsmonatige praktische Ausbildung abzuleisten hatte, an der von ihr besuchten Berufsfachschule ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt worden (ebenso zu der ebenfalls in Form einer schulischen Ausbildung mit anschließendem halbjährlichen Praktikum durchzuführenden Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin: LSG Essen, Beschluss vom 10. August 2009 - L 19 AS 60/08 -, juris).

Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, die wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellen, ist in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein Fall des § 7 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 SGB II vor. Danach findet der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Diese Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst lediglich Auszubildende, deren Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht zu den für eine Förderung nach dem BAföG in Betracht kommenden Bildungseinrichtungen gehört, weil der Auszubildende die erforderlichen (zusätzlichen) Voraussetzungen nach Abs. 1a dieser Vorschrift nicht erfüllt. Sie erfasst hingegen von vorneherein nicht Auszubildende, die – wie die Klägerin – eine Bildungseinrichtung besuchen, an der eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BAföG förderungsfähige Ausbildung angeboten wird (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, aaO, § 7 Rn. 96), und die damit gerade nicht – wie von § 7 Abs. 6 Nr. 1. Alt. 1 SGB II vorausgesetzt – generell von der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausgeschlossen sind.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein rechtswidriger bzw. rechtwidrig gewordener begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch weggefallen war, oder grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit bzw. das Wegfallen des Anspruchs nicht erkannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr. vgl. z.B. BSG, Urteile vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 und vom 11. Juni 1987 - 7 Rar 105/85 = BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils mwN). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin wusste, dass sie für die streitbefangenen Aufhebungszeiten keinen Anspruch auf Zuschussleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Für eine derartige Kenntnis spricht u.a., dass die Klägerin am 28. Juli 2006 persönlich bei dem Beklagten vorgesprochen hatte und sie, nachdem ihr unter ausführlicher Schilderung der rechtlichen Situation mitgeteilt worden war, dass sie im Hinblick auf die von ihr betriebene förderungsfähige Ausbildung von Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei, erklärt hatte, sie werde nun die Ausbildung abbrechen, um Leistungen nach dem SGB II bekommen zu können. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin die anfängliche bzw. nachträgliche Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkannt hatte, denn sie hat jedenfalls insoweit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Nicht nur auf Grund der Belehrung durch den Beklagte am 28. Juli 2006, sondern auch unter Berücksichtigung der „Vorgeschichte“ hätte es sich der Klägerin, die sich z.B. schon im Juni 2006 nach eigenem Bekunden gezwungen gesehen hatte, die Ausbildung zwecks Erlangung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II abzubrechen, geradezu aufdrängen müssen, dass sie die mit Bescheid vom 9. August 2006 bewilligten Leistungen während ihrer Berufsausbildung nicht beanspruchen konnte. Der Senat konnte sich aufgrund des sachkundigen und differenzierten Auftretens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugen, dass die Klägerin nach ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit ohne weiteres in der Lage war, die geforderten Überlegungen zum Bestehen bzw. zum Wegfall ihres Anspruchs auf die bewilligten Leistungen anzustellen.

Der Beklagte war daher gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB III zur Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung vom 9. August 2006 ab 14. August 2006 berechtigt und ohne Ermessensspielraum verpflichtet. Die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB X (iVm § 48 Abs. 4 SGB X) sind gewahrt. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 9. August 2006 auch dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X. Eine Konkretisierung des „Aufhebungsbetrages“ für die einzelnen Monate ist hier – anders in den Fällen einer Teilaufhebung (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL58/03 R -, juris) -, nicht erforderlich.

Der Beklagte hat auch zu Recht mit dem Bescheid vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 die auf Grund der Rücknahme bzw. der Aufhebung zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Klägerin die für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. September 2006 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erstatten. Die von der Beklagten nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X festgesetzte Erstattungsforderung von 911,80 € ist der Höhe nach unstreitig und rechnerisch nicht zu beanstanden.

Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag Ansprüche auf die Gewährung weiterer bzw. höherer Leistungen nach dem SGB II geltend macht. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Nachzahlung des im inzwischen aufgehobenen Sanktionsbescheid vom 9. August 2006 ausgewiesenen Absenkungsbetrages von monatlich 104,- € für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. September 2006 noch auf die Gewährung von Alg II und Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. November 2006 bis 20. Dezember 2006 und für die Zeit vom 4. Januar 2007 bis 31. März 2007 als Zuschuss nach §§ 19, 21 SGB II. Denn sie ist, wie bereits ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von derartigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin entgegen ihrer eigenen Einschätzung vom 4. August 2006 mangels Erwerbsfähigkeit auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfüllte.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem mit Art. 1 Nr. 16 lit. b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 28. Juni 2006 (BGBl I S. 1709) zum 1. Januar 2007 in § 22 SGB II eingefügten Absatz 7. Denn nach dieser Vorschrift können nur solche Auszubildende anspruchsberechtigt sein, die Berufausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten. Zu diesem Personenkreis zählte die Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 jedoch nicht.

Der Klägerin können für die Zeit vom 14. August 2006 bis 20. Dezember 2006 und vom 4. Januar 2007 bis 31. März 2007 schließlich auch nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen gewährt werden, denn es liegt kein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift vor. Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 SGB II lässt sich ein Regel- Ausnahmeverhältnis entnehmen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II werden bei Vorliegen einer dem Grunde nach nach dem BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähigen Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Nur ausnahmsweise können im Einzelfall gleichwohl Leistungen bewilligt werden, wenn trotz des generellen Leistungsausschlusses im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Gewährung derartiger Leistungen geboten erscheint. Eine besondere Härte liegt daher nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6; BVerwGE 94, 224). In Betracht kommt hier allenfalls die Annahme eines besonderen Härtefalls im Hinblick darauf, dass wegen einer Ausbildungssituation ein nicht zu deckender Hilfebedarf entstanden wäre und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestünde, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Im Hinblick auf den dem SGB II zu entnehmenden Grundsatz des „Forderns“ muss allerdings für die Annahme eines „besonderen Härtefalls“ eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch die Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung werde mit SGB II-Leistungen in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (vgl. BSG, aaO). Eine derartige Aussicht bestand im Fall der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 schon deshalb nicht, weil angesichts mehrerer Ausbildungsabbrüche bzw. -unterbrechungen im Laufe des Jahre 2006 und insbesondere wegen der von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 mitgeteilten schlechten psychischen Verfassung, die nach Angaben der Klägerin im Schreiben vom 23. Juli 2009 zum Abbruch der Ausbildung am 21. Dezember 2006 wegen eines depressiven Syndroms bei Persönlichkeitsstörung geführt hatte, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass die Klägerin mit SGB II-Leistungen ihre Ausbildung in absehbarer Zeit erfolgreich abschließen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.