Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 28.09.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 2 U 234/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs-verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen diese als Aufsichtsbehörde zum einen den Gruppenplan als Bestandteil der Dienstordnung bezüglich der Geschäftsführerbesoldung geändert hat (Bescheid vom 18. Mai 2005) und zum anderen den Haushaltsplan 2005 nur mit Maßgaben zum Gebot der jährlichen Stelleneinsparung in der Bundesverwaltung und zur Ausbringung der Besoldungsgruppen der Geschäftsführerbesoldung genehmigt hat (Bescheid vom 18. August 2005).
Zum 01. April 2004 fusionierten die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (LBG Berlin) und die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SLBG) zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD), der hiesigen Klägerin.
Gemäß einer Anordnung über die Festsetzung von Zuordnungsrahmen für die besoldungsrechtliche Bewertung der Dienstposten von dienstordnungsmäßig angestellten Geschäftsführern vom 01. Dezember 1992 hatte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Gesundheit aufgrund des § 10 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über die besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV -) für die besoldungsrechtliche Bewertung des Geschäftsführers der LBG Berlin einen Zuordnungsrahmen im Sinne von Art. VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) festgesetzt, der aus den Besoldungsgruppen B3, B4 und B5 gebildet wurde. Die Dienstordnung der LBG Berlin als einer Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 11. Dezember 2002 hatte in ihrem Gruppenplan vom 01. Januar 2003 einen Zuordnungsrahmen von B4/B5 für den Geschäftsführer und von B3/B4 für den Stellvertreter festgelegt. Diese Dienstordnung war von der Beklagten genehmigt worden.
Bei einem Beratungsgespräch bei der Beklagten am 16. Dezember 2003 zum Ergebnis der Vorprüfung des Fusionsvertrages erläuterte diese, dass die vorgesehene Besoldung der Geschäftsführung der fusionierten Berufsgenossenschaft (Geschäftsführerstelle B6, Stellvertreter B5) in der in Arbeit befindlichen „Verordnung zur Neuregelung der Besoldung der Geschäftsführer in der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ keine Grundlage finden werde. Die Klägerin führte hierzu in ihrem Vermerk vom 08. Januar 2004 aus, dass die vorgesehene Besoldung entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde angemessen und daher abzuwarten sei, ob die „Verordnung“ überhaupt kommen werde.
In der Folge legten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin die neue Dienstordnung einschließlich Gruppenplan vom 02. März 2004 für die fusionierte Berufsgenossenschaft mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Genehmigung vor. Im Fusionsvertrag war in Art. 2 die Gesamtrechtsnachfolge geregelt. In Art. 7 wurden ein Geschäftsführer und zwei Stellvertreter bestellt. In der Dienstordnung wurde laut Gruppenplan für den Geschäftsführer der Klägerin eine Stelle der Besoldungsgruppe B5/B6 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) und für seine Stellvertreter Stellen der Besoldungsgruppe B4/B5 BBesO eingerichtet. Auf die Änderungen der Geschäftsführerbesoldung wurde nicht hingewiesen.
Mit Schreiben vom 07. April 2004 genehmigte die Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 147 Abs. 2 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) die Dienstordnung der Klägerin soweit hier von Interesse.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die Beklagte anschließend fest, dass die Klägerin die Geschäftsführerbesoldung im Hinblick auf die Einstufung des Geschäftsführers und seiner Stellvertreter – entgegen der Beratung vom 16. Dezember 2003, aber entsprechend ihrem ursprünglichen Vorhaben - um eine Besoldungsgruppe (von B5 auf B6) heraufgesetzt hatte, ohne im Anschreiben darauf hinzuweisen. Daraufhin teilte die Beklagte der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin mit Schreiben vom 05. Juli 2004 mit, dass es rechtswidrig sei, eine Änderung des Dienstvertrages des Geschäftsführers mit Übertragung der Besoldungsgruppe B5/B6 BBesO sowie des stellvertretenden Geschäftsführers mit Übertragung der Besoldungsgruppe B4/B5 BBesO vorzunehmen. Voraussichtlich werde zum 01. Januar 2005 eine neue Besoldungshöchstgrenzen-Verordnung in Kraft treten, die für den Geschäftsführer nur noch die Besoldungsgruppe B4 vorsehe. Weiter kündigte die Beklagte an, dass die gemäß § 71 d Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) zur Umsetzung des Gruppenplans notwendige haushaltsrechtliche Genehmigung der Stellen des Geschäftsführers und seines Stellvertreters in der jetzigen Form nicht erfolgen werde.
Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2004 mit, der Vorstand habe in seiner Sitzung vom 27. April 2004 beschlossen, den Geschäftsführer und seine Stellvertreter mit Wirkung von der Aushändigung der Dienstverträge an in die Besoldungsgruppen B6 bzw. B4 einzuweisen. Die Dienstverträge seien am 27. April 2004 ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 11. August 2004 wies die Beklagte die Klägerin erneut auf die Rechtswidrigkeit der Einstufung des Geschäftsführers und auf die überhöht ausgewiesene Besoldungsgruppe des Stellvertreters hin.
Die Klägerin erklärte der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 2004, an der Einstufung ihres Geschäftsführers festhalten zu wollen. Dennoch habe sie ihm mitgeteilt, dass sie sich die Rückforderung des Differenzbetrages zur Besoldungsgruppe B5 BBesO für den Fall vorbehalte, dass ihre Rechtsauffassung unzutreffend sei. Weitere Zahlungen würden deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Mit Schreiben vom 23. November 2004 hielt die Klägerin auch nach weiterem Schriftwechsel an ihrer Rechtsauffassung zur Geschäftsführerbesoldung fest. Für die durch die Fusion neu geschaffene Klägerin bestehe kein gesetzlich angeordneter Zuordnungsrahmen. Deshalb habe die Vertreterversammlung diese Regelungslücke ausgefüllt und die Geschäftsführer wie Geschäftsführer anderer Sozialversicherungsträger auch besoldet.
Im Beratungsschreiben vom 24. Januar 2005 wies die Beklagte erneut auf die Rechtswidrigkeit der Einstufung des Geschäftsführers in Besoldungsgruppe B6 und die Besoldung der Stellvertreter hin, forderte die Beklagte auf, den Gruppenplan bis zum 10. März 2005 nach ihren Vorgaben zu ändern und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an.
Nachdem die Klägerin den Maßgaben nicht nachgekommen war, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2005 die laufenden Nummern 1 und 2 des Gruppenplanes vom 02. März 2004 betreffend die Besoldungsgruppe von Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführern ab. Für den Direktor/Geschäftsführer wurde unter dem Stichwort „Besoldungsgruppe“ geregelt: B4 (B5 ku in B4 mit Ausscheiden des Stelleninhabers) und ebenfalls unter dem Stichwort „Besoldungsgruppe“ für den stellvertretenden Direktor/Geschäftsführer: B3 (B4 ku in B3 mit Ausscheiden des Stelleninhabers). Zur Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 –Höchstgrenzenverordnung- (BGBl. I Seite 2617) seien der Geschäftsführer der LBG MOD höchstens in die Besoldungsgruppe B4 und sein Stellvertreter höchstens in die Besoldungsgruppe B3 BBesO einzustufen. Allerdings gewähre § 3 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung persönlichen Bestandsschutz in den Fällen, in denen Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen seien. Die so Betroffenen erhielten danach weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe. Die bisherige Besoldungsgruppe ergebe sich hierbei aus den gesetzlichen Vorgaben, nicht jedoch aus einem fehlerhaften und rechtswidrigen Gruppenplan. Besitzgeschützt seien demnach für den Geschäftsführer die Besoldungsgruppe B5 und für seine Stellvertreter die Besoldungsgruppe B4 BBesO. Es treffe zwar zu, dass für die durch die Vereinigung der LSV Berlin mit der SLSV zum 01. April 2004 neu geschaffene LBG MOD durch Art. VIII § 1 Abs. 6 des 2. BesVNG kein Zuordnungsrahmen vorgegeben und ein solcher auch nicht ministeriell festgesetzt worden sei. Allerdings überschreite es den Kompetenzrahmen der Selbstverwaltung, einen Zuordnungsrahmen selbständig festzulegen. Gerade deshalb wäre als einzige Behörde die oberste Bundesbehörde gemäß § 10 Abs. 2 2. BesÜV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I Seite 2764), zuletzt geändert durch Art. 258 Abs. 5 vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2304), also das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, berechtigt gewesen, die durch die Vereinigung der beiden landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger veränderten Rahmenkriterien für die Einstufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters zu würdigen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da die Klägerin mehrfach deutlich gemacht habe, den Maßgaben zur Geschäftsführerbesoldung auf keinen Fall Folge leisten zu wollen, hätte auch eine längere Fristsetzung im Hinblick auf eine Ersatzvornahme zu keinem anderen Ergebnis geführt. Soweit die Verwendung aus dem Haushaltsrecht bekannter Umwandlungsvermerke im überjährigen Gruppenplan infrage gestellt werde, seien diese notwendig, da mit diesen Vermerken verbindliche Bestimmungen für die Stellen im Gruppenplan festgelegt worden seien. Bereits jetzt stehe fest, dass das Gesetz nur persönlichen Bestandsschutz für die aktuellen Stelleninhaber nach B5 bzw. B4 BBesO gewähre. Die angeordneten Vermerke seien im Hinblick auf Klarheit und Wahrheit des Gruppenplanes mindestens notwendig. Die Tatsache, dass der Gruppenplan als Bestandteil der am 02. März 2004 in Hönow und Neukieritzsch beschlossenen Dienstordnung der LBG MOD durch das Bundesversicherungsamt am 07. April 2004 genehmigt worden sei, hindere die Aufsichtsbehörde nicht, die seinerzeit nicht beanstandete Rechtsverletzung - hier die in unzulässiger Höhe vorgenommene Besoldungsgruppenzuordnung des Geschäftsführers sowie seiner Stellvertreter - nun zu beanstanden (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 RR 3/95 -). Danach sei die Aufsichtsbehörde auch durch eine frühere Genehmigung der Dienstordnung rechtlich nicht gehindert, seinerzeit ungerügte Rechtsverletzungen zu beanstanden. Wie das BSG ausführe, enthielten Dienstordnungen autonomes Recht, das in seiner Wirkung dem Satzungsrecht gleichstehe. Die aufsichtsrechtliche Genehmigung einer DO sei als Teilnahme an einem Rechtsetzungsverfahren anzusehen, die keinen Vertrauensschutz vor späteren Beanstandungen bewirke. Nach § 147 Abs. 3 und 4 SGB VII habe die Aufsichtsbehörde das Recht, der Änderung einer Dienstordnung die Genehmigung zu versagen und, wenn in einer festgesetzten Frist eine andere genehmigungsfähige Dienstordnung nicht aufgestellt worden sei, selbst eine solche zu erlassen. Das uneingeschränkte Recht der Aufsichtsbehörde zu einer solchen Ersatzvornahme mache deutlich, dass es sich auch um von der Aufsichtsbehörde angeordnete Änderungen handeln könne. Da die Klägerin deutlich gemacht habe, dass die Änderung des Gruppenplanes auf der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung am 27./28. September 2005 nicht beschlossen werde, sei die Ersatzvornahme rechtlich nicht nur geboten, sondern im Hinblick auf Klarheit und Wahrheit des Gruppenplanes auch zweckmäßig und erfolge im Interesse der Versichertengemeinschaft.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben (S 10 U 76/05).
Erstmalig wurde für die fusionierte Klägerin am 02. Dezember 2004 ein Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2005 aufgestellt.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 2004 stellte die Beklagte im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (§ 71 d SGB IV) der Klägerin die Genehmigung der Haushaltspläne ausschließlich der angegebenen nicht genehmigungsfähigen Teile in Aussicht. Nach dem jährlichen Haushaltsgesetz des Bundes seien bei der Bundesverwaltung jährlich 1,5 % aller Planstellen kegelgerecht einzusparen. Die Maßstäbe seien als Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes auch von der Klägerin zu beachten. Gemäß der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 läge die Einstufungshöchstgrenze des Geschäftsführers der Klägerin bei Besoldungsgruppe B4, für die Stellvertreter bei Besoldungsgruppe B3. Die Stellenausbringung müsse dem unter Wahrung des Besitzstandes mit entsprechenden Wegfallvermerken entsprechen.
Die Klägerin räumte unter dem 23. Dezember 2004 ein, zukünftig der geänderten Rechtslage Rechnung tragen zu wollen und unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für den Geschäftsführer eine Stelle der Besoldungsgruppe B6-ku - mit Ausscheiden des Geschäftsführers in Besoldungsgruppe B4 ausbringen zu wollen. Für den stellvertretenden Geschäftsführer werde sie zukünftig Stellen der Besoldungsgruppe B4-ku mit Ausscheiden des Stelleninhabers in Besoldung B3 ausbringen. Mit der Fusion seien insgesamt acht Stellen eingespart worden. Für das Haushaltsjahr 2005 würden weitere vier Stellen wegfallen. Damit sei das Stellensoll um zwölf Stellen reduziert, so dass die Bewirtschaftungsmaßstäbe bei weitem erfüllt seien.
Den Haushaltsplan 2005 der Klägerin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2005 lediglich mit verschiedenen Maßgaben. Die Stellenausbringung über die Stellen der DO-Angestellten wurde in der vorgelegten Form nicht genehmigt. Unter 1. wurde angeordnet, das Gebot der jährlichen Stelleneinsparung in der Bundesverwaltung einzuhalten. Die Stelleneinsparungen seien spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erbringen. Unter 2.1 wurde angeordnet, die Stelle für den Geschäftsführer mit der Besoldungsgruppe B5 BBesO-ku mit Ausscheiden des Stelleninhabers in Besoldungsgruppe B4 BBesO auszubringen. (Gegen die weiteren Anordnungen in diesem Bescheid erhob die Klägerin keine Klage.) Zur Begründung ihres Bescheides führte die Beklagte aus, nach § 20 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 seien bei der Bundesverwaltung jährlich 1,5 v. H. der Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter kegelgerecht einzusparen. Diese Maßstäbe seien unabhängig von den Ergebnissen einer Personalbedarfsermittlung als Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes gemäß § 71 d Satz 4 SGB IV auch von der Beklagten zu erbringen. Ausgehend von einem Stellensoll per 30. November 2004 von insgesamt 626 Stellen ergebe sich eine notwendige Stelleneinsparung von neun Stellen. Demgegenüber seien im Stellenplan für das Jahr 2005 lediglich vier Stellen weggefallen (eine Stelle in Besoldungsgruppe A 11 BBesO, eine Stelle in Vergütungsgruppe 3 sowie zwei Arbeiterstellen). Die Anforderungen an eine kegelgerechte Einsparung von 1,5 v. H. seien damit nicht erfüllt. Zur Stellenausbringung für den Geschäftsführer führte sie aus, für die bislang ausgebrachten Stellenbündelungen der Geschäftsführerstellen, die den Zuordnungsrahmen widerspiegelten, den das BMAS am 01. Dezember 1992 festgesetzt habe, sei nun durch die Höchstgrenzenverordnung kein Raum mehr. Hinsichtlich der gruppenplanmäßigen Zulässigkeit der Bewertung der Stellen der Geschäftsführer werde auf den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 18. Mai 2005 verwiesen. Die Höchstgrenzenverordnung sei am 01. Dezember 2004 in Kraft getreten und sei bei der Ausführung des Haushaltsplanes 2005 zu beachten. Mit einem Punktwert von 119 (vgl. Bekanntmachung des Bundesversicherungsamtes vom 06. Dezember 2004, Bundesanzeiger Seite 24291 vom 16. Dezember 2004) liege die Einstufungshöchstgrenze des Geschäftsführers der Klägerin bei Besoldungsgruppe B4 BBesO. In der Stellenausbringung für den Geschäftsführer sei daher unter Wahrung des Besitzstandes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung eine Stelle der Besoldungsgruppe B5 BBesO-ku mit Ausscheiden des Stelleninhabers in Besoldungsgruppe B4 BBesO auszubringen.
Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) (Az.: S 10 U 124/05).
Mit Beschluss vom 02. November 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Verfahren S 10 U 76/05 und S 10 U 124/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 10 U 76/05 weitergeführt.
Mit Urteil vom 19. November 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klagen abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2005 über die Änderung des Gruppenplanes sei gemäß § 54 Abs. 3 SGG zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2005 über die Änderung des Gruppenplanes gemäß § 147 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 SGB VII rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die von der Klägerin im Gruppenplan vorgenommene Einstufung des Geschäftsführers in die Besoldungsgruppe B6-ku in B4 finde im Gesetz keine Grundlage. Der Gruppenplan verstoße bezüglich der Besoldung des Geschäftsführers sowohl gegen das zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Beklagten und der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht, nämlich gegen die Höchstgrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004, in Kraft getreten am 01. Dezember 2004, verordnet auf der Grundlage des Art. VIII § 1 Abs. 2 und 6 des 2. BesVNG als auch gegen das zum Zeitpunkt der Aufstellung des Gruppenplans geltende 2. BesVNG. Die Einstufung des Geschäftsführers in die Besoldungsgruppe B6 BBesG sei nach der seit dem 01. Januar 2005 anzuwendenden Höchstgrenzenverordnung rechtswidrig. Sie überschreite den in § 3 Abs. 1 der Höchstgrenzenverordnung festgelegten Zuordnungsrahmen, der für den Geschäftsführer der fusionierten Klägerin mit 119 Punkten lediglich bei der Besoldungsgruppe B4 und für den Stellvertreter bei der eine Stufe darunter liegenden Besoldungsgruppe liege. Die Tatsache, dass die Klägerin als neu entstandene Körperschaft in Art. VIII § 1 Abs. 6 2. BesVNG nicht genannt gewesen sei und das Fehlen einer ministeriellen Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 2. BesÜV für die Klägerin, habe dazu geführt, dass für diese, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, vor dem In-Kraft-Treten der Höchstgrenzenverordnung kein Zuordnungsrahmen für die Geschäftsführerbesoldung existiert habe. Das Vorgehen der Klägerin, den fehlenden Zuordnungsrahmen selbst festzulegen, sei rechtswidrig. § 1 Abs. 2 Satz 2 2. BesVNG biete gerade keine Rechtfertigung dafür, einen Zuordnungsrahmen zu verlassen (BSG, Urteil vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R -). Wenn aber schon die Überschreitung eines bestehenden Zuordnungsrahmens rechtswidrig sei, dann gelte dies erst recht für die eigenmächtige Schaffung eines Zuordnungsrahmens. Denn die Festlegung eines Zuordnungsrahmens könne nur durch das Gesetz oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Der Zuordnungsrahmen selbst sei durch das Gesetz der Disposition sowohl des Sozialversicherungsträgers als auch der Aufsichtsbehörde entzogen. Das Problem, dass die namentliche Aufzählung von Körperschaften in Art. VIII § 1 Abs. 3 bis 7 2. BesVNG den tatsächlichen Gegebenheiten im Laufe der Zeit immer weniger gerecht geworden sei, sei vor dem Erlass der Höchstgrenzenverordnung dahingehend gelöst worden, dass § 10 Abs. 2 2. BesÜV für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die kein Zuordnungsrahmen gegeben gewesen sei, die Möglichkeit geschaffen habe, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern einen Zuordnungsrahmen festzulegen. Für die Klägerin hätte daher durch Anordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 10 Abs. 2 2. BesÜV ein Zuordnungsrahmen geschaffen werden können und müssen. Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV folge keine gesetzliche Ermächtigung, selbst einen Zuordnungsrahmen für die Geschäftsführerbesoldung festzulegen. Für den Stellvertreter gelte das Gesagte entsprechend. Die zunächst rechtswidrig erfolgte Genehmigung des Gruppenplans durch die Beklagte habe keine heilende Wirkung entfaltet und auch keinen Bestandsschutz vermittelt. Sei eine Bestimmung der Dienstordnung z. B. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, werde dieser Mangel nicht durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde geheilt und es werde auch kein Vertrauensschutz vor späteren Beanstandungen begründet (BSG, Urteil vom 16. Juli 1996 -1 RR 3/95). Im Hinblick auf den Bestandsschutz stelle die frühere Einstufung nach B5 die bisherige rechtmäßige Besoldungsgruppe nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Höchstgrenzenverordnung dar. Auch die Aufnahme der Umwandlungsvermerke „B5-ku in B4 mit Ausscheiden des Stelleninhabers“ bzw. „B4-ku in B3 mit Ausscheiden des Stelleninhabers“ in den Gruppenplan durch den Änderungsbescheid sei rechtmäßig. Bei diesem Umwandlungsvermerk handele es sich um eine Klarstellung, die der erforderlichen Übereinstimmung von Gruppenplan und Haushaltsplan und damit einem rechtlich nicht zu beanstandenden Zwecke diene. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Mitwirkung nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Vorlage rechtmäßig sei, sie könne auch eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Die der Klägerin von der Beklagten gesetzte Frist sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Beklagte habe die Klägerin bereits frühzeitig mit Schreiben vom 05. Juli 2004 und 11. August 2004 auf die Problematik der Besoldungsgruppe des Geschäftsführers hingewiesen, bevor sie am 24. Januar 2005 das gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erforderliche Beratungsschreiben übersandt habe. Somit habe die Klägerin ausreichend Zeit gehabt, ihre Rechtsauffassung zu überdenken und geeignete Schritte einzuleiten. Die im Schreiben vom 24. Januar 2005 gesetzte Frist sei jedenfalls angesichts der Tatsache, dass der streitgegenständliche Bescheid erst am 18. Mai 2005 ergangen sei, nicht unverhältnismäßig.
Die Klage gegen den Bescheid vom 18. August 2005 über die Genehmigung des Haushaltsplans 2005 sei nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die ursprünglich erhobene Aufsichtsklage habe sich gemäß § 54 Abs. 3 nach Klageerhebung durch Zeitablauf und Haushaltsvollzug erledigt. Bei der Aufsichtsklage gemäß § 54 Abs. 3 SGG handele es sich um eine Anfechtungsklage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rdnr. 18). Eine Anfechtungsklage könne bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgewandelt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Hier liege das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin in der Wiederholungsgefahr begründet, weil die Fragen der Anwendung der Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes und der Geschäftsführerbesoldung auch in allen folgenden Haushaltsjahren bei der Klägerin auftreten würden und die Haushaltspläne der Genehmigung bedürften. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei aber unbegründet, weil der Bescheid vom 18. August 2005 über die Genehmigung des Haushaltsplanes mit den beiden angegriffenen Maßnahmen gemäß § 71 d Satz 4 SGB IV rechtmäßig gewesen sei. Die Genehmigung des Haushaltsplans mit der Maßgabe nach Ziffer 1, das Gebot der jährlichen Stelleneinsparung in der Bundesverwaltung einzuhalten und die Stelleneinsparung bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erbringen, sei rechtmäßig gewesen. Nach dem Bewirtschaftungsmaßstab in § 20 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2005 seien für die Klägerin im Jahre 2005 insgesamt neun Stellen einzusparen gewesen, während der von der Klägerin vorgelegte Haushaltsplan die Einsparung von lediglich vier Stellen gegenüber dem Stichtag 30. November 2004 vorgesehen habe. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid der Beklagten sei § 71 d Satz 4 SGB IV. Danach könne die Aufsichtsbehörde die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet seien, wobei Besonderheiten des Versicherungsträgers zu berücksichtigen seien. Die Erteilung einer Genehmigung mit Maßgaben stelle dabei ein Minus gegenüber einer noch belastenderen Versagung dar. Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin stelle § 20 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2005 einen allgemeinen Bewirtschaftungsmaßstab dar. Bei den in Abs. 2 der Vorschrift enumerativ aufgezählten Ausnahmen handele es sich um Behörden, die zur Hoheitsverwaltung des Bundes gehören würden, wozu die Klägerin, was unstreitig sein dürfte, nicht zähle. Für alle anderen Behörden gelte der Bewirtschaftungsmaßstab in Abs. 1 der Vorschrift, der damit gemäß § 71 d Satz 4 SGB IV als maßgebendes Recht auch von der Klägerin zu beachten sei. Der Bewirtschaftungsmaßstab aus § 20 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2005 konkretisiere den in § 69 Abs. 2 SGB IV enthaltenen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Danach bezeichne der Begriff der Wirtschaftlichkeit das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen zu erreichen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen. Das Sparsamkeitsgebot habe demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Die Begriffe beschrieben eine Mittel-Zweck-Relation mit dem Ziel, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten (BSG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 RK 29/82 -). Der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht verlange bei der Handhabung derart unbestimmter Rechtsbegriffe wie der der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch unter Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts, dass der Verwaltung im Allgemeinen ein gehöriger Bewertungsspielraum verbleibe. Der auch aus dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin folgende Einschätzungs- und Bewertungsspielraum sei hier insoweit gewahrt, als § 71 d Satz 4 letzter Halbsatz SGB IV das Gebot enthalte, die Besonderheiten der Versicherungsträger zu berücksichtigen. Dabei müssten jedoch objektive, einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde und Gerichte zugängliche Tatsachen vorliegen, aus denen sich auf Besonderheiten der Lage des betreffenden Versicherungsträgers gegenüber den anderen ihm vergleichbaren Versicherungsträgern schließen lasse. Die Klägerin habe sich lediglich auf ihre insoweit unzutreffende Rechtsmeinung berufen, der Bewirtschaftungsmaßstab in § 20 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2005 sei nicht allgemein. Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass mit dem Maßstab der kegelgerechten Stelleneinsparung in Höhe von 1,5 % Besonderheiten unberücksichtigt geblieben wären, die die Klägerin von anderen ihr vergleichbaren Berufsgenossenschaften oder anderen Versicherungsträgern unterscheide, habe die Klägerin dagegen nicht vorgetragen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Sie sei auch kein in jeder Hinsicht unvergleichlicher Versicherungsträger. Es könne dahinstehen, ob sie die einzige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sei, die der Aufsicht der Beklagten unterstehe. Jedenfalls unterstünden der Aufsicht der Beklagten auch noch andere Versicherungsträger gemäß § 71 d Satz 4 letzter Halbsatz SGB IV. Die Genehmigung des Haushaltsplans mit der Maßgabe, die Stelle des Geschäftsführers mit der Besoldungsgruppe B5 BBesO-ku mit Ausschreiben des Stelleninhabers in die Besoldungsgruppe B4 BBesO auszubringen, sei ebenfalls rechtmäßig, da Gruppen- und Haushaltsplan in enger Wechselwirkung stünden
Gegen dieses ihr am 30. November 2010 zugegangene Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung vom 10. Dezember 2010. Sie hält an ihren erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen fest.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 2010 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2005 über die Änderung des Gruppenplans aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 insoweit rechtswidrig war, als nach Ziffer 1. der Klägerin auferlegt wird, das Gebot der jährlichen Stelleneinsparung in der Bundesverwaltung einzuhalten und die Stelleneinsparungen bis spätestens zum 31. Dezember 2005 zu erbringen und als nach Ziffer 2.1 der Klägerin auferlegt wird, die Stelle des Geschäftsführers mit der Besoldungsgruppe B5 BBesO-ku mit Ausscheiden des Stelleninhabers in die Besoldungsgruppe B4 BBesO auszubringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder).
Der Senat hat die Beteiligten mit Schriftsatz vom 16. März 2012 sowohl zu seiner Rechtsauffassung als auch der Absicht, über die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung des Gerichts vorgelegen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen gegen die Bescheide vom 18. Mai und 18. August 2005 abgewiesen, die Anordnungen der Beklagten sind rechtmäßig.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtslage ist offensichtlich, die Begründung der Berufung enthält keinen neuen Tatsachenstoff, mit dem sich das Sozialgericht nicht bereits auseinandergesetzt hätte. Es geht daher im Berufungsverfahren allein um die aus der Sicht des Senats offensichtliche rechtliche Bewertung eines unstreitigen Sachverhaltes, so dass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte.
Die Klagen sind zulässig, eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht, weil vorliegend ein Versicherungsträger klagt.
Die Berufung ist vorliegend auch statthaft, da die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG, die die funktionelle Zuständigkeit des Landessozialgerichts als erstinstanzliches Gericht für Aufsichtsangelegenheiten vorschreibt, erst durch das SGGArbGGÄnd-Gesetz vom 26. März 2008 mit Wirkung vom 01. April 2008 in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage aber bereits beim Sozialgericht anhängig.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2005 hat die Beklagte den Gruppenplan zur Dienstordnung vom 02. März 2004 zu Recht abgeändert. Allein die Ausbringung der Stelle des Geschäftsführers und Direktors mit der Besoldungsgruppe B4 und die seines Stellvertreters mit Besoldungsgruppe B3 ist mit der zusätzlichen Maßgabe des Bestandsschutzes für die bisherigen Stelleninhaber rechtmäßig. Für die Bewertung der Stelle des Geschäftsführers der Klägerin nach Besoldungsgruppe B6 gab und gibt es keine rechtliche Grundlage.
Nach Auffassung des Senats ist der Bescheid vom 18. Mai 2005 insoweit auslegungsbedürftig, als zweifelhaft sein könnte, ab wann die geänderte Bewertung (B 4 für den Geschäftsführer) gelten soll. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da weder für den Zeitraum vom 01. April 2004 (Fusionszeitpunkt) bis zum In-Kraft-Treten der Höchstgrenzenverordnung am 1. Dezember 2004 noch für die Zeit nach In-Kraft-Treten der Höchstgrenzenverordnung eine Einstufung des Geschäftsführers/Direktors im Gruppenplan nach Besoldungsgruppe B6 rechtmäßig ist und sich die Aufsichtsverfügung mit Bescheid vom 18. Mai 2005 daher im Ergebnis unter Berücksichtigung des - unstreitigen - Bestandsschutzes des Stelleninhabers nach Besoldungsgruppe B5 im Hinblick auf die Einstufung des künftigen Stelleninhabers in die Besoldungsgruppe B4 ohnehin erst für die Zeit nach Ausscheiden des Stelleninhabers praktisch auswirken konnte. Dagegen war die Ausbringung der B6-Stelle für den Geschäftsführer/Direktor im Gruppenplan vom 02. März 2004 zur Dienstordnung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung über die DO bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Höchstgrenzenverordnung und erst recht danach ohne Rechtsgrundlage und daher offensichtlich rechtswidrig.
So hatte zunächst Art. VIII § 1 2. BesVNG in der vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung in Abs. 6 Zuordnungsrahmen für die Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen festgelegt. Hier waren - verständlicherweise - weder die Klägerin noch die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die LBG Berlin -, die auch erst ab dem 01. Januar 1992 entstanden ist, genannt.
Nach § 10 Abs. 2 der 2. BesÜV hatte das damals zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gerade weil kein Zuordnungsrahmen für die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger im wiedervereinigten Berlin bestand, diesen für die LBG Berlin mit Anordnung zum 01. Dezember 1992, die Besoldungsgruppen B3 bis B5 umfassend, festgelegt. Dies ist zwischen den Beteiligten insoweit nicht streitig. Allerdings folgt aus diesem unstreitigen Umstand auch, dass, worauf es im Ergebnis nicht ankommt, da das Recht unabhängig davon gilt, ob es dem Betroffenen bekannt ist, zumindest der LBG Berlin das rechtmäßig und gesetzlich geregelte Prozedere für die Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers bei Fehlen eines Zuordnungsrahmens nach Art. VIII § 1 2. BesVNG bekannt war.
Die folgenden Fassungen des 2. BesVNG (gültig vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996, vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001, vom 01. Januar 2002 bis 27. November 2003 und vom 28. November 2003 bis 17. August 2006) legen unter Berücksichtigung der Weitergeltung der 2. BesÜV auch im hier streitigen Zeitpunkt der Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers im Gruppenplan vom 02. März 2004 mit einem weiter geltenden § 10 Abs. 2 2. BesÜV zur Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums zur Festlegung des Zuordnungsrahmens, nicht im mindesten nahe, dass nunmehr die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, der, soweit hier von Interesse, seit 1992 ohne Änderung geblieben ist, den Zuordnungsrahmen selbst festlegen und somit allein durch einvernehmliches Zusammenwirken von Geschäftsführung (insoweit jedenfalls de facto), Vorstand und Vertreterversammlung über die Besoldung des Geschäftsführers entscheiden könnten. Vielmehr lässt sich Art. VIII § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 10 2. BesÜV in allen von 1989 bis 2004 gültigen Fassungen unzweifelhaft entnehmen, dass am seit 1989 geltenden Regelungsprogramm festgehalten wurde. Dieses sah zur Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes
entweder die gesetzliche Vorgabe des Zuordnungsrahmens vor,
oder alternativ, bei Fehlen der gesetzlichen Vorgabe eines Zuordnungsrahmens, die ministerielle Festlegung eines solchen Zuordnungsrahmens.
Nur im Rahmen dieser Zuordnungen, gesetzlich vorgegeben oder ministeriell verordnet, kam der Selbstverwaltung das Recht zu, die Besoldung des Geschäftsführers zu bestimmen. Folglich bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Begründung, dass die vorgenommene Einstufung des Geschäftsführers/Direktors nach Besoldungsgruppe B6 rechtswidrig war, da es zum Zeitpunkt der Aufstellung des Gruppenplanes keinen Zuordnungsrahmen für die fusionierende Berufsgenossenschaft gab. Es braucht auch keiner weitschweifenden Begründungen für die Offenkundigkeit, dass sich die Vorstände und Vertreterversammlungen der fusionierenden Berufsgenossenschaften für den Fall der Fusion um die Anordnung eines Zuordnungsrahmens durch das zuständige Ministerium zu bemühen gehabt hätten. Dass diese Selbstverständlichkeit durch die beteiligten fusionierenden Berufsgenossenschaften nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn umgesetzt wurde, führt entgegen deren Annahme nicht zur Annahme einer Regelungslücke im Gesetz, die durch die Selbstverwaltung hätte ausgefüllt werden müssen, sondern schlicht und einfach zur Feststellung von fehlendem bzw. grob mangelhaftem Verwaltungshandeln der zuständigen Gremien bei der Fusion.
Es bedarf keiner ernsthafteren Begründung, dass die Nichtanwendung einer Norm durch den Normadressaten nicht etwa zu einer gesetzlichen Regelungslücke führt, die der Normadressat dann nach eigenem Gutdünken ausfüllen darf, sondern dass die Außerachtlassung des für den Normadressaten geltenden Rechts durch diesen schlicht und offensichtlich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Handelns führt. Wie ausgeführt bestand keine Regelungslücke im Hinblick auf die Besoldung der Geschäftsführung der fusionierenden Berufsgenossenschaft, weil gesetzlich eindeutig festgelegt war, dass die Besoldung der Geschäftsführung sich nach dem gesetzlichen oder dem ministeriell angeordneten Zuordnungsrahmen zu richten hatte. Es kann vom erkennenden Senat insoweit nur festgestellt werden, dass die geltenden Rechtsregelungen durch die Verantwortlichen der an der Fusion beteiligten Berufsgenossenschaften schlicht nicht angewandt wurden. Dies stellt in Kenntnis des geltenden Rechts durch die Fusion der LBG Berlin im Jahre 1992 und die Beratungen der Beklagten einen eklatanten Gesetzesverstoß dar.
Warum die zuständigen Gremien der fusionierenden Berufsgenossenschaften sich beim zuständigen Ministerium nicht für die Anordnung eines notwendigen Zuordnungsrahmens verwandt haben, ist nicht nachvollziehbar. Allerdings dürfte angesichts der bereits im Dezember 2003 durch das Bundesversicherungsamt erfolgten Beratung zur Fusion klar gewesen sein, dass nach der in Arbeit befindlichen Höchstgrenzenverordnung eine Besoldung nach B6 für den Geschäftsführer auf gar keinen Fall in Betracht gekommen wäre, so dass die Beantragung eines eine solche Besoldungsgruppe umfassenden Zuordnungsrahmens beim zuständigen Ministerium von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Dies rechtfertigt aber selbstverständlich nicht die Festsetzung der selbst angemessen erscheinenden Besoldungsgruppe. Mangels gültigen Zuordnungsrahmens konnte die auszuweisende Besoldungsgruppe bis zum In-Kraft-Treten der Höchstgrenzenverordnung daher allenfalls in der aus Bestandsschutzgründen weiter geltenden Besoldungsgruppe B5 für den Geschäftsführer der fusionierenden LBG Berlin bestehen. Dass der aktuelle Stelleninhaber der LBG Berlin, der bereits nach Besoldungsgruppe B5 bewertet war, auch im Falle der Fusion seine Besoldungsgruppe behalten konnte, ist zwischen den Beteiligten immer unstreitig gewesen.
Bestand also ein Zuordnungsrahmen für die Besoldungsgruppe B6 nicht, so liegt auf der Hand, dass die Anordnung der Besoldung des Geschäftsführers/Direktors nach der Höchstgrenzenverordnung ab deren In-Kraft-Treten nach Besoldungsgruppe B4 rechtmäßig und die Aufsichtsanordnung insoweit nicht zu beanstanden ist. Ob vor In-Kraft-Treten der Höchstgrenzenverordnung materiell-rechtlich nur eine Besoldung nach B4 für den Geschäftsführer in Betracht gekommen wäre und die Aufsichtsanordnung insoweit rechtmäßig ist, konnte, wie oben ausgeführt, dahingestellt bleiben, da für den Zeitraum von der Aufstellung des Gruppenplans bis zum In-Kraft-Treten der Höchstgrenzenverordnung der Stelleninhaber Bestandsschutz nach Besoldungsgruppe B5 genossen hat und sich insofern eine im Bescheid vom 18. Mai 2005 liegende Anordnung der Besoldungsgruppe B4 für den künftigen Geschäftsführer der Klägerin nicht hätte auswirken können und eine Rechtsverletzung insoweit ausscheidet.
Nichts anderes gilt sinngemäß für die Besoldung des stellvertretenden Geschäftsführers nach Besoldungsgruppe B3, so dass auf die Ausführungen im Hinblick auf den Geschäftsführer/Direktor verwiesen werden kann.
Die Beklagte durfte auch im Wege der Ersatzvornahme handeln, was sich schon daraus ergibt, dass die Klägerin bis zum Berufungsverfahren an ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung festgehalten hat. Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Klägerin sich auch zum damaligen Zeitpunkt endgültig geweigert hatte, die offensichtlich rechtmäßigen Aufsichtsanordnungen umzusetzen.
Auch der nach § 71 d SGB IV ergangene Bescheid vom 18. August 2005 mit den hier streitigen Maßgaben zur Genehmigung des Haushaltsplans 2005 war rechtmäßig. Zutreffend hat das Sozialgericht eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht.
Sind die Abänderungen des Gruppenplans wie oben ausgeführt offensichtlich rechtmäßig, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte den Haushaltsplan der Klägerin für das Jahr 2005 auch nur mit diesen Maßgaben genehmigt hat und gerade nicht im Hinblick auf die in Anspruch genommene Besoldungsgruppe B6. Warum eine offensichtlich den rechtlichen Gegebenheiten entsprechende Kommentierung einer Position des Haushaltsplans eine Rechtsverletzung darstellen soll, hat die Klägerin auch nicht weiter begründet.
Auch im Hinblick auf die Genehmigung des Haushaltsplans mit der Maßgabe, dass die bundeshaushaltsrechtlichen Einsparvorgaben einzuhalten waren, war diese offensichtlich rechtmäßig. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin entsprechend Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung zur Bundesverwaltung gehört. Sie ist für die neuen Bundesländer einschließlich Berlins zuständig und damit für mehr als drei Bundesländer (vgl. insoweit Artikel 87 Abs. 2 Grundgesetz –GG). Damit ist unzweifelhaft, dass sie unter den Geltungsbereich der Regelung des § 20 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2005 fällt und 1,5 % der Stellen im Jahr 2005 einzusparen hatte. Ebenso unzweifelhaft ist, dass die Klägerin nicht unter die in Abs. 2 aufgezählten Ausnahmen fällt und sich um mögliche Ausnahmegenehmigungen nach Abs. 4 nicht bemüht hat. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang in der Sache – entgegen der nicht weiter begründeten Rechtsauffassung der Klägerin - offensichtlich, dass die Einsparvorgaben 2005 nicht mit vorgenommenen Einsparungen im Jahre 2004 erfüllt werden können. Weiter hat die Klägerin trägerspezifische Belange, die nach § 71 d Satz 4, 2. Halbsatz SGB IV Berücksichtigung finden können, nicht substantiiert vorgetragen, so dass auch kein Anlass zu Amtsermittlungen bestanden hat. Soweit die Klägerin meint, bei der Vorgabe von Personaleinsparungen handele es sich nicht um einen allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsatz, so dass sie diesbezüglichen Anordnungen nicht nachzukommen habe, ist dieses Vorbringen unverständlich. Soweit Vorgaben gemacht werden, mit welchem Personal eine bestimmte Aufgabe zu bewältigen ist, handelt es sich ganz ohne Zweifel um einen Bewirtschaftungsgrundsatz. Warum dies nicht so sein soll, hat die Klägerin jedenfalls für den Senat nicht nachvollziehbar begründet. Selbstverständlich hat die Vorgabe eines bestimmten Personalschlüssels mit einer wirtschaftlichen Erledigung der übertragenen Aufgabe zu tun und stellt deshalb einen Bewirtschaftungsgrundsatz dar. Dies erscheint aus der Sicht des Senats selbstverständlich und bedarf entgegen der Auffassung der Klägerin auch keiner weiteren Begründung.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Ausgang des Berufungsverfahrens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.