Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 19.01.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 2 U 134/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 9 SGB 7, Nr 2109 BK |
Die BK 2109 erfordert ihrem Wortlaut nach das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, so dass vergleichbare Tätigkeiten bzw. Gefährdungen nicht versichert sind.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2109 („Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1952 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die Anerkennung einer HWS-Erkrankung und einer Erkrankung im linken Schulter- und Armgelenk als Berufskrankheiten. Beigefügt war ein Attest des Dr. D vom 05. Februar 2010, der angab, der Kläger befinde sich seit November 2009 in seiner speziellen Schultersprechstunde und beklage Beschwerden in Form von Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Parästhesien der linken Schulter/Arm/Hand. Im MRT vom 18. September 2009 sei eine Osteochondrose der Halswirbelsäule ohne deutlichen Prolaps erkennbar. Im Attest vom 12. Januar 2010 gab der Facharzt für Orthopädie S an, den Kläger seit Dezember 2007 wegen Beschwerden der HWS und der linken Schulter zu behandeln. Weiterhin beigefügt war ein Bericht des H Klinikums B vom 18. September 2009, das eine zervikale Osteochondrose der Halswirbelkörper 3 bis 7, eine Unkovertebralarthrose linksbetont, ein Zervikobrachialsyndrom links, ein sensibles C7-Syndrom links, einen Zustand nach Spondylodese der Brustwirbelkörper 12 bis Lendenwirbelkörper 2 bei traumatischer Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers im Dezember 2007 sowie einen Zustand nach psychosomatischem Überlagerungssyndrom bescheinigte. In einem Attest vom 12. März 2010 gab der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B an, den Kläger seit dem 30. Dezember 2008 hausärztlich zu betreuen. Er habe von Beginn an erhebliche und anhaltende Schmerzen im Bereich der HWS und des linken Schultergelenkes mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm geklagt.
Der Kläger gab an, in seinem Berufsleben vom 01. September 1970 bis zum 30. Juli 1994 sowie vom 01. Januar 1999 bis zum 30. April 2001 als Stuckateur tätig gewesen zu sein. Vom 01. August 1994 bis 30. November 1996 sei er als Trockenbauer beschäftigt gewesen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Gewerbeärztin Dr. F vom 30. März 2010, die ausführte, eine Anerkennung einer BK 2109 könne nicht vorgeschlagen werden, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2010 die Entschädigung einer BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die BK 2109 betreffe bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hätten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten. Unter den beruflichen Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule verursachen oder verschlimmern könnten, stünden fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule im Vordergrund. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur würden zu einer Hyperlordosierung und zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule führen. Für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Berufskrankheit der Halswirbelsäule sei neben dem Ausschluss anderer Krankheitsursachen der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung der Halswirbelsäule erforderlich. Ein typisches Beispiel für eine derartige, die Halswirbelsäule gefährdende Tätigkeit sei das Tragen auf der Schulter, wie es für Fleischträger beschrieben werde. Ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Halswirbelsäule sei anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen würden. Dies gründe sich auf epidemiologische Studien über das vermehrte Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule, welche bei Transportarbeitern in Schlachthöfen gewonnen worden seien, die Lastgewichte von 50 kg und mehr getragen hätten. Das im Vergleich zum Merkblatt für die BK 2108 der Anlage zur BKV höhere Lastgewicht begründe sich mit dem Umstand, dass auf der Schulter die Lastachsen körpernah einwirken würden und der Hebelarm, der bei der Belastung der Lendenwirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten zu berücksichtigen sei, entfalle. Langjährig bedeute, dass zehn Berufsjahre und mehr als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit nach den vorgenannten Kriterien zu fordern seien. In begründeten Einzelfällen könne es jedoch möglich sein, dass bereits eine kürzere, aber sehr intensive Belastung eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule verursache. Das genannte Lastgewicht müsse mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Diese arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2109 seien bereits nach Auswertung der aktenkundigen Arbeitsvorgeschichte und der von dem Kläger im Rahmen eines Telefonates am 23. März 2010 geschilderten Tätigkeiten als Stuckateur nicht erfüllt. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass schwere Lasten auf der Schulter nur während der Lehrzeit getragen worden seien. Ansonsten seien nur die für diesen Beruf typischen Arbeiten ohne Tragen schwerer Lasten auf der Schulter ausgeführt worden. Danach seien bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2109 nicht erfüllt. Die Prüfung, ob überhaupt ein adäquates Krankheitsbild im Sinne der BK vorliege sei somit entbehrlich.
Die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat dieses durch Gerichtsbescheid vom 02. Mai 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachten Anerkennung einer BK 2109, also einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, stehe bereits entgegen, dass der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit keinen bzw. keinen relevanten beruflichen Belastungen im Sinne des Tatbestandes der BK 2109 ausgesetzt gewesen sei, weil er allenfalls vereinzelt schwere Lasten über 50 kg auf der Schulter getragen habe. Dies ergebe sich aus den Ermittlungen der Beklagten und entspreche auch den eigenen Angaben des Klägers. In welchem Ausmaß der Kläger als Stuckateur bei Deckenarbeiten eine zur Seite geneigte Zwangshaltung der Halswirbelsäule habe einnehmen müssen und ob aus medizinischer Sicht zwischen diesen Belastungen und dem Halswirbelsäulenleiden des Klägers ein Ursachenzusammenhang anzunehmen sei, müsse im vorliegenden Rechtsstreit, in dem einzig die Anerkennung einer BK 2109 streitgegenständlich sei, dahingestellt bleiben. Deren Voraussetzung sei das langjährige Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. Die Kammer sei bei ihrer Entscheidung über eine geltend gemachte BK 2109 selbstverständlich an die rechtlichen Vorgaben des Verordnungsgebers in der BKV für die Anerkennung von Berufskrankheiten gebunden und nicht befugt, die Liste der Berufskrankheiten auszuweiten oder vorhandene Berufskrankheitentatbestände auf von ihnen eindeutig nicht erfasste berufliche Belastungen auszudehnen. Sollte der Kläger dies erreichen wollen, müsse er sich an die hierfür zuständigen Stellen wenden bzw. versuchen, dort Einfluss zu nehmen.
Gegen den ihm am 05. Mai 2011 zugegangenen Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 03. Juni 2011. Zur Begründung trägt er u. a. vor, gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII habe die Beklagte die Pflicht, eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet sei oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen würden, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 S. 2 erfüllt seien. Es könne daher aus seiner Sicht nicht darauf ankommen, ob er Lasten auf der Schulter getragen habe oder seine Halswirbelsäule durch andere Tätigkeiten, die sein Beruf als Stuckateur verlangt habe, geschädigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen einer BK Nr. 2109 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen der BK 2109 bei ihm vorliegen, weshalb auch Entschädigungsleistungen nicht zu erbringen sind.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter bei so genanntem Unterlassungszwang.
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, jeweils Rdnr. 15; BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 13, und Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 02. April 2009 - B 2 U 9/08 R -, zitiert nach juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf die BK 2109 nicht erfüllt. Denn die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne eines Tragens schwerer Lasten auf der Schulter liegen im Falle des Klägers - wie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zu Recht ausgeführt - nicht vor, denn der Kläger war – auch von ihm nicht bestritten – nicht einer Belastung der Halswirbelsäule durch Tragen schwerer Lasten auf der Schulter ausgesetzt.
Soweit er der Ansicht ist, hierauf könne es nicht ankommen, es müsse ausreichen, dass er zwar nicht durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, aber durch vergleichbare belastende und durch seine berufliche Tätigkeit bedingte Einwirkungen geschädigt worden sei, kann der Senat dem nicht folgen. Der Wortlaut der BKV ist hinsichtlich der hier streitigen arbeitstechnischen Voraussetzung zur BK 2109 verbindlich. Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist die Grundlage jeder Auslegung; ist der Wortlaut eindeutig und nach ihm sprachlich und begrifflich das klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Normgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007, Az. B 2 U 15/06 R, NZS 2008, 604, m. w. N.) Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine Auslegung zunächst immer einen auslegungsfähigen Wortlaut voraus; die Bedeutung, die ihm zugemessen werden soll, muss noch vom Wortsinn erfasst sein. Der Wortlaut der BK 2109 ist jedoch klar und im Hinblick auf die beschriebene Tätigkeit nicht interpretationsfähig.
Der Wortlaut der BK 2109 deckt sich im hier verstandenen Sinn auch mit dem Sinn der Bestimmung, wie er sich aus den hierzu gemachten Ausführungen im Merkblatt zur BK 2109 (BArbBl 3/93, S. 53 ff.) ergibt. Nach der Rechtsprechung sind Merkblätter als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei seiner Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen (BSG, Urteil vom 18. August 2004, Az.: B 8 KN 1/03 U R, BSGE 93, 149, m. w. N.). Ihnen kommt allerdings keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu (BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az. B 2 U 6/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 59). Dem Merkblatt ist nichts zu entnehmen, was zur Berücksichtigung der über dem Kopf ausgeführten Arbeiten bei der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen führen könnte. Der Verordnungsgeber hatte bei Einführung der BK 2109 die Berufsgruppe der Fleischträger als eine solche mit einer außerordentlichen Belastung der HWS vor Augen. Soweit ausgeführt ist, dass Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil ebenfalls in Betracht zu ziehen sind, bezieht sich dies eben nur auf das detailliert beschriebene Belastungsprofil bei Fleischträgern mit einer bestimmten, durch das Tragen erzwungenen Kopfbeugehaltung und dem Anspannen der Nackenmuskulatur, welche zu einer Hyperlordosierung und Verdrehung der HWS führen; dies öffnet jedoch nicht den Tatbestand der Verordnung entgegen seinem Wortlaut auf eine andere als die klar beschriebene Art der Tätigkeit, nämlich des Tragens auf der Schulter.
Soweit der Kläger sein Begehren auf § 9 Abs. 2 SGB VII stützen, also eine so genannte „Wie-BK“ oder „Quasi-BK“ geltend machen will, ist diese nicht Streitgegenstand, denn über sie ist weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchs- oder im Klageverfahren entschieden worden; sie kann damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens werden (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. B 2 KN 3/07 U R, zitiert nach Juris).
Dahingestellt bleiben konnte nach allem, ob das beim Kläger vorliegende medizinische Schadensbild wesentlich durch seine Tätigkeit verursacht worden sein kann.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.