Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 25.11.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 UF 75/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 VersAusglG, § 18 VersAusglG, § 69 FamFG, § 50 FamGKG |
1. Rügt ein Ehegatte mit der Beschwerde, dass die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich deshalb unrichtig sei, weil der andere Ehegatte ein bei ihm vorhandenes Anrecht nicht angegeben habe, obwohl dieses dem Versorgungsausgleich unterliege, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt angegriffen wird.
2. Risikolebensversicherungsverträge unterliegen dem Versorgungsausgleich nicht.
3. Arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind dann nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn sie sich hinsichtlich der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen deutlich unterscheiden.
4. Rügt ein Ehegatte mit der Beschwerde, in den Versorgungsausgleich sei ein bislang unberücksichtigt gebliebenes Anrecht einzubeziehen und liegt keine Teilanfechtung vor, so kann der Verfahrenswert für die zweite Instanz höher liegen als der Verfahrenswert für die erste Instanz.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 28. Juni 2012 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer 04 011…, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18,6885 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto 44 051… bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Dezember 2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S… AG & Co. KG zur Personalnummer … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.407,99 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Dezember 2011, begründet.
Die S… AG & Co. KG wird verpflichtet, den Ausgleichsbetrag in Höhe von 6.407,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,13 % für die Zeit vom 1.1.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 44 051…, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,0473 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto 04 011… bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 31. Dezember 2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der P… AG zur Personalnummer … zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.344 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Dezember 2011, begründet.
Die P… AG wird verpflichtet, den Ausgleichsbetrag in Höhe von 4.344 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,14 % für die Zeit vom 1.1.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der N… Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer 4702/1…, findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.900 € festgesetzt. Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird anderweitig auf 3.120 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Auf den am 17.1.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 11.2.1983 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch den angefochtenen Beschluss geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe unvollständige Angaben über Anrechte auf Altersversorgung gemacht, so dass jedenfalls ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der P… AG bislang unberücksichtigt geblieben sei.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Neben den vom Amtsgericht ausgeglichenen Anrechten ist auch ein Anrecht der Antragsgegnerin aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der P… AG auszugleichen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1.
Der Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage der nach § VersAusglG geltenden Ehezeit vom 1.2.1983 bis zum 31.12.2011 durchzuführen.
2.
Da der Antragsteller geltend macht, auf Seiten der Antragsgegnerin seien nicht alle vorhandenen Anrechte ausgeglichen, ist davon auszugehen, dass er die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt angreift.
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilanfechtung grundsätzlich möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH, NJW 2011, 1139 Rn. 17; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 10, § 69 Rn. 39 a). Ob eine Teilanfechtung beabsichtigt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beachten, dass sich trotz der Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anrechten ergeben können. Dies trifft insbesondere auf den hier vorliegenden Fall zu, in dem ein Ehegatte geltend macht, beim anderen Ehegatten sei ein bestehendes Anrecht in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Stellt sich nämlich im Beschwerdeverfahren heraus, dass diese Behauptung zutrifft, so kann sich unter Umständen ergeben, dass das in erster Instanz nicht berücksichtigte Anrecht im Verhältnis zu einem beim Beschwerde führenden Ehegatten vorhandenen Anrecht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist und sich die Wertdifferenz zwischen beiden Anrechten als geringfügig herausstellt. In einem solchen Fall liegt es im Interesse des Beschwerdeführers, auch die Entscheidung über den Ausgleich des bei ihm bestehenden gleichartigen Anrechts zur Überprüfung zu stellen, damit gegebenenfalls beide gleichartigen Anrechte vom Ausgleich ausgenommen werden können. Die auf das Rechtsmittel hin von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen gemäß § 26 FamFG mögen aber auch ergeben, dass beim Beschwerdegegner ein an sich auszugleichendes Anrecht vorhanden war, dieses jedoch nicht mehr existiert mit der Folge, dass es nicht ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, NJW 1995, 135; Johannsen/ Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 12). In einem solchen Fall kommt allein noch die Prüfung in Betracht, ob auch auf Seiten des Beschwerdeführers gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG der Versorgungsausgleich teilweise wegen grober Unbilligkeit zu unterbleiben hat (vgl. nur BGH, NJW 1986, 1934). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es im Interesse des Beschwerde führenden Ehegatten, dass der Versorgungsausgleich insgesamt zur Überprüfung gestellt wird.
Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt anficht.
3.
Auf die vom Senat angestellten Ermittlungen hat sich ergeben, dass die Antragsgegnerin über eine betriebliche Altersversorgung bei der P… AG verfügt. Hinsichtlich des weiteren vom Antragsteller mit der Beschwerde angeführten Vertrages zur Nr. 619… hingegen hat die P… Lebensversicherung AG in H… unter dem 19.11.2012 mitgeteilt, dass es sich um eine private Risiko-Lebensversicherung handele, die nicht in den Versorgungsausgleich falle. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht nur auszugleichen, soweit es auf eine Rente gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund unterliegen Risikolebensversicherungsverträge dem Versorgungsausgleich nicht (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 7.9.2009 – 10 UF 193/08, BeckRS 2009, 26506). Über den angefochtenen Beschluss hinaus allein auszugleichen ist daher das Anrecht der Antragsgegnerin bei der P… AG.
4.
Das Anrecht der Antragsgegnerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P… AG ist nicht wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen.
a)
Die Anwendung der gegenüber § 18 Abs. 2 VersAusglG vorrangigen Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.) scheidet hier aus.
Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind solche, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wie ein Hin- und Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, zum Beispiel Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BGH, FamRZ 2013, 1636 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/10144, S. 55).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Anrecht der Antragsgegnerin in der betrieblichen Altersversorgung und dasjenige des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die beiden Versorgungen nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind.
Allerdings handelt es sich, wie die weitere Beteiligte zu 2. unter dem 20.6.2013 und die weitere Beteiligte zu 5. unter dem 14.11.2013 mitgeteilt haben, jeweils um arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Auch sind die Versorgungen vom Leistungsspektrum her vergleichbar. Sowohl die Gruppen-Betriebsvereinbarung betreffend die weitere Beteiligte zu 2. vom 5.10.2001 (INA-VO 2001) als auch die Versorgungsordnung für Verkaufsdirektoren, FinanzManager, Bezirksleiter und Bezirksberater der BHW Bausparkasse AG (Altersversorgung 2000) sehen neben einer Altersrente auch eine Invalidenrente und eine Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und Waisen vor. Soweit es den Insolvenzschutz betrifft, besteht auch Übereinstimmung, da der jeweilige Versorgungsträger dafür Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln einzahlt, wie sich aus Nummer 10.6 der INA-VO 2001 ebenso wie aus § 7 Altersversorgung 2000 ergibt.
Ein entscheidender Unterschied zwischen beiden Versorgungen besteht aber hinsichtlich der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen. Für die weitere Beteiligte zu 5. ist unter dem 14.11.2013 insoweit mitgeteilt worden, dass sich Anwartschaftssteigerungen nur während der anrechnungsfähigen Vertragsdauer des versorgungsberechtigten Mitarbeiters, nicht jedoch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ergäben. In der Leistungsphase gelte die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG. Demgegenüber ist in Nummer 9.7 INA-VO 2001 ausdrücklich vorgesehen, dass die laufenden Versorgungsleistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden. Dieser Unterschied ist beträchtlich. Während der Antragsteller im Versorgungsfall einen ausdrücklichen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Versorgung um 1 % zum 1.7. hat, ist die Antragsgegnerin im Versorgungsfall darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers nach billigem Ermessen über eine Anpassung entscheidet. Gesetzlich ist insoweit eine Überprüfungspflicht des Arbeitgebers auch nur alle drei Jahre vorgesehen.
Dieser erhebliche Unterschied rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei den beiden betrieblichen Altersversorgungen nicht um gleichartige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt. Dementsprechend kommt es darauf, dass die Wertdifferenz zwischen den beiden Anrechten angesichts von Ausgleichswerten in Höhe von 6.407,99 € hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. und von 4.344 € hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 5. geringfügig ist, nicht an. Ein Ausschluss des Ausgleichs dieser Anrechte kann nicht auf der Grundlage von § 18 Abs.1 VersAusglG erfolgen.
b)
Auch ein Ausnehmen der Anrechte vom Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nicht möglich. Denn beide Anrechte überschreiten im Hinblick auf die soeben genannten Beträge den Grenzwert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG, der bei Ehezeitende im Jahr 2011 bei 3.066 € lag (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 34. Aufl., S. 27).
5.
Der Ausgleich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 5. hat ebenso wie der vom Amtsgericht vorgenommene Ausgleich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 2. im Wege der externen Teilung zu erfolgen. Die Voraussetzungen dafür gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegen vor. Der Versorgungsträger hat diesen Ausgleich verlangt und der Ausgleichswert übersteigt nicht den Grenzwert nach der genannten Vorschrift, der sich bei Ehezeitende auf 6.132 € beläuft (vgl. Schürmann, a.a.O.).
Der Antragsteller hat trotz erneuten Hinweises des Senats durch Verfügung vom 5.6.2013 sein Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt. Entsprechend ist gemäß § 15 Abs. 5 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung heranzuziehen.
Ferner ist anzuordnen, dass die Beträge vom Ende der Ehezeit an bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen sind (vgl. BGH, NJW 2013, 1240). Dieser beträgt nach Auskunft der weiteren Beteiligten zu 5. vom 6.2.2013 5,14 %.
6.
Der Ausspruch des Amtsgerichts hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. ist ebenfalls abzuändern. Zum Einen bedarf es bei der externen Teilung eines Anrechts keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung (BGH, NJW 2013, 869; Senat, Beschluss vom 26.3.2013 – 3 UF 1/12). Zum Anderen ist der zum Vollzug der externen Teilung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich – nicht aber, wie hier vom Amtsgericht angenommen, darüber hinaus – in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, NJW 2013, 1240).
Vor diesem Hintergrund ist der Ausspruch des Amtsgerichts hinsichtlich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 2. dahin abzuändern, dass die Bezugnahme auf die Versorgungs- und Teilungsregelungen des Versorgungsträgers unterbleibt und eine Verzinsung des an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlenden Betrages nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet wird.
7.
Den Ausgleich der übrigen Anrechte durch das Amtsgericht hat kein Beteiligter beanstandet. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. Bei dem Ausgleich insoweit kann es ebenso bleiben wie bei der Feststellung, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. nicht stattfindet. Denn nach der von dem Versorgungsträger erster Instanz unter dem 2.4.2012 erteilten Auskunft ergibt sich ein Ehezeitanteil von lediglich 3,46 € und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 1,73 €. Damit ist nicht nur der bereits angeführte Grenzwert von 3.066 € deutlich unterstrichen. Vielmehr ist der Ausgleichswert von fast zu vernachlässigender Größenordnung. Das in § 18 VersAusglG eingeräumte Ermessen ist folglich dahin auszuüben, dass dieses Anrecht als geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen ist.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf § 50 FamGKG. Das von beiden Ehegatten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beläuft sich auf 7.800 € (vgl. Senat, Beschluss vom 7.6.2013 – 3 WF 107/12). Im Beschwerdeverfahren unterlagen fünf Anrechte der Überprüfung, so dass sich ein Wert von 3.900 € (= 7.800 € x 50 %) ergibt.
Der Wert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich in erster Instanz ist gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern. Denn dieser Wert beläuft sich nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 4.800 €, sondern lediglich auf 3.120 € (= 7.800 € x 40 %), da in erster Instanz vier Anrechte der Überprüfung durch das Amtsgericht unterlagen.
9.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 FamFG.