Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie ordnungsgemäß und unter Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden ist.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angegriffenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Klägerin steht Ausbildungsförderung für ihr Studium an der University of Namibia auch für die Monate April bis Juli 2006 zu, ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht nicht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten endete die Förderungshöchstdauer nicht im März 2006. Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin im Sommersemester 2005 an der Universität Trier beurlaubt war. Es handelte sich hierbei förderungsrechtlich nicht um ein Urlaubssemester. Denn das von ihr absolvierte Auslandspraktikum in Kenia war Teil ihrer (mithin fortgesetzten und nicht unterbrochenen) Ausbildung, weshalb sie für diesen Zeitraum auch Leistungen nach dem BAföG erhielt (vgl. hierzu etwa Rothe/ Blanke, BAföG-Kommentar, Stand Mai 2009, § 48 Rz. 5.2.1).
Entscheidungserheblich ist vorliegend vielmehr, dass die Zeit der Auslandsausbildung der Klägerin im Sommersemester 2005 gemäß § 5 a Satz 1 BAföG - der hier in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist - bei der Leistung von Ausbildungsförderung für die Inlandsausbildung unberücksichtigt bleibt. Dieser Zeitraum muss u. a. bei der Zählung der Fach-semester zur Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG außer Betracht bleiben (Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, BAföG-Kommentar, 4. Auflage, § 5 a Rn. 3). Im hier interessierenden Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin endete die Förderungshöchstdauer daher nicht im März 2006 (mit Ende der Regelstudienzeit von neun Fachsemestern), sondern erst mit Ablauf des Sommersemesters 2006.
Die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Annahme, die Regelung des § 5 a Satz 1 BAföG sei wegen der Bezugnahme auf die "Ausbildung im Inland" für die Auslandsförderung von vornherein ohne Bedeutung, ist unzutreffend. Zwar begründet § 5 a Satz 1 BAföG keinen selbständigen Förderungsanspruch für Auslandsausbildungen. Ein Auslandsstudium kann deshalb nicht mehr gefördert werden, wenn es erst nach Ablauf der Förderungshöchstdauer begonnen wird, d. h. die Ausbildung im Inland nicht mehr förderungsfähig ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 1991 - 12 A 1251/90 -, NVwZ-RR 1991, 241; VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 2003 - 7 S 1609/02 -, FamRZ 2004, 1754). Dies trifft auf den vorliegenden Fall aber gerade nicht zu, da die Ausbildung der Klägerin im Inland - wie dargelegt - aufgrund des im Sommersemester 2005 durchgeführten Auslandspraktikums in Kenia grundsätzlich noch bis Ende September 2006 förderungsfähig war, so dass auch ihr Auslandsstudium während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungszeit betrieben wurde. Der Rechtsstandpunkt des Beklagten, wonach für die Auslandsförderung - jedenfalls nach der Rechtslage im hier streitigen Zeitraum - stets die ursprüngliche Förderungshöchstdauer maßgeblich sei, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Dauer der Förderungsleistungen wird in §§ 15, 15a BAföG vielmehr ohne Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsausbildung geregelt, eine Sonderreglung der Förderungsdauer für Ausbildungszeiten im Ausland findet sich - auch nur für bestimmte, hier allerdings einschlägige Fördertatbestände - allein in § 16 Abs. 1 BAföG.
Dabei schließt die letztgenannte Vorschrift den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht aus, beschränkt ihn aber auf den Zeitraum April 2006 bis Juli 2006. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Ausbildungsförderung nämlich längstens für ein Jahr geleistet. Da die Klägerin bereits für ihr Auslandspraktikum in Kenia im Sommersemester 2005 (6 Monate) Leistungen erhielt und ihr Auslandsstudium in Namibia in den Monaten Februar und März 2006 gefördert wurde, hat sie nur noch einen Anspruch auf Förderung für vier weitere Monate. Dass vorliegend die Voraussetzungen für einen erweiterten Förderanspruch nach § 16 Abs. 2 BAföG vorliegen könnten, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.