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Entscheidung 4 U 53/18


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 05.04.2019
Aktenzeichen 4 U 53/18 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0405.4U53.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.05.2018, Az. 8 O 419/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich zu 1. und 3. gestellten Feststellungsanträge in der Hauptsache erledigt hat, soweit diese Anträge nicht auch auf die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten gerichtet gewesen sind.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.541,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 27.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

In der Berufung streiten die Parteien nach den von der Klägerin vorgerichtlich erklärten - und von der Beklagten bereits erstinstanzlich als wirksam akzeptierten - Widerrufen ihrer auf den Abschluss von zwei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen (vgl. Anlagen K1/K2, Bl. 12 ff. d.A.) nach im Prozess erfolgten Zahlungen der Klägerin auf die verbliebenen Rückabwicklungsansprüche der Beklagten zuletzt noch um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der erstinstanzlich einseitig für erledigt erklärten Feststellungsanträge zu 1. und 3., die jeweils auf Feststellung eines widerrufsbedingt entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses und des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtet gewesen sind (vgl. Klageschrift, S. 2; Bl. 2 d.A.). Die ursprünglich daneben gestellten negativen Feststellungsanträge, nämlich der Beklagten aus den Darlehen jeweils nicht mehr als noch einen bestimmten Betrag zur Rückzahlung zu schulden, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.09.2017 (S. 1 f.; Bl. 135 f. d.A.) auf Zahlung von 4.370,28 € respektive 2.574,08 € jeweils nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit umgestellt und hierfür auf nach ihrer Auffassung bestehende Überzahlungen wegen von der Beklagten zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie wegen überhöht angesetzter Nutzungswertersatzansprüche für die nach Widerruf jeweils noch überlassene Darlehensvaluta abgestellt. Das Landgericht hat unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung die für erledigt erklärten Feststellungsanträge bereits als ursprünglich unzulässig mangels Feststellungsinteresses angesehen und die Klage auch hinsichtlich der Zahlungsanträge - insoweit mangels Überzahlungen als unbegründet - zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung begehrt die Klägerin mit näheren Darlegungen weiterhin die Erledigungsfeststellung hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1. und 3., hält an ihren Zahlungsanträgen jedoch nur noch in Höhe von insgesamt 3.161,81 € (1.530,41 € + 1.631,40 €) nebst Zinsen seit dem 03.06.2017 fest (vgl. Bl. 276 ff. d.A.). Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch überwiegend Erfolg.

1. Die einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin enthalten den auch stets von Amts wegen auszulegenden Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat, womit sich die jeweilige Feststellungsklage nur noch auf das Kosteninteresse richtet und woraus zugleich ihr Feststellungsinteresse folgt; die Begründetheit des jeweiligen Feststellungsantrages richtet sich sodann danach, ob und inwieweit die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig und begründet war (siehe nur OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 - 8 U 250/17, juris Rn. 101 mwN).

a) Für die in Bezug auf die streitgegenständlichen Darlehen sinngemäß gleichlautenden ursprünglichen Feststellungsanträge zu 1. und 3. bestand erstinstanzlich bei sachgerechter Auslegung - entgegen der Auffassung der Beklagten - das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, denn der jeweils auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass sich der betreffende Darlehensvertrag in Folge des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist zutreffend dahingehend auszulegen, dass die Klägerin damit weitere vertragliche Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem wirksamen Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses geleugnet hat. In einem solchen Fall ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn der Beklagte sich eines negierten vertraglichen Anspruchs berühmt, was sich im vorliegenden Fall bereits hinreichend daraus ergibt, dass die Beklagte die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärungen vorprozessual auf Nachfrage nicht anerkannt hat (vgl. Anlage K5, Bl. 41 d.A.).

aa)Für das inhaltliche Verständnis der in Rede stehenden Feststellungsanträge zu 1. und 3. sind zunächst sämtliche weiteren Feststellungsanträge in den Blick zu nehmen, die die Klägerin mit der Klageschrift ursprünglich gestellt hat, nämlich neben dem auf die positive Feststellung der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses gerichteten Anträgen zu 1. und 3. die parallel mit den Anträgen zu 2. und 4. formulierten negative Feststellungsbegehren, hinsichtlich der streitbefangen Darlehen jeweils nur noch einen bestimmten Betrag zur Rückzahlung zu schulden. Aus dieser Antragsformulierung und den in den Anträgen zu 1. und 3. dazu mit Datumsangabe konkret in Bezug genommenen Widerrufsschreiben vom 10.09.2015 wird in der gebotenen Zusammenschau der Anträge bereits indiziert, dass die Klägerin mit der Feststellung des Entstehens von Rückabwicklungsschuldverhältnissen nicht jeweils lediglich diese rechtliche Vorfrage geklärt haben wollte, sondern sinngemäß die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagten infolgedessen keine Ansprüche mehr auf Vertragszinsen und vertragsgemäße Tilgungen aufgrund der Darlehensverträge zustehen.

(1) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern bei Interpretationsspielräumen schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10). Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden dabei nicht allein durch den Wortlaut des jeweiligen Klageantrags bestimmt. Klageanträge sind vielmehr immer auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (siehe nur BGH, Urteil vom 21.02.2012 - X ZR 111/09, juris Rn. 23 mwN), denn der prozessuale Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird ergänzend durch die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert und den Lebenssachverhalt, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14, juris Rn. 17 und vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 14).

(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen waren die Feststellungsanträge zu 1. und 3. wie ausgeführt auszulegen, denn das damit jeweils bezeichnete Feststellungsziel hat die Klägerin letztlich einheitlich mit allen vier ursprünglichen Feststellungsanträgen verfolgt, die anders ausgelegt auch nicht zulässig gewesen wären, worauf das Landgericht zur Herbeiführung sachdienlicher Anträge gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenenfalls aber hätte hinweisen müssen (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 5. Auflage, § 139 Rn. 21 mwN):

Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets „zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte“ komme). Zwischen den Parteien war und ist vielmehr prozessual streitig, in welcher Höhe der Beklagten nach den beiden Widerrufserklärungen noch Zahlungsansprüche zustanden.

Wären andererseits die zu 3. und 4. formulierten negativen Feststellungsanträge - über die das Landgericht sinngemäß wohl unter Annahme einer privilegierten Klageänderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO (Leistung statt Feststellung) nicht mehr entschieden hat - isoliert dahin zu verstehen gewesen, die Klägerin leugnete damit lediglich einen über eine bestimmte Summe hinausgehenden Zahlungsanspruch der Beklagten aus den nach den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen, hätte hierfür das erforderliche Feststellungsinteresse bei Klageerhebung ebenfalls gefehlt, denn bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig erst aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der verneinten Rechtslage. Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO - gemäß Postzustellungsurkunde am 06.03.2017 (vgl. Bl. 72 d.A.) - noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz der Widerrufe in der Klageerwiderung vom 18.05.2017 (i.V.m. Anlage B8, Bl. 92 ff. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.

(3) Dass alle Feststellungsanträge deshalb ursprünglich insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Klägerin damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnete, erweist sich vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13). Dasselbe Auslegungsergebnis folgt jedenfalls auch aus dem weiteren Inhalt der Klageschrift, wenn es dort auszugsweise heißt:

Im Ergebnis sind die Verträge daher rückabzuwickeln. Nach § 346 BGB schuldet die Klägerin der Beklagten streng genommen die Rückführung der ursprünglichen Darlehensbeträge nebst Zinsen in Form von Nutzungsersatz. Die Beklagte ist der Klägerin hingegen zur Rückerstattung aller bereits bezahlten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet (…) Die tatsächliche Höhe der von der Klägerin an die Beklagte zurückzuzahlenden Darlehensvaluta ergibt sich auf den Tag des Widerrufs berechnet wie folgt: …“ (Klageschrift, S. 7; Bl. 7 d.A.).

Damit hat die Klägerin das Ziel der begehrten Feststellungen in der Klageschrift ausdrücklich auch auf das Nichtbestehen weiterer vertraglicher Ansprüche der Beklagten bezogen und zudem eine Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche nicht nur in Aussicht gestellt, sondern tatsächlich vorgenommen. Bereits in ihren vorgerichtlichen Widerrufsschreiben vom 26.05.2016, die der Klageschrift in Ablichtungen beigefügt waren (vgl. Anlagen K3/K4, Bl. 39 f. d.A.), hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, außerhalb der vertraglichen Fälligkeitsabsprachen nicht mehr als den jeweils resultierenden Restkreditbetrag zahlen zu wollen. In der Klageschrift hat sie ausgehend davon die nach ihrer Berechnung jeweils verbliebene Darlehensvaluta schließlich konkret beziffert und die aus ihrer Sicht resultierenden Negativsalden der Beklagten im Ganzen zugestanden. Mithin hat sie im Umkehrschluss aber auch bereits bei Klageerhebung deutlich gemacht, dass sie der Beklagten ab dem Wirksamwerden der Widerrufserklärungen weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12).

(4) Es kommt hinzu, dass die Klägerin hinsichtlich der sich aus den Rückgewährschuldverhältnisses ergebenden Folgen - wenn auch insoweit unbestimmt - mit denselben Klageanträgen zu 1. und 3. zusätzlich die Feststellung des jeweiligen Annahmeverzugs der Beklagten erreichen wollte, womit sich auch in dem Antrag selbst ein im vorgenannten Sinne anspruchsleugnender Zusatz ergibt, der jedenfalls zur Voraussetzung hatte, dass die Klägerin mit ihrer positiven Antragsformulierung zugleich die Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen negativ ausschließen wollte (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 10 ff., 16 und vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16, juris Rn. 11 sowie XI ZR 457/16, juris Rn. 19). Ferner hat die Klägerin mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 5. die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die begebene Grundschuld gegen Zahlung der Restkreditbeträge angestrebt, womit sich sinngemäß ein weiterer im vorgenannten Sinne anspruchsleugnender Zusatz ergibt

(5) Vor diesem Hintergrund sind hier eindeutige und zueinander insgesamt widerspruchsfreie Anhaltpunkte für die dargelegte Auslegung des ursprünglich verfolgten Klagebegehrens vorhanden, so dass für die erstinstanzlich zu 1. und 3. gestellten Klageanträge ein ursprüngliches Feststellungsinteresse anzunehmen war. In einem solchen Fall musste sich die Klägerin auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

bb) Die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 1. und 3. jeweils im letzten Halbsatz (auch) begehrte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hat das Landgericht im Ergebnis hingegen zutreffend als bereits ursprünglich unzulässig beurteilt, denn insoweit ist schon nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Verpflichtung der Beklagten von der Klägerin diese Feststellung genau begehrt worden ist. Aus dem Antrag geht nicht hervor, mit welchen Leistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnissen sich die Beklagte konkret in Annahmeverzug befunden haben soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).

cc) Dass die ursprünglichen Feststellungsanträge zu 1. und 3. bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses mit dem dargelegten Auslegungsverständnis begründet gewesen wären, ist zwischen den Parteien sinngemäß nicht streitig.

dd) Mit der Akzeptanz der Widerrufserklärung seitens der Beklagten der Klageerwiderung (S. 2; Bl. 93 d.A.) ist das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1. und 3. objektiv entfallen und damit ein die Hauptsache jeweils teilweise erledigendes Ereignis eingetreten. Letzteres ist wegen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen entsprechend - wie tenoriert begrenzt - festzustellen.

2.Der zuletzt mit dem Berufungsantrag zu 2. gestellte Zahlungsantrag der Klägerin, der eine behauptete Überzahlung der im Prozess abgelösten Darlehen in Höhe von 3.161,81 € nebst Zinsen betrifft, ist desgleichen überwiegend - in seiner tenorierten Höhe nebst Rechtshängigkeitszinsen - begründet.

a) Soweit die Klägerin daran festhält, dass ihr nach Ablösung der beiden Darlehen der geltend gemachte Betrag von 3.161,81 € (1.530,41 € + 1.631,40 €) aus dem Gesichtspunkt einer Überzahlung gemäß §§ 812 ff. BGB zusteht, ist dies nach Verrechnung der von ihr geleisteten Zahlungen nur in Bezug auf die von der Beklagten dabei zu Unrecht in Abzug gebrachten Beträge für Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der im Rückabwicklungsverhältnis der Beklagten zustehende Anspruch auf Nutzungswertersatz für die Zeit nach Widerruf hingegen nicht jeweils auf einen geringeren als den vom Landgericht angenommenen (Vertrags-)Zinssatz zu bestimmen; der in der Berechnung der Klägerin darauf entfallene Betrag ist daher auch nicht etwa als weitere Tilgungsleistung anzusehen.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441), welcher der Senat folgt (siehe nur Urteile vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 32 ff. und vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 83 ff.), lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen wie hier § 357a BGB (n.F.) noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:

(1) Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB - da es ihm nach der Natur des Leistungsgegenstandes unmöglich ist, die mit der Kapitalüberlassung auf Zeit empfangene Leistung des Darlehensnehmer herauszugeben - Nutzungswertersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Bei Immobiliardarlehensverträgen wie den vorliegenden ist in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung zudem widerleglich zu vermuten, dass das beklagte Kreditinstitut aus ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 40; ebenso Senat, Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 41; Grüneberg, aaO). Von diesem Nutzungswertersatz ist hierauf entfallende Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht von dem Kreditinstitut anspruchskürzend in Abzug zu bringen (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff. mwN). Der Darlehensnehmer wiederum schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine Teiltilgung. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für das überlassene Kapital einen Wertersatz zu leisten, und zwar in Form der Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist - anders als gemäß den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Klägerin im Streitfall - einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 18 und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50; Grüneberg, WM 2017, 1, 10 f.).

(2) Die gesetzlichen Regelungen rechtfertigen dabei - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht etwa die Annahme, der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensgebers Ende mit dem Widerruf wegen einer darin liegenden Zäsurwirkung. Dem liegt ein Missverständnis zugrunde, wenn es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15) dazu heißt: „Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB, da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind“ (aaO, juris Rn. 20). Die Zäsurwirkung ist danach - entgegen der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2018 - 9 U 89/17, juris Rn. 59) - ausdrücklich nur auf weitere Zahlungen des Darlehensnehmers nach Widerruf zu beziehen, während ihm das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlte Kapital schon vor Ausübung des Widerrufsrechts zur Nutzung überlassen worden und ein nichtvertraglicher Nutzungswertersatz hierfür entsprechend in das Rückabwicklungsschuldverhältnis selbst einzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZB 17/16, juris; ebenso Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 111 mwN). Darin fügt sich ein, dass die bis 31.12.2001 geltende Regelung des § 361a Abs. 2 Satz 6 BGB (a.F.), wonach der Wert einer Gebrauchsüberlassung lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs zu vergüten war, im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht übernommen wurde, weshalb mangels anderer Regelungen zwangsläufig davon auszugehen ist, dass der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet; das regelt für Verbraucherkredite nunmehr lediglich klarstellend § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB (n.F.).

(3) Der Wert des Gebrauchsvorteils für die fortwährende Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe des noch nicht zurückgeführten Rückabwicklungssaldos wird mithin grundsätzlich durch den Vertragszins bestimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert des Gebrauchsvorteils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedriger war, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dafür fehlt es bereits an entsprechendem Vortrag der Klägerin, die insoweit zuletzt von vornherein untauglich auf einen jährlichen Effektivzinssatz von 1,54 % „im Mai 2016“ verweist (vgl. Schriftsatz vom 11.09.2017, S. 6; Bl. 140 d.A.).Soweit sie zuvor in der Klageschrift darauf abgestellt hat, dass sich der marktübliche Effektivzinssatz bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Endnummer -71 gemäß der Zeitreihenstatistik der Deutschen Bundesbank auf lediglich 5,08 % („SUD118“ für Neugeschäfte über private Baukredite mit anfänglicher Zinsbindung bis zu 10 Jahren im November 2007; vgl. Bl. 8 d.A. i.V.m. Anlage K8, Bl. 53 d.A.) belaufen habe, kann dies ebenfalls dahinstehen. Der Senat hat schon in der Vergangenheit unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29 mwN) stets angenommen, dass von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen ist, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze liegt oder nur bis zu 1 % darüber (Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 97). Liegt der vereinbarte Zinssatz wie hier von der Klägerin behauptet (vgl. § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) um nicht mehr als 1 % über diesem Richtwert, ist demnach von seiner Marktüblichkeit auszugehen. Nur wenn er um mehr als 1 % über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite läge, bedürfte es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer geeigneter Beweismittel (vgl. BGH, Urteile vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15, juris Rn. 17 und vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29).

bb) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt sich grundsätzlich das auch vom Landgericht zugrunde gelegte und teilweise auch von der Klägerin akzeptierte Zahlenwerk der Beklagten (vgl. Anlagen B10, Bl. 298 ff. d.A. sowie Anlagen B11/B12, Bl. 321 ff. d.A.). Entgegen der Argumentation des Landgerichts ist jedoch bei der Abrechnung der im Prozess abgelösten Darlehensvaluten wegen der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge für Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge ein Abzug von den Nutzungswertersatzansprüchen der Klägerin nicht vorzunehmen (siehe nur Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff.).

(1) Der Senat sieht seine diesbezügliche Auffassung durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung im Ergebnis weiterhin bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris Rn. 39 ff.). Danach hindert die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung, sofern die beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG unter-fallen und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, auch die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht. Der Verbraucher ist in voller Höhe zunächst selbst Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen; denn der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass die Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es dafür eines besonderen Anspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf.

(2) Etwas anderes gilt hier nicht angesichts der von der Klägerin bereits in der Klageschrift erklärten Aufrechnung (S. 9; Bl. 9 d.A.). Zwar übersteigen im Regelfall - und so auch im Streitfall - die dem Kreditinstitut zustehenden Ansprüche aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB diejenigen des Darlehensnehmers mit der Folge, dass aufgrund der Wirkungen der Aufrechnung die Ansprüche des Darlehensnehmers einschließlich des Nutzungswertersatzanspruchs in voller Höhe erloschen sind und die Beklagte durch eine nachfolgende Abführung der Kapitalertragsteuer eine - und sei es auch im Vollstreckungsverfahren geltend zu machende - Erfüllung nicht mehr herbeiführen kann. Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann aber der Verbraucher seinen Anspruch aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.). Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat dies nicht zur Folge, der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 28).

(3) Auch wenn man von dem im Streitfall unstreitigen Umstand ausgeht, dass die Beklagte die insofern streitgegenständlichen Beträge für das - nicht von der KfW geförderte - Darlehen mit der Endnummer -00 zwischenzeitlich abgeführt hat (vgl. Anlage B11, Bl. 320 d.A.), steht ihr diesbezüglich nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung respektive Behaltendürfen des betreffenden Betrages zu (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 82 ff. d.A.).Ein entsprechender Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bereits deshalb nicht begründet, weil die Beklagte und die Klägerin - deren Steuerschuld unterstellt - in dem hier maßgebenden Zeitpunkt der behaupteten Abführung der Steuer nicht nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schuldeten oder hierfür haften, sodass zwischen den Parteien keine Gesamtschuld im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. § 421 BGB bestand. Nach dem Vorstehenden ist nämlich in Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art mit der Erklärung der Aufrechnung seitens des Bankkunden der Bank der Einbehalt und die Abführung eines Teils des Kapitalertrags nicht mehr möglich und infolgedessen eine Haftung der Bank nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG entfallen, sodass danach nur noch eine Inanspruchnahme des Bankkunden als Gläubiger der Kapitalerträge gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommt. Auf Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB kann sich die Beklagte desgleichen nicht mit Erfolg stützen, weil nicht festzustellen ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt im Sinne von § 683 BGB dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprochen haben. Denn soweit der etwaige Zufluss von Nutzungswertersatz als Zinsertrag (Kapitalertrag) steuerpflichtig wäre, wäre er von der Klägerin im Veranlagungsverfahren anzugeben; die - unter Berücksichtigung von gegebenenfalls bestehenden Freistellungsbeträgen - etwaig anfallende Steuer ist dann vom Finanzamt zu errechnen (vgl. Senat, Urteil vom 11.01.2017 - 4 U 144/15 - BeckRS 2017, 100541, Rn. 69 ff.).

Aus denselben Erwägungen begründet sich ein Ersatzanspruch der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Rückgriffskondiktion aus §§ 267 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 48 AO). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine - dem Grunde nach wiederum unterstellte - Steuerschuld der Klägerin bestand und sie daher durch die Zahlungen der Beklagten an das Finanzamt von einer Verbindlichkeit befreit worden ist, lässt sich ohne Kenntnis weiterer Umstände, insbesondere zu gegebenenfalls bestehenden Freistellungsbeträgen, nicht beurteilen. Die hier relevanten Umstände sind weder von der - nach den allgemeinen Grundsätzen für die Vermögensmehrung beim Bereicherungsschuldner darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin besteht insoweit nicht, denn selbst bei der anwaltlich vertretenen Partei ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie hinreichend sicher beurteilen kann, welche Umstände für die Bestimmung des Umfangs der - vermeintlichen - Steuerschuld relevant sind. Die Frage, ob der Klägerin dahingehender Vortrag, der weit über den eigentlichen Streitstoff des hiesigen Rechtsstreits hinausreichende Details zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umfassen kann, zumutbar ist, kann daher offen bleiben. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Unklarheiten in der Beurteilung der steuerrechtlichen Lage im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens im Verhältnis zwischen dem Steuerschuldner und dem Fiskus als Steuergläubiger zu klären sind, denn nach dem Vorstehenden sind die hier in Rede stehenden Zahlungen nicht im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens erfolgt. Die Beklagte hat nämlich nicht einen Teil eines Kapitalertrages, den die Klägerin von ihr beanspruchen konnte, einbehalten und an den Steuergläubiger abgeführt; sie hat vielmehr, nachdem der Nutzungswertersatzanspruch des Klägerin nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB aufrechnungsbedingt bereits vollständig erloschen war, eine Zahlung auf eine (vermeintliche) fremde Steuerschuld geleistet. Jedenfalls in dieser Fallgestaltung ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, von den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast abzuweichen und bereits die Möglichkeit der Erlangung eines Vorteils zur Begründung eines Kondiktionsanspruchs ausreichen zu lassen.Insofern liegt der hiesige Sachverhalt auch anders als in dem von der Beklagten zitierten Fall, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.06.1999 (15 U 170/98) zugrunde lag, denn dort ging es um eine auf Grundlage von Bescheiden jedenfalls bereits feststehende Abgabeschuld, die durch einen Dritten beglichen wurde (aaO, juris Rn. 4).

cc) Für die aufgrund des verbliebenen Zahlungsantrages gebotene Endabrechnung der Darlehens kann daher nach allem - wie ausgeführt - auf die der Senatsrechtsprechung grundsätzlich entsprechenden aktualisierten Abrechnungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.02.2019 verwiesen werden (i.V.m. Anlagen B12/B13; Bl. 319 ff. d.A.); es sind jedoch die zu Unrecht zum Nachteil der Klägerin verrechneten Beträge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag herauszurechnen und der Klägerin als insgesamt nach Verrechnung ihrer Zahlungen für beide Darlehen rechtsgrundlos überzahlter Betrag 2.541,84 € (2.441,07 € + 173,51 €) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuzusprechen.

b) Die diesbezüglich tenorierten Zinsen rechtfertigen sich mit Blick auf den bestimmenden Schriftsatz der Klägerin vom 11.09.2017, der die über den tenorierten Umfang hinausgehenden Zahlungsanträge enthält und der Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.10.2017 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 201 d.A.), aus dem Gesichtspunkt von verschuldensunabhängigen Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO. Für den von der Klägerin erstmals zweitinstanzlich beantragten Zinsbeginn zum 03.06.2017 ist ein Verzug der Beklagten im Sinne von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

a) Die Kosten der I. Instanz sind der Beklagten aufzuerlegen, denn insoweit liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, wonach einer Partei die gesamten Kosten aufzuerlegen sind, wenn sich die Zuvielforderung der anderen Partei als verhältnismäßig geringfügig darstellt und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Zwar sind durch die Zuvielforderung der Klägerin und den dadurch verursachten Gebührensprung höhere Kosten entstanden. Das diesbezügliche Teilunterliegen der Klägerin von 4.402,52 € (4.370,28 € + 2.574,08 € - 2.541,84 €) bemisst sich im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gesamtstreitwert von 159.900,57 € aber nur auf rund 3 %. Die durch den Gebührensprung verursachten Mehrkosten stellen sich auf Grund des degressiven Anstiegs der Gebühren und des hier relativ hohen Streitwertes (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage, § 92 Rn. 21) ebenfalls nur als geringfügig dar. Dem weiteren Teilunterliegen der Klägerin bezüglich der ursprünglich (auch) verlangten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt daneben ein für die Kostenentscheidung relevanter (Streit-)Wert von vornherein nicht zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09, juris Rn. 16, vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20.06.2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4). Die erstinstanzliche Klagerücknahme hinsichtlich der ursprünglich mit dem Klageantrag zu 6. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt desgleichen außer Betracht, weil es sich dabei um eine gemäß §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO für den Streitwert nicht zu berücksichtigende Nebenforderung handelt, die sich auch im Verhältnis zum Hauptforderungswert als jedenfalls nicht gewichtig darstellt (vgl. MünchKommZPO/Schulz, aaO, Rn. 20 mwN).

b) Das Teilunterliegen der Klägerin in zweiter Instanz in Höhe von 619,97 € hat ebenfalls keine im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO relevanten Kosten verursacht, weshalb auch die Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten allein aufzuerlegen sind.

4. Die prozessuale Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zugrunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen rechtlichen Obersatz auf, der der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte entgegensteht. Dies gilt insbesondere für die einzelfallbezogene Auslegung der ursprünglich zu 1. und 3. gestellten Feststellungsanträge anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze und der hierfür prozessual bedeutsamen Tatsachen.Auch soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zur Begründung eines Steuererstattungsanspruchs zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 13.09.2018 - 26 U 142/16, Anlage B9; 295 f. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil auch jenes Urteils des betreffenden Senats (siehe ebenso KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern lediglich auf die hier ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat aber nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.

Streitwert I. Instanz: 159.900,57 €; vgl. §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Die erstinstanzlich zuletzt gestellten Zahlungsanträge zu 2. und 4. (4.370,28 € + 2.574,08 €) korrelierten mit einer behaupteten Überzahlung der Klägerin und waren mithin nicht wirtschaftlich identisch mit ihrem Interesse an den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen (122.237,75 € + 30.718,46 € = 152.956,21 €), welche einheitlich den Wert für sämtliche Feststellungsanträge bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff. mwN), sondern diesem Wert hinzuzusetzen; der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten kam daneben ein selbständiger Wert nicht zu (s.o.); der Hilfsantrag zu 5. ist nicht zur Entscheidung angefallen.

Streitwert II. Instanz: 13.669,51 €; §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ff. ZPO. Nach einseitiger Erledigungserklärung der ursprünglichen Feststellungsanträge zu 1. und 3. richtet sich die diesbezügliche Beschwer des Rechtsmittelführers nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Gerichts- und Parteikosten (st. Rspr; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 29.01.2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 und vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, juris Rn. 3). Die in der I. Instanz wertanteilsmäßig (nur) für die Feststellungsanträge zu 1. und 3. bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten ermitteln sich daher nach dem insoweit einheitlich festgesetzten Teilstreitwert von 152.956,21 € und belaufen sich damit auf 10.507,70 € (3 Gerichtsgebühren = 4.158 € zzgl. 2,5 Anwaltsgebühren + Telekommunikationspauschale + 19 % MwSt. = 5.253,85 € x 2); dem ist der Wert der in der Berufung in Höhe von insgesamt 3.161,81 € weiterverfolgten Zahlungsansprüche hinzuzusetzen.