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Rechtswegbeschwerde - Beitragsvorenthaltung - Arbeitnehmeranteile


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 29.10.2013
Aktenzeichen L 1 KR 161/13 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 13 GVG, § 823 BGB, § 266a StGB

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 8. April 2013 aufgehoben, soweit die Verweisung auch die von der Beklagten angemeldeten Arbeitgeberanteile betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 800,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht.

In dem am 23. Dezember 2011 über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte zur Anmeldung ihrer Forderungen gegen den Kläger auf. Daraufhin meldete die Beklagte rückständige Beitragsforderungen gegen den Kläger als Arbeitgeber aus der Zeit vom 1. November 2002 bis 28. Februar 2003 an, und zwar Arbeitgeberanteile in Höhe von 2.221,73 € (einschließlich Zinsen und Kosten) und Arbeitnehmeranteile in Höhe von 1.822,75 €, letztere ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB – i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch – StGB -).

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. April 2013 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Die Sozialgerichte seien für zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nicht zuständig.

Gegen den ihm am 13. April 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. Mai 2013 bei dem Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, dass die Sozialgerichte über die Berechnung von Beitragsforderungen zu entscheiden hätten.

II.

Die Beschwerde ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetzt - SGG – i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetzt - GVG - zulässig. Bei einer Verweisung außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit findet § 98 SGG mit dem dort in Satz 2 geregelten Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit keine Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 98 Rn 2).

Die Beschwerde ist teilweise auch begründet. Zwar erfasst die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG Schadensersatzansprüche auch insoweit, wie sie auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB wegen nicht angeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegründet werden (OLG Schleswig, Beschluss v. 15. April 2011 – 16 W 50/11; LG Freiburg, Beschluss v. 13. April 2011 – 3 T 23/11). Das betrifft aber nur die Arbeitnehmeranteile. Die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ist nicht strafbewehrt und kann deswegen keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB begründen. Insoweit besteht vielmehr die Zuständigkeit des Sozialgerichts fort.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der in § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG angeordnete Ausschluss einer gesonderten Kostenentscheidung gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 51 Rn 74a).

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor (vgl. zur Möglichkeit einer weiteren Beschwerde Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 51 Rn 58).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war in Höhe von 1/5 der im Hauptsacheverfahren streitigen Forderung festzusetzen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 51 Rn 74a).