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Untätigkeit eines Sozialversicherungsträgers


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 06.11.2014
Aktenzeichen L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 88 SGG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 11. November 2004 zu bescheiden.

Die Beklagte erstattet der Klägerin und der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist eine Untätigkeitsklage, mit welcher die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung eines Antrages vom 11. November 2004 begehrt. Im Wesentlichen wird der Streit vor dem Hintergrund geführt, ob die Beklagte noch eine Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2004 zu erbringen hat.

Die im Oktober 1949 geborene Klägerin arbeitete zuletzt bis Dezember 1996 als Kinderpflegerin. Sie beantragte bei der Beklagten am 16. November 1998 die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Der Antrag blieb erfolglos; Bescheid vom 16. April 1999, Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000. Die Klägerin erhob am 10. November 2000 die zum Aktenzeichen S 5 RA 265/00 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Oldenburg, die durch Urteil vom 03. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Die sodann von der Klägerin geführte Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 1 RA 148/03) endete mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs am 24. September 2004, wonach sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin aufgrund eines am 31. Dezember 2000 eingetretenen Leistungsfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 01. Januar 2001 zu gewähren. Mit Rentenbescheid vom 02. November 2004 führte die Beklagte den Vergleich aus. Die laufende Rentenzahlung wurde ab 01. Dezember 2004 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 838,50 Euro monatlich aufgenommen. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 30. November 2004 wies die Beklagte der Klägerin im Rentenbescheid einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 38.792,44 Euro aus, der vorläufig einbehalten wurde; wegen der Einzelheiten der jeweiligen monatlichen Rente bzw. Zahlbeträge in dem Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 30. November 2004 wird auf Bl. 628 bis 630 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin bezog vom 01. Januar 2001 bis 05. September 2001 sowie vom 15. Mai 2003 bis 10. November 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und in dem Zeitraum vom 06. September 2001 bis 14. Mai 2003 Krankengeld (unterbrochen vom Übergangsgeldbezug der Beklagten vom 10. bis 30. Juli 2002). Auf die bereits im Oktober 2001 von der BErsatzkasse und im Mai 2003 von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsamt W gestellten Erstattungsanträge errechnete die Beklagte einen Gesamtbetrag der Erstattung in Höhe von 23.373,92 Euro (Krankengeld vom 06. September 2001 bis 14. Mai 2003 in Höhe von 9.866,12 Euro sowie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit W den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 05. September 2001 sowie 15. Mai 2003 bis 10. November 2004 in Höhe von 13.507,80 Euro), die sie diesen Leistungsträgern am 02. Februar 2005 abrechnete und auszahlte.

Die Klägerin hatte bereits mit Erklärung vom 15. Dezember 2000 ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Nachzahlung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in vollem Umfange abgetreten. Am 19. Dezember 2000 ging bei der Beklagten der der Abtretung zugrunde liegende Sicherungsvertrag als Durchschrift zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beigeladenen oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Beigeladenen gegen die Eheleute trat die Klägerin die Forderung gegen die Beklagte auf „Anspruch auf Nachzahlung einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe mit allen Rechten“ an die Beigeladene ab. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 anerkannte die Beklagte die abgetretene Forderung (Nachzahlung bei einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente) unter Hinweis zunächst auf § 53 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) und erklärte gegenüber der Beigeladenen zugleich, keine Zahlungen leisten zu können, weil sie der Klägerin keine Leistung gewährte. Eine Mehrausfertigung hiervon erhielt die Klägerin übersandt.

Im Zuge der Ausführung des Vergleichs durch Rentenbescheid vom 02. November 2004 übersandte die Beklagte der Beigeladenen ein Schreiben vom 05. November 2004, worin unter Bezugnahme auf die Abtretung vom 15. Dezember 2000 aus der laufenden monatlichen Rentenzahlung ab 01. Dezember 2004 in Höhe von 838,50 Euro kein nach der Anlage 2 zu § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbarer und insoweit abtretbarer Betrag zur Verfügung stünde. Ein sinngemäßes Schreiben vom 05. November 2004 erhielt ebenfalls die Klägerin.

Am 11. November 2004 zeigten die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten an, dass sie die Abtretung als nichtig ansähen und gekündigt hätten, da diese unter Druck entstanden sei. Sie sei damals kaum imstande gewesen, diesen Vertrag richtig zu deuten oder zu verstehen. Sie sei zu der Zeit krank gewesen. Die Beigeladene werde ihre Forderung aus einem anderen Erlös erhalten.

Mit Schreiben vom 24. November 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass „… die Klärung, ob eine Abtretung vorgenommen wurde oder wirksam ist, kann nicht durch eine Entscheidung der Drittschuldner (BfA), sondern muss durch die am Abtretungsvertrag beteiligten Parteien herbeigeführt werden. …“

Unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I forderte die Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 02. Februar 2005 auf, die Höhe des Abtretungsbetrages (Vorleistungshöhe) sowie den Zeitpunkt der Leistung mitzuteilen.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 02. Februar 2005 Nachricht von der Abrechnung der Erstattungsbeträge der anderen Leistungsträger (B Ersatzkasse und Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsamt W) ebenfalls vom 02. Februar 2005 mit der Erklärung, „die Nachzahlung wird weiterhin einbehalten. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht.“

Mit einem Telefax vom 02. Februar 2005 wandte sich der Ehemann der Klägerin erneut an die Beklagte, nahm Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 05. November 2004 an die Beigeladene, wonach eine „Abtretung“ (richtig: Auszahlung) nicht erfolgen werde, da der Rentenbetrag die Pfändungsfreigrenze nicht erreicht hätte, und führte weiter aus, dass eine Nachzahlung hiervon ebenso betroffen sei, da diese ebenfalls monatlich berechnet worden sei.

Die Beklagte erwiderte der Klägerin mit Schreiben vom 03. Februar 2005. Sie erläuterte ihr die Anwendung von § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I und wies erneut darauf hin, dass die Klärung, ob eine Abtretung vorgenommen worden oder wirksam sei, nicht durch eine Entscheidung des Drittschuldners (Beklagte), sondern durch die am Abtretungsvertrag beteiligten Parteien herbeigeführt werden müsse. Im Zweifel sei hierfür der Rechtsweg zu beschreiten.

Mit einem Telefax vom 15. Februar 2005 erklärte die Beigeladene der Beklagten: Zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche hätten die Klägerin und ihr Ehemann einen monatlichen Kapitaldienst (insbesondere Immobilienfinanzierung) in Höhe von 1.205,75 Euro zu erbringen gehabt. Dieser hätte für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 eine Gesamtsumme von 57.876,00 Euro ausgemacht. Da die monatliche Belastung mit Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin nicht mehr voll habe erbracht werden können, habe sie (Beigeladene) gegen die genannte Abtretung auf die Erbringung der Zahlung für die Kapitaldienste teilweise verzichtet, um die „Lebensunterhaltsexistenzfähigkeit“ der versicherten Person zu überbrücken. Dies sei für den Übergangszeitraum durch geduldete Überziehung zum Zwecke der Vorfinanzierung der Rentenansprüche im Kontokorrentbereich als Stundung erfolgt und habe einen Gesamtbetrag für den gesamten Zeitraum in Höhe von 31.124,88 Euro ausgemacht. Bis zu dieser Höhe beanspruche die Beigeladene von der Beklagten den Teil aus der zu erfolgenden Nachzahlung und ersuche um Überweisung.

Die Beklagte berief sich gegenüber mittlerweile von der Klägerin eingeschaltete Verfahrensbevollmächtigte (Rechtsanwälte P und V) auf die Anwendung von § 409 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); Schreiben vom 17. Februar 2005.

Am 24. März 2005 beantragten diese Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bei dem Amtsgericht (AG) V, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen die Beigeladene mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Forderungsabtretung vom 15. Dezember 2000 zugunsten der Beigeladenen auf den Anspruch auf Nachzahlung einer „Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente“ unwirksam sei, hilfsweise, dass der Beigeladenen gegen die Klägerin aus der vorgenannten Abtretung keine Ansprüche zustünden. In diesem Antrag führten die Verfahrensbevollmächtigten u.a. aus: „Während des Zeitraums 2001 bis 2004 musste die Klägerin zusammen mit ihrem Mann, der ebenfalls erwerbsunfähig wurde, ihren Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten bestreiten. Die Beklagte erklärte sich damals einverstanden, dass das Konto überzogen werden konnte, und ließ sich die Nachzahlungsansprüche mit der in der Anlage befindlichen Abtretung abtreten.“ Die Verfahrensbevollmächtigten unterrichteten die Beklagte von der Antragstellung beim AG V. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 lehnte das Amtsgericht V (Geschäftsnr.: ) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Abtretung sei nach Lage der Dinge wirksam. Ein Klageverfahren führte die Klägerin sodann nicht.

Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen baten die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2005, ihre Erklärung mit Bestätigungsschreiben vom 27. Dezember 2002, in dem fälschlicherweise auf § 53 Abs. 3 SGB I Bezug genommen worden sei, obwohl § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I einschlägig sei, zu korrigieren, und forderten sie zugleich auf, ohne Einschränkung den Nachzahlungsbetrag zu überweisen. Die Beklagte kam dem Korrekturwunsch mit Schreiben vom 19. April 2005 nach und wies gegenüber diesen Prozessbevollmächtigten ebenfalls auf die Anwendung von § 409 BGB hin.

Am 18. April 2005 verfügte die Beklagte die Überweisung der Rentennachzahlung in Höhe von 15.418,52 Euro an die Beigeladene. Die Beklagte gewährte und zahlte der Klägerin Zinsen aus der Rentengewährung für den Zeitraum von Januar 2001 bis November 2004 in Höhe von 1.066,57 Euro.

Am 02. März 2006 wandte sich ein weiterer Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin an die Beklagte zwecks Auszahlung der Rentennachzahlung an diese (Klägerin). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Nachzahlungsbetrag sich auch aus pfändungsfreien monatlichen Rentenleistungen zusammengesetzt habe. In einem Schreiben vom 07. März 2006 erläuterte die Beklagte diesen Verfahrensbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I und nahm wiederum Bezug auf § 409 BGB.

Durch Beschluss vom 02. März 2006 des Amtsgerichts W – Insolvenzgericht – (Geschäftsnr.: ) ist wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der Klägerin vom selben Tage das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt P V, W, bestellt. Dem Treuhänder und der Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2006 der Beklagten mitgeteilt, dass ab 01. Mai 2006 aus einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 834,35 Euro kein pfändbarer Betrag zur Verfügung stünde, da dieser Zahlbetrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege. Die Klägerin übersandte der Beklagten im Juli 2006 ein Schreiben des Treuhänders vom 29. Juni 2006, worin dieser erklärte, er sei zum Ergebnis nach nochmaliger Prüfung gelangt, dass der Rentennachzahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht in die Insolvenzmasse falle, d.h. die Klägerin sei allein berechtigt, etwaige Ansprüche geltend zu machen. Zudem wies die Klägerin im Anschreiben darauf hin, es sei falsch und werde bestritten, dass das Geld für den Lebensunterhalt gebraucht worden sei. Sie sei in eine finanzielle Notlage geraten, woraus die Privatinsolvenz resultiert habe.

Am 09. August 2006 zeigte die Klägerin der Beklagten an, vorübergehend (besuchsweise) ihren Aufenthalt in die Schweiz verlegt zu haben.

Die Klägerin hat am 23. August 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und die Rentennachzahlung in Höhe von 15.418,52 Euro an sich verlangt. Soweit im gerichtlichen Verfahren vorgerichtlicher Schriftwechsel zwischen ihr und der Beigeladenen eingereicht worden sei, habe sie darauf hinzuweisen, dass ihre Unterschriften auf den Schreiben fehlten.

Die Beklagte hat im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Schriftwechsel mit der Klägerin vor deren Klageerhebung wiederholt.

Die Beigeladene, die durch Beschluss des Sozialgerichts vom 6. März 2007 zum Verfahren beigeladen worden ist, hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht irgendwie unter Druck gesetzt worden. Diese habe auch von dem Geld gelebt. Sie hat Schriftwechsel zwischen der Klägerin und sich zu den Gerichtsakten gereicht. In einem Schreiben vom 15. Mai 2004 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann, dass sie bemüht seien, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Sie bräuchten noch etwas Zeit für die Begleichung. Sie gingen davon aus, dass die Rente der Klägerin demnächst nach 5 ½ Jahren zum positiven Abschluss kommen werde. Sie könnten optimistisch in die Zukunft sehen. Sie würden also Wort halten können und die Konten demnächst wieder bedienen können. In einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2004 heißt es: „Wir bitten Sie höflichst unsere Verbindlichkeiten ... zu stunden. Zurzeit haben wir keine Möglichkeit unseren Raten nachzukommen. Wir haben alle finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft und können nur noch auf die oben genannte Nachricht (im Rentenverfahren) warten. Wir bitten Sie uns, noch einmal entgegenzukommen, sind auch zu einem Gespräch bereit!“. In einer E-Mail vom 17. August 2004 schrieb der Ehemann der Klägerin: „... Noch ist es uns nicht möglich die Verbindlichkeiten bei Ihnen im Hause zurückzuführen, da das Rentenverfahren von meiner Frau noch nicht abgeschlossen ist. ...“. In einem weiteren Schreiben der Eheleute vom 14. August 2003 erläuterten sie der Beigeladenen, dass ihnen private Mittel von circa 1.539,00 Euro monatlich zur Verfügung stünden. Demgegenüber beliefen sich die Ausgaben auf 1.177,69 Euro, sodass ihnen zur freien Verfügung 361,31 Euro verblieben. „Meine Frau und ich bemühen uns redlich unsere Konten bei der RaiVO wieder ins normale Maß zurückzuführen. ... Ich möchte Sie daran erinnern, dass wir für das Geld, das meiner Frau zusteht bereits eine Abtretungserklärung unterschrieben haben. Sie hat ihre Gültigkeit nicht verloren. Geld, was wir erübrigen können, werden wir zur Tilgung unserer Konten bei der RaiVO benutzen. Wir sind bemüht bis zum Ende dieses Jahres unsere Konten bei Ihnen entscheidend zu entlasten.“

Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Klägerin im August 2007 erklärt, sie und ihr Ehemann hätten sich im letzten Jahr vorgenommen, in der Schweiz zu wohnen. Ihr Ehemann sei zurzeit berufsunfähig und habe in der Schweiz einen beruflichen Neustart versuchen wollen. Daraus sei aber nichts geworden, sodass sie sich lediglich acht Monate in der Schweiz befunden hätten.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 04. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob die Abtretung der Nachzahlung wirksam erfolgt sei. Es könnte aber wegen § 53 SGB I fraglich erscheinen. Ob die Abtretung nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I wirksam gewesen sei, sei schwerlich zu beurteilen. Die Beigeladene habe vorgetragen, die Abtretung habe der Sicherung weiterer Zinslasten gedient, die durch die Stundung der Ratenzahlung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung entstanden seien. Im PKH-Verfahren vor dem Amtsgericht V sei dagegen darauf verwiesen worden, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargelegt hätten, die Beklagte habe sich mit der Überziehung des Kontos einverstanden erklärt. Aufgrund des Schreibens der Beigeladenen vom 15. Februar 2005 lasse sich hingegen eher vermuten, dass die dort genannte Summe von 31.124,88 Euro der Gesamtbetrag der gestundeten Ratenzahlungen sei. Die Frage, wofür die Abtretung als Sicherung habe dienen sollen, sei aber für die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung wesentlich. Diese Frage bedürfe aber keiner Entscheidung. Die Beklagte habe sich auf § 409 BGB berufen dürfen.

Gegen das der Klägerin am 19. Juni 2010 zugestellte Urteil hat sie am 24. Juni 2010 beim Sozialgericht Berlin Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Wirksamkeit der Abtretung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I für das Verfahren rechtlich unbedeutend sei, könne nicht gefolgt werden. Der vom Vordergericht genannte Schuldnerschutz des § 409 Abs. 1 BGB entfalle, wenn die Scheinberechtigung des Gläubigers, hier der Beigeladenen, offenkundig sei. Die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I lägen eindeutig nicht vor. Zum Zeitpunkt der Abtretung habe sie ihren Lebensunterhalt mit den dafür gewährten Leistungen der Krankenversicherung (Krankengeld) sichergestellt. Die Abtretung der eventuell entstehenden Rentenansprüche sei ausschließlich im Hinblick auf die Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Hauskauf mit nachfolgenden Aus- und Umbauarbeiten erfolgt. Im Übrigen seien die Rentenansprüche zum Zeitpunkt der Abtretung überhaupt noch nicht fällig gewesen und auch nicht rückwirkend fällig geworden.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Verzicht auf die Zahlung von Leistungsraten durch die Beigeladene hätte der Klägerin vor Beginn der laufenden Rentenzahlung eine angemessene Lebensführung ermöglicht. Auf die Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Schreiben vom 25. November 2004 werde Bezug genommen und ebenso auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Amtsgericht V vom 24. März 2005. Jedenfalls sei die Zahlung an die Beigeladene gemäß § 409 BGB mit befreiender Wirkung erfolgt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei der Klägerin vor dem Amtsgericht V mit der Begründung versagt geblieben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besessen habe. Die Abtretung sei nach Lage der Dinge wirksam gewesen.

Die Beigeladene hat vorgetragen, die Abtretung gegenüber der Beklagten habe nicht in Verbindung mit einem Hauskauf gestanden. Die Abtretungserklärung sei im Dezember 2000 unterzeichnet, die Immobilie sei 1998 gekauft worden. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie damals nur durch die Unterstützung der Beigeladenen den notwendigen Lebensunterhalt habe sichern können.

Durch Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 2012 ist die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 verurteilt worden, der Klägerin die mit dem Bescheid vom 2. November 2004 festgestellte Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. November 2004 zu überweisen, soweit nicht für diesen Zeitraum Leistungen an die B Ersatzkasse und die Bundesagentur für Arbeit erstattet worden sind. Dabei ist der erkennende Senat von einer Leistungsklage der Klägerin ausgegangen. Auf die vom Senat zugelassene und von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 24. Oktober 2013 (B 13 R 31/12 R) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das BSG u.a. ausgeführt, die von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragte (reine) Leistungsklage wäre nur dann die zutreffende Klageart, wenn mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hätte (§ 54 Abs. 5 SGG). Dies treffe für die vom LSG festgestellte Fallgestaltung nicht zu. Die Klägerin habe als Versicherte die Auszahlung jenes Teils (iHv 15.418,52 Euro) des Nachzahlungsbetrags begehrt, der durch Bescheid vom 2. November 2004 festgestellt und vorläufig einbehalten worden war (iHv 38.792,44 Euro), der nicht bereits durch die Befriedigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger aufgezehrt gewesen sei und den die Beklagte an die Beigeladene als Abtretungsgläubigerin ausgekehrt habe. In dieser Konstellation habe die Beklagte im Verhältnis zur Versicherten nicht ohne den Erlass eines (weiteren) VA (§ 31 – Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) entscheiden dürfen; dann aber sei auch die Durchführung des Vorverfahrens Prozessvoraussetzung (§ 78 SGG) erforderlich. Die Feststellungen des LSG erlaubten hierzu keine abschließende Entscheidung.

Die Klägerin hat u.a. im Revisionsverfahren vortragen lassen, die Beklagte hätte auch im Falle des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I über die Abtretung die Höhe des der Beigeladenen auszuzahlenden Betrages durch Verwaltungsakt regeln müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 11. November 2004 einen Bescheid zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt u.a. vor, bislang sei eine Bescheiderteilung an die Klägerin nicht erfolgt; es sei zu prüfen, in welcher Weise sich dieser Umstand prozessrechtlich für das nun erneut anhängige Berufungsverfahren auswirke.

Die Beigeladene hat sich im wieder eröffneten Berufungsverfahren nicht geäußert.

Mit den Beteiligten hat am 15. April 2014 ein Erörterungstermin stattgefunden, zu dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten anwesend gewesen sind; ein geladener Vertreter der Beigeladenen nicht.

Alle Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände - VSNR ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, nachdem alle Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben; § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die von der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren allein weiterverfolgte Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.

Die Änderung des Klagebegehrens (erst) im Berufungsverfahren in die geltend gemachte Untätigkeitsklage ist zulässig. Nach § 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGG) ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung als sachdienlich hält. Durch den im Erörterungstermin vom 15. April 2014 gestellten Antrag der Klägerin modifiziert durch den Schriftsatz v. 8. Oktober 2014 ist eine Klageänderung eingetreten. Statt der nach Ansicht des BSG (a.a.O.) unzulässigen reinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG gerichtet auf die Auszahlung jenes Teils (i.H.v. 15.418,52 Euro) des Nachzahlungsbetrags, der durch Bescheid vom 2. November 2004 festgestellt und vorläufig einbehalten worden war (i.H.v. 38.792,44 Euro), der nicht bereits durch die Befriedigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger aufgezehrt war und den die Beklagte an die Beigeladene als Abtretungsgläubigerin ausgekehrt hat, ist nunmehr eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG beantragt worden. Für die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beteiligten des Verfahrens zu dieser Änderung eingewilligt haben. Dies wird noch für die Beklagte anzunehmen sein, weil sie sich auf die Sache mit dem Antrag eingelassen hat, die „Berufung zurück- und die Klage abzuweisen“. Für eine Einwilligung zu der Klageänderung fehlt es jedenfalls an einer Äußerung der Beigeladenen im wieder eröffneten Berufungsverfahren. Ihre Einwilligung wäre nur zu unterstellen, was der Senat für untunlich erachtet.

Der Senat erachtet die Klageänderung als sachdienlich. Eine Klageänderung wird als sachdienlich angenommen, wenn sie dazu beiträgt, dass der Streit zwischen den Beteiligten endgültig beigelegt und ein weiterer Prozess vermieden wird (so Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl., zu 1.7.4.3). Für die Frage, ob die Klageänderung von der reinen Leistungsklage auf eine Untätigkeitsklage sachdienlich ist, ist auf die Untätigkeitsklage abzustellen. Dieser Streit kann im zweitinstanzlichen Verfahren endgültig beigelegt und ein weiterer Prozess diesbezüglich vermieden werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der geänderten Klage ein bereits entscheidungsreifer Prozess auf eine ganz neue Grundlage gestellt wird, d.h. ein völlig neuer Streitstoff zu beurteilen und zu entscheiden ist, ohne dass hierfür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 1990 – 11 BAr 143/88 –, juris BVerwG DÖV 1970, 498, 499; BGH NJW 1975, 1228, 1229). Aufgrund der Rechtsauffassung des BSG in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2013 (B 13 R 31/12 R), an die der Senat gebunden ist (§ 170 Abs. 5 SGG) wird deutlich, dass ein entscheidungsreifer Prozess keineswegs – auch heute noch nicht – vorliegt, denn die Anfechtungsklage (neben der Leistungsklage) würde ohne den Erlass eines (weiteren) Bescheides der Beklagten (hierzu sogleich) weiterhin unzulässig sein. Schließlich gebietet die Verfahrensdauer des Prozesses von bisher über acht Jahren, die Sachdienlichkeit aus prozessökonomischen Gründen anzunehmen.

Einer Klageänderung stehen auch keine weiteren prozessualen Voraussetzungen entgegen. Die Untätigkeitsklage setzt weder eine Frist voraus, in der sie erhoben werden kann, noch ein Vorverfahren iSd §§ 78 ff. SGG (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, zu § 99 Rn. 3). Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an einer Untätigkeitsklage ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach dem Erörterungstermin am 15. April 2014 etwa noch einen Bescheid erlassen hat; das ist nicht der Fall. Die Klageänderung ist schließlich auch noch im Berufungsverfahren (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG) möglich; vgl. BSGE 8, 113.

Die Untätigkeitsklage ist auch begründet.

§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG lautet: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig.

Die Frist von sechs Monaten war zum Zeitpunkt als über die Untätigkeitsklage zu entscheiden war, abgelaufen, nachdem diese geänderte Klage im Erörterungstermin am 15. April 2014 rechtshängig wurde (vgl. Peters/Sauter/Wolff, 4. Aufl., 85. Lfg., 1/2008 zu § 99 II/61-30-).

Die Klägerin hatte spätestens mit Schreiben vom 10. November 2004 (Eingang: 11. November 2004) unmissverständlich gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 2. November 2004 an sich verlangt und die entsprechende Kontoverbindung mitgeteilt, da sie die von ihrem Mann und sich unterschriebene Abtretungserklärung gegenüber der Beigeladenen für nichtig ansehe und gekündigt habe. Damit hatte die Klägerin einen Antrag gestellt, der durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Dem ist die Beklagte bis heute nicht nachgekommen.

Nach § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt erlassen worden ist und – bejahendenfalls – mit welchem Inhalt, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmen, die für Willenserklärungen gelten. Hierbei ist § 133 BGB heranzuziehen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalles verstehen musste (BSGE 97, 63,66; BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 – B 5 R 14/10 R –), d.h. ob er sie als verbindliche hoheitliche Regelung erkennen konnte und bejahendenfalls mit welchem Regelungsinhalt. Für die Auslegung ist zwar der Inhalt der Erklärung, nicht die äußere Form entscheidend (BSGE SozR 3 - 1300 § 104 Nr. 9); das äußere Erscheinungsbild kann aber wesentliche Hinweise geben (vgl. BVerwGE 57, 26).

Ausgehend hiervon ist aus dem Schriftverkehr der Beklagten mit der Klägerin bzw. deren Rechtsanwälte ein Verwaltungsakt nicht zu erkennen, mit dem sie eine Regelung nach § 53 SGB I zwischen der Klägerin und sich getroffen hat. Mit Schreiben vom 24. November 2004 reagierte die Beklagte zwar auf den Antrag der Klägerin vom 11. November 2004. Eine Regelung ist ihrer Antwort aber nicht beizumessen, wenn sie erklärt „die Klärung, ob eine Abtretung vorgenommen wurde oder wirksam ist, kann nicht durch eine Entscheidung des Drittschuldners (BfA), sondern muss durch die am Abtretungsvertrag beteiligten Parteien herbeigeführt werden. …“ Diese Mitteilung verdeutlicht, dass die Beklagte nicht durch einen (weiteren) Bescheid in das Verhältnis zwischen sich und der Klägerin sowie der Beigeladenen eingetreten ist bzw. eintreten wollte. Zwar wird der Klägerin die Abrechnungshöhe der Rentennachzahlung mit einem Schreiben vom 2. Februar 2005 mitgeteilt und es ist ihr im Einzelnen zuvor darlegt worden, welche anderen Sozialleistungsträger vorrangig leistungsberechtigt gewesen sind. Diese Erklärung lässt sich aber nicht losgelöst von der Erklärung vom 24. November 2004 bewerten, in der die Beklagte erkennbar einen Antrag/Sachverhalt nicht durch einen Bescheid geregelt hat. Ein Regelungsgehalt nach § 53 SGB I ist dem nicht zu entnehmen. Die Erwiderung der Beklagten unter dem 3. Februar 2005 ist ebenfalls nicht als ein Verwaltungsakt zu werten. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „Hinsichtlich der abgegebenen Abtretung weisen wir auf folgendes hin: …“. Das Schreiben stellt sich als weitere Erläuterung zu der Handlungsweise der Beklagten dar, warum sie die streitgegenständliche Rentennachzahlung an die Beigeladene ausgekehrt hat. Darüber hinaus betont sie auch in diesem Schreiben, wie schon in dem vom 24. November 2004, nicht durch eine „Entscheidung“ des Drittschuldners in das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eintreten zu wollen. Dies entbehrt nicht einer Entscheidung zwischen der Beklagten und Klägerin nach § 53 SGB I. Eine Regelung im Sinne des § 31 S. 1 SGB X kann diesen Äußerungen ebenfalls nicht entnommen werden. Etwas anderes ist auch nicht festzustellen hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 17. Februar 2005 an Rechtsanwalt P, Prozessbevollmächtigter der Klägerin vor dem AG V für einen Prozesskostenhilfeantrag und eine Klage gegen die Beigeladene. Erneut weist die Beklagte diesen Rechtsanwalt darauf hin, dass „die Klärung, ob eine Abtretung vorgenommen wurde oder wirksam ist, kann nicht durch eine Entscheidung des Drittschuldners (BfA), sondern muss durch die am Abtretungsvertrag beteiligten Parteien herbeigeführt werden. …“ und fordert ihn auf, einen Nachweis über die Einleitung eines entsprechenden gerichtlichen Überprüfungsverfahrens oder sonstiger anderweitiger Vereinbarung mit dem Zessionar zu übersenden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat die Mitteilung der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 19. April 2005, die der Klägerin als Mehrausfertigung zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, einen Bescheid zu sehen. In diesem Schreiben teilte die Beklagte diesen Prozessbevollmächtigten u.a. mit, dass sie die Abtretung vom 15. Dezember 2000 anerkannt und den Nachzahlungsbetrag i.H.v. 15.418,52 Euro zur Auszahlung bringen werde. Für sich genommen könnte zwar hierin eine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X gesehen werden. Eine verbindliche Aussage, von welchem Anwendungsfall von § 53 SGB I die Beklagte ausgegangen ist, wird damit aber keineswegs getroffen. Eine Regelung kann aber auch schon deswegen nicht angenommen werden, weil es eingangs im Schreiben u.a. heißt „… wir berichtigen unsere Mitteilung vom 27.12.00 …“. Wenn die Beklagte von einer Regelung ausgegangen wäre, hätte sie nicht eine Berichtigung vorgenommen, sondern unter Angabe von Rechtsgrundlagen einen Bescheid geändert oder aufgehoben. Keines von beiden ist gegeben. Der Beurteilung, dass die Beklagte bislang keinen Verwaltungsakt durch Bescheid erlassen hat, steht auch nicht ihr Schreiben vom 7. März 2006 entgegen. Daran erklärt sie einem weiteren Bevollmächtigten der Klägerin ihre Vorgehensweise, der Beigeladenen die Rentennachzahlung in streitiger Höhe ausgekehrt zu haben. Um von einer Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X auszugehen, fehlt es zudem an der äußeren Form der Schreiben. Keines ist mit „Bescheid“ überschrieben. Dass es zudem an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, kann als weiteres Indiz dafür angeführt werden, dass die Beklagte keine Bescheide hat erlassen wollen. Schließlich sprechen für die hier vorgenommene Beurteilung die Einlassungen der Beklagten und der Klägerin selbst. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte unter anderem vorgetragen, dass „bislang eine Bescheiderteilung an die Klägerin nicht erfolgt ist“. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren ebenfalls vortragen lassen, dass „die Beklagte auch im Falle des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I über die Abtretung mit Verwaltungsakt (hätte) entscheiden müssen“. Zu einem anderen Ergebnis gelangt der Senat aus alledem nicht.

Fehlt es danach am Erlass eines Bescheides, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob (noch) ein offenes Widerspruchsverfahren besteht.

Aufgrund der streitgegenständlichen Untätigkeitsklage gelangt der Senat nicht (mehr) zu der Beurteilung der Frage, ob die Abtretung rechtmäßig gewesen ist. Hierüber wird die Beklagte durch einen (weiteren) Bescheid nun zu befinden haben. Zur Anwendung von § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, sofern die Beklagte hiervon ausgehen sollte, stehen ihr u.a. einerseits die Erwägungen des BSG (Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 31/12 R – juris Rn. 22 f. m.w.N.) zur Verfügung, „dass die in § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I enthaltene Formulierung 'im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen' der Wirksamkeit der hier vor Fälligkeit der Sozialleistung (1.1.2001) vereinbarten Abtretung (15.12.2000) dann nicht entgegenstünde, wenn nach dieser Norm ausreichend wäre, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt vor dem Erbringen der Vorleistung bereits fällig gewesen ist. Dies dürfte nicht im Widerspruch zum notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten stehen und – wie hier im Fall monatlich wiederkehrender Sozialleistungen – auch den Rechtsverkehr nicht über Gebühr beschränken (vgl. dazu BT-Drucks 7/868 S 32). Im Rechtsverkehr ist die sog. Vorausabtretung anerkannt.“ Andererseits ist die Entscheidung des BSG (Urteil v. 29. Januar 2014 – B 5 R 36/12 R – juris Rn. 18 m.w.N.) zu berücksichtigen, wonach entsprechend dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig gewesen sein müssen. Hiernach reicht es mithin nicht aus, wenn die Vorleistung für einen Zeitraum erfolgt, für den dem Berechtigten die Sozialleistung zusteht.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und betrifft drei Instanzen. Die Beklagte war auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu verurteilen. Nach § 193 Abs. 4 SGG sind nicht erstattungsfähig die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen. In § 184 Abs. 1 SGG wird bestimmt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten haben. § 184 SGG nennt damit ausdrücklich nicht die Beigeladene gemäß § 75 SGG, sodass § 193 Abs. 4 SGG i.V.m. § 184 SGG folglich nicht die Kostenerstattung zugunsten von Beigeladenen, auch wenn es sich um juristische Personen handelt, ausschließt (vgl Groß in Lüdtke, Hk SGG, 2. Aufl. 2006, § 193 RdNr 19). Zwar mag dem Gesetzgeber, jedenfalls soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen betroffen sind, in § 193 Abs. 4 SGG ein Fehler bei der Formulierung des Gesetzes unterlaufen sein (so Groß a.a.O.), jedoch ist dieser Fehler vom Gesetzgeber selbst zu korrigieren, vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 60/06 R –. Die Kostenlast der Beklagten auch für die Beigeladenen rechtfertigt sich aus Veranlassungsgesichtspunkten. Denn eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ob der Klägerin noch ein Zahlbetrag aus der Rentennachzahlung zurecht verlangen kann, lässt sich solange nicht von Gerichts wegen beantworten, wie die Beklagte sich bis hin in den Erörterungstermin hinein verweigert, einen Bescheid zu erlassen.

Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.