Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 62. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) | Entscheidungsdatum | 16.01.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 62 PV 14.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 Abs 1 BPersVG, § 46 Abs 6 BPersVG, § 82 Abs 2 BPersVG |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller beschloss am 20. April 2011, seinen Vorsitzenden, Herrn M..., zu einem Seminar der ver.di Bildung und Beratung gGmbH in Bad Kissingen am 10. und 11. Mai 2011 zu entsenden. Die Veranstaltung hatte das Thema „Handlungsmöglichkeiten des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen - Qualifizierung für PR-Mitglieder der Ersatzkassen“. Am ersten Tag sollte nach Begrüßung (13.00 Uhr) und inhaltlicher Einführung in das Seminarthema (13.15 Uhr) ein Erfahrungs- und Praxisbericht der Vorsitzenden des Hauptpersonalrats der DAK über die aktuelle betriebliche Situation gegeben werden (13.40 Uhr), gefolgt von einem Vortrag des ver.di Vorsitzenden „Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV“ (14.15 Uhr). Als Abschluss (16.00 Uhr) war ein dreistündiges Referat vorgesehen zu den Themen „Die Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG - Was bedeutet Mitwirkung? Welche Folgen hat eine Nichteinigung? - Schließung und ihre Bedeutung für die Rechte der Beschäftigten und des Personalrats“. Den Auftakt des zweiten Seminartages (9.00 Uhr) bildete ein zweistündiges Referat zu folgenden Themen: „Was ist ein Sozialplan? Weitere Beteiligungsrechte des Personalrats gem. §§ 75 und 79 BPersVG - Betriebsübergang gem. § 613a BGB und seine Bedeutung für die Beschäftigten und den Personalrat“. Ein zweistündiger Vortrag zu tariflichen Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkassen bzw. des EKT sowie eine Verabredung für die weitere Zusammenarbeit sollten das Seminar abschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Text der Ausschreibung - Bl. 98 der Gerichtsakte - Bezug genommen. Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 20. April 2011 um Genehmigung der Teilnahme seines Vorsitzenden, was der Beteiligte mit Schreiben vom 27. April 2011 ablehnte. Der Personalratsvorsitzende nahm gleichwohl an der Veranstaltung unter Einsatz von Erholungsurlaub teil. Bei ihm sind Kosten für die Hin- und Rückreise mit der Bahn Berlin-Bad Kissingen in Höhe von 101,14 € angefallen. Der Veranstalter stellte die Erhebung der Seminargebühr über 224,70 € und der Übernachtungskosten von 156,80 € bislang zurück. Herr K... gehört dem Antragsteller seit dem Jahre 2002 an. Er hat an folgenden Schulungsmaßnahmen teilgenommen: 11. bis 15. Februar 2002 Grundlagenseminar BPersVG; 7. bis 11. Oktober 2002 Aufbauseminar BPersVG; 16. Februar 2004 Schulung Wahlvorstand; 7. bis 11. Juni 2004 Grundschulung Arbeitszeitrecht; 17. bis 21. Januar 2005 Grundschulung Arbeitsrecht; 15. Dezember 2005 Schulung zu § 46 Abs. 6 BPersVG; 9. bis 11. Juli 2008 Protokollführung; 19. bis 21. Januar 2009 PR-Tätigkeit in der „Neuen Welt“; 25. bis 29. Juli 2011 Betriebliches Eingliederungsmanagement. Herr K... ist außerdem Mitglied des Bezirkspersonalrats.
Am 19. September 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet, ihn von den Verbindlichkeiten in Höhe von 494,70 € für die Teilnahme seines Vorsitzenden an dem Seminar freizustellen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Besuch der Veranstaltung sei erforderlich gewesen, weil der Beteiligte Personalabbaumaßnahmen angekündigt habe. Es seien Umstrukturierungsmaßnahmen mit den entsprechenden Folgen in Planung gewesen. Der Personalratsvorsitzende sei nach seiner Grundschulung im Jahr 2002 und einer kurzen Einführung im Jahr 2005 aktuell schulungsbedürftig gewesen. Er meint, dass einem Personalratsmitglied eine Grundschulung unter dem Aspekt der Auffrischung von Kenntnissen auch noch nach Jahren zustehe, und sieht in den einzelnen Vorträgen der Veranstaltung durchweg erforderliche Beiträge für die konkret anstehende Tätigkeit des Antragstellers.
Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,
den Beteiligten zu verurteilen, an Herrn K... 494,70 € zu zahlen.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags ausgeführt, die Seminarteilnahme sei objektiv nicht für die Personalratstätigkeit erforderlich gewesen. Denn 260 Minuten der Veranstaltung widmeten sich politischen, tarifpolitischen und gewerkschaftlichen Fragen. Lediglich weitere 240 Minuten hätten für Rechtsfragen zur Verfügung gestanden. Die behandelten Rechtsprobleme beträfen allerdings etwaige Maßnahmen der Zentrale, mit denen der örtliche Personalrat nicht befasst werde. Die Teilnahme sei auch subjektiv nicht notwendig gewesen, weil der Personalratsvorsitzende angesichts zahlreicher Schulungen in der Vergangenheit nicht aktuell schulungsbedürftig sei.
Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat das Verwaltungsgericht Berlin seine örtliche Zuständigkeit bejaht, und mit Beschluss vom 20. Juni 2012 hat es den Antrag zurückgewiesen. Hierzu heißt es in den Gründen: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere könne das Recht des Personalrats, vom Dienststellenleiter Ersatz der Kosten einer Schulungsmaßnahme zu verlangen, mit einem Leistungsantrag, gerichtet auf die Auszahlung an das Personalratsmitglied, geltend gemacht werden. Der Antrag sei indes unbegründet. Der Anspruch auf Kostenersatz setze voraus, dass die Teilnahme für das Mitglied des Personalrats zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Fachkammer hat sich mit den einzelnen Vorträgen und Referaten auseinandergesetzt und zusammengefasst festgestellt, dass einzelne der in der Einladung angekündigten Themen von vornherein als erforderliche Schulung für die Tätigkeit im Personalrat ausschieden, weil sie tarif- oder gewerkschaftspolitische Themen zum Gegenstand hätten (Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation, Vortrag des ver.di Vorsitzenden und Vortrag zu tariflichen Möglichkeiten). Angesichts der Ungenauigkeit der Angaben in der Einladung könne der zeitliche Anteil der Themen einer womöglich erforderlichen Spezialschulung nicht festgestellt werden. Die beiden Referate behandelten neben Spezialthemen auch Gegenstände einer - bei dem langjährigen Personalratsmitglied nicht erforderlichen - Grundschulung bzw. Gegenstände, die nicht in die Zuständigkeit des Personalrats fielen (Sozialplan).
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er wie folgt begründet: Die Eröffnung des Seminars durch Frau H... vom ver.di Bundesfachbereich Sozialversicherungen habe den Abschluss eines Notlagentarifvertrages und die Möglichkeit des Abweichens von Tarifverträgen zum Gegenstand gehabt. In der inhaltlichen Einführung durch das Mitglied des ver.di Bundesvorstandes Frau K... sei es um das Zukunftssicherungskonzept der DAK und im Erfahrungs- und Praxisbericht des HPR-Vorsitzenden um die aktuelle betriebliche Situation gegangen. Der Vortrag des ver.di-Vorsitzenden sei ausgefallen und das Referat zur Mitwirkung des Personalrats um eine Stunde vorgezogen worden. Wegen des Inhalts des Referats nimmt der Antragsteller auf das hierzu ausgegebene Skript Bezug. Am Folgetag habe Frau H... nach dem Referat zum Rationalisierungsschutzabkommen vorgetragen. Es habe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durchweg nicht um unbestimmbare bzw. tarif- oder gewerkschaftspolitische Themen gehandelt, sondern um Wissensvermittlung im Sinne einer Spezialschulung zu aktuell anstehenden Aufgaben des Antragstellers. Wollte man dies anders sehen, sei die Veranstaltung als Grundschulung zur Auffrischung der notwendigen Kenntnisse des Personalratsvorsitzenden zu werten. Der Antragsteller sei für die angesprochenen Themenbereiche der Umstrukturierung und die sich daraus für die betroffenen Mitarbeiter ergebenden Folgen u.a. im Rahmen der Beteiligung nach § 82 Abs. 2 BPersVG und bei der Überwachung der Durchführung von Tarifverträgen zuständig. Diese Themen könnten zudem Gegenstand einer Personalversammlung sein, bei der er zur sachgerechten Information in der Lage sein müsse.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 zu ändern und den Beteiligten zu verurteilen, an Herrn M... 494,70 € zu zahlen.
Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf Anregung des Senats, die einschlägigen Richtlinien vorzulegen, aus denen sich die jeweiligen Zuständigkeiten für Personalmaßnahmen und Grundsatzentscheidungen zur Organisationsstruktur ergeben, hat der Beteiligte als Auszug aus den Richtlinien des Vorstandes die Regelung unter Punkt 10.3.1.2.3 zu den Befugnissen der Hauptabteilung Infrastruktur und Logistik sowie als Auszug aus den Delegationsrichtlinien für Personalentscheidungen die Regelung unter Punkt 2.1 zu den Kompetenzen des Leiters des Geschäftsbereichs Personalmanagement eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Fachkammer hat den Leistungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs kommt nur § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG in Betracht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten, und nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten Mitglieder des Personalrates bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht. Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 6 BPersVG verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Eine Spezialschulung liegt auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Ob er bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte.Erweisen sich einige Themen einer Schulungsveranstaltung als erforderlich, andere als nicht erforderlich, so sind die Kosten von der Dienststelle anteilig zu übernehmen. Dieser Kostenanteil bemisst sich nach der Dauer, der auf die Behandlung der für die Personalratsarbeit notwendigen Themenbereiche entfallen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2006 - BVerwG 6 P 13.05 -, juris Rn. 11 ff., 43, vom 11. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 8.06 -, juris Rn. 4, und vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 20 ff., 43; dem folgend der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2010 - OVG 60 PV 13.09 - zur gleichlautenden Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 3 PersVG Berlin).
Ausgehend von diesen zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht strittigen Grundsätzen ist das hier in Rede stehende Seminar als Spezialschulung anzusehen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob mit der Fachkammer Teile der Veranstaltung als bloßer Austausch über tarif- und gewerkschaftspolitische Fragen und nicht als eine auf einen Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung zu bewerten wären. Zugunsten des Antragstellers unterstellt der Senat, dass sich die im Ausschreibungstext inhaltlich nicht spezifizierten Eröffnungs- und Einführungsvorträge am 10. Mai 2011 ebenso auf das Thema der Veranstaltung bezogen wie der Erfahrungs- und Praxisbericht am selben Tag und der Vortrag zum Rationalisierungsschutzabkommen am Folgetag und dass sie insoweit einer Wissensvermittlung dienen sollten. Das Thema der Veranstaltung - Handlungsmöglichkeit des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen - hat aber keine Grundschulung, sondern eine Spezialschulung zum Gegenstand. Eine Grundschulung richtet sich an solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungs- oder Arbeitsrechts besitzen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2006, a.a.O., Rn. 4). Zu diesem Grundwissen rechnen die Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen offenkundig nicht. Vielmehr betrifft das Seminarthema eng umrissene Sonderfälle der Beteiligung an Umstrukturierungsmaßnahmen und deren Folgen bei den gesetzlichen Krankenkassen und geht damit über die Grundzüge einer Wissensvermittlung im Personalvertretungs- oder Arbeitsrecht weit hinaus.
Die Spezialität der Wissensvermittlung bezieht sich auch auf die Referate am Ende des ersten und am Anfang des zweiten Tages. Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, scheiden die Unterthemen „Schließung und ihre Bedeutung für die Rechte der Beschäftigten und des Personalrats“, „Was ist ein Sozialplan? Was kann bzw. was sollte er regeln?“ und „Betriebsübergang gem. § 613a BGB und seine Bedeutung für die Beschäftigten und den Personalrat“ für eine Grundschulung aus, weil sie nicht zu denjenigen Kenntnisse rechnen, die das Personalratsmitglied benötigt, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Sie richten sich offenkundig an Personalratsmitglieder, die bereits über Grundkenntnisse des geltenden Personalvertretungs- oder Arbeitsrechts verfügen, um die Themen in das Gefüge der Beteiligungsrechte der Personalvertretung einordnen zu können.
Denkbar wäre die Annahme einer Grundschulung allenfalls bei den Unterthemen „Die Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG“, „Was bedeutet Mitwirkung? Welche Folgen hat eine Nichteinigung?“ sowie „Weitere Beteiligungsrechte des Personalrats gem. §§ 75 und 79 BPersVG“. Jedoch können diese Unterthemen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind vielmehr eingebettet in das Gesamtprogramm und teilen den Charakter der Qualifizierungsmaßnahme als Spezialschulung. Eine Spezialschulung liegt nämlich nach dem oben Gesagten auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. So liegt es hier. Die in den Referaten angesprochenen Beteiligungsrechte des Personalrats standen mit aktuell bei den Ersatzkassen anstehenden Strukturveränderungen im Zusammenhang und dienten deshalb der Wissenserweiterung in Bezug auf die speziellen Arten der Beteiligung des Personalrats bei diesen Maßnahmen und ihren Folgen.
Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Zusammenhang dieser Unterthemen zu den anderen Themen der Referate, die sich mit Schließung, Betriebsübergang und Sozialplan befassten, aus dem Zusammenhang mit dem Seminarthema „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen“ und nicht zuletzt aus der Präambel der Ausschreibung. Darin heißt es: „Die Situation der gesetzlichen Krankenkassen hat sich drastisch verschlechtert... ‚Sparmodelle‘ zu Lasten der Versicherten, aber auch zu Lasten der Beschäftigten werden realisiert. Die Umsetzung der ‚Sparmaßnahmen“ ist unterschiedlich. Sie reicht von Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung einzelner Dienststellen bis hin zu Fusionen ganzer Unternehmen mit anderen Unternehmen. Diese Maßnahmen bringen neue Aufgaben für Personalräte mit sich, die im Sinne der Beschäftigten bearbeitet werden müssen. Der Vorstand der DAK verkündet in der Presse, ‚dass sich die DAK bis zum Ende des Jahres von mehr als 10 Prozent ihrer rund 10.750 Mitarbeiter trennen muss‘. Das bedeutet für Personalräte, sich mit den Themen: betriebsbedingte Kündigung, Versetzung, Abordnung oder Sozialauswahl auseinandersetzen und gute Lösungen für die Beschäftigten finden zu müssen. … Durch diese Qualifizierungsveranstaltung erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen…“. Das erhellt, dass die Qualifizierungsmaßnahme auf die Vermittlung von Spezialwissen zu den Folgen von Strukturveränderungen aus aktuellem Anlass zielte. Soweit Grundlagen angesprochen wurden, diente dies allenfalls der Wissensvertiefung und -erweiterung.
Diese Würdigung ist zunächst im Sinne des Antragstellers. Denn eine Grundschulung des Personalratsvorsitzenden wäre als nicht erforderlich im Sinne von §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 6 BPersVG anzusehen. Bei einem Personalratsvorsitzenden, der, wie Herr K..., seit neun Jahren dem Personalrat angehört und Grundschulungen im Personalvertretungs- und Arbeitsrecht erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er der Vermittlung von Grundlagenwissen zur Mitwirkung und zu Beteiligungsrechten des Personalrats nicht mehr benötigt. Angesichts des laufenden Geschäfts der Personalvertretung ist auch ein vom Antragsteller ins Spiel gebrachter Bedarf an „Auffrischung“ von Grundwissen in der Person seines Vorsitzenden weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solcher Bedarf wäre im Übrigen nur anzuerkennen, wenn grundlegende gesetzliche Änderungen eingetreten sind (vgl. GKÖD, Stand Dezember 2013, Bd. V K § 46 Rn. 65).
Zu Lasten den Antragsteller wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass die durch das Seminar vermittelten Spezialkenntnisse für seine Arbeit nicht erforderlich sind. Personalratstätigkeit ist dienststellenbezogen auch im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 -, juris Rn. 67, und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 25). In der mündlichen Anhörung hat der Antragsteller die Behauptung des Beteiligten unstreitig gestellt, dass die im Seminar behandelten Entscheidungen über Privatisierung, Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen bis hin zu einer Fusion mit einem anderen Unternehmen und deren Folgeentscheidungen entweder vom Vorstand oder von Stellen in der Zentrale getroffen werden. Insoweit ist es unschädlich, dass der Beteiligte Teile der Richtlinien des Vorstandes entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt hat (Punkt 10.2 [Gesamtverantwortung in ressortspezifischen Angelegenheiten] und Punkt 10.3.1.2.4 [Kompetenzen des Zentralbereichs Personal- und Sozialwesen]). Ist somit der Leiter der Dienststelle Regionalzentrum Berlin 7201 für die im Seminar behandelten Entscheidungen nicht zuständig, so ist es nach § 82 Abs. 1 BPersVG im Beteiligungsverfahren auch nicht der Personalrat dieser Dienststelle, sondern die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung. Somit ist eine Erforderlichkeit der Wissensvermittlung in diesen Bereichen allenfalls für Mitglieder des Hauptpersonalrats, nicht aber für diejenigen des örtlichen Personalrats zu bejahen.
Der Einwand des Antragstellers, das im Seminar vermittelte Wissen sei für eine fundierte Stellungnahme im Rahmen von § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erforderlich, greift nicht durch. Nach der genannten Vorschrift gibt die Stufenvertretung vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Damit ist jedoch ein entsprechender Qualifizierungsbedarf noch nicht aufgezeigt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1979, a.a.O.). Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die örtliche Personalvertretung zu Wort kommt und zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 P 11.99 -, juris Rn. 23). Die Äußerung des örtlichen Personalrats dient u.a. dazu, die Stufenvertretung über die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Dienststelle oder bei dem betroffenen Beschäftigten zu unterrichten, soweit die Stufenvertretung nicht über die Kenntnisse verfügt, die für die Entscheidung des Einzelfalles erforderlich sind. Auch wenn dazu nicht nur die reine Information, d.h. die Faktenübermittlung gehört, der Personalrat vielmehr zu Wort kommen und zu der Angelegenheit Stellung nehmen können soll (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1994 - BVerwG 6 P 12.92 -, juris Rn. 24), macht diese Aufgabe des Personalrats noch keine Spezialschulung erforderlich. Im Vordergrund seiner Tätigkeit stehen die (eigenen) gesetzlichen Beteiligungsrechte. Andere Aufgaben, wie z.B. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG), oder die Informations- und Beratungsobliegenheiten gegenüber den Angehörigen der Dienststelle auch im Rahmen von Personalversammlungen (vgl. §§ 43, 44 Abs. 3 und 51 BPersVG) lassen diesbezügliche Schulungsmaßnahmen zwar als nützlich erscheinen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist eine über die Grundschulung hinausgehende Spezialschulung indes bei gehöriger Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für eine Äußerung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die dem Personalratsvorsitzenden in den Grundlagen- und Aufbauseminaren zum BPersVG im Jahre 2002, in der Grundschulung zum Arbeitsrecht im Jahre 2005 sowie in der Spezialschulung im Jahre 2009 vermittelten Kenntnisse und das während der langjährigen Personalratstätigkeit erworbene Erfahrungswissen nicht ausreicht. Vertiefter Kenntnisse über die dem Hauptpersonalrat zustehenden Beteiligungsrechte, wie sie im Seminar vermittelt werden sollten, bedarf es für eine sachgerechte Stellungnahme des Personalrats nach Auffassung des Senats nicht.
Da die Dienststelle die Kostenübernahme rechtzeitig vor Beginn des Seminars abgelehnt hatte, handelten der Personalrat bzw. sein Vorsitzender auf eigenes Risiko, als sie sich dennoch für die Teilnahme entschieden (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 4.12 -, juris Rn. 18).