Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 16.09.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 3.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 47 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 3 Abs 2 S 2 BauGB, § 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB, § 8 Abs 4 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 18b BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 10 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 214 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 215 Abs 2 BauGB, § 14 Abs 1 BauNVO, § 3 Abs 3 S 1 KomVerf BB, § 1 Abs 1 S 4 BekV BB |
1. Der unzutreffende Hinweis auf eine längere Rügefrist als in § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB geregelt, führt dazu, dass statt der gesetzlich vorgesehenen die unzutreffend genannte längere Frist gilt.
2. Wird der Bebauungsplan nach dem Satzungsbeschluss durch die Umsetzung von Maßgaben oder Auflagen des Genehmigungsbescheides inhaltlich geändert, ist ein Beitrittsbeschluss der Gemeindevertretung erforderlich und im Anschluss daran eine (erneute) Ausfertigung. Die Ausfertigung ist ein Verfahrensschritt, der der ortsüblichen Bekanntmachung vorauszugehen hat.
3. Zur Festsetzung privater Grünflächen auf ehemaligem Bauland zur Bewahrung des Waldbaumbestandes und des Charakters einer Waldsiedlung
Der Bebauungsplan „An der Trainierbahn - 1. Teil“, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Hoppegarten vom 1. März 2012, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „An der Trainierbahn - 1. Teil“, der im Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten vom 1. März 2012 bekannt gemacht worden ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks 1..., Flur 3... der Gemarkung D..., das im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt. Das Flurstück ist zusammen mit dem - einem anderen Eigentümer gehörenden - Flurstück 1... im Jahr 2000 aus der Teilung des ehemaligen Flurstücks 5... mit der postalischen Anschrift A... hervorgegangen und grenzt nicht unmittelbar an die Straße A... an, sondern bildet das Hinterliegergrundstück. Es ist ca. 690 m² groß, unbebaut und besteht aus einer von Bäumen bestandenen Rasenfläche. Das vordere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und grundbuchlich zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin mit einer Grunddienstbarkeit über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet.
Das Plangebiet ist ca. 5,59 ha groß und umfasst im Wesentlichen die Grundstücke entlang der Straße An der Trainierbahn zwischen der Heinrich-Heine-Promenade im Westen und dem Flurstück 601 der Flur 3 im Osten (Hausnummern 9 bis 34); diese Grundstücke grenzen im Süden an die Straße An der Trainierbahn und im Norden an die hinteren Grundstücksgrenzen der an der Scharnweberstraße gelegenen Wohngrundstücke, die nicht mehr zum Plangebiet gehören. Im Nordwesten umfasst das Plangebiet zudem die Grundstücke zwischen der Heinrich-Heine-Promenade, der Köpenicker Allee und der Roedernstraße. Die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke gehörten früher im Wesentlichen zu den Grundstücken an der Scharnweberstraße und waren als Wald- oder Schutzstreifen zur Trainierbahn angelegt, die an der Stelle der heutigen Straße An der Trainierbahn lag. Später dienten sie häufig als Gärten, bevor seit den 1960er Jahren die Nutzung zu Wochenendzwecken und seit den 1980er Jahren auch zu Wohnzwecken zunahm. Das Gebiet besteht aus insgesamt 43 Grundstücken, von denen 26 mit Wohngebäuden, vorwiegend Einfamilienhäusern, bebaut sind und 10 als Gartengrundstücke mit kleineren Gebäuden genutzt werden. Sieben Grundstücke sind gänzlich unbebaut, darunter das der Antragstellerin. Im Bereich der Köpenicker Allee/Roedernstraße sind zudem zwei Gewerbe angesiedelt. Charakteristisch für das Gebiet ist ein ausgeprägter Waldbaumbestand aus Kiefern, Robinien und Traubeneichen. Im Südosten grenzt das Plangebiet an das 182 ha große Naturschutzgebiet „Erpetal“ an. Für das Gebiet bestand keine verbindliche Bauleitplanung. Ein Flächennutzungsplan befindet sich noch immer in Aufstellung - weshalb der Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen worden ist -, der Entwurf weist das Plangebiet als Wohnbaufläche aus.
Ziel der Planung war es, im Hinblick auf den zunehmenden Siedlungsdruck eine noch verträgliche Nachverdichtung der überwiegend sehr großen Grundstücke in städtebaulich geordnete Bahnen zu lenken, dabei den vorhandenen Baumbestand so weit wie möglich zu schützen und den Charakter einer Waldsiedlung zu erhalten. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke entlang der Straße An der Trainierbahn im Wesentlichen als Reines Wohngebiet und den Bereich zwischen Heinrich-Heine-Promenade, Köpenicker Allee und Roedernstraße als Allgemeines Wohngebiet aus; zulässig ist eine Bebauung mit zweigeschossigen, an der Köpenicker Allee auch dreigeschossigen Einzelhäusern in offener Bauweise innerhalb festgelegter Baugrenzen. Die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung variieren hinsichtlich der Grundflächenzahl zwischen 0,25 und 0,45 und hinsichtlich des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl zwischen 0,35 und 0,7. Daneben enthält der Plan die Festsetzung privater Grünflächen auf insgesamt vierzehn hinteren Grundstücken bzw. Grundstücksflächen, Festsetzungen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen sowie von Einzelbaumstandorten und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entlang eines Abschnitts der Heinrich-Heine-Promenade.
Der Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung zum Bebauungsplan „An der Trainierbahn“ erfolgte am 8. Mai 2006 und wurde am 2. Juni 2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Nach Planungsanzeige an den Landkreis und frühzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurde der Entwurf des Bebauungsplans im Februar 2009 gebilligt und vom 2. März bis 6. April 2009 öffentlich ausgelegt. In diesem Entwurf wurde das Grundstück der Antragstellerin vollständig als private Grünfläche ausgewiesen. Zudem ist es als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gekennzeichnet. Das vordere, an der Straße gelegene Grundstück wird als reines Wohngebiet ausgewiesen, in dem innerhalb der Baugrenzen eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,45 und einer Geschossflächenzahl von 0,7 zulässig ist.
Mit Schreiben vom 24. März 2009 nahm die Antragstellerin innerhalb der Auslegungszeit zu dem Entwurf Stellung und wies darauf hin, dass das Grundstück A... zwei unterschiedlichen Eigentümern gehöre. Für ihr Grundstück sei kein Baufeld vorgesehen und damit keine Bebauung mehr möglich, weshalb das Ziel der Gleichbehandlung aller Grundstücke verfehlt werde. Auf anderen Grundstücken gebe es dagegen eine Bebauung in zweiter Reihe. Die komplette Ausweisung ihres Grundstücks als Grünfläche entspreche einer (Teil-)Enteignung, ihr privates Interesse, das Grundstück bei maximaler Erhaltung des Baumbestandes für sich oder ihre Kinder als Baugrundstück zu erhalten, sei nicht mit den öffentlichen Belangen abgewogen worden.
Am 19. Oktober 2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung; der zugrunde liegende Abwägungsbeschluss führte bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin zu keiner Änderung der Planung. Nachdem der Landkreis den Bebauungsplan mit Bescheid vom 13. April 2011 mit Maßgaben und Auflagen genehmigt, die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 28. Juni 2011 den Beitritt zu den Maßgaben als Satzungsänderung beschlossen und der Landkreis die Erfüllung der Maßgaben und Auflagen unter dem 16. Januar 2012 bestätigt hatte, wurde die Genehmigung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 bekannt gemacht. Unter dem 5. März 2012 wurde die Ausfertigung des Bebauungsplans auf der Planurkunde bestätigt.
Mit ihrem am 22. Februar 2013 eingegangenen Normenkontrollantrag will die Antragstellerin erreichen, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „An der Trainierbahn - 1. Teil“ festgestellt wird. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Der Bebauungsplan sei formell unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 enthalte nicht das Datum des Beitrittsbeschlusses, so dass ihr nicht zu entnehmen sei, in welcher Fassung der Bebauungsplan habe in Kraft treten sollen und ob es im Nachgang zu der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde noch zu der gebotenen Umsetzung der darin genannten Maßgaben und Auflagen gekommen sei.
Das Verfahren sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil die gebotene erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unterblieben sei, obwohl die Umsetzung der Maßgaben der Genehmigungsbehörde zu einer inhaltlichen Änderung des Plans geführt habe.
Der Bebauungsplan sei rechtsfehlerhaft, weil er als vorzeitiger Bebauungsplan im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erlassen worden sei, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung, denn der Bebauungsplan enthalte Festsetzungen, die nicht miteinander vereinbar seien. Die Festsetzung der privaten Grünflächen enthalte keine konkrete Zweckbestimmung und sei mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 nicht vereinbar, wonach innerhalb der privaten Grünflächen Nebenanlagen bis zu einer bestimmten Grundfläche erlaubt seien und zwar unabhängig davon, ob sie der Zweckbestimmung der privaten Grünflächen dienten. Insoweit fehle der Planung ein konsequentes und nachvollziehbares Konzept. Zudem entspreche die Festsetzung der privaten Grünflächen jedenfalls in Bezug auf einzelne Grundstücke nicht den tatsächlichen Verhältnissen, insoweit sei die Festsetzung als Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB angezeigt gewesen.
Schließlich sei auch die Abwägung fehlerhaft. Bis zum Erlass des Bebauungsplans sei ihr Grundstück nach Maßgabe von § 34 BauGB bebaubar gewesen, so dass ihr durch die Festsetzung als private Grünfläche Baurecht entzogen worden sei. Da das gesamte Grundstück betroffen sei, wirke die Festsetzung wie eine Vollenteignung. Nach der Begründung des Bebauungsplans gehe es der Antragsgegnerin maßgeblich um die Erhaltung des Ortsbildes. Insoweit sei es nicht verständlich, dass für andere Flurstücke trotz eines hohen Baumbestandes keine Festsetzung als Grünfläche erfolgt sei. Die vorgenommene Differenzierung sei nicht schlüssig, von einer gleichmäßigen Belastung der planbetroffenen Grundstückseigentümer könne keine Rede sein. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit einem „milderen Mittel“ zur Erreichung ihres Planziels auseinandergesetzt hätte.
Soweit die Antragsgegnerin den durch die Festsetzung privater Grünflächen belasteten Grundstücken zum Ausgleich höhere Grund- und Geschossflächenzahlwerte zugestehe, komme ihr das schon im Ansatz nicht zugute, weil ihr Grundstück nicht mit einer Baugebietsfestsetzung bedacht sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG und das Gebot der Lastengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung liege insbesondere im Hinblick auf das Flurstück 548 vor, das im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, bislang unbebaut und auch im vorderen Grundstücksbereich mit zahlreichen Bäumen bestanden sei. Trotzdem sei es nicht zu einer Festsetzung als Baugebiet gekommen, ohne dass Gründe für diese Ungleichbehandlung genannt würden. Dadurch stelle die Antragsgegnerin die Ziele und Zwecke der Planung insgesamt in Frage. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch im Verhältnis zum Flurstück 1429, das unbebaut gewesen sei und bei dem es trotz erheblichen Baumbestandes zur Ausweisung als Baugebiet und Festsetzung eines entsprechenden Baufeldes gekommen sei. Diese Abwägungsmängel seien auch beachtlich.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Trainierbahn - 1. Teil“ der Gemeinde Hoppegarten, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten vom 1. März 2012, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie hält den Antrag für unbegründet.
Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfordere weder nach Bundes- noch nach Landesrecht die Bekanntgabe des Datums des Beitrittsbeschlusses der Gemeindevertretung.
Die Durchführung einer erneuten Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB sei nicht erforderlich gewesen, weil die Maßgaben und Auflagen der Genehmigungsbehörde nur zu redaktionellen Änderungen und Klarstellungen geführt hätten.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan bereits vor Abschluss der Arbeiten an dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht habe. Dessen Beschlussfassung habe sich aufgrund von Änderungsvorschlägen, die nicht mit den streitgegenständlichen Flächen im Zusammenhang stünden, verzögert. Es habe jedoch bereits frühzeitig festgestanden, dass die Festsetzung der Wohnbauflächen „An der Trainierbahn“ mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet vereinbar sei. Die Antragsgegnerin habe hier die städtebauliche Entwicklung eher durch eine ungeordnete Bebauung im Plangebiet als gefährdet angesehen als durch eine Teilplanung vor Abschluss der Arbeiten an dem Flächennutzungsplan. Im Übrigen wäre eine unrichtige Beurteilung der Anforderungen an die in § 8 Abs. 4 BauGB bezeichneten Gründe gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin verfolge mit der Festsetzung der privaten Grünflächen legitime städtebauliche Ziele. Es gehe darum, den für das gesamte Plangebiet charakteristischen ausgeprägten Waldbaumbestand zu erhalten und den besonderen Charakter einer Waldsiedlung zu wahren. Die textliche Festsetzung Nr. 5 über die Zulässigkeit kleiner Nebenanlagen sei mit dem Charakter der privaten Grünfläche vereinbar.
Schließlich lägen auch keine beachtlichen Abwägungsfehler vor. Es sei ihr bewusst, dass den betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit einer Bebauung des hinteren Grundstücksteils genommen werde. Mit der Festsetzung der privaten Grünflächen und der Baugrenzen wolle sie die Flächen, die im Umweltbericht aufgrund des dichten Baumbestandes als „avifaunistisch bedeutsame Bereiche“ ausgewiesen worden seien, mit Ausnahme der zugelassenen kleinen Nebenanlagen grundsätzlich von einer Bebauung freihalten. Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Grund für die unterschiedliche Betroffenheit von der Festsetzung privater Grünflächen sei der jeweils konkret ermittelte unterschiedliche Baumbestand. Auf dem Flurstück der Antragstellerin seien zahlreiche Bäume mit einem Stammumfang über einem Meter vorgefunden worden. Damit unterscheide sich ihr Grundstück von anderen Flurstücken, die über kein Biotop mit schützenswertem Waldbaumbestand verfügten. Zudem habe dort, wo Wohngebäude Bestandsschutz genössen, keine Grünfläche festgesetzt werden können, was die unterschiedliche Behandlung anderer Grundstücke rechtfertige. Im Übrigen wäre ein etwaiger Abwägungsfehler jedenfalls unbeachtlich. Selbst bei einer stärkeren Berücksichtigung der besonderen Situation der Antragstellerin, der mangels Eigentums am Vorderliegergrundstück die dort gewährten höheren Grund- und Geschossflächenzahlen nicht zugutekämen, hätte die Antragsgegnerin keine andere Festsetzung getroffen, weil dies den naturschutzfachlichen Belangen und den städtebaulichen Zielen widersprochen hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. 1. Der Normenkontrollantrag ist am 22. Februar 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und wahrt damit die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks ist, für das der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, so dass sie in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 -, juris Rn. 6).
3. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Denn sie hat mit Schreiben vom 24. März 2009, das innerhalb der Auslegungszeit bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 GG gerügt und damit jedenfalls einen Teil der im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen rechtzeitig im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Ihr Antrag ist daher insgesamt zulässig, wobei sie nicht gehindert ist, nunmehr im Verfahren auch solche Einwendungen geltend zu machen, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgebracht hat (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, juris Rn. 27). Im Übrigen bezieht sich die im Normenkontrollantrag erhobene Rüge der fehlerhaften Unterlassung einer erneuten Planauslegung auf Umstände, die erst nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingetreten sind, so dass diese Einwendung nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben werden konnte und daher nach § 47 Abs. 2 a VwGO auch nicht präkludiert sein kann, so dass die Präklusionsregelung auch aus diesem Grund nicht eingreift (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 -, juris Rn. 26 f.).
II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist aus formellen (1.) und aus materiell-rechtlichen Gründen (2.) unwirksam.
1. Der Bebauungsplan ist formell rechtswidrig, weil ein beachtlicher Fehler im Beteiligungsverfahren vorliegt (a) und es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung fehlt (b). Die Rügen der Antragstellerin bezüglich eines Mangels der Schlussbekanntmachung (c) oder eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot (d) greifen dagegen nicht durch.
a) Das Verfahren im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3, 4 a BauGB ist fehlerhaft, weil die Auslegungsbekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (aa) und zudem eine nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit nach der Umsetzung der Maßgaben und Auflagen der Genehmigungsbehörde unterblieben ist (bb), wobei allerdings nur der zweite Fehler im vorliegenden Verfahren (noch) beachtlich ist.
aa) Die nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans leidet an einem Formfehler, weil die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 sowie durch 14 Aushänge veröffentlichte Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspricht. Sie erfüllt zwar durch die Bezeichnung des Bebauungsplans „An der Trainierbahn“ unter Benennung der begrenzenden Straßen die erforderliche Anstoßfunktion hinsichtlich der Kennzeichnung des Plangebiets, enthält jedoch keine Angaben zum Vorliegen von umweltbezogenen Informationen. Dies entspricht nicht der in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB begründeten Pflicht der Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren, um interessierten Bürgern eine umfassende Information darüber zu geben, welche Umweltauswirkungen die Realisierung des ausgelegten Bebauungsplans haben kann (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206, juris). Diese Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich, weil diese Vorschrift nur den Fall betrifft, dass einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dem ist das vollständige Fehlen dieser Angaben nicht gleichzusetzen, so dass in diesem Fall ein beachtlicher Fehler vorliegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 26.07 -, juris Rn. 29).
Dieser Fehler ist jedoch wegen Versäumung einer (rechtzeitigen) Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat diesen Mangel nicht rechtzeitig gerügt, wobei vorliegend von einer zweijährigen Rügefrist auszugehen ist.
Der Rügeverlust tritt allerdings nur dann ein, wenn die Gemeinde bei Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Hinweis muss vollständig und unmissverständlich sein und darf keine irreführenden Zusätze aufweisen, die geeignet sein könnten, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 -, juris Rn. 14 f.; Urteil vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 CN 5.10 -, juris Rn. 15). Die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 enthält zwar einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, dieser ist jedoch insoweit unzutreffend, als darin eine Frist von zwei Jahren seit Bekanntmachung für die Erhebung der Rüge genannt wird. Dies entsprach der früheren, bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB, seit dem 1. Januar 2007 beträgt die Rügefrist dagegen ein Jahr seit Bekanntmachung. Diese Frist gilt auch für das streitgegenständliche Bebauungsplanverfahren (vgl. § 233 Abs. 2 BauGB). Der Fehler führt hier aber nur dazu, dass statt der gesetzlich vorgesehen einjährigen die unzutreffend genannte zweijährige Rügefrist gilt. Denn der fehlerhafte Hinweis auf eine längere Frist ist nicht geeignet, den Leser von der Erhebung einer Rüge gänzlich abzuhalten, sondern bewirkt nur einen Irrtum hinsichtlich der Länge der ihm für die Rüge zur Verfügung stehenden Zeitspanne. Diesem Irrtum kann dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass dem Betroffenen die fälschlich genannte längere Frist auch tatsächlich zugstanden wird. Für die Annahme eines darüber hinausgehenden gänzlichen Ausschlusses der Unbeachtlichkeitsfolge und damit der Gleichsetzung der falschen Fristbenennung mit einem vollständig fehlenden oder ungeeigneten Hinweis besteht keine Veranlassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012, a.a.O., Rn. 26; vorhergehend HambOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 E 7/07.N -, juris Rn. 67 ff.; offen gelassen von OVG NW, Urteil vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 87). Da die Antragstellerin den Mangel der Auslegungsbekanntmachung nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hat, ist dieser Fehler unbeachtlich geworden.
bb) Es liegt jedoch deswegen ein beachtlicher Fehler im Beteiligungsverfahren vor, weil der Entwurf des Bebauungsplans nach der Umsetzung der Maßgaben und Auflagen der Genehmigungsbehörde nicht nochmals zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt worden ist und die Antragstellerin diesen Fehler rechtzeitig gerügt hat.
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplanes erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird. Die Pflicht zur erneuten Planauslegung setzt voraus, dass nachträglich tatsächlich eine inhaltliche Änderung des Entwurfs vorgenommen worden ist. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen betrieben wird, sondern soll neben der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials insbesondere den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Diese Ziele werden nicht berührt, wenn es nach der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs kommt, die nicht zu einer inhaltlichen Änderung führt, sondern lediglich klarstellende oder redaktionelle Bedeutung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822, juris Rn. 21). Demgegenüber ist ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans inhaltlich hinsichtlich ihres materiellen Regelungsgehalts verändert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 -, juris Rn. 30 f.).
Danach hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit erneut beteiligen müssen, weil jedenfalls die Umsetzung der Maßgabe 3 des Genehmigungsbescheides zu einer inhaltlichen Änderung des Plans geführt hat. Während es sich bei der Erfüllung der Maßgaben 1 und 2 um Formulierungsänderungen bei der Fassung der textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 4 handelte, die nicht mit einer Änderung des Planinhalts verbunden waren, sondern nur klarstellenden Charakter hatten, betrifft die Maßgabe 3 eine Änderung der Zweckbestimmung der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünanlage, die über eine rein redaktionelle Änderung hinausgeht.
Der ausgelegte Entwurf des Bebauungsplans enthielt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche am westlichen Ende des Plangebiets zu beiden Seiten der Heinrich-Heine-Promenade, die durch ein entsprechendes Planzeichen als „Parkanlage“ gekennzeichnet war. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu (Fassung April 2010, S. 15 oben), mit der Festsetzung werde die in Ansätzen erkennbare Gestaltung als Promenade langfristig gesichert, wie sie auch im weiteren Verlauf der Straße in Richtung Nordwesten vorhanden sei. Die vorhandenen Grundstückszufahrten würden im Bebauungsplan nicht gesichert. Die reguläre Erschließung der Grundstücke erfolge über die umliegenden Straßen. Die Überfahrten und Wege widersprächen zudem nicht der Festsetzung als öffentliche Grünfläche. Solange sie dem Charakter der Grünfläche nicht widersprächen, könnten bei einer etwaigen Neugestaltung der Grünfläche in Abstimmung mit den Anliegern Zufahrten realisiert werden.
Im Genehmigungsbescheid wird dazu ausgeführt, es liege ein Widerspruch vor zwischen der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche als „Parkanlage“ und der getroffenen Abwägungsentscheidung, wonach Überfahrten mit dieser Zweckbestimmung vereinbar seien. Denn tatsächlich seien Grundstückszufahrten nicht mit einer Ausweisung als Parkanlage vereinbar, weshalb die Zweckbestimmung „Straßenrandbegrünung“ festzusetzen sei. Dementsprechend ist der Bebauungsplan dahingehend geändert worden, dass das Planzeichen „Parkanlage“ nicht mehr erscheint und dafür das Planzeichen „öffentliche Grünflächen“ ergänzt wurde durch „Zweckbestimmung: Straßenrandbegrünung“. In der Begründung auf Seite 15 wurde das Wort „Parkanlage“ durch „Straßenrandbegrünung“ ersetzt. Diese Änderung war rechtlich erforderlich, um einen Widerspruch zwischen dem objektiven Aussagegehalt der Festsetzungen und den Zielen, die in der Begründung formuliert sind, aufzuheben. Bei der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit einer bestimmten Zweckbestimmung handelt es sich um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Parkanlagen sind dabei begrünte Flächen, die lediglich nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sind. Dies schließt die Anlage von Wegen und Plätzen nicht aus, soweit diese der Zweckbestimmung und Nutzung der Parkanlage entsprechen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2015, § 9 Rn. 129), steht aber der Nutzung einer (privaten) Grundstückszufahrt entgegen. Dementsprechend sind Parkanlagen abzugrenzen von einer Straßenrandbegrünung, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ebenfalls festgesetzt werden kann (Söfker, a.a.O.). Auch eine durchgehende Straßenrandbegrünung kann bei der Festsetzung einer Grünfläche nach dieser Vorschrift vorgesehen werden und dient der Bestimmung eines eigenständigen Nutzungsbereichs (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. April 1991 - BVerwG 4 NB 24.90 -, juris Rn. 5).
Durch die Änderung der Zweckbestimmung wurde der objektive Regelungsgehalt der Grünflächenfestsetzung inhaltlich geändert, was über eine bloße Klarstellung oder redaktionelle Änderung hinausgeht. Auch wenn es dem tatsächlichen Willen des Plangebers entsprochen haben mag, dass Grundstückszufahrten auch bei Neugestaltung der Grünfläche realisiert werden könnten, erschöpft sich der Austausch der Zweckbestimmung nicht in der redaktionellen Korrektur einer offensichtlichen Fehlbezeichnung. Für den objektiven Betrachter hat sich vielmehr der Inhalt des Bebauungsplans durch die neue Zweckbestimmung und die damit veränderte Nutzbarkeit der öffentlichen Grünfläche durch die Öffentlichkeit in einer nicht nur für die unmittelbaren Anlieger relevanten Weise geändert, so dass eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen wäre.
Soweit auch die Umsetzung der Maßgabe 4 mit einer inhaltlichen Änderung des Planentwurfs verbunden war, bedurfte diese allerdings ausnahmsweise keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Gegenstand der Änderung war die veränderte Ausweisung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Fläche, die von einem privaten Flurstück auf das gemeindeeigene Flurstück 548 verschoben wurde. Die auf einer Einigung mit dem privaten Eigentümer beruhende Entscheidung bedurfte einer entsprechenden Umsetzung auf der Planzeichnung, was die Genehmigungsbehörde angemahnt hat. Trotz dieser inhaltlichen Änderung des Planentwurfs war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht veranlasst, weil die Änderung auf Vorschlag des davon betroffenen Grundstückseigentümers erfolgte und keine nachteiligen Auswirkungen auf weitere Grundstücke hatte oder Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührte; betroffen von der Änderung war allein die Antragsgegnerin selbst in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Flurstücks 548. Bei dieser Konstellation wäre die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung eine bloße Förmlichkeit, weshalb sie unterbleiben durfte (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21).
Der bei der Umsetzung der Maßgabe 3 eingetretene Beteiligungsmangel ist auch beachtlich. Die Regelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB, wonach es unbeachtlich ist, wenn bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind, ist hier nicht anwendbar. Diese Unbeachtlichkeitsklausel betrifft den Fall, dass statt des an sich gebotenen uneingeschränkten Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB das vereinfachte Verfahren nach den genannten Vorschriften durchgeführt worden ist, die Gemeinde also das „falsche“ Beteiligungsverfahren gewählt hat. Ist eine notwendige Beteiligung dagegen gänzlich unterlassen worden, bleibt der Fehler erheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - BVerwG 4 BN 16.02 -, BVerwGE 117, 239, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 7.12 -, juris Rn. 4).
Der Fehler ist auch nicht nachträglich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wegen Ablaufs der Rügefrist unbeachtlich geworden. Er ist gegenüber der Antragsgegnerin erstmals im Rahmen der Begründung des Normenkontrollantrags schriftlich geltend gemacht worden. Dieser Schriftsatz ist der Antragsgegnerin am 16. August 2013 übersandt worden und daher noch innerhalb der zweijährige Rügefrist zugegangen, die hier - wie oben dargelegt - aufgrund des fehlerhaften Hinweises in der Bekanntmachung des Bebauungsplans gilt.
b) Der Bebauungsplan ist zudem deswegen unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.
aa) Zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, juris Rn. 19). Daher ist es rechtsstaatlich geboten, dass Bebauungspläne, die als Satzungen mit Rechtsnormcharakter in Kraft treten sollen, ausgefertigt werden; die Anforderungen an Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich dabei nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 -, juris Rn. 3). Für den hier streitigen Bebauungsplan ergibt sich das Erfordernis einer Ausfertigung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf -, wonach Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen sind. Bei dem nach dieser Vorschrift erforderlichen Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der die Authentizität des Planes bestätigen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d.h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 -, juris Rn. 40 und Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 42 m.w.N.). An einem solchen ordnungsgemäßen Ausfertigungsvermerk fehlt es hier.
(1) Der auf der Planurkunde befindliche, vom Bürgermeister unterschriebene Vermerk, wonach der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, „hiermit ausgefertigt“ werde, ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Ausfertigung zu dokumentieren, weil er erst am 5. März 2012 und damit nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 unterzeichnet worden ist. Die Ausfertigung ist jedoch ein Verfahrensschritt, der der ortsüblichen Bekanntmachung vorauszugehen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntgabe in Kraft. Die damit vermittelte rechtliche Verbindlichkeit kann er nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus dem Bundes- oder Landesrecht ergeben, bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind.
(2) Auch der vor der Bekanntmachung vom Bürgermeister am 3. Januar 2012 unterzeichnete Vermerk, wonach der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, am 19. Oktober 2009 von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen worden sei und die Begründung zum Bebauungsplan mit Beschluss der Gemeindevertretung zur Kenntnis genommen worden sei, genügt zur Ausfertigung nicht. Zwar ist der Text des Vermerks durchaus geeignet, eine Ausfertigung zu dokumentieren, weil ein bestimmter Wortlaut für eine Ausfertigung nicht vorgeschrieben und es nicht erforderlich ist, ausdrücklich Begriffe wie „ausgefertigt" oder „Ausfertigung“ zu verwenden (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 -, juris Rn. 40;). Ein Vermerk, der bescheinigt, dass das zuständige Beschlussorgan an dem bezeichneten Tag den Bebauungsplan, also die auf der Planurkunde enthaltene Planzeichnung sowie den Textteil, als Satzung beschlossen hat, bringt zugleich zum Ausdruck, dass der Inhalt der Planurkunde mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt, und genügt daher den Anforderungen an eine Ausfertigung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 6. November 2014 - OVG 10 A 62.12 -, BA S. 4 m.w.N.). Vorliegend bezieht sich der Verfahrensvermerk über den Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung jedoch nicht auf die Endfassung der Planurkunde, weil dem genannten Beschluss vom 19. Oktober 2009 die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und die Umsetzung der darin enthaltenen Auflagen und Maßgaben nachfolgten. Es ist zwar weder nach Bundes- noch nach Landesverfassungsrecht geboten, dass die Ausfertigung eines Bebauungsplans der Genehmigung stets nachfolgen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 9 LA 147/12 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Wird aber ein (ggf. bereits ausgefertigter) Bebauungsplan durch die Genehmigungsverfügung und einen daran anknüpfenden Beitrittsbeschluss der Gemeindevertretung nachträglich geändert, so muss dieser Plan (erneut) ausgefertigt werden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. Juli 1988 - 1 C 33/86 -, juris LS 2 und Rn. 36; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 KN 155/03 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 9. Mai 2014, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.; Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 10 Rn. 49; Gierke in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 10 Rn. 202). Denn nur auf diese Weise wird dokumentiert, dass Planzeichnung und textliche Festsetzungen in der endgültigen Fassung mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmen. Ein Hinweis auf den Beitrittsbeschluss der Gemeindevertretung vom 28. Juni 2011 findet sich auf der Planurkunde nicht. Dieser Beschluss ist jedoch Grundlage für die endgültige Fassung des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan nach dem Satzungsbeschluss vom 19. Oktober 2009 jedenfalls durch die Umsetzung der im Genehmigungsbescheid erteilten Maßgaben Nr. 3 und 4 inhaltlich geändert worden ist, war ein Beitrittsbeschluss der Gemeindevertretung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - BVerwG NB 24.88 -, juris Rn. 2) und im Anschluss daran auch eine (erneute) Ausfertigung des Bebauungsplans. Ein solcher Ausfertigungsvermerk fehlt hier jedoch.
(3) Der am 16. Januar 2012 unterzeichnete Verfahrensvermerk zur Erteilung der Genehmigung mit Nebenbestimmungen und Hinweisen und der Bestätigung der Erfüllung der Maßgaben und Auflagen durch die Genehmigungsbehörde genügt schon deshalb nicht, weil er nicht vom Hauptverwaltungsbeamten, sondern von der Genehmigungsbehörde unterzeichnet worden ist. Im Übrigen enthält er ebenfalls keinen Hinweis auf den Beitrittsbeschluss der Gemeinde.
bb) Der Ausfertigungsmangel ist auch beachtlich, ohne dass es einer (fristgebundenen) Rüge der Antragstellerin bedarf. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung gehört nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern, die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden können. Auch die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 3 Abs. 4 BbgKVerf ist auf diesen Verfahrensfehler nicht anwendbar, weil die Ausfertigung eines Bebauungsplans ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit ist, auf das nicht verzichtet werden kann. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt einen Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis dar und ist daher ein stets beachtlicher Mangel, auf den einfachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 -, BRS 49 Nr. 28; a.A. offenbar Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 10 Rn. 50).
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt kein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Fehler bei der Bekanntmachung vor. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, maßgebend für das Verfahren sind die auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf beruhenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV). Vorliegend könnte zwar ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV vorliegen, wonach eine Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten erforderlich ist, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist Eine solche Anordnung ist in den vorgelegten Planungsunterlagen nicht enthalten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist jedoch entbehrlich, weil der möglicherweise vorliegende Verfahrensfehler nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügt worden und deshalb nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf jedenfalls unbeachtlich ist.
Die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 veröffentlichte Bekanntmachung erfüllt im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Datum des Beitrittsbeschlusses nicht angegeben worden ist. Die Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB unterliegt geringeren Anforderungen als die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine „Anstoßwirkung“ ausgehen muss. Sie dokumentiert den förmlichen Abschluss des Satzungsverfahrens und muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechtes in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344, juris Rn. 19; Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 55.09 -, juris Rn. 13; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 50). Erforderlich sind daher eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets, die einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und eine Identifizierung des ausliegenden Plans ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, a.a.O., Rn. 19), sowie die Mitteilung, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Geht es - wie vorliegend - um die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans, ist nur der Umstand, dass der Bebauungsplan genehmigt worden ist, bekannt zu machen, nicht jedoch der volle Wortlaut der Genehmigung oder die Erteilung von Auflagen und Maßgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262, juris Rn. 15). Auch auf das Datum der Genehmigung kommt es nicht an, da nicht eine bestimmte Genehmigung zur allgemeinen Kenntnis gebracht, sondern auf einen bestimmten Bebauungsplan hingewiesen werden soll (Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: März 2015, § 10 Rn. 18).
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sich erst durch Nennung des letzten Satzungsbeschlusses ergibt, in welcher Fassung der Bebauungsplan beschlossen worden ist und in Kraft treten soll, kommt es darauf im Rahmen der Schlussbekanntmachung nicht an. Der Betroffene muss daher der Bekanntmachung auch nicht entnehmen können, ob der in Kraft getretene Bebauungsplan inhaltlich mit dem im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf identisch ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O., Rn. 15). Die Bezeichnung des - letzten - Satzungsbeschlusses mit Datumsangabe mag zwar für die Bestimmung des Bebauungsplans hilfreich sein, ist aber für die Erfüllung des Hinweiszweckes nicht unabdingbar. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen. Fehlt das Datum des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans, liegt bundesrechtlich kein Verkündungsmangel vor, sofern der Satzungsbeschluss im Übrigen durch die weiteren Angaben in der Bekanntmachung ausreichend bestimmt ist (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2015, § 10 Rn. 113). Soweit die Antragstellerin auf die Kommentierung von Gierke (in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2015, § 10 Rn. 215) verweist, heißt es dort nur, zur Bezeichnung des Bebauungsplans müsse, soweit dies landesrechtlich geboten sei, das Datum des Satzungsbeschlusses angegeben werden und bei mehreren Beschlüssen das Datum des letzten Beschlusses. Dass die Angabe des Beschlussdatums vorliegend nach dem Recht des Landes Brandenburg geboten wäre, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.
Die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 enthält durch die schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets („An der Trainierbahn - 1. Teil“), die Nennung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 19. Oktober 2009 sowie die Mitteilung, dass die höhere Verwaltungsbehörde den Plan genehmigt und die Erfüllung der Maßgaben und Auflagen bestätigt hat, die wesentlichen Informationen, um den Leser davon in Kenntnis zu setzen, dass die Genehmigung für den hinreichend identifizierbaren streitgegenständlichen Bebauungsplan erteilt worden ist, und zeigt die konkrete Möglichkeit für eine Einsichtnahme auf, so dass der Hinweiszweck der Schlussbekanntmachung erfüllt ist.
d) Der Bebauungsplan leidet schließlich nicht unter einem beachtlichen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, weil es für das Plangebiet keinen verbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hoppegarten gab, dieser sich vielmehr seit 2004 in Aufstellung befand und im Übrigen bis heute nicht beschlossen worden ist. Dies war der Antragsgegnerin auch bewusst, weshalb sie den Bebauungsplan als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 BauGB erlassen hat. Danach kann ein Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Die Voraussetzung einer Vereinbarkeit mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets ist hier erfüllt, weil das Plangebiet des Bebauungsplans nach dem (insoweit bis heute nicht veränderten) Entwurf des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche dargestellt ist. Damit ist die Festsetzung eines (allgemeinen oder reinen) Wohngebietes einschließlich zugeordneter kleiner Bereiche privater Grünflächen ohne Weiteres vereinbar (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11 -, juris Rn. 33). Die Vereinbarkeit mit der Grundkonzeption des beabsichtigten Flächen-nutzungsplanes wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen.
Die Antragstellerin hält die rechtlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan deshalb für nicht gegeben, weil es an dringenden Gründen für eine vorzeitige Aufstellung fehle. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung eines städtebaulichen Neuordnungsbedarfs auf die sensible städtebauliche und landschaftsräumliche Situation des Plangebiets und seines unmittelbaren Umfeldes, die hohe Qualität als Wohngebiet und den zunehmenden Druck auf die bisher unbebauten Grundstücke und Grundstücksteile verwiesen und deshalb die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans für dringend erforderlich gehalten. Ob diese Gründe als „dringend“ i.S.d. § 8 Abs. 4 BauGB anzusehen sind, kann hier dahinstehen, weil selbst dann, wenn eine Dringlichkeit zu verneinen wäre, dieser Fehler nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich wäre. Beachtlich wäre in diesem Zusammenhang nur der bewusste Verstoß gegen § 8 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1984, a.a.O., Rn. 20; Kukk in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 214 Rn. 37), der hier jedoch nicht vorliegt.
2. Der Bebauungsplan ist auch aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Die von der Antragstellerin beanstandete Festsetzung privater Grünflächen genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit und Erforderlichkeit (a), weist aber beachtliche Abwägungsmängel auf (b).
a) Die Festsetzung von privaten Grünflächen ist nicht wegen Unbestimmtheit oder fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit rechtlich zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin insoweit das Fehlen einer Zweckbestimmung der privaten Grünflächen, eine Unvereinbarkeit mit der textlichen Festsetzung Nr. 5, wonach in einem bestimmten Umfang Nebenanlagen innerhalb der privaten Grünflächen zulässig sind, sowie einen Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen auf einigen Grundstücken, die dort die Festsetzung von Wald im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB gerechtfertigt hätten.
In § 9 BauGB ist abschließend geregelt, welche Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen werden dürfen. Voraussetzung für alle Festsetzungen ist, dass sie dem rechtstaatlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit genügen und - ebenso wie die Planung insgesamt - städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind (vgl. im Einzelnen etwa Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 9 Rn. 14 und Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung privater Grünflächen im streitgegenständlichen Bebauungsplan.
Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, wonach die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätzen oder Friedhöfen aus städtebaulichen Gründen zulässig ist. Der Bebauungsplan enthält insgesamt fünf Flächen, die durch ihre Farbgebung als private Grünflächen gekennzeichnet sind. Unschädlich ist, dass die Erläuterung der Planzeichen über die Bezeichnung als private Grünfläche hinaus, keine konkretisierende Zweckbestimmung für diese Flächen enthält. Zwar erfordert das Gebot hinreichender Bestimmtheit neben der Kennzeichnung der öffentlichen oder privaten Zweckbestimmung der Grünfläche, dass spezielle Nutzungszwecke im Bebauungsplan konkret festgesetzt werden müssen, dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Unterbleiben einer näheren Zweckbestimmung die Festsetzung ungültig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1991 - BVerwG 4 NB 24.90 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, juris Rn. 5; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Feb. 2015, § 9 Rn. 128; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Nov. 2014, § 9 Rn. 41). Der Begriff „Grünfläche“ ist als Oberbegriff zu verstehen und umfasst städtebaulich-funktional solche Flächen, die grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehen und daher von fester Bebauung freizuhalten sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 9 N 05.3240 -, juris Rn. 20; OVG NW, Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 29/11.NE -, juris Rn. 34). Wird die Nutzung der Fläche im Bebauungsplan nicht näher spezifiziert, gestattet die Grünflächenfestsetzung (nur), dass eine begrünte Fläche angelegt und unterhalten wird; bezogen auf diese Nutzung ist sie hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5, juris Rn. 25, 30; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 -, juris Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 04.582 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 13. Mai 2008, a.a.O., Rn. 18; Söfker, a.a.O., Rn. 128). Um eine solche Nutzung geht es hier.
Aus der Begründung des Bebauungsplans in Verbindung mit den weiteren textlichen und zeichnerischen Festsetzungen insbesondere zu Erhaltungs- und Anpflanzgeboten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (vgl. zur Ermittlung der Zweckbestimmung durch Auslegung Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Nov. 2014, § 9 Rn. 41) wird hinreichend deutlich, dass es der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der privaten Grünflächen darum ging, den das Plangebiet prägenden Baumbestand zu sichern und den städtebaulichen Charakter einer Waldsiedlung zu erhalten (vgl. Begr. S. 3, 9 sowie im Einzelnen S. 14 f.). Durch die Festsetzung als private Grünfläche sollen die betroffenen Bereiche ihren bisherigen Charakter als baumbestandene grüne Fläche bewahren und im Interesse des Freiraum- und Baumschutzes sowie des Erhalts des besonderen Gebietscharakters als Waldsiedlung einer künftigen Bebauung entzogen werden. Darin liegt keine - städtebaulich nicht erforderliche - sogenannte Verhinderungsplanung, weil es der Antragsgegnerin nicht darum geht, vorrangig eine bestimmte Nutzung zu verhindern, sondern - positiv - eine bestimmte, in sich schlüssige städtebauliche Situation zu entwickeln bzw. zu bewahren.
Der Festsetzung als private Grünfläche steht nicht entgegen, dass einzelne Flächen im Bebauungsplan als „Wald“ bezeichnet werden. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, die von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Flächen in ihrem bisherigen Charakter im Wesentlichen zu erhalten, begründet keine Verpflichtung, diese Flächen nur wegen eines etwaigen Waldbaumbestandes als Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB festzusetzen und damit einer in erster Linie forstwirtschaftlichen Nutzung zu unterwerfen. Der Umstand, dass eine Fläche die Voraussetzungen eines „Waldes“ im Sinne des Bundes- oder Landeswaldgesetzes erfüllt, erlaubt auch eine städtebauliche Einordnung als Grünfläche. Anders als bei einer Festsetzung als Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB ist im Falle einer Festsetzung als Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Kombination mit den in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB geregelten Festsetzungen von Flächen für Anpflanzungen bzw. für Bindungen für Bepflanzungen möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1991 - BVerwG 4 NB 24.90 -, juris Rn. 5; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Nov. 2014, § 9 Rn. 67). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend Gebrauch gemacht, um ihr städtebauliches Ziel - Erhaltung des besonderen Charakters einer Waldsiedlung (vgl. dazu Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rn. 66) - zu erreichen.
Schließlich besteht auch kein Widerspruch zur textlichen Festsetzung Nr. 5 über die Zulässigkeit von Nebenanlagen. Nach dieser Festsetzung sind innerhalb der privaten Grünflächen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO Nebenanlagen nur mit einer Grundfläche von maximal 4% bezogen auf die private Grünfläche zulässig, wobei eine Einzelanlage 12 m² Grundfläche nicht überschreiten darf. Diese Festsetzung ist mit der städtebaulichen Zielsetzung der privaten Grünflächen vereinbar. Die Festsetzung von Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zielt zwar auf eine durch Bewuchs geprägte nicht bauliche Nutzung, schließt jedoch bauliche Anlagen nicht aus, soweit diese sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Grünfläche halten und eine nur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - BVerwG 4 BN 36.12 -, juris Rn. 4; Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 100; Soefker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2015, § 9 Rn. 124, 131), so dass die Errichtung entsprechender Anlagen - auch ohne ausdrückliche textliche Festsetzung - zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist die textliche Festsetzung Nr. 5 auszulegen. Sie ist daher nicht so zu verstehen, dass im Rahmen des vorgegebenen Grundflächenmaßes Nebenanlagen jeglicher Zweckbestimmung zugelassen werden sollen, sondern zielt nach ihrem objektiven Aussagegehalt (allein) auf die Festschreibung der Grundfläche und damit der Größe der auf der Grünfläche im Übrigen zulässigen Nebenanlagen. Dies entspricht auch der Intention der Antragsgegnerin. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 14) ging sie davon aus, dass innerhalb der privaten Grünflächen nur Nebenanlagen zulässig seien, die der Zweckbestimmung als Grünfläche nicht entgegenstünden, wobei die textliche Festsetzung Nr. 5 die Größe dieser Anlagen einschränken sollte.
Die Zulassung von Einzelanlagen von maximal 12 m² Grundfläche und die Beschränkung der Nebenanlagen insgesamt auf eine Grundfläche von höchstens 4% der Grünfläche stellen die erforderliche untergeordnete Bedeutung der möglichen baulichen Anlagen sicher (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 29/11.NE -, juris Rn. 34, wonach eine Zulassung baulicher Anlagen bis zu einem Anteil von 15 % der Grünfläche die notwendige Unterordnung noch unberührt lassen mag) und sind mit dem städtebaulichen Ziel - Bewahrung des Charakters einer Waldsiedlung durch Erhaltung des baumbestandenen, begrünten Freiraumes - vereinbar.
b) Der Bebauungsplan ist aber wegen beachtlicher Mängel der Abwägung unwirksam, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass die Festsetzung der privaten Grünfläche hinsichtlich des Grundstücks der Antragsstellerin zu einem vollständigen Verlust der Baulandqualität führt (aa), dieser Mangel beachtlich ist (bb) und auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden ist (cc).
aa) Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich seit der Neufassung des Baugesetzbuches insbesondere aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht deckt sich inhaltlich mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 18; Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 79). Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), vorliegend also der 19. Oktober 2009.
Bei der Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange geht es um die Erfassung der positiven wie negativen Folgen der Planung und die Prüfung der Abwägungsrelevanz der dabei berührten Belange. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche ist im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung bei der Ermittlung und Gewichtung der privaten Interessen zu berücksichtigen. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen und nehmen dabei die Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Hierbei muss der Plangeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen, wobei er insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 -, BVerwGE 134, 355, juris Rn. 13, 16). Dabei gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Die Gemeinde darf daher durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Sie ist auch nicht gehalten, eine bisherige „potentielle“ Bebaubarkeit aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 NB 1.96 -, juris Rn. 8, 10; Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. August 2009 - BVerwG 4 BN 35.09 -, juris Rn. 2). Die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche Abwägung erlaubt einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wobei darauf zu achten ist, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 14, 17). Das private Interesse an der Erhaltung bestehender baulicher Nutzungsrechte ist mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abzuwägen, wobei die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 C 424/11 -, juris Rn. 64).
Wesentliche Voraussetzung für eine diesen Anforderungen gerecht werdende Abwägung ist zunächst, dass die Gemeinde die einzustellenden privatrechtlichen Belange des Eigentümers zutreffend ermittelt und gewichtet. Will sie ein vorhandenes Baurecht mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränken, muss sie ein zutreffendes Bild von dessen Umfang und eine Vorstellung davon haben, in welchem Maße die beabsichtigte Planung ein bestehendes Baurecht einschränkt (vgl. OVG MV, Urteil vom 5. Juni 2012 - 3 K 36/11 -, juris Rn. 126; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris Rn. 31). Der Entzug von Baulandqualität kann sich für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken, weshalb die maßgeblichen öffentlichen Belange gewichtig sein müssen und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen darf, als der Schutzzweck reicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 18, 21; VGH BW, Urteil vom 8. September 2010 - 3 S 1381/09 -, juris Rn. 23; HessVGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 C 713/09.N -, juris Rn. 52).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin zwar zutreffend erkannt, welche privaten Belange im Zusammenhang mit der Festsetzung der privaten Grünflächen in die Abwägung einzubeziehen und welche Grundsätze dabei zu beachten sind, und hat ein im Ansatz durchaus schlüssiges Abwägungskonzept entwickelt, sie hat aber in diesem Rahmen die konkrete Situation der Antragstellerin fehlerhaft beurteilt.
Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung davon ausgegangen, dass das gesamte Plangebiet als Innenbereich anzusehen ist, in dem in Anwendung des § 34 BauGB eine Hinterlandbebauung in zweiter Reihe möglich wäre, die nunmehr teilweise verloren geht (vgl. Begründung S. 8 und 12), und hat auf dieser Grundlage zutreffend erkannt, dass die Festsetzung von privaten Grünflächen mit dem Verlust dieser konkreter Bebauungsmöglichkeit verbunden ist. Zur Rechtfertigung der damit verbundenen Beschränkung der Rechte der Grundstückseigentümer hat sie auf das städtebauliche Ziel der Erhaltung des Ortsbildes und Bewahrung des Charakters einer Waldsiedlung sowie natur- und landschaftsschutzfachliche Ziele verwiesen. Das Planungsziel der Bewahrung des Charakters der von Waldbaumbestand geprägten Siedlung aus Gründen des Schutzes des Ortsbildes wie auch des Natur- und Landschaftsschutzes ist ein dem Allgemeininteresse dienendes Anliegen, das vom Grundsatz her geeignet sein kann, die Einschränkung nicht genutzter Baurechte zu rechtfertigen (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris Rn. 34).
Allerdings gilt im Rahmen der Abwägung für den Entzug von Baulandqualität ein wesentlich strengerer Maßstab, als es bei der Beschränkung der Nutzung nicht bebaubarer Flächen der Fall wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. September 2010 - 3 S 1381/09 -, juris Rn. 25). In diesem Zusammenhang ist auch das Gebot der gleichmäßigen und gerechten Lastenverteilung zu beachten, die Festsetzungen dürfen also nicht ohne sachlichen Grund zu ungleich starken Einschränkungen führen (OVG NW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 69). Beschneidet eine Festsetzung als Folge des gewählten Standortes die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich, genügt sie den Anforderungen an eine gerechte Abwägung grundsätzlich nur, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die natürlichen Geländeverhältnisse die planerische Lösung mehr oder minder vorzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 21). Diesen Anforderungen war sich die Antragsgegnerin im Ansatz auch bewusst.
Von der Festsetzung privater Grünflächen und dem damit verbundenen Entzug konkreten Baurechts sind 14 von insgesamt 43 Grundstücken in unterschiedlichem Umfang betroffen. Maßgebend für die Differenzierung war nach der Begründung des Bebauungsplans der Bestand an zu schützenden Bäumen und Baumgruppen (S. 11, 14). Typisch für den die Siedlung kennzeichnenden großen Baumbestand seien vor allem Gemeine Kiefer, Robinie und Traubeneiche, die das Ortsbild prägten, wobei sie weniger als Einzelbäume wirkten, sondern als Baumgruppen den typischen Waldsiedlungscharakter ausmachten. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplans sei es darum gegangen, wichtige Baumstandorte zu sichern, um langfristig den besonderen städtebaulichen Charakter dieses Ortsteils nicht zu gefährden. Der Freiraum- und Baumschutz sowie der Erhalt des besonderen Gebietscharakters seien so hoch zu bewerten, dass auf einigen Grundstücken private Grünflächen bzw. Einzelbaumstandorte festgesetzt würden. Die Einschätzung der Flächen erfolge durch eine Aufnahme und Bewertung aller im Gebiet befindlichen Grünstrukturen und Bäume, wobei neben der Größe und Art der Bäume auch die Vitalität bestimmt worden sei. In der Zusammenschau der Daten hätten sich Bereiche ergeben, die unbedingt zu erhalten seien, damit der städtebauliche Charakter der Waldsiedlung erhalten bleibe. Die Antragsgegnerin hat zum Ausgleich dafür, dass nach dieser Bewertung hinsichtlich eines Teils der Grundstücke die Bebauungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden, diesen Grundstücken höhere Nutzungsmaße zugestanden und bezüglich des bebaubaren Teils höhere Grund- und Geschossflächenzahlen festgesetzt. Damit verfolgte sie das Interesse einer Gleichstellung der Grundstückseigentümer hinsichtlich der baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke.
Dieses Planungskonzept ist vom Ansatz her rechtlich tragfähig und städtebaulich schlüssig. Die Differenzierung nach der naturschutzrechtlichen und städtebaulichen Wertigkeit der einer künftigen Bebauung entzogenen Flächen und der Erhaltungswürdigkeit des aktuellen Waldbaumbestandes ist im Hinblick auf das Ziel der Bewahrung des Waldsiedlungscharakters des Plangebiets sachgerecht. Dadurch bedingte Unterschiede in der Betroffenheit der verschiedenen Grundstückseigentümer sind durch die aktuelle Grundstückssituation und den Standort der erhaltenswerten Bäume und Baumgruppen vorgegeben. Auch die Entscheidung, die Einschränkung der Bebaubarkeit hinsichtlich eines Teils des Grundstücks durch die Ermöglichung einer stärkeren baulichen Ausnutzung des verbleibenden Baugebiets auf diesem Grundstück auszugleichen, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden und trägt dem Gebot einer möglichst gleichmäßigen Behandlung aller Grundstückseigentümer Rechnung.
Die Antragsgegnerin hat allerdings bei der Abwägung das Ausmaß der Betroffenheit der privaten Interessen der Antragstellerin nicht zutreffend ermittelt und beurteilt. Sie ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin eine bestehende Möglichkeit der Bebauung ihres Grundstücks entzogen wird, hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Grünflächenfestsetzung in diesem Fall das gesamte Grundstück der Antragstellerin betrifft, weil diese nach der bereits Jahre vor dem Planungsverfahren erfolgten Grundstücksteilung nur Eigentümerin des hinteren Grundstücks ist. Der konkrete Abwägungsbeschluss wiederholt die allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Festsetzung privater Grünflächen und lässt nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit der besonderen eigentumsrechtlichen Situation der Antragstellerin befasst hätte. Die Ausführungen zu einem Ausgleich durch das Zugeständnis höherer Grund- und Geschossflächenzahlen lassen darauf schließen, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von einer Kompensationsmöglichkeit für die Antragstellerin ausgegangen ist. Da sich der Abwägung nicht entnehmen lässt, dass die Antragsgegnerin überhaupt das Ausmaß der Beeinträchtigung der privaten Belange der Antragstellerin - Ausschluss der Bebaubarkeit des kompletten Grundstücks - erkannt hat, ist bereits die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin greift zudem das der gesamten Planung zugrundeliegende Kompensationskonzept nicht, ohne dass sich die Antragsgegnerin damit auseinandergesetzt hätte.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die für die Planung angeführten öffentlichen Belange gewichtig genug wären, um die gravierende Beeinträchtigung der eigentumsrechtlichen Interessen der Antragstellerin zu rechtfertigen. Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen die angeführten naturschutzrechtlichen und städtebaulichen Planungsziele überhaupt die Herabzonung eines gesamten Grundstücks von Bauland zu Grünfläche rechtfertigen könnten, ist vorliegend nicht erkennbar, dass der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandene Baumbestand zur Verwirklichung der Planungsziele von herausragender Bedeutung wäre. Konkret heißt es hierzu in der Abwägungsentscheidung lediglich, im vorliegenden Fall sei ein sehr wertvoller Baumbestand festgestellt worden, der sich auf den angrenzenden Flurstücken 5... und 5... fortsetze. Die in diesem Zusammenhang festgesetzte private Grünfläche trage zur Erhaltung des Waldcharakters der Siedlung maßgeblich bei. Eine nähere Konkretisierung dieser Aussage findet sich nicht. Auch der in den Aufstellungsvorgängen enthaltene Umweltbericht ist nicht geeignet, diese Einschätzung plausibel zu machen und zu tragen.
Das Grundstück der Antragstellerin bildet zusammen mit den hinteren Grundstücksflächen der östlich angrenzenden Flurstücke 5... und 5... eine zusammenhängende Grünfläche, die mit der Bezeichnung „Wald“ gekennzeichnet ist. Diese stellt eine von insgesamt fünf festgesetzten privaten Grünflächen im Plangebiet dar. Aus dem Umweltbericht ergibt sich, dass das Grundstück dem Biotoptyp 12263 „Einzel- und Reihenhausbebauung mit Waldbaumbestand (Waldsiedlungen)“ angehört, dem mit der Bewertung „3“ eine hohe Wertigkeit zugesprochen wird. Aus dem zum Umweltbericht gehörenden Bestands- und Konfliktplan ist ersichtlich, dass die drei Grundstücke bzw. Grundstücksbereiche eine durch viele Laub- und Nadelbäume gekennzeichnete zusammenhängende Fläche bilden, wobei die baumbestandenen Grundstücksbereiche der Flurstücke 5... und 5... zusammen als avifaunistisch bedeutsamer Bereich gekennzeichnet sind. Dass die damit zum Ausdruck gebrachte Bedeutung für Vogelarten bei der Festsetzung der Grünflächen eine Rolle gespielt hätte, wie in der Antragserwiderung vorgetragen wird, lässt sich den Planunterlagen allerdings nicht entnehmen. Zudem umfasst der avifaunistisch bedeutsame Bereich gerade nicht das Grundstück der Antragstellerin. Das zum Grundstück A... erstellte Baumkataster weist (lediglich) 15 Bäume auf, allerdings überwiegend in gutem Erhaltungszustand und von beachtlicher Größe und Umfang. Es erschließt sich nicht, warum dieses Grundstück - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit den benachbarten Flurstücken 5... und ... - von so herausragender Bedeutung für die Verwirklichung des Planungskonzeptes sein sollte, dass eine andere Planung unter größerer Schonung der Belange der Antragsstellerin nicht möglich gewesen wäre.
Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ist bemerkenswert, dass das Grundstück der Antragstellerin das einzige ist, das vollständig einer Bebaubarkeit entzogen worden ist (vgl. etwa Tabelle 5 zur Versiegelungsbilanz, Umweltbericht S. 37). Wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, ist insbesondere die Ungleichbehandlung gegenüber dem Flurstück 1429 auffällig. Dieses 620 m² große Hinterliegergrundstück (A...) ist ebenfalls unbebaut, gehört dem Biotoptyp 12263 mit Wertigkeit 3 an, weist einen überdurchschnittlich hohen Baumbestand auf und bildet zusammen mit den hinteren Grundstücksflächen der angrenzenden Flurstücke eine zusammenhängende Fläche, die als avifaunistisch bedeutsamer Bereich gekennzeichnet ist, wobei das Flurstück 1429 - anders als das Grundstück der Antragstellerin - in diesen bedeutsamen Bereich einbezogen ist. Trotz dieser vergleichbaren Ausgangssituation ist das Flurstück 1429 im Bebauungsplan nur zum Teil als private Grünfläche festgesetzt und im Übrigen als reines Wohngebiet ausgewiesen worden mit der Möglichkeit der Bebauung innerhalb festgesetzter Baugrenzen, wobei die künftig überbaubare Fläche ausweislich der Aufstellung in Tabelle 5 des Umweltberichtberichtes 143,60 m² betragen soll. Warum eine vergleichbare Lösung für das Grundstück der Antragstellerin nicht in Betracht gekommen sein soll, erschließt sich aus den Planungsunterlagen nicht. In der Abwägungsentscheidung heißt es dazu, auf dem Flurstück 1429 sei einerseits ein geringwertiger und wenig nachhaltiger Baumbestand vorhanden, andererseits sei dieser Bereich durch die bauliche Vorprägung auf dem Grundstück (Gartenhütte) und den angrenzenden Flurstücken weniger prägend für den Gebietscharakter, als es auf den Flurstücken 1..., 5... und 5... der Fall sei. Dies lässt sich auf der Grundlage des Umweltberichtes nicht ohne Weiteres nachvollziehen, insbesondere erschließt sich nicht, warum gerade das Grundstück der Antragstellerin derartig „wertvoll“ für die Verwirklichung der Planungsziele der Antragsgegnerin sein sollte, dass es vollständig in die festgesetzte Grünfläche einbezogen werden muss. Bei der Beschreibung der Biotope werden die Grundstücke A... und A... gleichermaßen bei dem Biotoptyp 12263 genannt, der im Übrigen zu etwa einem Drittel auf den Grundstücken im Plangebiet vertreten sein soll. Eine Differenzierung nach Wertigkeit oder Bedeutung für den Waldsiedlungscharakter erfolgt nicht. Bezüglich des Grundstücks A... wird jedoch auf im hinteren Grundstücksbereich herrschende extensive Nutzungsverhältnisse hingewiesen, es überwiege ein wildwüchsiger Charakter, was dafür spricht, diesem Grundstück eine eher größere Bedeutung zuzusprechen. Auch aus dem Baumkataster lässt sich nicht entnehmen, warum der Baumbestand des Flurstückes 1429 geringwertiger sein sollte. Die 15 Bäume auf dem Grundstück A... haben zwar mit einer Ausnahme alle einen Stammumfang von über 1 m und gehören weitgehend den niedrigsten Schadstufen 0 und 1 an, auf dem Grundstück A... stehen aber insgesamt 49 Bäume, von denen immerhin 18 einen Stammumfang von mehr als 1 m haben und die ebenfalls überwiegend den niedrigsten Schadstufen zugeordnet sind. Soweit auf eine bauliche Vorprägung des Gebiets hingewiesen wird, ist dies jedenfalls für das Flurstück 1429 selbst nicht nachzuvollziehen. Eine Gartenhütte ist weder auf der Planurkunde zeichnerisch erfasst noch wird eine solche im Umweltbericht erwähnt. Dort ist das Flurstück 1429 vielmehr in Tabelle 1 „Unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich“ genannt, die unbebaute bzw. nahezu unbebaute Grundstücke auflistet.
Auffallend ist zudem die Behandlung des Flurstücks 548, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht und im Umweltbericht als eigenständiger Biotoptyp „Drahtschmielen-Kiefernforst“ beschrieben worden ist. Hierzu heißt es, auf diesem kommunalen Grundstück befinde sich ein noch vollständig erhaltener Waldaspekt. Die Fläche sei vollständig mit Kiefern bestanden, in der Krautschicht habe sich ein Drahtschmielen-Bestand mit einzelnen ruderalen Arten eingestellt. Für dieses Grundstück treffe die Waldeigenschaft des Landeswaldgesetzes Brandenburg zu. Auch diesem Biotop wurde eine hohe Wertigkeit der Note 3 zugestanden. Im Bebauungsplan wird für dieses Grundstück hinsichtlich der hinteren Grundstückshälfte eine private Grünfläche festgesetzt, der vordere Grundstücksteil wird als Baugebiet festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit ein bislang unbebautes und von Wald bestandenes Grundstück, das ihr selbst gehört und damit nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, der Bebauung zugeführt und zur Begründung insoweit ausgeführt (Begr. S. 14), bei dem Ziel, den Charakter der Waldsiedlung mit dem umfangreichen Baumbestand zu erhalten, gehe es nicht darum, sämtliche Bäume im Gebiet zu erhalten, da ansonsten eine weitere bauliche Entwicklung ausgeschlossen wäre, sondern um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Bauflächen und baumbestandenen Flächen. Da es sich bei dem Flurstück 548 um eine Waldfläche handele, werde die vordere Hälfte des Flurstücks als Baugebiet ausgewiesen. So könne der hintere Teil unverschnitten als Grünfläche erhalten bleiben. Um dieses Flurstück bebauen zu können, seien umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen nach dem Landeswaldgesetz erforderlich. Diese Ausführungen sind wenig aussagekräftig, weil nicht ersichtlich ist, warum trotz des Vorhandenseins einer zusammenhängenden waldbaumbestandenen Fläche mit Biotopcharakter deren Teilaufgabe dem Planungsziel des Erhalts des Charakters der Waldsiedlung entsprechen sollte. Hinsichtlich dieses Grundstücks fehlen konkrete Angaben im Baumkataster, Anhaltspunkte für eine geringere Wertigkeit der vorhandenen Bäume sind nicht ersichtlich, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob das Planungskonzept insgesamt hinreichend widerspruchsfrei umgesetzt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris Rn. 34).
Die Antragsgegnerin hat somit bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange das Ausmaß der Beeinträchtigung der Antragstellerin und ihrer Rechte als Eigentümerin nicht erkannt und daher nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt, die Möglichkeit einer das Eigentumsrecht stärker schonenden Planung nicht in Betracht gezogen und dabei auch das von ihr selbst verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Grundstückseigentümer im Plangebiet verfehlt.
bb) Der Abwägungsmangel ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Dies setzt voraus, dass die fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung der abwägungsrelevanten Belange einen wesentlichen Punkt betrifft und dass der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentliche Punkte i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind bereits dann betroffen, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 19), was hier der Fall ist.
Die Mängel in der Abwägung sind auch offensichtlich. Dieser Begriff ist nicht allein im Sinne einer „leichten Erkennbarkeit“ zu verstehen, sondern erfasst - in Abgrenzung zur nicht gewollten Ausforschung der Planungsmotive und -vorstellungen der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung - alles das, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, juris Rn. 23 f.; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 214 Rn. 21 m.w.N.). Danach sind die festgestellten Mängel hier offensichtlich, weil sie sich aus den Aufstellungsunterlagen und der Begründung des Bebauungsplans ergeben und damit der „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs zuzuordnen sind.
Schließlich ist der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre. Vielmehr muss nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit bestehen, dass ohne die Mängel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, juris Rn. 26 f.; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 -, juris Rn. 4; Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 106). Davon ist vorliegend auszugehen. Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung geltend macht, eine andere Festsetzung bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin hätte ihren Planungszielen widersprochen, ist dies anhand der Planungsunterlagen nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt widerspricht die Festsetzung dem auch zum Planungskonzept gehörenden Grundsatz einer gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer im Plangebiet und der Behandlung vergleichbarer Grundstücke, ohne dass sich aus der Begründung des Bebauungsplans oder der Abwägungsentscheidung eine herausragende Bedeutung der Grünflächenfestsetzung gerade auf dem gesamten Grundstück der Antragstellerin ergeben würde. Es besteht daher die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin, wenn sie diese Umstände erkannt hätte, zu einer anderen Abwägungsentscheidung gelangt wäre.
cc) Der Abwägungsmangel ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerin den Fehler rechtzeitig, d.h. innerhalb der in der Bekanntmachung (unzutreffend) genannten Frist von zwei Jahren gegenüber der Antragsgegnerin gerügt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.