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Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gemeinde; Umlage; Umlagebescheid; Durchgriffsrüge; Gewässerunterhaltungsplan; Verbandsbeirat; Einvernehmen; Verweigerung; Gewässer I. Ordnung; Gewässer II. Ordnung; Ministerverordnung; Einstufung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 05.06.2013
Aktenzeichen OVG 9 S 32.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 WasG BB, § 79 WasG BB, § 3 WasG BB, § 2a GUVG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 333,98 EUR festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Eilantrag gegen einen Gewässerunterhaltungsumlagebescheid (Veranlagungsjahr 2011) fort. In dem Bescheid geht es um die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages, den die Gemeinde M... für das Jahr 2011 an den Wasser- und Bodenverband U... zu zahlen hat.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Umlagebescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar und die aufschiebende Wirkung der gegen ihn erhobenen Klage wegen § 80 Abs. 5 und 4 Satz 3 VwGO nur anzuordnen ist, wenn die sofortige Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides ernstliche Zweifel bestehen, d. h. der Umlagebescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.

2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht verneint. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht es unter anderem als offen angesehen, ob das verweigerte Einvernehmen des Verbandsbeirats des Wasser- und Bodenverbands (§ 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 GUVG) zur Aufstellung des Gewässerunterhaltungsplans für 2011 entbehrlich sei, weil der Gewässerunterhaltungsplan verbindlich durch die zuständigen unteren Wasserbehörden (Landräte der Landkreise P... und H...) festgestellt worden sei (§ 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 GUVG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 BbgWG). Diese Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller zwar damit erschüttert, dass er eine E-Mail des Landrates des Landkreises P... vorgelegt hat, in der ausdrücklich bestätigt wird, dass dieser für 2011 kein Verfahren nach § 86 Abs. 1 BbgWG eingeleitet habe. Gleichwohl ist es auch danach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angegriffene Umlagebescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Soweit ersichtlich, beruht das verweigerte Einvernehmen des Verbandsbeirats, das im Wege der "Durchgriffsrüge" prinzipiell auch gegen den Umlagebescheid eingewandt werden kann (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. März 2012, OVG 9 B 63.11, juris, Rdnr. 35), wesentlich auf einem Dissens über die Frage, ob bestimmte Gewässer als (vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltende) Gewässer II. Ordnung oder aber als (vom Land zu unterhaltende) Gewässer I. Ordnung einzustufen sind, wie der Verbandsbeirat meint. Eine hierauf gestützte Einvernehmensverweigerung könnte indessen von vornherein unbeachtlich sein, weil die betreffende Einstufung durch eine Ministerverordnung zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 2 BbgWG) und insoweit von den Wasser- und Bodenverbänden und damit auch den Verbandsbeiräten - unbeschadet des Rechts zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen - als gegeben hinzunehmen ist, ohne dass das im Einzelfall durch ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 BbgWG bestätigt werden müsste. Das wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).