Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 06. Januar 2003 sowie die Bescheide vom 03. März 2003 und 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2003 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend die Versicherungspflicht der Klägerin als Landwirtin ab November 2002 festgestellt, den Bescheid vom 26. Februar 2002 über die Befreiung von der Versicherungspflicht zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben und außerdem eine weitergehende Befreiung von dieser Versicherungspflicht abgelehnt.
Streitgegenstand ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Versicherungspflicht der Klägerin ab November 2002. Dies folgt daraus, dass sich die Beklagte im Bescheid vom 06. Januar 2003 nicht darauf beschränkte, den Bescheid vom 26. Februar 2002 über die Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt ab November 2002 aufzuheben, wodurch Versicherungspflicht aufgrund des Bescheides vom 08. März 2001, mit dem Versicherungspflicht ab November 1998 festgestellt worden war, wieder ohne weiteres eingetreten wäre. Sie traf vielmehr im Verfügungssatz dieses Bescheides eine weitere Regelung dahingehend, dass für die Zeit ab November 2002 für die Klägerin als Landwirt Versicherungspflicht besteht. Sie begründete dies in diesem Bescheid zudem näher. Die Beklagte hat damit mit diesem Verwaltungsakt für die Zeit ab November 2002 erneut die Möglichkeit der Überprüfung von Versicherungspflicht eröffnet.
Der Senat ist nicht durch den in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht gestellten Klageantrag gehindert, inhaltlich zur Versicherungspflicht als Landwirtin ab November 2002 zu entscheiden, denn dieser Klageantrag erfasst das Klagebegehren nicht vollständig.
Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Damit hat die Auslegung der den Streitgegenstand betreffenden Erklärungen mit dem Ziel zu erfolgen, das wirklich Gewollte zu ermitteln. Der förmliche Klageantrag ist somit nicht die alleinige und ausschließliche Erkenntnisquelle. Besondere Bedeutung kommt dem Vorbringen des Klägers und den Umständen des Einzelfalles zu. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhaltes zusteht. Der Klageantrag allein ist angesichts dessen lediglich dann entscheidend, wenn er sich mit dem geltend gemachten Klageanspruch (vollständig) deckt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11. November 1987 - 9 a RV 22/85, zitiert nach juris).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2003 Versicherungspflicht als Landwirt ab November 2002 fest. Die Klägerin hat ihre Klage ausdrücklich „wegen Feststellung“ erhoben und, neben der Darlegung, dass sie die erforderliche Wartezeit nicht erfülle und deswegen zu befreien sei, sich inhaltlich darauf bezogen, nicht als Landwirt versicherungspflichtig zu sein, weil sie das Unternehmen ohne nachhaltige Gewinnabsicht betreibe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht weder am 14. März 2007 noch am 21. August 2007 hat die Klägerin nach den Sitzungsniederschriften zuerkennen gegeben, dass sie von einem ihrer beiden Klagebegehren abrückt. Hätte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Klageziel beschränken wollen, hätte sie dies eindeutig, klar, unmissverständlich und bedingungslos aussprechen müssen (so BSG, Urteil vom 11. November 1987 - 9 a RV 22/85). Der erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist mithin unvollständig, denn er gibt das gesamte Klagebegehren nicht zutreffend wider. Im Ergebnis hat dies wohl auch das Sozialgericht erkannt, denn sein Urteil beschränkt sich nicht formal mit dem Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom 08. März 2001, sondern begründet inhaltlich das Bestehen von Versicherungspflicht als Landwirtin. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 09. Januar 2008 hat sich die Klägerin dementsprechend weiter gegen die Feststellung von Versicherungspflicht gewandt.
Ob die Klägerin hingegen vor November 2002 der Versicherungspflicht als Landwirtin unterlag, ist hingegen nicht Streitgegenstand. Der Bescheid vom 08. März 2001 wurde seinerzeit von der Klägerin nicht angefochten. Dementsprechend hat die Klägerin diesen Bescheid nicht in ihren Klageantrag aufgenommen, sondern stattdessen im November 2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 ablehnte. Dieser, mit Widerspruch angefochtene, Bescheid ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG geworden. Da der Bescheid vom 06. Januar 2003 ausschließlich die Versicherungspflicht ab November 2002 regelt und für die vorangegangene Zeit keine Verfügung trifft, kann ihn notwendigerweise der Bescheid vom 17. Dezember 2004 hinsichtlich eines Zeitraumes vor November 2002 nicht ändern oder ersetzen. § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) bestimmte: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.
Die Klägerin ist ab November 2002 als Landwirtin versicherungspflichtig.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 ALG) erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ALG). Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 ALG). Abweichend davon bestimmt jedoch § 83 Abs. 3 erster Halbsatz ALG: Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheides der Grundsteuermessbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist. Im Übrigen sieht § 84 Abs. 5 Satz 2 ALG vor, dass die Landwirtschaftlichen Alterskassen als Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf zugrunde legen können.
Von letztgenannter Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Mit Wirkung vom 01. Januar 1996 bzw. mit Wirkung vom 01. April 2004 wurde für Unternehmen der Forstwirtschaft die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf, ausgedrückt in Flächengröße, bemessen und mit 40 ha festgesetzt (jeweils II des Beschlusses der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin zur Festsetzung der Mindestgrößen vom 29. November 1995 und gleich lautende Beschlüsse der Vertreterversammlungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin und Sächsischen Landwirtschaftlichen Alterskasse zur Festsetzung der Mindestgrößen vom 02. März 2004).
Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt (§ 1 Abs. 7 ALG).
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Klägerin ab November 2002 als Landwirt versicherungspflichtig.
Sie betreibt als Unternehmerin ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, ist landwirtschaftlicher Unternehmer derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens bestimmt. Die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit muss ihm zugerechnet werden können. Dies erfordert zwar nicht, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Deren Ergebnis muss ihm aber unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen, wenn andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit für ihn ausführen. Unternehmer ist mithin derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht (BSG -, Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R, abgedruckt in SozR 4-5868 § 1 Nr. 5 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93, abgedruckt in SozR 3-5850 § 1 Nr. 1 = BSGE 75, 241). Bloße Besitz- oder Nutzungsrechte an land- oder forstwirtschaftliche Flächen allein begründen noch nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93; BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 - 11 RK 1/83, abgedruckt in SozR 5420 § 2 Nr. 30). Erforderlich ist, dass land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten auf den land- oder forstwirtschaftlichen Flächen vorgenommen werden. Da solche Arbeiten nicht notwendigerweise eigenhändig vom Unternehmer durchgeführt werden müssen, sie also auch von Dritten verrichtet werden können, die ihrerseits nicht Unternehmer sind, bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung einer rechtlichen Zuordnung dieser Arbeiten. Dies geschieht danach, wem diese Arbeiten als Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen zum Vor- oder Nachteil gereicht (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R).
Die Art und Weise sowie der Umfang der Bodenbewirtschaftung werden hierbei maßgebend von der jeweiligen Art des Unternehmens der Landwirtschaft geprägt. Während sich die überwiegend planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen bei Unternehmen der „reinen“ Landwirtschaft in kurzen Zeiträumen, regelmäßig jährlich, wiederholt, ist dies bei Unternehmen der Forstwirtschaft, die planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben, grundsätzlich anders. Neben solchen Unternehmen, die jedes Jahr Holz anbauen und schlagreifes Holz schlagen (so genannter Nachhaltsbetrieb, vgl. § 53 erster Halbsatz Bewertungsgesetz - BewG), gibt es auch solche Unternehmen, die Anbau und Abschlag von Holz in mehrjährigen, gegebenenfalls jahrzehntelangen Abständen betreiben (so genannte aussetzende Unternehmen, vgl. § 53 zweiter Halbsatz BewG). Letzteres betrifft neben der Bewirtschaftung kahlgeschlagener Waldflächen auch junge Waldflächen, die erst weit in der Zukunft einen Holzabschlag erlauben. Bei solchen Waldflächen besteht die forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, den Pflegearbeiten und der Kontrolle des Wachstums (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93). In der Forstwirtschaft können sich somit die Zeiten ohne erkennbare konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen über Jahre, wenn nicht sogar über Jahrzehnte bei möglichen Umtriebszeiten von bis zu 150 Jahren hinziehen. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Nutzungsberechtigte des Waldes sei in diesen Zwischenzeiten nicht als Unternehmer der Forstwirtschaft tätig (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzungsberechtigte Besitz- oder Nutzungsrechte an forstwirtschaftlichen Flächen im Umfang der Mindestgröße hält. Die dargelegten besonderen tatsächlichen Verhältnisse, aber auch die besonderen rechtlichen Verhältnisse, nämlich die Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 1 Nr. 1, § 4, § 11 Abs. 1 und 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg <LWaldG> vom 20. April 2004 – GVBl I S. 137; § 1 Abs. 1, § 4, § 11 Abs. 1 bis 3 Waldgesetz des Landes Brandenburg <LWaldG> vom 17. Juni 1991 - GVBl I S. 213, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2002 – GVBl I S. 62, 72), gebieten es, selbst bei fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Betätigung und das Fortbestehen einer forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit zu vermuten, auch wenn die Versicherungspflicht nicht durch die Vermutung begründet werden kann (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R; BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 – 11 RK 1/83). Diese Vermutung wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem „Brachliegenlassen“ in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. In rechtlicher Hinsicht lässt sich für diese Vermutung die Verpflichtung zur Bewirtschaftung des Waldes anführen. Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist allerdings widerlegbar. Dazu ist es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine anderweitige Nutzung hinweisen. Die Vermutung wird insbesondere widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Das kann beispielsweise zu verneinen sein, wenn Wald als Baugelände, zur Anlage eines Flughafens, zum Liegenlassen als Urwald aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wird, wenn und so lange die geplante nicht forstwirtschaftliche Verwertung ernsthaft noch realisierbar erscheint (BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 - 11 RK 1/83).
Die Klägerin betreibt danach als Unternehmerin ein Unternehmen der Forstwirtschaft. Der Nachweis ihrer forstwirtschaftlichen Tätigkeit als Unternehmerin ist schon durch ihren Vortrag und die eingereichten Unterlagen erbracht. Sie nimmt die auf den 1998 erworbenen Waldflächen, gemessen am 26- bis 46jährigen Kiefernbestand, nötigen, aber auch ausreichenden Bewirtschaftungsmaßnahmen vor. Sie führt Waldpflege durch, indem das trockene Holz bzw. trockene Bäume durch Selbstwerber und in eigener Regie aufgearbeitet werden. Sie nimmt laufend Kontrollfahrten im Wald vor. Wie die Klägerin in ihrem Schreiben an den Deutschen Bundestag vom 12. Juli 2007 und an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales vom 14. August 2007 ausgeführt hat, nimmt sie darüber hinaus einen jährlichen Holzeinschlag von 211 Festmetern, darunter 15 v. H. Langholzabschnitte bzw. Stammholz und der Rest Industrieschichtholz vor. Abhängig von besonderen Ereignissen, wie dem im Jahre 2002 aufgetretenen Windwurf, führt sie darüber hinaus die deswegen gebotenen typischen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch. Sie beseitigte die Sturmschäden. Der festgestellte Schaden aufgrund des Windwurfes betrug ca. 30 ha (vgl. auch die Bestätigung des Amtes für Forstwirtschaft Eberswalde ohne Datum). Eine Beräumung war nach letztgenannter Bestätigung zwingend erforderlich. Das geschlagene Holz auf der Windwurffläche mit insgesamt 2750 Festmetern wurde verwertet. Angesichts dieser Menge wurde der bisher durchgeführte Holzeinschlag von 211 Festmetern in der nachfolgenden Zeit nicht mehr durchgeführt. Darüber hinaus wurden auf der Windwurffläche mit großen Schäden 3,73 ha Wald aufgeforstet.
Wie vom BSG dargelegt, gehören auch aussetzende Betriebe zu den Unternehmen der Forstwirtschaft, so dass es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf ankommt, ob in jedem Jahr Holz angebaut und abgeschlagen wird. Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Umtriebszeit von bis zu 120 Jahren für Kiefern und des gegenwärtigen Alters dieses Kiefernbestandes erscheint das Vorbringen der Klägerin nachvollziehbar, dass bisher im Wesentlichen nur minderwertiges Holz erwirtschaftet werden konnte. Dieser Sachverhalt ist der Tatsache geschuldet, dass zwischen Anbau und Holzeinschlag wegen des erforderlichen Wachstums der Bäume, der von der Klägerin vorgetragenen Umtriebszeit, ein gewisser Zeitraum vergeht, also - so die Klägerin - der jetzige Kiefernbestand noch einige Jahre wachsen muss, um Stammholz und Holzstämme für die Bauindustrie zu erzielen, und bis dahin nur Pflegemaßnahmen erforderlich sind.
Das Ergebnis der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung geht zum Vor- bzw. Nachteil der Klägerin, so dass sie die Unternehmerin des forstwirtschaftlichen Unternehmens ist. Die Klägerin trägt die mit dieser Bewirtschaftung verbundenen Kosten, wie die angeschafften Arbeitsmittel (Motorsäge mit Zubehör für die Arbeit im Wald, Personalcomputer für die Bürotätigkeit), die Benzinkosten für die Kontrollfahrten des Waldbestandes, die jährlich anfallenden Unkosten wie die Grundsteuern, die Kosten der Waldbrandversicherung, des Waldbesitzerverbandes, des Wasser- und Bodenverbandes und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, außerdem auch einmalig anfallende Kosten, wie insbesondere die für die Aufforstung nach Sturmschäden. Sie zieht andererseits auch die Vorteile, die aus der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultieren, wie die Einnahmen aus der Verwertung des Holzes. Ihrer Stellung als Unternehmerin des forstwirtschaftlichen Unternehmens entspricht, dass sie steuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit Gewinnen und Verlusten hat (Bescheide des Finanzamtes Eberswalde über Einkommensteuer vom 09. Dezember 2003 für 2002 von 2.860 Euro, vom 05. Oktober 2005 für 2003 von 7.439 Euro, vom 12. April 2006 für 2004 von minus 6.098 Euro und vom 02. Mai 2007 für 2005 von 1.984 Euro; vgl. auch die Bescheide vom 07. März 2003 für 2000 von 5.746 DM, vom 10. Dezember 2002 bzw. 07. Februar 2005 für 2001 von minus 7.286 DM und vom 21. Juli 2008 für 2006 von minus 4.001 Euro).
Für das Bestehen von Versicherungspflicht als Landwirt kommt es nicht darauf an, ob das landwirtschaftliche Unternehmen im Haupterwerb betrieben wird. Mithin ist unbeachtlich, dass die Klägerin ihr forstwirtschaftliches Unternehmen lediglich im Nebenerwerb (vgl. dazu die Bestätigung des Finanzamtes Eberswalde vom 02. Juli 2004) betreibt und es nicht geeignet ist, eine Existenzgrundlage zum Unterhalt der Klägerin zu bilden. Für die Existenzgrundlage (und damit für die Mindestgröße) ist zwar entscheidend, dass die Erträgnisse des Unternehmens für sich allein ausreichen, um eine bäuerliche Familie zu ernähren. Dafür ist aber nicht maßgebend, ob das Unternehmen nach derzeitigen Vorstellungen für die bäuerliche Familie ein standesgemäßes Einkommen erbringt; vielmehr ist von den bei Einführung des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), das durch das ALG zum 01. Januar 1995 ersetzt wurde von den 1957 gegebenen Verhältnissen (Betriebsgrößen) auszugehen. Der Gesetzgeber hat die Existenzgrundlage im Sinne des GAL an den Verhältnissen von 1957 orientiert und an dieser starren Grenze im ALG festgehalten. Wegen dieser gesetzlichen Regelung ist die Landwirtschaftliche Alterskasse auch nicht berechtigt, die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach heutigen Vorstellungen von einem standesgemäßen Einkommen einer bäuerlichen Familie zu bestimmen und damit einer allgemeinen Dynamisierung zu unterwerfen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2004 - B 10 LW 16/02 R, abgedruckt in SozR 4-5868 § 1 Nr. 4, m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93). Erreicht das forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin die Mindestgröße, wie hier mit 62,89 ha bei einer Mindestgröße von 40 ha, unterliegt sie ohne weitere Einzelfallprüfung nach einem einheitlichen Maßstab der Versicherungspflicht, vergleichbar der aus anderen Zweigen der Sozialversicherung bekannten „Geringfügigkeitsgrenze". Es hat keine Einzelfallprüfung mehr zu erfolgen, ob das landwirtschaftliche Unternehmen geeignet ist, eine Existenzgrundlage zu bilden (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R), so dass der entsprechende Einwand der Klägerin hier rechtlich unbeachtlich ist.
Nicht bewiesen sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG, wonach erforderlich ist, dass die Klägerin ihr Unternehmen der Forstwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Die Beweislosigkeit dieser Tatsache geht zu ihren Lasten, denn sie leitet daraus eine ihr günstige Rechtsfolge ab.
Mit der Vorschrift des § 1 Abs. 7 ALG sollen so genannte Liebhabereibetriebe von der Alterssicherung der Landwirte ausgeschlossen werden (vgl. Bundestags-Drucksache 12/5700, Begründung B. Besonderer Teil zu Art. 1 <Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte> zu § 1 Abs. 7 S. 70). In dieser Gesetzesbegründung heißt es weiter: Nur solche Personen sollen durch dieses berufsstandsspezifische System mit hoher Bundesbeteiligung begünstigt werden, die das landwirtschaftliche Unternehmen zur nachhaltigen Gewinnerzielung betreiben. Nach dem Amtsermittlungsprinzip sind die landwirtschaftlichen Alterskassen verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen festzustellen. Die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung lässt sich zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anhand objektiver Indizien, vor allem langjähriger Verluste ohne Aussicht auf die künftige Erwirtschaftung von Gewinnen, feststellen. Dabei kann auf die von der zuständigen Finanzbehörde gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Eine Bindung an die Entscheidung der Finanzbehörden ist aber nicht gegeben.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die der Senat bei der Auslegung des § 1 Abs. 7 ALG für anwendbar erachtet und zugrunde legt, fasst Gewinnerzielungsabsicht als Streben nach Gewinn auf. Gewinn wird als eine Vermögensmehrung angesehen, die sich in einer nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Betriebsvermögensmehrung oder in einem allgemeinen wirtschaftlichen Vorteil zeigen kann. Deshalb fehlt nach dieser Rechtsprechung die Gewinnabsicht, wenn mit den Einnahmen lediglich die Selbstkosten gedeckt werden sollen, wobei zur Kostendeckung neben der Erwirtschaftung der laufenden Kosten auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens gehört. Für das Vorliegen einer Gewinnabsicht wird darauf abgestellt, ob nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen damit gerechnet werden kann, dass sich nachhaltig nicht nur ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen, sondern auch ein Überschuss (Gewinn) ergibt. Dabei ist Gewinn im Begriff Gewinnabsicht als Totalgewinn aufzufassen. Dies ergibt sich daraus, dass mit diesem Merkmal Tätigkeiten als Grundlagen für Einkünfte im Rahmen der Einkunftsarten von anderen Tätigkeiten mit nicht einkommensteuerbaren Einkünften – Vermögensmehrungen, die keiner der sieben Einkunftsarten zuzuordnen sind, abgegrenzt werden. Dazu ist ein Abstellen auf den Periodengewinn nicht geeignet und ein Abstellen auf den wirtschaftlichen Vorteil im Sinne einer Minderung der steuerlichen Belastung nicht ausreichend. In dem einen Fall wird ein abschnittsbezogenes und damit nur begrenzt aussagekräftiges Ergebnis und in dem anderen Fall ein Ergebnis außerhalb einer steuerrechtlich bedeutsamen Tätigkeit, eine Folge im Bereich der Einkommensverwendung, betrachtet. Absicht zur Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Wenn dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnabsicht hindeuten, kann dies allein nicht ausschlaggebend sein. Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die Verlust bringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Dabei ist auch zu bedenken, dass bei einer Tätigkeit Gewinnabsicht später einsetzen oder wegfallen kann mit den Folgen, dass eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, abgedruckt in NJW 1984, 1481).
Die Klägerin behauptet zwar, keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht zu haben. Das Unterhalten einer Forstfläche könne auch bei Übersteigen der satzungsmäßigen Mindestgröße Hobby und damit Liebhaberei sein. Insofern diene der Betrieb der Forstfläche den persönlichen Gründen und Neigungen der Klägerin. Konkrete Tatsachen, also objektive Umstände, die eine solche fehlende Gewinnerzielungsabsicht belegen könnten, hat sie jedoch nicht benannt. Sie bezieht sich darauf, dass ihr beim Kauf des Waldes bewusst gewesen sei, dass sie in den nächsten 50 Jahren keinen Gewinn erwirtschaften werde. Dem entgegen hat sie im Verfahren zum Geschäftszeichen 6 LW 4/08 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärt, ihr sei zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waldfläche klar gewesen, dass das eine „Investition in die Zukunft“ sei.
Bereits die Annahme dauernder Verluste wird durch die vorgelegten Bescheide des Finanzamtes Eberswalde über Einkommensteuer widerlegt. Danach erzielte die Klägerin im Jahr 2000, im Jahr 2002, im Jahr 2003 und im Jahr 2005 Gewinne. Werden die Jahre 2000 bis 2006 insgesamt betrachtet, verbleibt gleichfalls ein Gewinn. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit der Gewinn (§ 4 bis 7 k EStG).
Im Schriftsatz vom 18. November 2004 hat die Klägerin als Beleg einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht vorgetragen, Verluste würden steuerlich nicht geltend gemacht. Dies widerspricht schon den vorgelegten Bescheiden des Finanzamtes Eberswalde über Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2004 und 2006. Dies ist nicht richtig, wie aus dem Bescheid des Finanzamtes Eberswalde vom 10. Dezember 2002 für das Jahr 2001 hervorgeht.
Auch die von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen belegen nicht, dass ein Gewinn auf Dauer nicht zu erzielen ist. Aus der Bestätigung des Diplomforstingenieurs und Sachverständigen für Forstwirtschaft H vom 15. Oktober 2004 folgt lediglich, dass eine kontinuierliche Gewinnerzielung gegenwärtig nicht in Betracht kommt. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass nach Inaugenscheineinnahme der Betriebsflächen und des bisherigen Naturalvollzuges des Forstbetriebes aufgrund der Größe, der Bestandesstruktur und der augenblicklichen Marktlage auf dem Holzmarkt keine kontinuierliche Gewinnerwirtschaftung ermöglicht sei.
Das Finanzamt Eberswalde bescheinigt unter dem 18. Januar 2005, dass aufgrund des enormen Holzeinschlages in 2002 ein Gewinn aus dem Forstbetrieb in absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich ist. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Folgejahre (nach 2002) eine Gewinneinschätzung nicht möglich ist. Für die nachfolgenden Jahre wird danach eine Gewinnerwirtschaftung nicht ausgeschlossen, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin daraus nicht folgt, dass ein Gewinn dauerhaft nicht zu erwarten ist.
Bei einer solchen Sachlage gibt es erst Recht keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Totalgewinn, in den nicht nur die laufenden Betriebsergebnisse, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebes einzubeziehen sind, nicht erzielt werden könnte.
Die Beklagte stellte mithin zutreffend Versicherungspflicht als Landwirtin ab November 2002 mit Bescheid vom 06. Januar 2003 fest.
Mit diesem Bescheid hob sie ebenfalls zu Recht den Bescheid vom 26. Februar 2002 über die Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirtin mit Wirkung zum selben Zeitpunkt auf.
Nach dem Bescheid vom 26. Februar 2002 beruhte die Befreiung von der Versicherungspflicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG. Dazu wird in diesem Bescheid ausgeführt: Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange ihr Einkommen regelmäßig die Einkommensgrenze für eine Befreiung (ein Siebtel der Bezugsgröße, das sind 2001 7.680 DM und 2002 4.020 Euro, bei einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet 2001 6.480 DM und 2002 3.360 Euro) überschreitet. Maßgebend ist der Jahresbetrag folgender Einkommen im laufenden Kalenderjahr: Arbeitseinkommen (außerhalb der Land- und Forstwirtschaft), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld - nicht Arbeitslosenhilfe), Arbeitsentgelt bzw. vergleichbares Einkommen.
Diese Begründung gibt § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 ALG inhaltlich richtig wieder. Insbesondere zählt Arbeitslosenhilfe nicht zum maßgebenden Erwerbsersatzkommen (BSG, Urteil vom 02. Dezember 1999 - B 10 LW 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-5868 § 3 Nr. 2).
Der Klägerin wurde Arbeitslosengeld bis zum 26. November 2002 gewährt. Es betrug insgesamt im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis 26. November 2002 5.764,20 Euro (vgl. Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung des Arbeitsamtes Eberswalde vom 26. November 2002), also mehr als 3.360 Euro jährlich bzw. 280 Euro monatlich im Jahr 2002). Ab dem 27. November 2002 bezog die Klägerin Arbeitslosenhilfe (vgl. die Zwischenbescheinigung des Arbeitsamtes Eberswalde vom - wohl - 20. Januar 2003 sowie Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung-Zweitschrift der Agentur für Arbeit Eberswalde vom 06. Januar 2005), so dass ab diesem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG nicht mehr vorlagen. Der Bescheid vom 26. Februar 2002 durfte daher nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X aufgehoben werden.
Danach gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese Voraussetzungen waren nicht nur bezogen auf die Zukunft, also auf die Zeit nach Erlass des Bescheides vom 06. Januar 2003 erfüllt. Wegen des Hinweises im Bescheid vom 26. Februar 2002 und im Schreiben vom 24. Oktober 2002 war der Klägerin bekannt, dass ab dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosenhilfe die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirtin nicht mehr gegeben waren und damit wiederum Versicherungspflicht als Landwirtin eintrat.
Im Schreiben vom 24. Oktober 2002 wurde die Klägerin insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht aufzuheben ist, wenn sie ab 27. November 2002 kein zu berücksichtigendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht und keine entsprechenden Nachweise bis zum 26. Februar 2003 einreicht.
Der Bescheid vom 06. Januar 2003 ist auch in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere mangelt es nicht an einer ausreichenden vorangegangenen Anhörung.
Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs, soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen. Hierzu ist es notwendig, dass die Behörde die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann. Welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich und dem Betroffenen zur Äußerung mitzuteilen sind, richtet sich nach Art und Inhalt der im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidung. Entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich die Verwaltung also zumindest auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R, abgedruckt in SozR 3-1300 § 24 Nr. 21).
Die Beklagte teilte der Klägerin im Schreiben vom 24. Oktober 2002 alle wesentlichen Tatsachen mit. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der Bezug von Arbeitslosenhilfe eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht rechtfertigt. Es ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, wenn das Sozialgericht Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2003 - S 8 LW 5/03 ER gemeint hat, die Beklagte habe es versäumt, die Klägerin zu den Tatsachen anzuhören, die für die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens im Sinne eines Vorsatzes bzw. einer groben Fahrlässigkeit maßgebend seien, also zu den inneren Tatsachen.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für weitere Zeiten als die, für die die Beklagte zwischenzeitlich eine solche Befreiung verfügte, kommt nicht in Betracht. Insbesondere gilt dies für eine Befreiung nach § 3 Abs. 3 ALG, so dass die Bescheide vom 03. März 2003 und 28. März 2003 gleichfalls nicht zu beanstanden sind.
Nach dieser Vorschrift wird von der Versicherungspflicht auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann, wobei § 3 Abs. 2 ALG (insbesondere über den Zeitpunkt der Befreiungswirkung) gilt.
Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ALG). Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind (§ 18 ALG). Ferner werden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG Zeiten angerechnet, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind.
Die Klägerin hat nach dem Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30. September 2002 Pflichtbeiträge nach dem SGB VI, also zum Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, im Umfang von wenigstens 475, also für mehr als 39 Jahre, gezahlt, so dass sie allein schon mit diesen anrechenbaren Pflichtbeiträgen die notwendige Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Damit scheidet eine Befreiung nach § 3 Abs. 3 ALG aus.
Schließlich kommt eine Befreiung auch nicht nach § 85 Abs. 2 oder Abs. 3 ALG in Betracht. Die erstgenannte Regelung betrifft im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Die andere Regelung bezieht sich auf Versicherte nach § 1 Abs. 3 ALG, also auf den Ehegatten eines Landwirts.
Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Sie war nicht am 31. Dezember 1994 wegen ihrer selbständigen Tätigkeit als Landwirt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie ist auch nicht der Ehegatte eines Landwirts, sondern selbst Landwirt.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.