Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entschädigungsrecht

Entschädigungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 25.07.2019
Aktenzeichen 1 K 1084/14 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0725.1K1084.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 S 1 NS-VEntschG, § 1 Abs 6 VermG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 23. Juni 2014 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust der ehemals unter den laufenden Nrn. 44 - 56 des Grundbuch von M..., Band XIII, Blatt 475, eingetragenen Grundstücke dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenent-schädigungsgesetzes gegen den Entschädigungsfonds zusteht; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) für den Eigentumsverlust ehemaliger Betriebsgrundstücke in M....

Die Grundstücke waren Bestandteil der A...die seit dem 01. Mai 1922 im Eigentum des Kaufmanns P...stand. P... war seit 1929 in dem Bau- und Parzellierungskonzern „A...“ seines Schwagers A... in B...als Leitender Angestellter und Mitglied des Aufsichtsrates beschäftigt; beide Herren waren jüdischer Glaubenszugehörigkeit. Die Produktion in der Ziegelei wurde 1930/1931 eingestellt und der Betrieb stillgelegt. Für die Grundstücke der A... wurde für das Jahr 1931 ein Einheitswert i.H.v. 100.000,00 Reichsmark (RM), für das Jahr 1935 i.H.v. 24.200,00 RM und zum 01. Januar 1949 i. H. v. 19.600,00 RM festgesetzt.

Die Grundstücke wurden 1905 und 1925 aus den Bänden XIX, Blatt 663 und X, Blatt 289 sowie von Band II, Blatt 59 der Grundbücher von M... und der M...auf das Grundbuch von M... Band XIII, Blatt 475 übertragen; dort waren sie zuletzt unter den laufenden Nummern 44 - 56 – insgesamt rd. 379.000 m² – eingetragen. Die Grundstücke der Nrn. 44 - 56 waren ab Januar 1920 in Höhe von 11.050,00 RM dinglich belastet, ab 1925 wurden weitere dingliche Belastungen in Höhe von 108.500,00 RM und 1934 in Höhe von 6.386,00 RM im Grundbuch eingetragen. So war unter Nr. 28 eine Sicherungshypothek über 47.000,00 RM zu Gunsten der Wohnungsfürsorgegesellschaft B...eingetragen, hinsichtlich derer sich die Gläubigerin am 08. Februar 1927 zur Hälfte als befriedigt erklärte und die weitere Hälfte an die Commerz- und Privatbank B...abtrat. Die 311 m² große Parzelle 387/220 des Kartenblatts 6 – ein „ehemaliger Verbindungsweg“ – war vormals in Band X, Blatt 289 des Grundbuchs von M... eingetragen; sie wurde am 23. Mai 1934 nachträglich unter der laufenden Nr. 57 des Grundbuchs von M... Band XIII, Blatt 475 eingetragen. Am 04. März 1936 wurde das Grundbuch von M... Band XIII, Blatt 475 geschlossen, nachdem die Grundstücke der laufenden Nr. 44 - 57 am 02. Oktober 1935 und 04. März 1936 nach Band XXVIII, Blatt 970, übertragen worden waren.

A... flüchtete Anfang April 1933 aus Deutschland.

Nur wenige Tage später verließ auch P... Deutschland und reiste über Frankreich und Zypern nach Palästina aus; er verstarb am 07. März 1975 in den USA.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 1933 ersuchte die am 03. April 1927 unehelich geborene R... das Amtsgericht M...um Mitteilung der Grundbuchbezeichnung des Grundeigentums von P...; es sei beabsichtigt, eine Hypothek zur Sicherung des Kindesunterhalts i. H. v. 52,00 RM monatlich in das Grundbuch einzutragen. Der außereheliche Vater sei Jude; er sei nach Paris ausgewandert und er habe erklärt, infolge seiner jetzigen Vermögenslage nicht mehr imstande zu sein, für das jetzt 7 Jahre alte Kind zu sorgen. Es sei „also noch rückständig ein Unterhalt für die nächsten 9 Jahre, der bei Zugrundelegung von einem Monatsbetrag von 52 RM etwa 5.616 RM ausmacht“.

Mit Beschluss vom 28. April 1934 erließ das Amtsgericht M...durch den Gerichtsassessor Z...in dem Verfahren 2.G.11.34 einen Arrestbefehl über 6.368,00 RM. Der Anspruch in Höhe von 6.136,00 RM ergebe sich aus der vollstreckbaren Urkunde des Bezirksjugendamtes B... vom 04. September 1929, hinzu komme eine Kostenpauschale in Höhe von 250,00 RM. Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung gefährdet sei, „weil der Schuldner, der Jude ist, unbekannten Ortes im Ausland sich aufhält und seit November 1933 nichts mehr von sich hat hören lassen“. Das Amtsgericht ordnete zugleich der Antragstellerin im Wege des Armenrechts den R...bei. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten vom 05. Mai 1934 trug das Amtsgericht Belastungen in Höhe von 6.386,00 RM am 07. Mai 1934 in Abteilung III des Grundbuchs von M...Band XIII, Blatt 475 ein.

Mit rechtsanwaltlichen Schriftsatz vom 26. Januar 1934 beantragte der Kaufmann O...für den Schuldner P... einen Zustellungsbevollmächtigten im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu bestellen. Er sei Abtretungsempfänger eines Teilbetrages von 15.000,00 RM, der unter Nr. 28b in Abteilung III des Grundbuchs von M...Band XIII, Blatt 475 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 23.500,00 RM. Es sei beabsichtigt, die Zwangsversteigerung der eingetragenen Grundstücke durchzuführen. P... sei aus Deutschland „ausgewandert“ und der neue Wohnsitz sei unbekannt. Infolgedessen lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung und die Voraussetzung des § 11 der Verordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 711) vor. Das Amtsgericht M... führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1.K.3.34. Am 28. Februar 1934 beantragte O... die Zwangsversteigerung des Grundeigentums. Für den Antragsgegner sei, wie sich aus den Akten 1. K. 3.34 ergebe, der Rechtsanwalt D...in M...als Zustellungsbevollmächtigter ernannt worden.

Auf ein weiteres Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers verfügte Gerichtsassessor Z..., dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten – so auch Rechtsanwalt D... – eine Abschrift erhalten sollen. Mit Beschluss vom 14. März 1934 ordnete das Amtsgericht M...wegen des geltend gemachten Betrages i.H.v. 15.000,00 RM nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des in M...Band XIII, Blatt 475 verzeichneten Grundeigentums an. Als Zustellungsbevollmächtigten des Schuldners führte das Amtsgericht in dem Rubrum des Beschlusses den Rechtsanwalt D... aus M... auf.

Unter dem 14. März 1934 ersuchte das Amtsgericht M...das Grundbuchamt in dem Verfahren 1.K.3./34 mit Blick auf die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von M...Bd. XIII, Bl. 475 auf den Namen P..., „Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt D... in M...unter den laufende Nrn. 44 - 56 verzeichneten Grundeigentums die Anordnung in das Grundbuch einzutragen. Die Eintragung wurde am 20. März 1934 vorgenommen.

Mit Beschluss vom 04. April 1934 stellte das Amtsgericht – ebenfalls durch den Gerichtsassessor Z...– fest, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 26. Mai 1933 nicht vorlägen. Aus dem Umstand, dass sich der Schuldner im Ausland befinde und dass das Grundstück ohne Verwaltung geblieben sei, der Schuldner andererseits aber „die Mittel habe, um im Ausland zu leben“, könne geschlossen werden, dass die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten nicht auf Umständen beruhe, wie sie § 5 der Verordnung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung voraussetze. Der Beschluss wurde am 13. April 1934 an die Gerichtstafel angeheftet und am 28. April 1934 von ihr abgenommen.

Rechtsanwalt D... teilte dem Amtsgericht unter dem 16. August 1934 im Wesentlichen mit, es sei ihm gelungen, mit dem Schuldner, der sich derzeit in Zypern aufhalte, über die Anschrift seines Bruders in Verbindung zu treten. Die erste Nachricht des Schuldners habe ihn Ende Juli 1934 erreicht. Diesem sei zuletzt ein Preis i.H.v. 100.000,00 RM für die Grundstücke geboten worden und er wolle, dass eine Verschleuderung des Vermögens verhindert werde. Er, der Rechtsanwalt, habe mit Schreiben vom 27. Juli 1934 vom Schuldner Vollmacht erbeten. Ihm sei der Beschluss vom 04. April 1934 über die Feststellung der Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nicht zugestellt worden und der Schuldner sei vor Erlass dieses Beschlusses auch nicht, wie von § 6 Abs. 2 der Verordnung vorgesehen, gehört worden. Mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt werde angeregt, von Amts wegen zu erwägen, ob nicht vor Durchführung der Versteigerung die Voraussetzungen der Vollstreckungsschutzbestimmungen noch einmal zu prüfen seien und ob dem Schuldner Gelegenheit zu bieten sei, hierzu selbst Stellung zu nehmen.

Am 02. Januar 1935 beantragte die Commerz- und Privat-Bank in dem Verfahren 1. K.3.34 den Beitritt zum Versteigerungsverfahren. Das Amtsgericht M...beschloss entsprechend am 03. Januar 1935; in dem Rubrum wird der Schuldner P... als „vertreten durch Rechtsanwalt D...“ bezeichnet. Am 02. Oktober 1935 verfügte das Amtsgericht, dass der Bestand der Grundstücke der laufenden Nr. 44 - 56 des Grundbuchs von M...Bd. XIII Bl. 475 dem Grundbuch von M... Bd. XXVIII, Blatt 970 zugeschrieben werde; Entsprechendes wurde am 20. Oktober 1935 im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke fielen in das Eigentum der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft B....

Unter dem 15. Oktober 1935 ersuchte das Amtsgericht M...das Grundbuchamt in dem Verfahren (wohl 1.)K.25.35, die Eintragung der Zwangsversteigerung der im Grundbuch von M... Band XIII, Blatt 475 unter der Nr. 57 eingetragenen Parzelle 387/220 der Flur 6 vorzunehmen. Das Amtsgericht trug die Zwangsversteigerung am 21. Oktober 1935 in das Grundbuch ein. Am 16. Januar 1936 erhielt die Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft B...den Zuschlag, die am 04. März 1936 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Grundstücke wurden nach Kriegsende auf besatzungshoheitlicher Grundlage – nach den Bestimmungen der „Demokratischen Bodenreform“ – enteignet und in Eigentum des Volkes überführt.

Mit einem am 23. Dezember 1996 bei der Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises D... eingegangenen Schreiben vom 19. Dezember 1996 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung dahingehend, dass sich diese auf das Grund- und Betriebsvermögen der A... aus M...des ehemaligen Eigentümers P..., verzeichnet in Band XIX, Blatt 663, Band X, Blatt 289 und Band XIII, Blatt 475, beziehe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 beschränkte die Klägerin den Antrag hinsichtlich des Grundvermögens auf die Gewährung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG.

Das Bundesamt hörte die Klägerin zuletzt unter dem 11. Dezember 2013 zu der beabsichtigten Entscheidung an. Diese machte im Wesentlichen geltend: P... habe das Deutsche Reich verfolgungsbedingt verlassen müssen. Das Zwangsversteigerungsverfahrens sei nicht den damaligen Rechtsvorschriften entsprechend durchgeführt worden. Es sei auf das rechtsanwaltliche Schreiben vom 16. August 1934 zu verweisen und festzustellen, dass „D... als anwaltlicher Vertreter des (…) P... mit Schreiben vom 28. April 1934 selbst Forderungen gegenüber seinem Mandanten geltend gemacht“ habe. Der Beschluss des Amtsgerichts M...vom 04. April 1934 sei abwegig.

Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung der ehemaligen Firma A... hinsichtlich des sonstigen Betriebsvermögens und der Betriebsgrundstücke, ehemals verzeichnet in den Grundbüchern von M... Band XIX, Blatt 663, Band X, Blatt 289 und Band XIII, Blatt 475, mit Bescheid vom 23. Juni 2014 – dessen Zustellung sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht ergibt – ab.

Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) lägen nicht vor, weil eine verfolgungsbedingte Schädigung weder für das sonstige Betriebsvermögen noch für die Betriebsgrundstücke festzustellen sei. Im Fall eines Vermögensverlustes auf „andere Weise“ sei die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen und ein Anscheinsbeweis scheide hier aus. Gegen die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes spreche, dass die erhebliche Überschuldung der Grundstücke bereits ab Januar 1910 i.H.v. 114.562,50 RM eingetreten sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Überschuldung verfolgungsbedingt gewesen sei, lägen nicht vor. Die endgültige Überschuldung der A... Ziegelei sei bereits 1930 eingetreten. Die Zwangsversteigerung sei ebenfalls nicht aus diskriminierenden Erwägungen heraus betrieben worden; auch insoweit komme eine Vermutung des ersten Anscheins für eine verfolgungsbedingte Schädigung nicht zum Tragen, weil die Zwangsvollstreckung jeweils weit vor dem 12. November 1938 angeordnet worden sei. Der Verweis auf die fehlende Anhörung des Schuldners vor Erlass des Beschlusses vom 04. April 1934 führe ebenfalls nicht weiter. Zwar stelle eine tatsächlich unterbliebene Anhörung einen Verfahrensmangel dar, es sei aus den vorliegenden Unterlagen aber nicht ersichtlich, dass die Anhörung gerade aufgrund der Glaubenszugehörigkeit des Alteigentümers unterblieben sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschluss im Wege der öffentlichen Zustellung bekannt gegeben worden sei, da der Aufenthalt des P... dem Gericht unbekannt gewesen sei; damit aber liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Es könne anhand der vorliegenden Unterlagen auch nicht nachgewiesen werden, ob tatsächlich das Vorliegen der Voraussetzungen der Schuldnerschutzvorschriften aus diskriminierenden Gründen verneint worden sei. So sei insbesondere „unklar, ob dem Richter bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen Juden gehandelt habe“.

Die Klägerin hat am 25. Juli 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend im Wesentlichen vorträgt, die Erteilung des Zuschlages im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens habe zu einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust an den Grundstücken geführt. Der Alteigentümer habe die Zwangsversteigerung nicht mehr durch die freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abwenden können.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Juni 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ihr für den von Herrn P... erlittenen Verlust der Grundstücke der ehemaligen A..., eingetragen gewesen im Grundbuch von M..., Bd. XIII Bl. 475 (Parzellen laufende Nr. 44 - 57, insgesamt 379.203 m²) dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Bescheides.

Auf eine Rüge der Klägerin hat die Kammer mit Beschluss vom 13. Februar 2019 festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Cottbus örtlich zuständig ist.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 18. März 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (3 Ordner) Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet.

Die Beklagte hat der Klägerin mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 rechtswidrig einen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für den Eigentumsverlust der früher im Grundbuch von M..., Band XIII, Blatt 475, unter den laufenden Nrn. 44 - 56 eingetragenen Parzellen versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); hinsichtlich der weiter rechtshängigen Parzelle 387/220 der Flur 6 in M...in einer Größe von 311 m², ehemals eingetragen unter Nr. 57 des Grundbuchs von M..., Band XIII, Blatt 475, bleibt die Klage hingegen ohne Erfolg.

1. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 S. 1 und § 11 Abs. 5 VermG) oder der Berechtigte – wie vorliegend – Entschädigung gewählt hat (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VermG).

Die Klägerin ist Berechtigte. Nach § 1 Abs.1a S. 1 und 2 NS-VEntschG steht der Anspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 NS-VEntschG einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 VermG auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 S. 1 VermG eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 08. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 08. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des S. 1 auf Entschädigung beschränken.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Vermögenswerte des P... wurden keine Ansprüche von Rechtsnachfolgern geltend gemacht, so dass die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. nach § 2 Abs. 1 S. 3 2. Alt. VermG als Rechtsnachfolgerin des Alteigentümers gilt. Die Klägerin hat auch vor dem 08. September 2005 den Anspruch hinreichend auf das ehemals in Band XIII des Grundbuchs von M...Blatt 475 bezeichnete Grundeigentum konkretisiert (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. April 2018 – BVerwG 8 C 4.17 –, Rn. 10 ff. juris) und sie hat den Antrag fristgemäß auf Entschädigung umgestellt.

Hinsichtlich des ehemals unter den Nrn. 44 - 56 des Grundbuchs von M... Band XIII, Blatt 475 verzeichneten Grundeigentums liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG vor. Nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder „auf andere Weise“ verloren haben. Diese Voraussetzungen sind gegeben; der Alteigentümer wurde in nationalsozialistischer Zeit aus rassischen Gründen jedenfalls als Angehöriger der jüdischen Glaubensgemeinschaft und damit kollektiv verfolgt und er hat „deshalb“ die vorbezeichneten Grundstücke „auf andere Weise“ verloren.

Zu den Vermögensverlusten auf andere Weise gehören auch Zwangsversteigerungen. Eine rassische Verfolgung des Eigentümers war nicht nur ursächlich für den Vermögensverlust in der Zwangsvollstreckung, wenn der verfolgende Staat selbst als Gläubiger am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt war, die Verfolgung des Eigentümers kann vielmehr auch auf andere Weise ursächlich für seinen Rechtsverlust in einer Zwangsversteigerung geworden sein. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der verfolgte Eigentümer nicht in der Lage gewesen war, die Zwangsversteigerung durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nicht-verfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2002 – BVerwG 7 C 28.01 –, juris und Urt. v. 14. April 2005 – BVerwG 7 C 11.04 –, juris). Die Verfolgungslage kann auch dann ursächlich für den Verlust des Vermögenswertes in der Zwangsversteigerung gewesen sein, wenn diese wegen einer Verbindlichkeit betrieben wurde, die ein Verfolgter gerade aufgrund seiner Verfolgungssituation eingehen musste oder die er wegen seiner Verfolgungssituation nicht mehr erfüllen konnte (BVerwG, Beschl. v. 30. August 2007 – BVerwG 8 B 1.07 –, juris Rn. 3 - 4,)

Für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Eigentumsverlust auf Grund der Zwangsversteigerung streitet allerdings nicht die Vermutung des § 1 Abs. 6 S. 2 VermG, die nur für die in Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) aufgeführten Rechtsgeschäfte (oder für die Aufgabe eines Vermögenswertes) gilt; hierzu gehört der Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung nicht (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 04. August 2016 – BVerwG 8 B 31.15 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Vermögensverlust ist mithin im Grundsatz zur vollen Überzeugung des Gerichts, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, nachzuweisen, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität indessen nicht überspannt werden dürfen (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 24. September 1998 – 29 A 25.94 –, juris Rn. 22).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vermögensverlust auf Grund des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren verfolgungsbedingt war. Die in Fällen der vorliegenden Art angezeigte Kontrollfrage: "Hätte P..., wäre er nicht rassisch verfolgt worden und wäre er in Deutschland geblieben, die Grundstücke erhalten können", ist zu bejahen.

Unabhängig davon, dass der verfolgte Schuldner schon deshalb nicht in der Lage war, die Zwangsversteigerung durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nicht-verfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten, weil er sich verfolgungsbedingt im Ausland befand – dass er sich in Ermangelung einer Verfolgung schon aufgrund seiner privaten und beruflichen Verbindung zu A... die finanziellen Mittel zur Anwendung der Zwangsvollstreckung wegen des relativ geringen Betrages von 15.000,00 RM hätte besorgen können, kann unterstellt werden – ist das Gericht auch davon überzeugt, dass dem jüdische Alteigentümer vor dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren im September/Oktober 1935 Schuldnerschutz durch gerichtliche Entscheidung(en) in diskriminierender Weise versagt wurde. Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts M...hat den Vermögensverlust maßgeblich herbeigeführt.

Das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1933 Teil I S. 298 ff.) hat die 4. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 08. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699,710) in den hier maßgeblichen Passagen entscheidend geändert, die als Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302 ff. – im Folgenden: Verordnung, VO) bekannt gemacht wurde.

Nach § 5 Abs. 1 VO war die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf die Dauer von längstens 6 Monaten einstweiligen einzustellen, wenn die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruhte, die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet waren und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war; eine mehrfache Verlängerung eines die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnenden Beschlusses war möglich, vgl. § 7 Abs. 1, 3 VO.

Nach § 6 Abs. 1 VO hatte das Gericht – im Unterschied zu der früheren Rechtslage – von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung vorlagen und es hatte darüber durch Beschluss zu entscheiden; nach § 6 Abs. 2 S. 1 VO waren der Schuldner und der betreibende Gläubiger vor der Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung fand die sofortige Beschwerde statt, § 6 Abs. 3 S. 1 1. HS VO. Der Versteigerungstermin sollte erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben werden, § 6 Abs. 4 VO.

Dem Schuldner P... ist vor Erlass des Beschlusses über die Versagung des Vollstreckungsschutzes das rechtliche Gehör in diskriminierender Weise versagt worden.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Amtsgericht M...der Umstand bekannt war, dass es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um einen Juden handelte.

Die entgegenstehende Auffassung des Bundesamtes, es sei insbesondere unklar, „ob dem Richter bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen Juden gehandelt habe“, erweist sich schon deshalb als unrichtig, weil der Gerichtsassessor Z...sowohl in dem Verfahren vor dem Amtsgericht M...1.K.1.34 als auch in dem Verfahren über die Verhängung eines dinglichen Arrests wegen Kindesunterhalts 2.G.11.34 gehandelt hat und weil ihm auf Grund des letztgenannten Verfahrens definitiv bekannt war, dass P... Jude war; der Verfahrensbevollmächtigte der minderjährigen R... Rechtsanwalt P... hat bereits in seinem Antrag vom 24. August 1933 und damit deutlich vor dem 04. April 1934 auf die jüdische Glaubenszugehörigkeit des außerehelichen Vaters hingewiesen.

Die Auffassung des Bundesamtes erscheint dem Gericht darüber hinaus aber auch lebensfremd: Dass es sich bei P... aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft handelte, dürfte für das Amtsgericht bereits aufgrund des auf einen Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft deutenden Nachnamens offensichtlich gewesen sein, denn der Name „L...“ dürfte sich nicht anders als „L...“ von Löwe als Synonym für den Stamm Juda ableiten – zumindest aber wirkte er insbesondere ab dem 30. Januar 1933 stigmatisierend. Auch der Umstand, dass dem Amtsgericht in dem Verfahren 1.K.1.34 mitgeteilt wurde, der Schuldner sei „ausgewandert“, spricht im Übrigen dafür, dass hierfür Verfolgungsgründe maßgeblich waren. Jedenfalls der Nachname des Schuldners in Verbindung mit der Mitteilung einer „Auswanderung“ nach dem 30. Januar 1933 kann auf Seiten des Amtsgerichts bei einer lebensnahen Betrachtungsweise keinen Zweifel gelassen haben, dass es sich um einen jüdischen Vollstreckungsschuldner handelte.

Der Vollstreckungsschuldner ist vor Erlass des Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung entgegen der Rechtslage zur Frage des Schuldnerschutzes nicht angehört worden.

Der Vollstreckungsgläubiger hat unter dem 26. Januar 1934 beantragt, für den Vollstreckungsschuldner einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und diesem Antrag hatte das Amtsgericht M...ausweislich der zeitlich nachfolgenden Unterlagen entsprochen: So führt nicht nur der Prozessbevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers in dem Schreiben vom 28. Februar 1934 (Verfahren 1.K.3.34) aus, für den Vollstreckungsschuldner sei Rechtsanwalt D... als Zustellungsbevollmächtigte ernannt worden, sondern der zuständige Richter hat nachfolgend auch diesen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten behandelt und in dem Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 14. März 1934, also noch unmittelbar vor Erlass des Beschlusses vom 04. April 1934, als Zustellungsbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners angesehen. Demgegenüber ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Zustellungsbevollmächtigte in Anspruch genommen wurde, um den Vollstreckungsschuldner vor Erlass des Beschlusses vom 04. April 1934 in der von § 6 Abs. 2 S. 1 VO gebotenen Weise zu hören; im Gegenteil ergibt sich explizit aus der Mitteilung des Bevollmächtigten an das Amtsgericht M...vom 16. August 1934, dass der Vollstreckungsschuldner tatsächlich nicht angehört wurde.

Entsprechendes gilt für die Bekanntgabe des Beschlusses vom 04. April 1934.

Zwar dürfte eine öffentliche Zustellung des Beschlusses nach den Rechtsvorschriften – soweit ersichtlich – nicht ausgeschlossen sein: § 11 Abs. 2 VO bestimmt, dass, sofern von dem Schuldner ein Zustellungsbevollmächtigter beim Grundbuchamt bestellt worden ist oder sofern das Vollstreckungsgericht nach § 11 Abs. 1 VO einen Zustellungsvertreter bestellt, ihnen auch der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, mit Wirkung für den Schuldner zugestellt werden „kann“. Vor diesem Hintergrund mag die öffentliche Zustellung des Beschlusses nach seinerzeitiger Rechtslage noch vertretbar gewesen sein – es liegt jedoch auf der Hand, dass dem Vollstreckungsschuldner durch die öffentliche Zustellung des Beschlusses die Möglichkeit genommen wurde, das von § 6 Abs. 3 1. HS VO vorgesehene Rechtsmittelverfahren zu bestreiten.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei der Verfahrensweise des Amtsgerichts M...nicht, wie die Beklagte annimmt, um einen „bloßen Verfahrensfehler“ handelte, der dem Gericht in gleicher Weise bei einem „arischen Volksgenossen“ unterlaufen wäre, sondern dass der handelte Rechtsassessor bewusst vorging, um den Vollstreckungsschuldner aus politischen Gründen zu benachteiligen.

Hierauf deutet bereits der Umstand, dass das Amtsgericht den Zustellungsbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners zuvor wiederholt entsprechend behandelt hat und dass es ausschließlich im Rahmen der Beschlussfassung über die Voraussetzung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung anders verfuhr.

Hierauf deutet auch, dass das Amtsgericht – soweit nach Aktenlage ersichtlich – ungeachtet dieser den Vollstreckungsschuldner benachteiligenden Verfahrensweise die Anregung des Zustellungsbevollmächtigten aus dem Schreiben vom 16. August 1934 nicht aufgriff, „die Voraussetzungen der Vollstreckungsschutzbestimmungen noch einmal zu prüfen und dem Schuldner Gelegenheit zu bieten, hierzu selbst Stellung zu nehmen“.

Vor allem aber macht der Beschluss vom 04. April 1934 selbst deutlich, dass für das Amtsgericht M...nicht juristische, sondern politische Erwägungen maßgeblich waren, um dem jüdischen Vollstreckungsschuldner den von Amts wegen zu prüfenden Schuldnerschutz ohne dessen Anhörung zu versagen; die Begründung des Beschlusses, ein Schuldnerschutz scheide aus, weil sich der Schuldner im Ausland aufhalte und die finanziellen Mittel habe, um außerhalb Deutschlands zu leben, ist mindestens eine ohne Anhörung des Schuldners und damit ohne tatsächliche Grundlage verlautbarte Mutmaßung – dem Gerichtsassessor war auf Grund des Antrages vom 24. August 1933 in dem Verfahren 2.G.11.34 bekannt, dass der außereheliche Vater erklärt hatte, „infolge seiner jetzigen Vermögenslage nicht mehr im Stande zu sein, für das außereheliche Kind zu sorgen“ – vor dem Hintergrund der dem Gerichtsbediensteten bekannten Religionszugehörigkeit des Schuldners und des Verfolgungsdrucks auf Angehörige der jüdischen Minderheit ein gefühlloser und menschenverachtender Zynismus. Der Beschluss vom 04. April 1934 erweist sich nach alledem als willkürlich und ersichtlich von politischen Erwägungen getragen.

Eine Entschädigung nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes oder anderer entschädigungsrechtlicher Vorschriften wurde nach Aktenlage nicht gewährt, § 1 Abs. 4 NS-VEntschG.

2. Die Voraussetzungen einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG liegen hinsichtlich der weiter rechtshängigen Parzelle 587/220 der Flur 6 in M...in einer Größe von 311 m² hingegen nicht vor. Nach Aktenlage ist eine diskriminierende Handhabung der Schuldnerschutzvorschriften zu Lasten des Vollstreckungsschuldners nicht ersichtlich – dass ein Beschluss über die Voraussetzungen der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung nach Aktenlage nicht vorliegt, besagt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Beschluss erging – und im Rahmen dieses Verfahrens handelte ein anderer Bediensteter des Amtsgerichts M.... Schließlich hat auch die Klägerin hierfür nichts Substantielles vorgetragen, und zwar weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 135 i. V. m. § 132 VwGO.