Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.02.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 241/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 87a Abs 3 AO, § 12 Abs 1 Nr 3a KAG BB, § 70 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO |
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 387,33 Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. März 2013 gegen den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 1. März 2013 anzuordnen soweit der Antragsgegner seinem Aussetzungsantrag nicht bereits stattgegeben hat,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsgegner dem Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 24. September 2013 mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 nur teilweise stattgegeben, nämlich nur „mit Wirkung vom 24. September 2013 bis zu einer Mitteilung des MAWV über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in einem vergleichbaren Verfahren“, und hat damit diesen eben „zum Teil abgelehnt“, so dass die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben ist (vgl. bei Stattgabe „bis zur Entscheidung über den Widerspruch“: Beschluss der Kammer vom 24. März 2003 - 6 L 729/02 - juris Rz. 2). Demgegenüber enthält das Schreiben vom 13. Mai 2011, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller anbot, die Bearbeitung des Widerspruchs solange zurückzustellen, bis in einem bereits bei Gericht anhängigen Verfahren über einen Altanschließerbeitragsbescheid eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ergangen ist, keine positive Aussage zu einer Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Vielmehr wies der Antragsgegner im letzten Absatz des Schreibens ausdrücklich darauf hin, dass der Widerspruch des Antragstellers ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags entbinde und ggf. Säumniszuschläge verwirkt würden. Ferner erfolgte ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller ggf. einen Stundungsantrag stellen könne (anders als der Antragsteller meint, ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner tatsächlich eine Stundung der Beitragsforderung gewährt und später widerrufen hätte). Dieses Verhalten des Antragsgegners ist auch nicht „widersprüchlich“ oder „ermessensfehlerhaft“ sondern entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage bei der Anforderung von (u.a.) öffentlichen Abgaben entfällt.
Auch entspricht der Widerspruch des Antragstellers, der mittels eines durch den Antragsgegner (allerdings freiwilligen) erfolgten Ausdrucks eines seine eingescannte Unterschrift aufweisenden pdf-Dokuments am 10. März 2011 erhoben wurde, der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die am Empfangsort (beim Antragsgegner) erstellte körperliche Urkunde die Person des Erklärenden aufgrund der eingescannten Unterschrift eindeutig erkennen lässt und vorliegend auch der Wille, den Schriftsatz dem Antragsgegner zuzuleiten, nicht ernsthaft bezweifelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 -, juris Rz. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 - L 5 AS 433/10 B, juris Rz. 2; vgl. zum Computerfax: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS.OGB 1/98 -, juris Rz. 16; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2013 - L 6 AS 195/13 b -, juris Rz. 13 f. und Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER, juris Rz. 15). Dass vorliegend der Antragsteller bei der elektronischen Übermittlung des pdf-Dokuments per einfacher E-Mail die elektronische Form des § 87 a Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG nicht eingehalten hat, ist unschädlich, da es angesichts der fristgemäßen schriftlichen Erhebung des Widerspruchs einer Ersetzung der gesetzlich angeordneten Schriftform durch die elektronische Form gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 1 nicht bedurfte.
Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 1. März 2011 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 29. November 2012 (WVBS 2012 II) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Diese verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht gegen höherrangiges Recht.
Die WVBS 2012 II weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 04. September 2008 (VS 2008) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16. Juni 2011 im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 11. Dezember 2012 auf S. 42 ff., im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 10. Dezember 2012 auf S. 2 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 15. März 2013 auf S. 11 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2013 -VG 6 L 65/13 -, S. 3 f. des E.A.).
Gegen die Wirksamkeit der VS 2008 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 12. September 2008 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2005 zusätzlich nebst dieser Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2005 bestehen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 -, S. 9 des E.A.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2008 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2011 - 6 K 651/09 -, S. 11 des E.A.). An der Wirksamkeit insbesondere der 3. Änderungssatzung zur VS 2008 vom 2. Dezember 2010, die allein die Bekanntmachungsvorschriften der VS 2008 (§ 17 Abs. 3 VS 2008) ändert, bestehen ebenfalls keine Zweifel. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 18. Jahrgang, Nr. 23 vom 6. Juli 2011 auf S. 14 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2008 zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming 19. Jahrgang, Nr. 19 vom 14. Juli 2011 auf S. 4 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree 18. Jahrgang, Nr. 10 vom 4. August 2011 auf S. 3 bekannt gemacht.
Es sind bei der allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich. Die WVBS 2012 II enthält den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 WVBS 2012 II), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 WVBS 2012 II), dem Maßstab (§ 4 WVBS 2012 II), dem Abgabensatz (§ 5 WVBS 2012 II) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 WVBS 2012 II) aufweist. Diese Vorschriften sind ggf. im Hauptsacheverfahren einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Soweit die WVBS 2012 II im Rahmen des kombinierten Vollgeschossmaßstabes bei einem Grundfaktor von 1,0 für das erste Vollgeschoss nunmehr einen Steigerungsfaktor von 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss vorsieht, ist dagegen nichts zu erinnern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rz. 33 m.w.N.). Demgegenüber war der in früheren Beitragssatzungen des MAWV geregelte Steigerungsfaktor von 0,15 für jedes weitere Vollgeschoss (bei Grundfaktor von 1,0 für das erste Vollgeschoss) nicht vorteilsgerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 27 ff.).
Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren. Der Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 3. Mai 2012 sowie ihren Vorgängerbeitragssatzungen fehlt die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 24. November 2011: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 18 ff.). Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt.
Schließlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag mit o.g. Bescheid. Die WVBS 2012 II erfasst in zeitlicher Hinsicht den Bescheid und damit die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht alles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Wasserversorgungsbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004 neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Vorliegend findet diese Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes Anwendung, weil der Antragsgegner vor dem 1. Januar 2011 nicht über eine rechtswirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung verfügte (vgl. dazu die Ausführungen oben) – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die WVBS 2012 II als nach dem Erkenntnisstand des hiesigen Eilverfahrens erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach der anwendbaren KAG-Regelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der WVBS 2012 II (erst) am 1. Januar 2011 entstanden ist.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegenstehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – wie ausgeführt – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der WVBS 2012 II entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht - wie hier - frühestens am 1. Januar 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt dürfte auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unproblematisch sein. Sie stellt keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Insoweit wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris) Bezug genommen.
Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Be-schluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolg-ten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Antragstellers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Antragstellers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Antragsteller aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Antragstellers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Trinkwasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen des Antragstellers vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen er in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen habe. Auch die Annahme einer Verwirkung verbietet sich vor diesem Hintergrund.
Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass sein Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen sein mag. Es trifft bei summarischer Prüfung nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Auch insoweit wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73.00.NE –, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin- Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d. E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt- Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG der Aufhebung unterliegen wird. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: „(1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“ Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 – VG 6 K 83/13 -, S. 45 ff. des E.A. sowie Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2013 - VG 6 L 320/13 -, S. 13 des E.A.).
Die Beitragshöhe ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Mit Anwendung des Nutzungsfaktors von 1,15 für zwei Vollgeschosse berücksichtigte der Antragsgegner zwar noch nicht die Änderungen in der neuen Beitragssatzung WVBS 2012 II gegenüber den Vorgängerbeitragssatzungen bei dem zuvor fehlerhaft zu gering angesetzten Nutzungsfaktor für die weiteren Vollgeschosse. Dies ist zwar rechtswidrig, kommt dem Antragsteller aber nur zugute.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass der Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.