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Fahrerlaubnisentziehung; Verkehrszentralregister; Punktsystem; Neuregelung; Punktereduzierung; Maßnahmenkatalog; Tilgung von Eintragungen; Tilgungsfrist; Ablaufhemmung; Übergangsrecht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 27.04.2010
Aktenzeichen OVG 1 S 236.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 5 VwGO, § 4 Abs 3 StVG, § 4 Abs 5 StVG, § 28 Abs 1 Nr 7 StVG, § 29 StVG, § 65 Abs 4 StVG, § 15b StVZO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1993 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 1b, die 1995 um die Klassen 3, 4 und 5 erweitert wurde. Nachdem er mehrfach durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen war, die zur Eintragung von 13 Punkten im Verkehrszentralregister geführt hatten, sprach der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. November 1998 gegenüber dem Antragsteller eine Verwarnung wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO aus. Der Antragsteller wurde ermahnt, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten, da er andernfalls mit einer Überprüfung seiner Kraftfahreignung zu rechnen habe, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne.

Nachdem sich der Punktestand des Antragstellers auf 28 erhöht hatte, bat der Antragsgegner nach erfolgter Anhörung gemäß Schreiben vom 25. Januar 1999 den Antragsteller mit Schreiben vom 3. Februar 1999 um die Vorlage eines Gutachtens über dessen Kraftfahreignung gemäß § 3 Ziffer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO, womit sich der Antragsteller einverstanden erklärte. Mit Schreiben vom 27. April 1999 verzichtete der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein bei der Führerscheinstelle des Antragsgegners ab.

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag vom 23. Juli 1999 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach erfolgter medizinisch-psychologischer Untersuchung mit Schreiben vom 31. Januar 2000 zurückgezogen hatte, stellte er unter dem 11. Juli 2000 wiederum einen entsprechenden Antrag. Das daraufhin unter dem 14. September 2000 durch den TÜV Nord e.V. erstellte medizinisch-psychologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Darauf wurde ihm unter dem 19. September 2000 die Fahrerlaubnis für die Klassen A 1, B, C 1, BE, C 1 E, M und L wiedererteilt.

Am 19. Juni 2005 wurde der Antragsteller mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung auffällig, die am 29. September 2005 rechtskräftig geahndet und nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit 3 Punkten bewertet wurde.

Mit Schreiben vom 7. November 2005 sprach der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen eine Verwarnung aus und teilte mit, dass sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG von mittlerweile 51 Punkten auf 13 Punkte reduziert werde. Des Weiteren wurde er auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen.

In der Folgezeit wurden drei weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers rechtskräftig festgestellt, nämlich am 21. März 2006 (Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 18. März 2005, bewertet mit 3 Punkten), am 30. März 2006 (Fahren ohne allgemeine Betriebserlaubnis, begangen am 10. Mai 2004, bewertet mit 3 Punkten) und am 11. Mai 2007 (Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 28. März 2007, bewertet mit 3 Punkten).

Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Juni 2007 bezüglich des Antragstellers einen Punktestand von 60 mitgeteilt hatte, ordnete der Antragsgegner, der im Hinblick auf die von ihm errechnete Punktereduzierung gemäß seinem Schreiben vom 7. November 2005 von nunmehr 16 Punkten ausging, mit Bescheid vom 28. Juni 2007 gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, welches der Antragsteller ausweislich der Teilnahmebescheinigung der Fahrschule Tönse vom 8. September 2007 absolvierte.

Nachdem sich der Punktestand des Antragstellers infolge einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 7. Februar 2008, rechtskräftig seit 21. April 2009) um weitere drei Punkte erhöht hatte, entzog ihm der Antragsgegner nach erfolgter Anhörung ausgehend von 19 Punkten mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 die Fahrerlaubnis. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 Widerspruch und wandte ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Punkte „nach Entzug des Führerscheins im Jahr 1998 nicht gestrichen“ worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass sich zu Lasten des Antragstellers letztlich 20 Punkte ergäben. Denn im Zeitpunkt der Verwarnung vom 18. November 1998 seien 48 Punkte eingetragen gewesen, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Punktesystems in § 4 StVG zum 1. Januar 1999 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung auf neun Punkte ermäßigt hätten. Mit den vier folgenden, jeweils mit drei Punkten zu bewertenden Verstößen hätten sich 21 Punkte ergeben, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu ermäßigen gewesen wären, weil der Antragsteller bis dahin noch kein Aufbauseminar besucht hätte. Mit Rechtskraft der Entscheidung wegen des mit weiteren drei Punkten zu bewertenden Verstoßes vom 7. Februar 2008 hätten sich schließlich 20 Punkte ergeben. Die bisherigen Eintragungen im Verkehrszentralregister, auch soweit sie vor Einführung des neuen Punktsystems bestanden hätten, seien mangels Tilgungsreife zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen. Durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis sei auch keine Löschung der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Punkte eingetreten. Die im Hinblick auf den Verzicht bestehende Tilgungsfrist von zehn Jahren sei erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 19. September 2000 in Gang gesetzt worden (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG).

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich nach dem in § 4 StVG normierten Punktsystem 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. So liegt es hier. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass nach Erreichen von mindestens 18 Punkten die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu entziehen war. Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Anhörung zur beabsichtigten Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens gemäß dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. Januar 1999 hätte nicht ergehen dürfen, da wegen der zum 1. Januar 1999 eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr 28 Punkte, sondern nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur noch 9 Punkte bestanden hätten, was der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe. Seine unter dem 3. Februar 1999 erteilte Einverständniserklärung hätte er nicht abzugeben brauchen. Da der Antragsgegner ihn somit rechtswidrig zum Verzicht auf seine Fahrerlaubnis veranlasst habe, könne im Hinblick auf die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht auf eine zehnjährige Frist ab dem 19. September 2000 abgestellt werden; vielmehr sei § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG maßgeblich, wonach die Tilgungsfrist mit dem Urteil vom 18. Juni 1998 begonnen habe und somit am 19. Juni 2008 abgelaufen sei, wobei die nachfolgenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten den Lauf der strafrechtlichen Tilgungsfristen nicht hätten hemmen können. Weil die Punkte aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen, hätten sich für ihn nur noch 15 Punkte aus den fünf Ordnungswidrigkeitenverfahren ergeben, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt hätten.

Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Teilweise beziehen sie sich bereits auf unzutreffende Ausführungen des Verwaltungsgerichts. So waren im Zeitpunkt der Verwarnung vom 18. November 1998 entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Antragsteller im Verkehrszentralregister ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 30. Oktober 1998 nicht 48, sondern nur 13 Punkte eingetragen, worauf der Antragsgegner in der Verwarnung vom 18. November 1998 Bezug nahm. Der Punktestand des Antragstellers war auch nicht infolge der gesetzlichen Neuregelung, wodurch das zuvor in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO geregelte Punktsystem nunmehr in § 4 Abs. 3 StVG integriert wurde, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG i.d.F. vom 24. April 1998 (BGBl. I 747), gültig ab dem 1. Januar 1999 bis zum 26. März 2001, auf neun Punkte zu reduzieren. Nach dieser Vorschrift wurde der Betroffene, der 14 oder 18 Punkte erreichte oder überschritt, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (schriftliche Unterrichtung über den Punktestand, Verwarnung, Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar) ergriffen hatte, so gestellt, als ob er neun Punkte gehabt hätte. Zu beachten ist jedoch, dass sich gemäß § 65 Abs. 4 Satz 1 StVG bei vor dem 1. Januar 1999 begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO richteten und erst bei einem Hinzutreten von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 1999 die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 StVG richteten. Das Punktsystem gemäß § 4 StVG kam somit erst mit Hinzutreten eines (weiteren) Verstoßes ab dem 1. Januar 1999, hier nämlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. Juni 2005, zur Anwendung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 den Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO gleichstehen (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2008 - OVG 1 S 8.03/OVG 1 M 5.03 -, S. 3 des Beschlussabdrucks). Demzufolge entspricht die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verwarnung vom 18. November 1998 gemäß § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, so dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Verwarnung vom 7. November 2005 den Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nicht auf 13, sondern gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nur auf 17 Punkte hätte reduzieren dürfen, nachdem zuvor auch noch keine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) ergriffen worden war bzw. eine insofern gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StVG gleichgestellte Begutachtung nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO oder ein Nachschulungskurs noch nicht stattgefunden hatte. Dies ändert aber an der Richtigkeit der Entziehungsverfügung und des erstinstanzlichen Beschlusses im Ergebnis nichts. Denn nachdem der Antragsgegner die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG notwendig gewordene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar erst unter dem 13. Juni 2007 ausgesprochen hatte, konnten die zuvor - am 21. und 30. März 2006 und am 11. Mai 2007 - rechtskräftig festgestellten weiteren Ordnungswidrigkeiten nicht zu einer Erhöhung des Punktestandes des Antragstellers führen, weil dieser bei dem jeweiligen Überschreiten von 18 Punkten jeweils nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren war. Nach der erfolgten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führte dann freilich die am 7. Februar 2008 begangene, mit drei Punkten bewertete und am 21. April 2009 rechtskräftig gewordene weitere Verkehrsordnungswidrigkeit zum Überschreiten der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden 18 auf 20 Punkte. Hieran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller aufgrund der fehlerhaften Mitteilung des Antragsgegners vom 7. November 2005, wonach sich sein Punktestand auf (lediglich) 13 Punkte belaufe, möglicherweise - zumal nach der erfolgten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - nicht hinreichend gewarnt gewesen wäre und es so an der inneren Rechtfertigung für die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG fehlen könnte (vgl. zu dieser Beschluss des Senats vom 14. März 2007 - OVG 1 S 2.07 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Denn selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers von dem ihm unter dem 7. November 2005 mitgeteilten Punktestand von 13 ausginge, wären im Zeitpunkt der Entziehung seiner Fahrerlaubnis 20 Punkte erreicht gewesen. Seit der Mitteilung vom 7. November 2005 wären nämlich zunächst die bereits vorstehend erwähnten, am 21. und 30. März 2006 und am 11. Mai 2007 rechtskräftig gewordenen Verkehrsordnungswidrigkeiten hinzugekommen, die rechnerisch zu 22 Punkten geführt hätten; diese hätten nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zunächst auf 17 Punkte reduziert werden müssen. Mit der nach der am 7. Februar 2008 verfügten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung vom gleichen Tage wäre sodann der Punktestand des Antragstellers ebenfalls auf 20 gestiegen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen durften hier bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auch die Punkte aus den früheren strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers berücksichtigt werden. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht insoweit aus, dass die diesbezüglichen bisherigen Punkteeintragungen mangels Tilgungsreife bislang zu Recht noch nicht gelöscht wurden. Gemäß § 65 Abs. 9 StVG war für die Tilgung der vor dem 1. Januar 1999 eingetragenen Entscheidungen bis zum 1. Januar 2004 § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V.m. § 13 a StVZO maßgeblich. Für die drei strafgerichtlichen Verurteilungen vom 11. April 1996, 18. Juni 1998 und 19. Juli 1998 galt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2a), Abs. 1 Satz 2 StVZO beginnend mit dem Tag des ersten Urteils bzw. bei dem Strafbefehl vom 18. Juni 1998 mit der Unterzeichnung durch den Richter eine Tilgungsfrist von 5 Jahren. Für die Verurteilung vom 28. Februar 1995 galt eine Tilgungsfrist von zwei Jahren (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 b StVZO), deren Tilgung freilich durch die Eintragung der vorgenannten strafgerichtlichen Verurteilungen gehindert war und ist (vgl. § 13 a Abs. 3 S. 1 StVZO). Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der - anders als der Beschwerdeführer wohl meint - keine Löschung der Punkte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bewirkt (vgl. auch Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 4 StVG Rdnr. 1 b), war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG 10 Jahre, beginnend mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, vgl. § 29 Abs. 5 StVG, hier am 19. September 2000. Für die vor dem Verzicht bestehenden und später hinzugetretenen Eintragungen gilt § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, wonach dann, wenn mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person im Verkehrszentralregister eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 6 StVG erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dies ist im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene zehnjährige Frist bezüglich des eingetragenen Verzichts nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).