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Bezeichnung des Rechnungsausstellers und Vertrauensschutz


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 27.08.2014
Aktenzeichen 7 V 7147/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 4 Nr 1 UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG

Leitsatz

Nur die Angabe des Nachnamens reicht nicht, wenn Anschrift und Steuer Nr. falsch sind.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin aufgrund des ihr zu gewährenden Vertrauensschutzes der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers zusteht.

Die zunächst im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts B… ansässige Antragstellerin hat den Gegenstand „Die Dienstleistungen der Außenwerbung“.

In ihr Buchführungswerk gingen auf den 28.09.2010 bis 26.08.2011 datierte Rechnungen einer „FA C…“ ein, für die in den Rechnungen die Anschrift „D…-straße, E…“ und die Steuer-Nr. … angegeben wurde. Die Postleitzahl … gibt es in Deutschland nicht; richtig wäre die Postleitzahl … gewesen. Bei der „FA C…“ soll es sich um den Einzelunternehmer C… handeln, der vom 10.05.2006 bis 31.01.2009 unter der Anschrift D…-straße, E… gemeldet war. Ausweislich einer Auskunft des für die o.g. Anschrift zuständigen Finanzamts F… erging gegenüber C… am 12.01.2009 eine Gewerbeuntersagung, und C… wurde seit dem 01.01.2009 steuerlich nicht mehr geführt. Zwischen dem 01.02.2009 und dem 25.09.2011 war C… melderechtlich nicht erfasst. Die auf den Rechnungen angegebene Steuer-Nr., die auf das Finanzamt G… hinweist, existierte nicht. C… und der Geschäftsführer der Antragstellerin waren seit 2007 bzw. 2003 für das Vorgängerunternehmen der Antragstellerin, das Einzelunternehmen der Ehefrau des Geschäftsführers, tätig gewesen. Die Rechnungssummen beliefen sich auf 33.415,- € netto (Vorsteuer 6.348,85 €) in 2010 und 78.865,- € (Vorsteuer 14.984,35 €) in 2011.

Folgende Rechnungen weisen als Leistungsgegenstand „Für Bauleistung für H… und I… GF in E… auf Stundenlohnbasis“ aus:

033/10

  1.477,50 €

  280,73 €

36/10 

  3.000,00 €

  570,00 €

40/10 

  2.955,00 €

  561,45 €

44/10 

  3.007,50 €

  571,43 €

Summe 2010

        

 1.983,61 €

                        

4/11   

  2.475,00 €

  470,25 €

8/11   

  937,50 €

  178,13 €

14/11 

  1.492,50 €

  283,58 €

18/11 

  2.040,00 €

  387,60 €

Summe 2011

        

 1.319,56 €

Folgende Rechnungen weisen kein Leistungsdatum aus:

034/10

  640,00 €

  121,60 €

                        

9/11   

  1.760,00 €

  334,40 €

12/11 

  2.240,00 €

  425,60 €

Summe 2011

        

  760,00 €

Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf den Inhalt der Rechnungen (Bl. 66 ff. Rechtsbehelfsakte).

Am 16.09.2011 bestätigte C… unter dem bei den Rechnungen verwendeten Briefkopf, dass er die in Rechnung gestellten Leistungen selbst oder ggf. – bei höherem Arbeitsaufkommen – mit seinen eigenen Leuten ausgeführt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein Gewerbe nicht mehr existent gewesen sei, bis ihm der Geschäftsführer der Antragstellerin davon berichtet habe. Er habe die Rechnungssummen immer in bar erhalten und bitte mangels Bankkontos auch für die Folgezeit um Barzahlung.

Die von der Antragstellerin eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (festzusetzende Umsatzsteuer: 1.664,29 € für 2010; 38.176,01 € für 2011) hätten gegenüber der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (5.907,94 € für 2010 und 41.508,43 € für 2011) zu Sollminderungen um 4.243,65 € für 2010 und 3.332,42 € geführt. Die erforderlichen Zustimmungen wurden nicht erteilt.

In 2013 führte das Finanzamt B… bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch, die u.a. die Umsatzsteuer 2010 und 2011 umfasste. Die Prüferin vertrat die Auffassung, der Antragstellerin stehe der Vorsteuerabzug in Höhe von 6.348,85 € in 2010 und 14.984,35 € in 2011 aus den unter dem Namen des C… ausgestellten Rechnungen nicht zu. Dieser habe jedoch in den Streitjahren kein Gewerbe mehr betrieben, so dass er nicht als der leistende Unternehmer anzusehen sei. Das Finanzamt J… – Steuerfahndungsstelle – gelangte in seinem Bericht vom 18.09.2013 auch zur Versagung des Vorsteuerabzugs, berief sich jedoch darauf, dass die Rechnungen des C… nicht dessen vollständigen Namen, keine zutreffende Anschrift und keine zutreffende Steuer-Nr. enthielten.

Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen erließ der Antragsgegner am 19.12.2013 erstmalige Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011, mit denen die Umsatzsteuer auf 8.049,05 € für 2010 (Nachzahlung: 2.141,11 €) und 55.558,59 € für 2011 (Nachzahlung: 14.050,16 €) festgesetzt wurde. Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 20.01.2014 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 21.03.2014 ab.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 09.04.2014 einen Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung gestellt, der zunächst (vor Abtrennung) unter dem Aktenzeichen 12 V 12089/14 geführt wurde. Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat die Antragstellerin am 20.08.2014 wieder zurückgenommen, also ihr Begehren entsprechend eingeschränkt.

Die Antragstellerin macht geltend, C… habe die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht. Dies habe auch die Steuerfahndung festgestellt. Dass die Rechnungen nicht die richtige Anschrift und Steuernummer enthielten, sei aus Gründen des Vertrauensschutzes unerheblich. Sie (die Antragstellerin) habe dies nicht erkennen können, da die angegebene Steuer-Nr. dem üblichen 10stelligen Schema entsprochen habe. C… sei ihren Mitarbeitern über die geschäftliche Beziehung hinaus nicht bekannt gewesen. Daher hätten ihrem Geschäftsführer keine Zweifel an der Richtigkeit der Anschrift kommen müssen. Die Bezeichnung des Rechnungsausstellers als „FA C…“ sei ausreichend, weil durch die Nennung der korrekten Anschrift keine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern bestanden habe. Die Leistungsbeschreibung „Bauleistung für H… und I… GF“ sei ausreichend. Unter Verwendung gängiger und branchenüblicher Abkürzungen werde damit zum Ausdruck gebracht, dass C… Großflächen für die Darstellung von Außenwerbung der Kunden H… AG und I… GmbH & Co. KG aufgebaut habe.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 vom 19.12.2013 in Höhe von 2.141,11 € für 2010 und 14.050,16 € für 2011 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unbegründet. Er verweist auf den Bericht der Steuerfahndung und fügt ergänzend hinzu, dass kein Anlass für einen Vertrauensschutz bestehe. Die dem Geschäftsführer der Antragstellerin bekannten Umstände, dass C… auf Barzahlung bestand und dessen Gewerbe untersagt worden war, hätten Anlass zu Misstrauen und weiter gehenden Überprüfungen gegeben.

Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer-, Rechtsbehelfs-, Bilanz-, Gewerbesteuer-, Betriebsprüfungsberichts- und Hinweisakten vorgelegen, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Es bestehen i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.02.1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

Ausgehend von diesen Kriterien ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsgegner den Abzug der streitbefangenen Vorsteuer zu Recht versagt hat.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre 2010 und 2011 geltenden Fassung -UStG- kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Weitere Voraussetzung dafür ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG muss eine Rechnung unter anderem gemäß Nr. 1 den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, gemäß Nr. 2 die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuer-Nr. oder die ihm erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gemäß Nr. 5 die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und gemäß Nr. 6 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (BFH, Urteil vom 17.09.1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, unter II. 2. b; Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 m. w. N.). Hierfür ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Gutschrift erforderlich. Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 30.04.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744).

Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 15.07.2010 C-368/09 -Pannon Gép-, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des EuGH -Slg.- 2010, I-7467, Deutsches Steuerrecht
-DStR- 2010, 1475, Tz. 39 bis 41; vom 01.03.2012 C-280/10 -Polski Trawertyn-, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2012, 461, Rz 41; BFH, Urteile vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl. II 2011, 235; vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836).

Andererseits geht der EuGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur unter der Voraussetzung versagt werden kann, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11 – Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rn 45; vom 13.02.2014 C-18/13 – Maks Pen, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 197, Rn 28 m.w.N.). Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den Finanzbehörden, die vorstehenden Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen (EuGH, Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11 – Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rn 49; vom 13.02.2014 C-18/13 – Maks Pen, MwStR 2014, 197, Rn 29 m.w.N.; vom 13.03.2014 C-107/13 – Firin, DStR 2014, 650, Rn 44). Der Steuerpflichtige hat keine (anlasslose) Pflicht, umfassend die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Leistenden zu aufzuklären (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013 C- 78/12 – Evita-K, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 167, Rn 42 m.w.N.). Allerdings muss der Rechnungsempfänger alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind (EuGH, Urteile vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11 - Mahagében/Dávid, UR 2012, 591, Rn 53; vom 06.09.2012 C-324/11 – Tóth, UR 2012, 851, Rn 51).

Ausgehend von diesen Kriterien erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragstellerin der streitige Vorsteuerabzug zu versagen ist.

Das Gericht geht davon aus, dass C… die streitbefangenen Leistungen in ihm zurechenbarer Weise erbracht hat. Die anfänglichen Zweifel seitens der Außenprüferin hat der Antragsgegner im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen oder jedenfalls nicht substantiiert unterlegt.

Jedoch weisen die streitbefangenen Rechnungen nicht den vollständigen Namen des C… i.S. des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG aus. Denn sie enthalten nicht seinen Vornamen. Zweifellos ist bei der Auslegung des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG auf das Bedürfnis der Beteiligten, Abkürzungen zu verwenden, Rücksicht zu nehmen. Jedoch ist auch dabei sicherzustellen, dass eine eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. Deshalb kann es in Betracht kommen, dass das Fehlen des Vornamens eines Einzelunternehmers unschädlich ist, wenn durch die Steuer-Nr., die verwendete Anschrift oder eine Handelsregister-Nr. die Identität des Rechnungsausstellers eindeutig geklärt ist. Daran fehlt es jedoch im Streitfall. Denn die Rechnung enthielt keine Handelsregister-Nr. Die Angaben zur Steuer-Nr. und zur Anschrift waren falsch. Zwar verweist die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21.07.2014 auf eine „korrekte Anschrift“, jedoch bleibt sie nähere Darlegungen zur Ansässigkeit des C… in den Streitjahren unter der Anschrift D…-straße schuldig. Hinzu kommt, dass der Nachname des C… zu den relativ häufigen Nachnamen in Deutschland gehört. Eine Abfrage dieses Namens für E… auf der Website www.telefonbuch.de führte zu 487 Treffern im Telefonverzeichnis, davon 77 gewerblich und 410 privat. Daher ermöglichte die in den Rechnungen vorhandene Angabe des Nachnamens mit dem Zusatz „FA“ (offenbar als Abkürzung für „Firma“) keine eindeutige Identifizierung. Dem steht nicht entgegen, dass es den Finanzbehörden gelungen ist, den C… ausgehend von der angegebenen, früheren Anschrift ausfindig zu machen. Denn das Ausfindigmachen durch Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten ist keine „leicht nachprüfbare Feststellung“ im o.g Sinne. Im Übrigen sind die Anforderungen an die erforderlichen Rechnungsangaben abstrakt zu bestimmen, nicht abhängig davon, welchen Umfang die bei den Finanzbehörden gespeicherten Daten und die ggf. über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten haben. Zudem wäre zeitnah zur Erstellung der Rechnungen ein Auffinden des C… unwahrscheinlich gewesen, da dieser vom 01.02.2009 bis 25.09.2011 nicht gemeldet war.

Gegenüber diesem Mangel der Rechnung kann sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der erkennende Senat hält es zwar dem Grunde für möglich, dass bereits im Festsetzungsverfahren Vertrauensschutz zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2014, 1445, Beschwerde anhängig unter dem Aktenzeichen V B 62/14). Auch der BFH hält eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung für erforderlich (BFH, Beschluss vom 16.04.2014 V B 48/13, BFH/NV 2014, 1243). Jedoch besteht im Streitfall jedenfalls hinsichtlich der Bezeichnung des leistenden Unternehmers kein Anlass zur Gewährung von Vertrauensschutz.

Denn für die Antragstellerin war das Fehlen des Vornamens offensichtlich. Eine Überprüfung der Anschrift mit gängigen Routenplanern hätte ergeben, dass die angegebene Postleitzahl nicht existierte. Ferner fehlen auf den streitbefangenen Rechnungen jegliche weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer oder Email-Adresse und eine Bankverbindung, die üblicherweise auf Geschäftsbriefköpfen vorhanden sind. Die abgerechneten Leistungen (Auf- und Abbau von Großflächen sowie ihre Beklebung) werden üblicherweise von angelernten Hilfskräften ausgeführt und sind deshalb für Schwarzarbeit sehr anfällig. Auch die Vereinnahmung der Rechnungsbeträge von 39.763,85 € brutto in 2010 und 93.849,35 € in 2011 jeweils in bar hätte Anlass zu weiter gehenden Überprüfungen geben müssen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 1 K 2442/10 AO, EFG 2012, 579; Senatsbeschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, EFG 2014, 1445, Sterzinger, UR 2012, 600 [602]). Jedenfalls gaben die vorgenannten Umstände in ihrer Gesamtheit Anlass nachzuprüfen, ob allein der Nachname in Verbindung mit der Anschrift eine eindeutige Identifizierung des C… ermöglichte. Eine solche Überprüfung war auch nicht unzumutbar, da C… in E… und die Antragstellerin selbst zunächst im E… Umland und später in E… ansässig war. Die Überprüfung war auch nicht im Hinblick auf die jahrelange Zusammenarbeit zwischen C… und dem Geschäftsführer der Klägerin entbehrlich, da diese Zusammenarbeit ausgehend von den Einlassungen der Antragstellerin zu keinen näheren Erkenntnissen über die persönlichen Verhältnisse des C… geführt hatte. Erst recht hätte Anlass zu der vorgenannten Überprüfung bestanden, wenn der Antragstellerin bereits während des Zeitraums, in dem C… an die Antragstellerin geleistet hatte, bekannt war, dass diesem das Gewerbe untersagt worden war. Dafür sprechen die Umstände, dass C… sich in seinem Schreiben vom 16.09.2010 auf eine entsprechende Mitteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin bezieht und die Antragstellerin dies weder bestritten noch dargelegt hat, wann und wie sie von der Gewerbeuntersagung erfahren hat. Deshalb ist das Gericht überzeugt, dass die Antragstellerin bereits während des Zeitraums, in dem C… an die Antragstellerin geleistet hatte, von der Gewerbeuntersagung wusste.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen fehlt es den streitbefangenen Rechnungen auch an der nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Anschrift des leistenden Unternehmers. Ein Vertrauensschutz kommt ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht in Betracht.

Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Rechnungen über die erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 5 und 6 UStG verfügen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 135 Abs. 1 FGO und hinsichtlich des eingeschränkten Antrags auf § 136 Abs. 2 FGO analog.

Da die Auswirkungen der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung im nationalen Recht im Einzelnen ungeklärt ist, hat das Gericht die Beschwerde zugelassen (§ 128 Abs. 3 i.V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).