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Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin; freier und besetzbarer Dauerarbeitsplatz; ausbildungsadäquat; Rente auf Zeit; Stellenanteile; Vollzeitäquivalent; Stellenbesetzungssperre; Verwaltung; Haushaltsgesetzgeber; Ausnahmen; HWR 2013


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) Entscheidungsdatum 22.05.2014
Aktenzeichen OVG 60 PV 22.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 9 BPersVG, Art 89 Abs 1 Verf BE, § 41 Abs 1 HO BE, § 41 Abs 2 HO BE

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 absolvierte bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin seit dem 1. August 2010 eine dreijährige Berufsausbildung zur Gärtnerin in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei. Nachdem ihr der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass nach Abschluss der Ausbildung die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nicht möglich sei, bat die Beteiligte zu 1 am 3. Juni 2013 unter Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 3) um Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wobei sie auch mit einer Beschäftigung als Landschaftsgärtnerin einverstanden sei. Am 4. Juni 2013 bestand die Beteiligte zu 1 die Abschlussprüfung.

Mit am 14. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem, vom Bezirksbürgermeister unterzeichnetem Schreiben hat der Antragsteller beantragt, das mit der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass das Bezirksamt Mitte über den eigenen Bedarf hinaus ausbilde und ausweislich der Stellenübersicht für eine Gärtnerin in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei kein Arbeitsplatz frei und besetzbar sei. Es komme hinzu, dass das Bezirksamt Mitte bis 2016 noch mit einer Abbauverpflichtung von 223,4 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) belastet sei. Da der Abbau nicht allein durch Altersfluktuation zu erreichen sei, befinde sich das Bezirksamt Mitte in einer Haushaltsnotlage. Zur Erzwingung der eigenen Haushaltsdisziplin habe der Bezirk am 5. März 2013 mit Beschluss Nr. 438 eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 Abs. 1 und 2 LHO verhängt. Personalausgaben dürften entsprechend Art. 89 VvB nur geleistet werden, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Unter diesen engen Vorgaben sei dem Antragsteller die Besetzung einer dauerhaften Gärtnerstelle nicht zumutbar.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben entgegnet: Die Stelle Nr. 50088578 sei wegen der Zeitrente der Inhaberin vakant. Außerdem weise die Stellenübersicht freie Stellenanteile aus, die zur Finanzierung einer Vollzeitstelle zusammengeführt werden könnten. Der Beschluss Nr. 438 des Bezirksamts stelle keine qualifizierte Haushaltssperre im Sinne der Rechtsprechung dar, die dem Weiterbeschäftigungsverlangen eines JAV-Mitglieds nach Ende der Ausbildung entgegengehalten werden könnte.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Auflösungsantrag mit Beschluss vom 5. November 2013 entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Es stehe für die Beteiligte zu 1 bereits keine freie besetzbare ausbildungsadäquate Stelle zu Verfügung. Der Antragsteller habe substantiiert dargelegt, dass es im maßgeblichen Zeitraum insgesamt nur 39 in Betracht kommende Gärtner-Arbeitsplätze gegeben habe, die bereits besetzt gewesen seien. Die Stelle Nr. 50088578 müsse er für eine Arbeitnehmerin freihalten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhalte. Anhaltspunkte dafür, dass die Stelleninhaberin nicht mehr zurückkehre, bestünden nicht. Der Antragsteller sei auch nicht verpflichtet, Stellenanteile zur Finanzierung einer vollen Arbeitsstelle zusammenzuführen. Aus diesen Gründen komme es nicht darauf an, ob der Weiterbeschäftigung ein administrativer Einstellungsstopp entgegenstünde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3. Sie führen aus: Die Inhaberin der fraglichen Stelle erhalte bereits seit dem 1. September 2009 eine Zeitrente. Es fehle an einem dezidierten Vortrag dazu, wann die vorübergehend erwerbsunfähige Beschäftigte zurückkehren werde. In Anbetracht der Dauer der Vakanz könne die Stelle ohne eine positive Rückkehrprognose nicht mehr als besetzt angesehen werden. Die freien Stellenanteile aus Stellen derselben Entgeltgruppe könnten bereits jetzt zusammengerechnet werden, stünden aber gegebenenfalls bei Rückkehr der vorübergehend erwerbsunfähigen Beschäftigten zur Verfügung. Die Zusammenrechnung liege umso näher als nunmehr nicht mehr nach Stellen, sondern nach VZÄ gerechnet werde. Schließlich gebe es im Stellenplan 2013 im Bezirksamt über die 39 Stellen für Gärtner hinaus weitere Stellen für Tarifbeschäftigte an Großflächenmähern sowie an motorgetriebenen Gartengeräten. Zur Übernahme solcher Tätigkeiten habe sich die Beteiligte zu 1 in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2013 bereit erklärt.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2013 zu ändern und den Antrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, die Stelle der befristet verrenteten Gärtnerin sei besetzt, solange ihre Rückkehr nicht ausgeschlossen sei. Stellenanteile müssten auch dann nicht zu einer neuen ganzen Stelle zusammengefügt werden, wenn nach VZÄ gerechnet werde. Denn diese dienten lediglich zur Feststellung der angestrebten Gesamtzielzahl des Personals bei der Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik. In Bezug auf das Führen von Großmähern und motorgetriebenen Mähgeräten fehle es an einem substantiierten Vortrag, welche Stellen gemeint seien. Im Übrigen seien solche Arbeitsplätze nicht ausbildungsadäquat. Denn sie würden nur in den Sommermonaten nach E 5 vergütet, im Winter nach E 3. Neu eingestellte Mitarbeiter würden nur noch nach E 3 vergütet. Es handele sich um eine reine Anlerntätigkeit ohne Ausbildungserfordernis. Für eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen fehle es zudem schon wegen der Stellenbesetzungssperre im Bezirksamt an einer besetzbaren Stelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. Berufsbezeichnungen, die nur in der weiblichen oder in der männlichen Form verwendet werden, erfassen zugleich die jeweils andere Form.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 aufzulösen, ist nicht zu beanstanden.

Das fragliche Beschäftigungsverhältnis war im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG auf unbestimmte Zeit begründet worden, nachdem die Beteiligte zu 1 als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung verlangt hatte. Der Antragsteller hat rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1 beim Verwaltungsgericht beantragt, das gesetzlich fingierte Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der den Auflösungsantrag unterzeichnende Bezirksbürgermeister ist der antragsbefugte Vertreter des Arbeitgebers.

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Haushaltsgesetzgeber ist das Abgeordnetenhaus von Berlin, das den Haushaltsplan, in dem alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden, durch Gesetz feststellt. Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt den Bezirkshaushaltsplan, der mit einer Stellenübersicht Bestandteil des Haushaltsplanes von Berlin wird und von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes erfasst wird. Die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist Sache des Bezirks.

Im maßgeblichen Zeitraum vom 5. März 2013 bis zum 4. Juni 2013 standen in den hier allein in Betracht kommenden bezirklichen Organisationseinheiten „Grünflächen“ sowie „Schul- und Umweltzentrum“ als ausbildungsadäquat für eine Gärtnerin als Berufsanfängerin 39 Gärtner-Stellen der Entgeltgruppe 5 zur Verfügung. Nach der vom Antragsteller eingereichten Stellenbesetzungsübersicht, deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, ist lediglich die Stelle Nr. 50088578 vakant, deren Stelleninhaberin sich seit dem 1. September 2009 in Zeitrente befindet. Weitere zehn Stellen sind mit Teilzeitbeschäftigten besetzt, woraus sich rechnerisch 1,2841 freie Stellenanteile ergeben. Für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 stehen jedoch weder die Stelle Nr. 50088578 noch die Stellenanteile zur Verfügung.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der öffentliche Arbeitgeber nicht über einen Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter verfügt, wenn ein Arbeitnehmer wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den die Rente auf Zeit gewährt wird, und der öffentliche Arbeitgeber muss einen Arbeitsplatz freihalten, sodass auf diesem Arbeitsplatz ein anderer Arbeitnehmer nur befristet beschäftigt werden kann. Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass eine im Widerspruch zum Schutzgedanken des § 9 BPersVG stehende Benachteiligung nicht vorliegt, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, und Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - OVG 62 PV 6.09 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 f. und vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 7). Eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr des befristet verrenteten Beschäftigten ist weder möglich noch nötig.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht auch keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5). Eine solche Verpflichtung lässt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht dadurch konstruieren, dass dem Antragsteller angesonnen wird, die für die Zeitrentnerin freizuhaltende Stelle an die Beteiligte zu 1 zu vergeben und bei Rückkehr der Zeitrentnerin für diese eine Stelle aus den freien Stellenanteilen zusammenzufügen. Auch dies liefe im Ergebnis - nur zeitversetzt - auf einen vom Gesetz nicht bezweckten Anspruch der erfolgreich ausgebildeten Jugendvertreter auf Schaffung von Arbeitsplätzen zu ihren Gunsten hinaus. Daran ändert auch die Zählung von Vollzeitäquivalenten nichts. Ein VZÄ ist lediglich eine Kennzahl, die im Personalmanagement zur Anwendung kommt und den Zeitwert ausdrückt, den eine Vollzeit-Arbeitskraft innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums erbringt, und die benötigt wird, wenn die Arbeitsleistung einer Organisationseinheit ausgedrückt werden soll, in der Arbeitskräfte mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad zusammenarbeiten. So bemisst sich bekanntlich die Personalbedarfsplanung im Land Berlin nach VZÄ, ohne dass sich dadurch an den Pflichten des öffentlichen Arbeitgebers in Bezug auf die Schaffung zusätzlicher Arbeitsstellen etwas ändern würde.

Dass beim Bezirksamt eine Übung bestanden hätte, Stellenanteile zugunsten von Absolventen einer Berufsausbildung in der Dienststelle einzusetzen, sodass ein Abweichen von einer solchen Übung sich als eine Benachteiligung der Beteiligten zu 1 darstellen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Hinweis der Beschwerde auf vermeintlich freie Arbeitsplätze im Bereich des Führens von Großmähern und motorgetriebenen Mähgeräten greift nicht durch. Unwidersprochen hat der Antragsteller vorgetragen, dass es sich dabei um Anlerntätigkeiten ohne Ausbildungserfordernis handelt, die demzufolge nicht ausbildungsadäquat sind. Sie sind auch hinsichtlich der Vergütung nicht mit der Tätigkeit einer ausgebildeten Gärtnerin zu vergleichen. Richtig ist zwar, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schutzzweck des § 9 BPersVG gebieten kann, dass der Arbeitgeber in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, auf derartige Änderungswünsche eingeht. Der Jugendvertreter muss dem Arbeitgeber dafür unverzüglich nach dessen Nichtübernahmeerklärung seine Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Er darf sich dabei nicht darauf beschränken, sein Einverständnis mit allen in Betracht kommenden Beschäftigungen zu erklären oder die Bereitschaftserklärung mit einem Vorbehalt zu verbinden. Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4 ff., m.w.N.). An einem solchen (hilfsweisen) Weiterbeschäftigungsverlangen zu geänderten Arbeitsbedingungen fehlt es hier. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrem Antrag vom 3. Juni 2013 lediglich ihre Bereitschaft erklärt, anstelle einer Beschäftigung als Friedhofsgärtnerin auch eine solche als Landschaftsgärtnerin annehmen zu wollen. Da Landschaftsgärtnerei, ebenso wie Friedhofsgärtnerei lediglich eine besondere Fachrichtung innerhalb des Ausbildungsberufs der Gärtnerei darstellt, kann der Weiterbeschäftigungsantrag nicht als hilfsweise auf eine minder vergütete Anlerntätigkeit bezogen verstanden werden.

Im Übrigen wäre selbst ein freier und ausbildungsadäquater Arbeitsplatz im maßgeblichen Zeitraum vom 5. März 2013 bis zum 4. Juni 2013 nicht mit der Beteiligten zu 1 besetzbar gewesen, weil einer solchen Einstellung die Stellenbesetzungssperre im Beschluss Nr. 438 des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 5. März 2013 entgegengestanden hätte. Nach Nr. 1 Buchst. a und c des Beschlusses dürfen durch Bezirksamtsbeschluss Stellen nur besetzt werden und Personalmittel in Anspruch genommen werden, soweit dies einem der unter Buchst. a genannten Zwecke dient und gleichzeitig ein Verzicht auf die Maßnahme zu negativen Konsequenzen für die Leistungserbringung und das Produktbudget führen würde. Nach Nr. 1 Buchst. a des Beschlusses dürfen nur noch die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten.

Unstreitig erfüllt eine Einstellung der Beteiligten zu 1 keine der vorgenannten Voraussetzungen, sodass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob es sich bei dem Bezirksamtsbeschluss um eine sogenannte qualifizierte administrative Stellenbesetzungssperre handelt, die dem Weiterbeschäftigungsverlangen der Jugendvertreter mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung berührt es die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben der Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt. Wenn ein in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Eine Diskriminierung des Jugendvertreters ist auch dann nicht zu besorgen, wenn Ausnahmen vom Einstellungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob exakt diese Formulierung verwandt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 4, m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Bezirksamtsbeschluss Nr. 438 hinreichenden Bezug zu den Vorgaben des Haushaltsgebers zur Personaleinsparung. Nach den vom Abgeordnetenhaus am 12. Januar 2012 gebilligten Richtlinien der Regierungspolitik (Abghs.-Drs. 17/0077) gilt die Zahl von 100.000 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) als Zielzahl für den Personalbestand der Berliner Verwaltung, davon 80.000 bei der Hauptverwaltung nebst nachgeordneten Einrichtungen und 20.000 bei den 12 Berliner Bezirken. Das sich für die Bezirke daraus ergebende Einsparvolumen von rund 1.450 VZÄ in der laufenden Legislaturperiode (bis 2016) wurde auf die Bezirke nach Soll-Ausstattung verteilt. Der Bezirk Mitte ist mit einer Einsparquote von 223,4 VZÄ belastet (vgl. Nr. 10.2 des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2013 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20. Dezember 2012 und Vorbemerkung zum Bezirksamtsbeschluss Nr. 510 vom 7. Mai 2013 über Untersetzung der Abbauvorgabe Vollzeitäquivalente (VZÄ) für den Zeitraum 2012 bis 2016). Die rigorosen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers kann das Bezirksamt nur durch einen konsequenten Stellenabbau mit gleichzeitigem Verzicht auf Neueinstellungen erfüllen. Kann ein Bezirksamt diese Einsparquote nicht allein durch wegfallende Stellen aufgrund der Altersfluktuation erbringen, muss es zwangsläufig zum Mittel der Stellensperre greifen. Dieses Mittel ist somit als Teil der Sparpolitik des Berliner Senats von der Billigung des Berliner Abgeordnetenhauses umfasst.

Zwar lässt die Stellenbesetzungssperre Ausnahmen zu. Die in Anlehnung an Art. 89 Abs. 1 VvB formulierten Ausnahmetatbestände schließen allerdings eine die Jugendvertreter diskriminierende Handhabung der Stellenbesetzungssperre durch die Verwaltung aus. Art. 89 Abs. 1 VvB ermächtigt den Senat unter den in Rede stehenden Voraussetzungen zu vorläufigen Regelungen für den Fall, dass der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist. Vergleichbare Vorgaben finden sich für die Bundesverwaltung in Art. 111 Abs. 1 GG. Die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sind durch die langjährige Verfassungspraxis und die Rechtsprechung hinreichend ausgefüllt, sodass der verbleibende Beurteilungsspielraum der Verwaltung eine willkürliche Handhabung zulasten der ausgebildeten Jugendvertreter nicht zulässt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die im Bezirksamtsbeschluss 438 unter Nr. 1 Buchst. a genannten Kriterien nicht weniger klar und eindeutig gefasst als eine Beschränkung etwaiger Ausnahmen auf Fälle eines „unabwendbaren vordringlichen Personalbedarfs“. Sie sind angesichts der massiven Einsparvorgaben für den Bezirk Mitte auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.