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Entscheidung VG 6 L 89/10


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 26.04.2010
Aktenzeichen VG 6 L 89/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2010 wiederherzustellen,

ist unbegründet.

Da der Antragsgegner die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet und die sofortige Vollziehung auf Seite 2 des angegriffenen Bescheides mit konkreten, einzelfallbezogenen Umständen begründet hat, die nicht zu beanstandenden sind, ist Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Dabei ist vom Gericht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens von dem Verwaltungsakt verschont zu bleiben, überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung ist insbesondere von Belang, ob sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die von dem Antragsgegner auf § 81b 2. Altern. der Strafprozessordnung (StPO) gestützte Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Gemäß § 81b 2. Altern. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Ob es notwendig ist, erkennungsdienstliche Unterlagen anzufertigen und aufzubewahren, bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass gegen den Betroffenen mit guten Gründen künftig oder auch gegenwärtig andernorts wegen einer strafbaren Handlung ermittelt werden könnte; dabei können Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten berücksichtigt werden, daneben auch seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, in dem er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das Gesetz setzt allerdings keineswegs voraus, dass der Betroffene wegen einer Straftat bereits verurteilt worden oder der Betroffene sogar als „Gewohnheitsverbrecher“ einzustufen wäre, wie der Antragsteller fälschlich annimmt. Es genügt, dass der Betroffene, wie dargestellt, vermutlich erneut Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens sein wird. Weitere Voraussetzung ist nur, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet sein müssen, die Ermittlungen zu fördern, sei es, dass sie den Betroffenen überführen, sei es, dass sie ihn entlasten (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, 199; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2009 - OVG 1 M 4.08 - und Urteil vom 6. März 2007 - 1 B 4.06 -). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darf zudem nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem es zum Schutz öffentlicher Interessen bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unerlässlich ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Art und Schwere des Anlassverfahrens sowie die vielen Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit vermögen die vom Antragsgegner verfügte Maßnahme zu rechtfertigen. Bei der dem Antragsteller zum Vorwurf gemachten Anlasstat - gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes) - handelt es sich wegen der hohen Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Dass insoweit gegen den Antragsteller als Beschuldigten ermittelt wird, begegnet keinen Bedenken. Die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Aussagen anderer Beschuldigter (s. etwa Blatt 6, 14), auf die der Antragsgegner seinen Anfangsverdacht stützt, stellen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO dar. Ob die Vorwürfe letztlich zutreffen, muss nicht hier, sondern wird im strafgerichtlichen Verfahren geklärt werden; § 81b 2. Altern. StPO knüpft gerade nicht an die (straf-)gerichtliche Feststellung einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat oder auch nur an dringenden Tatverdacht an, sondern setzt lediglich voraus, dass rechtmäßig gegen den Betreffenden ermittelt wird. Dies ist hier jedoch der Fall.

Die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen getroffene Prognose, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in Zukunft nicht von der Begehung von Straftaten „Abstand nimmt“ und dass - nach kriminalistischer Erfahrung – die Lichtbilder des Antragstellers dazu dienen könnten, die illegale Drogenszene in und um Fürstenwalde und Storkow zu erhellen, ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom heutigen Tage angesichts der bereits erwähnten Zeugenaussagen nicht zu beanstanden. Die auffällige Häufung strafrechtlich relevanter Vorwürfe, mit denen der 1984 geborene Antragsteller seit dem Jahr 2000 aktenkundig geworden ist, lässt die Annahme des Antragsgegners nachvollziehbar erscheinen, auch in der Zukunft werde es gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren geben. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass für sich genommen die einzelnen Tatvorwürfe nach kriminalistischer Erfahrung möglicherweise nicht geeignet wären, eine für den Antragsteller nachteilige Entscheidung zu tragen. Denn der Antragsgegner schließt gerade aus der mit 41 sehr großen Zahl der Ermittlungsverfahren, von den überdies allein 13 den Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrafen, dass der Antragsteller sich zumindest im Dunstkreis der Drogenszene aufzuhalten pflegt. Weitere Verfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, Körperverletzungsdelikte etc. untermauern die Prognose des Antragsgegners, dass es auch künftig polizeiliche Ermittlungshandlungen gegen den Antragsteller geben wird.

Die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erweist sich auch als geeignet, die künftigen Ermittlungen zu fördern. Es liegt auch auf der Hand, dass die bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten geeignet sind, bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu helfen und den Antragsteller als Täter künftiger oder weiterer einschlägiger Taten entweder zu überführen oder ihn, wie er es ausdrückt, von „haltlosen Vorwürfen anderer Beschuldigter“ zu entlasten.

Die Anordnung ist schließlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Auf S. 2 des Bescheides hat der Antragsgegner im einzelnen klar und verständlich bezeichnet, um welche Maßnahmen es ihm geht: „Lichtbild 3-teilig, Ganzaufnahme, Finger- und Handflächenabdrücke, Personenbeschreibung“.

Bei seiner weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung hat das Gericht Schwere und Dauer des Grundrechtseingriffs berücksichtigt, daneben aber auch im Blick gehabt, dass der Antragsteller die weitere Entwicklung selbst mit in der Hand hat. Denn die Speicherung der gewonnenen Informationen wird unzulässig, wenn nichts mehr dafür spricht, dass der Betroffene erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten wird und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei noch fördern können (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, NJW 1990, 2768, 2770).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert wurde wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung nur zur Hälfte in Ansatz gebracht wurde (s. Nrn. 1.5 und 35.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).