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Entscheidung 17 Ta (Kost) 6053/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer Entscheidungsdatum 11.06.2012
Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6053/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 15 Abs 1 AGG

Leitsatz

Verlangt der Kläger nach einer abgelehnten Bewerbung, so gestellt zu werden, als sei er eingestellt worden, ist diese Klage höchstens mit Vierteljahresverdienst bei erfolgter Einstellung zu bewerten.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2012 – 5 Ca 20702/11 – teilweise geändert und der Wert der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Klage auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Prozessbe-vollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

1. Der Antrag des Klägers, ihn so zu stellen, als hätte ihm die Beklagte die ausgeschriebene Stelle eines Personalreferenten übertragen, ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Dabei ist zum einen das Interesse des Klägers zu berücksichtigen, einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Einbußen zu erhalten, die infolge der unterbliebenen Einstellung eingetreten sind. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass der Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 42 Abs. 3 GKG höchstens mit dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers zu bewerten ist und der Kläger bei einer erfolgten Einstellung für die Dauer von sechs Monaten keinen allgemeinen Kündigungsschutz hätte in Anspruch nehmen können (§ 1 Abs. 1 KSchG). Schließlich handelt es sich bei dem Klageantrag zu 1) um einen Feststellungsantrag (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07), was einen Wertabschlag rechtfertigen kann.

2. Es ist bei Anwendung dieser Grundsätze angemessen, den Klageantrag zu 1) mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, den der Kläger bei einer erfolgten Einstellung hätte erzielen können. Zwar übersteigt das wirtschaftliche Interesse des Klägers, einen Ausgleich für die entgangene Vergütung zu erhalten, selbst bezogen auf den bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren deutlich diesen Betrag. Bei der Bewertung muss jedoch zum Ausdruck kommen, dass der Wert der weitergehenden Klage auf Einstellung nach § 42 Abs. 3 GKG begrenzt gewesen wäre. Einer Klage, mit der der Kläger so gestellt werden will, als sei er eingestellt worden, kann nicht höher als eine Bestandsstreitigkeit als solche bewertet werden. Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger erstrebte Rechtsposition zu einem in seinem Bestand noch ungesicherten Arbeitsverhältnis geführt hätte. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 GKG deshalb auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zu beachten, was zur teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen führt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.