Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 07.09.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 S 190.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, Art 8 Abs 42 EWGRL 439/91, § 3 Abs 2 StVG, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 47 Abs 2 FeV |
Rechtsbehelfe gegen die Anordnung, einen ab dem 19. Januar 2009 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerschein zwecks Eintragung der mangelnden Berechtigung im Inland bei der Behörde vorzulegen, rechtfertigen bei fortbestehenden Eignungszweifeln nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ und dem Bestehen von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Berufung auf unionsrechtliche Positionen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam vom 19. Mai 2010 wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vom Fehlen der Berechtigung aus dem polnischen Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie (RiLi 2006/126/EG) nur bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgegangen werde, mit vertretbaren inhaltlichen Erwägungen in Frage. Der angefochtene Beschluss stellt sich auch dann, wenn diese Fragestellung – freilich mit der Tendenz zu der wohl überwiegend vertretenen Ansicht, es bedürfe in entsprechenden Fällen für den Eintritt der Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht mehr der Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip – letztlich als offen zu behandeln ist, nicht als aus anderen Gründen richtig dar.
Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt wurde, dass ihn seine am 14. September 2009 von der Starostei Slubice ausgestellte polnische Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und er unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides zwecks Eintragung der Nichtberechtigung aufgefordert wurde. Zur Begründung des Bescheides führte der Antragsgegner aus: Dem Antragsteller sei nach einer Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht und Straßenverkehrsgefährdung sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte am 1. Januar 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der nachfolgenden Blutentnahme von 2,31 ‰ durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 26. Mai 2008 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten angeordnet worden. Den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland habe der Antragsteller in Polen verschwiegen. Überdies sei seine Versicherung gegenüber der polnischen Behörde, sich mehr als 185 Tage im Jahr in Polen aufzuhalten, wahrheitswidrig gewesen; tatsächlich habe er sich er nur knapp zwei Monate, vom 13. August 2009 bis 11. Oktober 2009, in Polen aufgehalten. Die sofortige Vollziehung sei wegen der nicht ausgeräumten alkoholbedingten Eignungszweifel mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs geboten. Mit dem Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist, macht der Antragsteller geltend, dass es auch nach Inkrafttreten der sog. 3. Führerscheinrichtlinie nur möglich sei, die Anerkennung des polnischen Führerscheins zu versagen, wenn sich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus dem Führerscheindokument selbst oder aus unbestreitbaren Angaben des Ausstellerstaates ergebe. Dem entsprechend begründeten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die eingangs dargestellte Rechtsauffassung (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 – 2 B 255/09 – Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 – 2 B 2138/09 – Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 1 B 204/10, 1 D 232/10 – DAR 2010, 598) entsprochen.
Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass es infolge der zwingenden Nichtausstellung von Führerscheinen nach einer Entziehungsmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat und der zwingenden Aberkennung der Inlandsberechtigung durch den Mitgliedstaat der Entzugsmaßnahme im Falle der Ausstellung eines Führerschein durch einen anderen Mitgliedstaat nicht mehr auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ankomme. Diese Gegenauffassung wird verbreitet vertreten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 11 CS 10.1380 – juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 – 12 ME 57/10 – juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 MB 31/10 – juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 M 172/09 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 10 S 2391/09 – NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 16 B 814/09 – Blutalkohol 47, 145). Ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht (Beschluss vom 16. August 2010 – 11 B 10.1030 – DAR 2010, 596), so dass die Frage einer Klärung zugeführt werden wird. Der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens kann hier indes nicht abgewartet werden, weil im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob der Antragsteller bis zu einer klärenden Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung der ausgesprochenen Aberkennung zu verschonen ist. Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006, – OVG 1 S 122.05 – Blutalkohol 44, 193 m.w.N.). Der Senat hält es jedoch nicht für unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf eine effektivere Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus in Ansehung der 3. Führerscheinrichtlinie zu einer Beurteilung des Gehalts des Unionsrechts gelangt, die über die bisherige Rechtsprechung hinausreicht. Denn die nunmehr zwingend angeordneten Rechtfolgen lassen dem Mitgliedsstaat keinen Entscheidungsspielraum bei der Frage der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mehr, den er unter Beachtung des Anerkennungsgrundsatzes auszufüllen hätte. Danach könnte es insoweit nicht mehr – wie bisher – primär auf den Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen, sondern allein schon auf die vorherige Entzugsmaßnahme ankommen. Anderenfalls besäße die neue Richtlinie keinen wesentlich anderen Gehalt als die bisherige und würde bei der Bekämpfung des Führerscheintourismus und damit verbundener Begleiterscheinungen keinen Fortschritt bringen.
Spricht auf dieser Grundlage Einiges dafür, dass der polnische Führerschein dem Antragsteller nach geltendem Recht im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt, sprechen auch die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigenden, über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinausgehende Erwägungen, die das Verwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht angestellt hat, nicht dafür, die nach Lage des Falles den Kern des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bildende Pflicht zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zu suspendieren.
Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen – wie hier infolge verschwiegenen Entzuges der Fahrerlaubnis durch Strafurteil in Deutschland - eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen gegeben ist, stellt der Senat maßgeblich auf die das Vollziehungsinteresse begründenden, nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 8. September 2006, a.a.O.) und hält für die prozessuale Gestaltung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.
Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen ergibt sich hier insbesondere aus folgenden Umständen: Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis 2008 durch Strafurteil nach einer Trunkenheitsfahrt im Zustande absoluter Fahruntüchtigkeit entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist hat er in Deutschland keinen Fahrerlaubnisantrag gestellt. Nach den über das Kraftfahrtbundesamt geführten Ermittlungen hat er gegenüber den polnischen Behörden nur angegeben und durch eine Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes nachgewiesen, dass er über keinen gültigen deutschen Führerschein verfügt; den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland durch Strafurteil hat er dagegen nicht angegeben. Diese Anhaltspunkte – ebenso wie die aus den deutschen Meldeunterlagen ersichtlich nur vorübergehende Verlagerung des Wohnsitzes in der Zeit vom 13. August 2009 bis zum 11. Oktober 2009 – rechtfertigen die Bewertung als Missbrauchsfall.
Weiterhin ist von einem konkret in der Person des Antragstellers fortbestehenden Eignungsmangel in Gestalt einer unbewältigten Alkoholmissbrauchsproblematik auszugehen. Der Antragstellers ist bereits im Jahre 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr in einer deutlich über 1,6 ‰ liegende Höhe aufgefallen, die auf eine durch länger währenden Missbrauch erworbene Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit schließen lässt. Schon daraus ergeben sich massive Zweifel, dass der Antragsteller zwischen der Einnahme alkoholischer Getränke und der Teilnahme am Straßenverkehr ausreichend zuverlässig zu trennen vermag. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration bedingt, dass er sich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV in einem Neuerteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stellen müsste, wie ihm aufgrund eines Schreibens der Fahrerlaubnisbehörde vom 17. Juli 2008 auch bekannt war. Einem solchen Verfahren hat sich der Antragsteller bislang nicht ausgesetzt, was die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass die begründeten Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind.
Der Eignungsmangel kann dem Antragsteller auch noch entgegengehalten werden (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV), da die Eintragung der Entscheidung im Verkehrszentralregister, aus der sich der Mangel ableitet, noch nicht getilgt ist. Die gegen die Anwendung der Bestimmungen von der Beschwerde erhobenen Bedenken entbehren hinreichender Substanz. Auch das Argument des Verwaltungsgerichts, dass es für Strafurteile infolge der Ablaufhemmungsbestimmung in § 29 Abs. 6 StVG keine absolute Verjährungsfrist gibt, sondern die Tilgung davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in der Weise bewähren muss, dass keine neuen Straftaten mehr hinzukommen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, rechtfertigt solche Bedenken nicht. Die Vorschriften sind insoweit grundsätzlich bestimmt genug; die geregelten Tilgungsfristen lassen erkennen, mit welchem zeitlichen Ablauf der Betroffene einschließlich zu berücksichtigender An- und Ablaufhemmungen nach den konkreten Umständen bis zu seiner Bewährung rechnen muss. Sachlich lässt sich im Übrigen eine Alkoholproblematik – erst recht eine etwa bestehende Alkoholkrankheit – durch Zeitablauf allein nicht bewältigen; gleichwohl schließt der Gesetzgeber auch insofern eine Bewährung durch Eingreifen des Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 8 StVG nicht aus. Beim Antragsteller unterliegt die Tilgungsfrist für den Eintrag des gerichtlichen Entzuges der Fahrerlaubnis der Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG, so dass die Verwertungs- bzw. Tilgungsfrist überhaupt erst nach Ablauf von fünf Jahren nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnt. Eine Verwertbarkeit des grundsätzlich einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegenden Eintrags wegen des Strafurteils vom 26. Mai 2008 wäre im Übrigen auch dann gegeben, wenn die Anlaufhemmung mit der Erteilung des polnischen Führerscheins beseitigt worden wäre.
Die Teilnahme eines voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr kann für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit, insbesondere von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte, nicht hingenommen werden (ständige Senatsrechtsprechung); das – im Übrigen nicht über das allgemeine individuelle Interesse an der Berechtigung hinaus konkretisierte – persönliche Interesse des Antragstellers, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, muss demgegenüber zurückstehen. Insofern ist die Vollziehung der Pflicht zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zwecks Eintragung der – bereits kraft gesetzlicher Regelung - fehlenden Berechtigung, die ihre Grundlage in den auf diese Konstellation entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV findet, geboten, um den Anschein einer sich daraus ergebenden Berechtigung im Inland zu beseitigen. Die von der Beschwerde beanstandete Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der in der Hauptsache angefochtene Bescheid aus der Sicht eines verständigen Adressaten eine Regelung nicht hinreichend erkennen lasse, dass der Führerschein zwecks Eintrages der Nichtberechtigung bei der Behörde vorzulegen ist, teilt der beschließende Senat nicht. Es ist zwar richtig, dass der Bescheid wenig glücklich gestaltet ist, weil die Vorlagepflicht nicht aus dem Verfügungstenor ersichtlich ist. In Ansehung der Begründung des Bescheides kann aber an einer entsprechenden Regelung nicht gezweifelt werden, schließlich heißt es auf der dritten Seite des Bescheides unter 3. unmissverständlich: „Der Führerschein ist binnen 5 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung hier zum Eintrag der Ungültigkeit im Inland vorzulegen.“ In Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass dies auch für den Fall eines Rechtsbehelfes gilt, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Tenor die „Verfügung“ insgesamt deckt und der Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage kann eine insoweit willentliche Regelung der Vorlagepflicht nicht in Abrede gestellt werden. Jedenfalls der Antragsteller hat verstanden, was ihm aufgegeben wurde, denn er ist der Aufforderung (zunächst) nachgekommen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nach den §§ 23 i.V.m. 15, 17 und 20 des Vollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg – VwVG BB – sind keine Bedenken zu erheben; die zur Vornahme der gebotenen Handlung gesetzte Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides ist angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).