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Entscheidung 6 O 90/11


Metadaten

Gericht LG Neuruppin Kammer für Handelssachen Entscheidungsdatum 10.08.2012
Aktenzeichen 6 O 90/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wobei sie wechselseitige Kostenanträge stellen, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (vgl. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Danach fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zur Last. Im Einzelnen:

Die Klage war bis zur Aktualisierung der Gesellschafterliste begründet.

Der Aktualisierungsanspruch gegen die Beklagte ergab sich aus § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wonach die Geschäftsführer einer GmbH nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen haben, aus welcher die persönlichen Daten und die Anteile zu entnehmen sind. Da nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Anteilsinhaber nur gilt, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (vgl. § 40 GmbHG) eingetragen ist, und – bei einem Anteilserwerb – der neue Gesellschafter seine Anteilsrechte wahrnehmen können muss, ist § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch dahingehend zu verstehen, dass der Erwerber einen Anspruch gegen die Gesellschaft darauf hat, dass der Anteilserwerb durch die Geschäftsführung dem Handelsregister mitgeteilt wird; andernfalls liefen die Gesellschafterrechte des Anteilserwerbers leer.

Vorliegend erwarb der Kläger den – bisher von Dxxx Hxxx treuhänderisch gehaltenen – Geschäftsanteil im Umfang von 11.500,00 € durch notariellen Vertrag vom 11.04.2008 (Anlage K 2) nach Eintritt der damals vereinbarten „aufschiebenden Bedingung“ einer „Beendigung dieses Treuhandvertrages“ Ende 2010. Denn unstreitig endete das Treuhandverhältnis mit Ablauf des 31.12.2010. Danach wurde der Kläger Gesellschafter der Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2011 an. Alsdann bestand die Verpflichtung der Beklagten, die Gesellschafterliste entsprechend zu ändern und die geänderte Liste zum Handelsregister einzureichen. Die Fälligkeit dieser Verpflichtung wurde dadurch ausgelöst, dass sowohl der Kläger als Anteilserwerber als auch DxxxHxxx als vormaliger Gesellschafter Anfang Januar 2011 der Beklagten eine Beendigung des Treuhandverhältnisses angezeigt hatten. Gleichwohl kam die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Änderung der Gesellschafterliste und entsprechenden Unterrichtung des Handelsregisters nicht nach, weshalb der Kläger zu Recht hier Klage erhob. Indem zwischenzeitlich die Gesellschafterliste geändert wurde und die so geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist, entfiel der Klagegrund nachträglich. Folgerichtig haben die Parteien sodann den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten oblag es ihrer Geschäftsführung, für eine Änderung der Gesellschafterliste und eine entsprechende Unterrichtung des Handelsregisters zu sorgen. Nicht etwa kam diese Verpflichtung dem Notar zu, der am 11.04.2008 den Vertrag über den Anteilserwerb unter einer aufschiebenden Bedingung beurkundete. Denn der Hinweis der Beklagten auf § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG, wonach dann, wenn ein Notar an Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, er unverzüglich nach Wirksamwerden dieser Veränderungen ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer unterschreiben, zum Handelsregister einreichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft übermitteln muss, geht fehl. Das folgt hieraus:

Zwar trifft zu, dass der Notar, der den Vertrag vom 11.04.2008 über den Anteilserwerb beurkundete, im weiteren Sinne daran „mitgewirkt“ hat, dass der Kläger Ende 2010 Gesellschafter der Beklagten wurde. In diesem Sinne versteht sich aber § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG nicht. Vielmehr stellt die Vorschrift zur Annahme einer „Mitwirkung“ des Notars auch darauf ab, dass er an den hier für den Anteilserwerb maßgeblichen Umständen beteiligt gewesen ist. Diese Auslegung von § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG versteht sich vor dem Hintergrund der früheren Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG, wonach der Notar, der eine Geschäftsanteilsabtretung beurkundet hat, unverzüglich diese Abtretung dem Registergericht anzeigen musste. Diese Anzeige aber, die nach der früheren Regelung zu erfolgen hatte, brauchte erst dann vorgenommen zu werden, wenn der Notar – auftragsgemäß – die noch fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzungen des vorgenommenen Abtretungsgeschäftes verwirklicht hatte (vgl. Rowelda, GmbHG, Kommentar, 4. Auflage, 2002, § 40 Anmerkung 8 mit weiteren Nachweisen). Übertragen auf den Fall hier bedeutete das nach der früheren Regelung eine Pflicht des Notars zur Anzeige erst dann, wenn das Treuhandverhältnis beendet war und er selbst diesen Tatbestand – mitwirkend – verwirklicht hatte, etwa dadurch, dass er die Beendigung des Treuhandverhältnisses beurkundete, weil er von den Vertragsparteien dazu beauftragt worden war. So verhielt es sich hier aber gerade nicht, da die Beendigung des Treuhandvertrages ohne Mitwirkung des Notars erfolgte.

Wollte man hier anders auslegen, würde das zu einer Überwachung durch den Notar führen, welche er aber gar nicht nachkommen kann, weil ihm keine entsprechenden Auskunftsrechte hier gegenüber den Parteien des Treuhandverhältnisses zustanden. Für solche Überwachungspflichten gibt es auch keine gesetzliche Handhabe (vgl. §§ 14 ff, 25 ff. BNotO). Nur dann auch, wenn entsprechende Beurkundungsaufträge an den Notar erteilt werden, muss dieser erst handeln. Hier hatte der Notar aber keinen Auftrag erhalten, an einer Beendigung des Treuhandverhältnisses mitzuwirken, sodass er – sowohl nach der früheren Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG als auch nach der aktuellen Regelung (vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG) – nicht verpflichtet war, dem Registergericht von einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter Nachricht zu geben.

Danach verblieb es bei einer Verpflichtung der Geschäftsführung der Beklagten, die Gesellschafterliste zu ändern und die so geänderte Liste zum Handelsregister einzureichen.

Allerdings hat die Beklagte darin Recht, dass ihre Geschäftsführung ebenso wenig wie der Notar einer Überwachungspflicht oblag. Darum geht es aber auch gar nicht. Entscheidend für den Vorrang der Pflicht der Geschäftsführung der Beklagten zur Änderung der Gesellschafterliste und deren Einreichung zum Handelsregister ist das in § 40 Abs. 1, 2 GmbHG zu Tage tretende Regel-/Ausnahmeverhältnis, wonach grundsätzlich die Geschäftsführung gehalten ist, Veränderungen in den Personen der Gesellschafter in der Gesellschafterliste kenntlich zu machen und dem Handelsregister mitzuteilen, und wonach diese Verpflichtung nur dann den Notar trifft, sofern dieser an den Veränderungen mitgewirkt hat. Bei alledem geht es ja schließlich auch um Geschäfte der Beklagten, und hierfür ist eben in erster Linie der hierzu berufene Geschäftsführer zuständig, nicht aber ein – unbeteiligter – Notar.

Ist der Klagegrund nachträglich entfallen, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 5.500,00 €