Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.02.2015 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 1400/14.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt erledigt hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der nach eigenen Angaben 1991 in Somalia geborene Kläger reiste am 7. Januar 2014 auf dem Luftweg von Italien kommend in Hamburg nach Deutschland ein. Am 9. Januar 2014 meldete er sich dort bei der zuständigen Behörde als Asylsuchender. Nach Umverteilung in das Land Brandenburg meldete er sich nunmehr hier am 10. Januar 2014 bei der Zentralen Ausländerbehörde mit der Angabe, am 1. Juni 2012 aus Somalia ausgereist und jetzt von Italien kommend nach Deutschland gelangt zu sein. Am 27. Januar 2014 stellte er bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag.
Anlässlich seiner Befragung am 6. Februar 2014 gab der Kläger unter anderem an, er sei somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu ohne Dokumente. 2012 sei er von Somalia ausgereist und dann über Kenia, Uganda, Südsudan, Sudan und Libyen nach Italien gelangt, wo er am 24. September 2013 angekommen sei; nach drei Monaten sei er von Rom nach Deutschland geflogen. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt; in Lampedusa sei er lediglich ID-behandelt worden. In Italien sei er obdach- und arbeitslos gewesen und habe er keine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Auf den am 21. Februar 2014 generierten Eurodac-Treffer IT2AG03BWM ersuchte das Bundesamt Italien am 4. März 2014 um Aufnahme des Klägers, ohne dass Italien hierauf reagierte. Am 14. Mai 2014 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde (Innenministerium) mit, dass es wegen des unbeantwortet gebliebenen Aufnahmegesuchs vom 4. März 2014 von der Zuständigkeit Italiens ausgehe.
Mit am 31. Mai 2014 zugestelltem und auf §§ 27a, 34a AsylVfG (Art. 22 VII, 25 II Dublin III-VO) gestütztem Bescheid vom 26. Mai 2014 lehnte das Bundesamt sodann den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete es seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2).
Hiergegen hat der Kläger am 11. Juni 2014 Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Juni 2014 als unzulässig - weil verfristet - abgelehnt (VG 6 L 518/14.A).
Die Entscheidung über die Klage ist zunächst mit Beschluss der Kammer vom 3. September 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Am 7. Oktober 2014 teilte die Ausländerbehörde mit, dass der Kläger nicht überstellt worden und nicht untergetaucht sei. Unter dem 12. Dezember 2014 teilte dann das Bundesamt mit, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei; eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung komme nicht mehr in Betracht und es werde geprüft, ob der Kläger einen internationalen Schutzstatus habe. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2015 wegen der rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Frage auf die Kammer zurückübertragen, welche Folgen ein Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für den umstrittenen Dublin-Bescheid sowie für das anhängige Klageverfahren hat.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger mit Blick auf den Ablauf der Überstellungsfrist
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt erledigt hat.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage- und Eilverfahren) sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.
Die Kammer konnte trotz Fernbleibens der Beklagten im Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten hierauf mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die ursprünglich - mangels Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrages: hier nur - als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthafte (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13a ZB 14.50071 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -; OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -; alle: juris) und auch sonst zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist infolge der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers nunmehr als Erledigungsfeststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig sowie begründet.
Soweit der Kläger nunmehr statt der ursprünglichen Anfechtung des Bundesamtsbescheides vom 26. Mai 2014 die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe - weil der Bescheid vom 26. Mai 2014 infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr vollziehbar sei -, handelt es sich um eine zulässige („privilegierte“; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. A., § 161 Rn. 20) Klageänderung, weil diese angesichts des darzustellenden materiell-rechtlichen Befunds jedenfalls sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
Die Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen der Erledigungsfeststellungsklage sind im für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 1. Hs. AsylVfG) gegeben. Denn es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches die Unzulässigkeit der bisherigen Gestaltungsklage nach sich zieht, und der Kläger hat ein schützenswertes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.
Der mit der ursprünglichen Klage angefochtene Bundesamtsbescheid vom 26. Mai 2014 ist mit Ablauf der einschlägigen Überstellungsfrist und damit durch Zeitablauf unwirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), so dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist.
Die auf § 27a AsylVfG gestützte Regelung in Nr. 1 des genannten Bescheides beruhte zutreffend darauf, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers vom 27. Januar 2014 zuständig war. Diese Zuständigkeit ergab sich aus Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180/31 „Dublin III-VO“). Denn das Bundesamt hatte Italien nach Maßgabe des einschlägigen Eurodac-Treffers am 4. März 2014 um Aufnahme des Klägers ersucht, ohne dass Italien - bis heute - auf das Ersuchen geantwortet hat. Anders als das Bundesamt meint, ging es hier mit Blick auf das an einen Eurodac-Treffer der Kategorie „2“ anknüpfende Aufnahmegesuch nicht um ein Wiederaufnahme-, sondern um ein (Erst-) Aufnahmeverfahren i.S.v. Art. 21, 22 Dublin III-VO. Da Italien auf das deutsche Aufnahmegesuch, das nicht als Dringlichkeitsfall gekennzeichnet war (vgl. Art. 21 Abs. 6 Dublin III-VO), nicht innerhalb von zwei Monaten geantwortet hatte, war davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch (durch Italien) stattgegeben wird, was die Verpflichtung (Italiens) nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO).
Diese Zuständigkeit Italiens ist indes mit Ablauf des 4. November 2014 entfallen mit der Folge, dass eine Überstellung dorthin nicht mehr durchsetzbar ist, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers auf Deutschland übergegangen ist. Dies zieht die Wirkungslosigkeit der Regelung in Nr. 1 des Bundesamtsbescheides vom 26. Mai 2014 nach sich.
Denn gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.
Hier war gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien die Annahme des Aufnahmegesuchs am 4. Mai 2014 erklärt habe, nämlich zwei Monate nach dem am 4. März 2014 gestellten deutschen Gesuch; folglich lief die Überstellungsfrist sechs Monate später, am 4. November 2014, ab. Die Klage als in Deutschland einschlägiger Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wiederum, dass Italien als zuständiger Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person, des Klägers, verpflichtet und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat, Deutschland, übergegangen ist.
Entgegen der in ständiger Verwaltungspraxis vertretenen Auffassung der Beklagten wirkt sich der Umstand, dass der Kläger ein Eilverfahren hinsichtlich der Überstellungsentscheidung durchgeführt hat, nicht auf die dargestellte Fristberechnung aus. Denn der Eilantrag vom 11. Juni 2014 war verfristet und damit unzulässig (vgl. Beschluss VG 6 L 518/14.A vom 23. Juni 2014), so dass das vom Bundesamt seiner Rechtsauffassung regelmäßig zugrunde gelegte Abschiebungsverbot des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt sein kann.
Die Überstellungsfrist hat sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert. Nach dieser Vorschrift kann die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betroffenen Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Insoweit hat die Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Kläger nicht untergetaucht war.
Der in Nr. 1 des Bundesamtsbescheides sinngemäß enthaltenen Feststellung, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig ist, wohnt von Rechts wegen die Regelung in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zum Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat inne, so dass dieser Teil der Überstellungsentscheidung mit Ablauf der einschlägigen Überstellungsfrist unwirksam wird.
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG Vorschrift bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Mit dem an den Fristablauf geknüpften Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO liegt ein Fall der Erledigung durch Zeitablauf vor. Maßgeblich für die Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG ist, dass die sich aus dem Tenor und den Gründen des Bescheides ergebende innere Wirksamkeit, also der Inhalt, mit dem der Bescheid bekannt gegeben worden war (vgl. § 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG), entfallen ist.
Aus dem Regelungsregime der Dublin-Verordnung, namentlich aus den in ihr bestimmten Fristen, die allesamt Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind (vgl. 2. Erwägungsgrund der Dublin III-VO), folgt, dass die Verordnung dem Ziel dient, „eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (zu) ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung des Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“ (5. Erwägungsgrund a.a.O.). Die nach der Dublin-Verordnung im Einzelfall von dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) getroffene Zuständigkeitsfeststellung (nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO: Entscheidung über die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat) - mit der hieran notwendigerweise anknüpfenden Abschiebungsentscheidung - erledigt sich daher mit dem in der Dublin-Verordnung geregelten Zuständigkeitswechsel; die in der Überstellungsentscheidung notwendigerweise enthaltene Zuständigkeitsfeststellung gilt von vornherein nur für den dort vorgesehenen Zeitraum (Überstellungsfrist). Endet dieser Zeitraum ohne Überstellung oder Ausreise, entfällt die Wirksamkeit der Überstellungsentscheidung automatisch, d.h. ohne dass es noch eines staatlichen Willensaktes bedarf (vgl. zur Erledigung: Stein in Bauer u.a., VwVfG, Kommentar 2012, Rn. 23 zu § 43). Dublin-Bescheide lassen sich als Verwaltungsakte qualifizieren, die für die Bundesrepublik Deutschland eine unter zeitlichem Vorbehalt stehende Dauerwirkung im Hinblick auf ihre Unzuständigkeit entfalten. Macht die Bundesrepublik Deutschland innerhalb des gesetzlich bestimmten Rahmens von der Möglichkeit keinen Gebrauch, diesen Bescheid auch zu vollziehen, wächst ihr die Zuständigkeit für das Asylverfahren des jeweiligen Asylantragstellers aufgrund fruchtlosen Zeitablaufs zu.
Auch die in Nr. 2 des Bundesamtsbescheides geregelte Abschiebungsanordnung wird mit Ablauf der einschlägigen Überstellungsfrist unwirksam. Denn als inhaltlich auf die Regelung in Nr. 1 bezogener Teil der Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO teilt sie ihr rechtliches Schicksal. Dies folgt bereits aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und nicht zuletzt aus dem unionsrechtlichen Verständnis von der einheitlichen Überstellungsentscheidung: stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO).
Der Kläger hat zuletzt ein Interesse an der Feststellung, dass sich der Rechtsstreit (insgesamt) erledigt hat. Denn die Beklagte geht entgegen der inzwischen eingetretenen Unwirksamkeit des Bescheides augenscheinlich davon aus, dass sie die Überstellung des Klägers auf der Grundlage dieses Bescheides je nach dem Ergebnis ihrer weiteren Prüfung hinsichtlich des Status´ des Klägers in Italien durchführen dürfe. Sie ist aber bereits seit dem 5. November 2014 für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig und hat diesen Antrag in einem anderweitigen Verfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu bescheiden. Da der Bescheid vom 26. Mai 2014 wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist und des damit einhergehenden Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland wirkungslos geworden ist, vermag der Kläger aber nicht mehr seine Aufhebung durch das Gericht zu erlangen. Daher verhilft ihm bei der hier gegebenen Prozesslage nur die gerichtliche Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits wegen der dadurch ausgelösten Rechtskraftbindung zur Durchsetzung seines Anspruchs auf rechtmäßiges Handeln der Beklagten.
Die Kostenfolgen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.