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Unfall - Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Ausbildung - Gastronomie - Hotelmanager - Restaurantfachmann - Studium - Berufsausbildung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 08.05.2014
Aktenzeichen L 3 U 19/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 44 SGB 10, § 573 RVO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Neuberechnung seiner Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).

Der Kläger wurde 1962 geboren. Er erlitt am 07. Juli 1978 mit dem Motorrad einen von der Beklagten späterhin als Arbeitsunfall anerkannten Schulwegeunfall, bei welchem er sich eine supracondyläre Femurfraktur rechts und eine Mehrfragmentfraktur des distalen Oberschenkels links zuzog, vgl. Zwischenbericht des Krankenhauses Moabit vom 15. August 1978. Nach dem Abitur im Jahre 1980 durchlief er zunächst bis zum 16. Juli 1984 eine Ausbildung zum Restaurantfachmann. Nach dem Ende der Ausbildung arbeitete der Kläger zunächst als Oberkellner. Bei dieser Beschäftigung erlitt er am 21. Oktober 1984 eigenen Angaben zufolge ein Verdrehtrauma des rechten Knies, vgl. Nachschaubericht von Prof. Dr. H vom 08. November 1984 und Unfallanzeige. Ab dem Sommersemester 1985 durchlief der Kläger ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, welches er im März 1990 abschloss. Seitdem war er in verschiedenen Gastronomiebetrieben u.a. auch als Leiter des Caterings und als Werbemanager tätig. Seit 2004 leitet er seine eigene Pension.

Die Beklagte gewährte dem Kläger u.a. nach Einholung zweier Gutachten von Prof. Dr. H vom 06. November 1985 und 25. August 1986 mit Bescheid vom 25. November 1986 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Juli 1978 ab 28. Januar 1985 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 von Hundert (v.H.). Sie legte der Berechnung 60 v.H. der im Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Bezugsgröße von 23.400,00 DM zugrunde. Im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum gerichtlichen Aktenzeichen S 69 U 193/87 schlossen die Beteiligten am 04. Januar 1988 einen Vergleich, in dessen Rahmen die Beklagte anerkannte, dass, soweit der Kläger nachweise, zwischenzeitlich einen Beruf erfolgreich erlernt zu haben, sie für etwaige Rentenbezugszeiten ab Reha-Abschluss den JAV nach Maßgabe von § 573 Abs. 1 RVO bestimme. Der Kläger legte unter dem 16. Februar 1988 sein Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer Berlin vom 16. Juli 1984 vor. Die Beklagte legte dem Bescheid vom 26. April 1988, mit welchem sie dem Kläger ab dem 17. Juli 1984 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. gewährte, einen JAV von 17.646,00 DM zugrunde. Der Kläger verzichtete mit Schriftsatz vom 17. Juni 1988 auf Einwendungen gegen die im Bescheid vom 26. April 1988 angegebenen Daten betreffend die Berechnung des JAV.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Januar 2007 die Überprüfung und Nachberechnung des JAV ab dem 01. April 1990. Der Neuberechnung sei das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sei. Hierfür sei auf seine nunmehr abgeschlossene Berufsausbildung zum Betriebswirt abzustellen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 03. April 2007 ab. Das für den JAV maßgebliche Berufsziel sei mit der bereits am 16. Juli 1984 abgeschlossenen Ausbildung zum Restaurantfachmann erreicht. Es sei keine weitere Neufeststellung über die mit Bescheid vom 26. April 1988 vorgenommene hinaus möglich. Der Kläger erhob am 03. Mai 2007 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2008 als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 18. Dezember 2008 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat u.a. zur Begründung ausgeführt, seine Ausbildung bzw. seine Tätigkeit als Kellner sei nur ein Zwischenschritt zu seiner von vornherein beabsichtigten Tätigkeit als Hotelmanager gewesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. November 2011 abgewiesen. Es spreche im vorliegenden Fall schon vieles dafür, dass das Studium des Klägers keine berücksichtigungsfähige Erstausbildung im Sinne der hier als maßgeblich zugrunde zu legenden Vorschrift des § 573 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei. Dies könne letztlich dahinstehen. Denn die Beteiligten seien an den am 04. Januar 1988 vor dem Sozialgericht Berlin abgeschlossenen Prozessvergleich nicht nur hinsichtlich seiner prozessualen Wirkung gebunden, sondern die Beteiligten hätten sich auch wechselseitig materiell-rechtlich im Sinne der mit dem Vergleich getroffenen Regelung zu den seinerzeit streitigen Ansprüchen des Klägers gebunden, wobei dies für die vorliegend streitgegenständliche Frage bedeute, dass sich beide Beteiligte rechtsverbindlich dahingehend geeinigt hätten, dass beim Nachweis des Abschlusses der Restaurantfachmannlehre eine Neufeststellung des JAV für die Zeit ab diesem Lehrabschluss erfolgen solle, aber keine zeitlich erst später nach Beendigung des Studiums wirksam werdende, voraussichtlich aber mit der Feststellung eines höheren Verdienstes verbundene JAV-Neufeststellung unter Zugrundelegung eines beruflichen Ausbildung zum Hotel- bzw. Restaurantmanager.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Januar 2012 zugestellte Urteil am 01. Februar 2012 Berufung eingelegt. Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest und führt ergänzend aus, dass dem Vergleich vom 14. Januar 1988 keine anspruchsvernichtende Bildungswirkung zukomme. Er behauptet zuletzt, bereits im Zeitpunkt des Unfalls das Berufsziel eines Hotelmanagers gehabt zu haben. Bereits sein schulischer Werdegang mache deutlich, dass er von Beginn an die Absicht gehabt habe, letztlich eine Tätigkeit auszuüben, die einen höheren Ausbildungsabschluss voraussetze. Er habe nach seinem Schulunfall vom 07. Juli 1978 seine schulische Ausbildung fortgesetzt und wie geplant im Jahr 1980 mit der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Die Wahl des gehobenen Schulabschlusses lasse den Schluss zu, dass er sich nicht mit dem Abschluss seiner Ausbildung als Kellner oder Restaurantfachmann habe zufrieden geben wollen, sondern dass er eine berufliche Tätigkeit angestrebt habe, die grundsätzlich neben einer fachbezogenen praktischen Ausbildung zusätzlich eine akademische Ausbildung voraussetze. Dass er dann noch ein Jahr in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet habe, bevor er das Studium der Betriebswirtschaft aufgenommen habe, sei zum Einen der Tatsache geschuldet gewesen, dass er für die zukünftig geplante Tätigkeit neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Restaurant- bzw. Hotelgewerbe auch regelmäßig den Nachweis von praktischen Erfahrungen in dem erlernten Beruf habe erbringen müssen; zum Anderen sei dies der Tatsache geschuldet gewesen, dass er die Kosten für das geplante Studium zunächst habe erarbeiten und ansparen müssen.

Der Kläger legt zur Untermauerung seiner Behauptung Erklärungen seines Stiefvaters H S vom 15. Oktober 2013, von G B vom 13. November 2013 sowie von T V vom 29. April 2014 vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 26. April 1988 abzuändern, den der Berechnung der wegen des Unfalls vom 07. Juli 1978 gewährten Rente zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienst unter Zugrundelegung seines am 31. März 1990 abgeschlossenen Studiums zum Betriebswirt mit dem Berufsziel Hotelmanager im Sinne von § 573 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung neu festzusetzen und ihm rückwirkend ab 01. Januar 2003 eine entsprechend höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Berichterstatter hat am 26. September 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem der Kläger persönlich angehört worden ist.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06. Februar 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats mitgeteilt. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats im Erörterungstermin vom 26. September 2013 erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift zum Erörterungstermin vom 26. September 2013 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besonders Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2008 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch im Überprüfungsverfahren auf Neuberechnung der ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Juli 1978 gewährten Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren JAV.

Die Voraussetzungen der einzig für das Begehren des Klägers in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die hiernach bestehenden Anspruchsvoraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme der Kläger gegenüber der Beklagten begehrt, nicht rechtswidrig ist. Der insofern maßgebliche Bescheid vom 26. April 1988 ist bezüglich des – hier allein streitigen - der Berechnung der Verletztenrente zugrunde gelegten JAV rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren JAV unter Berücksichtigung seines abgeschlossenen Studiums zum Betriebswirt mit dem Berufsziel Hotelmanager. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 573 Abs. 1 RVO liegen nicht vor.

Nach § 573 Abs. 1 RVO wird, wenn sich der Verletzte zurzeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neuberechnet (Satz 1). Der neuen Berechnung ist das Entgelt zugrunde zu legen, welches in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist (Satz 2).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Fall des Klägers lässt sich entgegen seiner Ansicht nicht auf das gegenüber seinem bloßen Berufsausbildungsabschluss zum Restaurantfachmann höhere Entgelt eines Hotelmanagers abstellen. Denn die von § 573 RVO gemeinte Ausbildung war im Fall des Klägers mit der Berufsausbildung zum Restaurantfachmann im Jahr 1984 bereits beendet. Die hiernach unternommene Hochschulausbildung zum Betriebswirt war eine neue, für den JVA nicht berücksichtigungsfähige Ausbildung.

§ 573 Abs. 1 RVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen sind, als ob sie den Unfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten. Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 573 RVO ist ein eigenständiger Begriff, bei dem die Abgrenzung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen kann. Vielmehr ist entscheidend, auf den jeweiligen Sinn des Gesetzes abzustellen. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen z.B. aus dem Arbeitsförderungsrecht vorgenommen wird. Im Arbeitsförderungsrecht ist eine Ausbildung in Abgrenzung zur Fortbildung oder Umschulung nur die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von 573 Abs. 1 RVO ist hingegen, welcher mögliche Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird. Dies bedeutet nicht notwendig nur eine Grundausbildung. Während es im Arbeitsförderungsrecht darum geht, ob und ggf. in welchem Umfang zeitlich begrenzte berufliche Bildungsmaßnahmen gefördert werden, kommt es im Unfallversicherungsrecht für die Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalles darauf an, auf der Grundlage von welchem JAV die Verletztenrente eines Versicherten, der einen Arbeitsunfall noch während der Schul- oder Berufsausbildung erleidet, für die Zukunft zu berechnen ist. Die Berufsausbildung im Sinne von § 573 Abs. 1 RVO ist somit nicht zwingend bereits mit dem Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 573 Abs. 1 RVO ist, welches Berufsziel der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angestrebt hat (Bundessozialgericht ˂BSG˃, Urteil vom 15. August 1993 – 2 RU 24/02 – Rn. 17 f.) und dass er dieses Ziel auch nach Abschluss einer ggf. vorgehenden Lehre umgehend weiterverfolgt hat. Hierbei kann die Neuberechnung der Verletztenrente auf der Grundlage des JAV etwa eines Diplom-Ingenieurs nicht schon allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Versicherte habe mit der vorangegangenen Gesellenprüfung etwa als Zimmermann bereits einen beruflichen Abschluss erworben, wenn der Versicherte diesen Abschluss als Berufsziel nie angestrebt, sondern einzig und allein die Ausbildung etwa zu einem Bauingenieur angestrebt hat. Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall eines Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weitern Ausbildungsstufe ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, wie es von vornherein auch geplant war und objektiv sinnvoll ist (BSG, a.a.O., Rn. 20).

Hiervon ausgehend steht bereits nicht im nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG zu fordernden Maße eines Vollbeweises zur Überzeugung des Senats fest, dass vom Kläger im Zeitpunkt seines Schulwegeunfalls am 07. Juli 1978 eine auf seine spätere Restaurantfachmannausbildung aufbauende Hochschulausbildung zum Betriebswirt geplant war. Der Kläger hat den für seine Behauptung nötigen Beweis nicht erbracht.

Es fehlt bereits an einem in sich widerspruchsfreien Vorbringen des Klägers selbst. Weil es bzgl. der Frage, welches Berufsziel im Unfallzeitpunkt konkret angestrebt war, um subjektive, in der Person des Klägers liegende innere Umstände geht, misst der Senat den Angaben des Klägers ein überragendes Gewicht bei. Zwar hat er im Erörterungstermin vom 26. September 2013 für den Senat noch nachvollziehbar vorgetragen, dass ihn die gastronomische Tätigkeit seiner Eltern nachhaltig geprägt habe und in ihm der Wunsch gewachsen sei, eines Tages vielleicht im Angestelltenverhältnis einen Gastronomiebetrieb oder ein Hotel zu führen. Jedoch hat er des Weiteren angegeben, dass sein Berufsziel festgestanden habe, als er seine Lehre zum Restaurantfachmann begonnen habe. Dass dieses Berufsziel zur Zeit des mit nur 16 Jahren erlittenen Schulwegeunfalls bestanden habe, hatte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dem Berichterstatter gerade nicht geäußert. Hierzu passt sein weiteres Vorbringen im Erörterungstermin, bis kurz vor dem Abitur noch nicht definitiv gewusst zu haben, in welche Richtung es beruflich gehen solle. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der Kläger im Erörterungstermin angegeben, dass im Zeitpunkt des Unfalls klar gewesen sei, dass er weiter im Gastronomiegewerbe würde arbeiten wollen; ob er auch Hotelmanager werden wolle oder solle, habe er damals nicht gewusst, sondern nur, dass er Abitur machen und studieren würde.

Vor diesem Hintergrund führen auch die vom Kläger vorgelegten Erklärungen, welche mitsamt nur auf von den Zeugen wahrgenommenen Äußerungen des Klägers zu seinen Berufsplänen beruhen, also gerade nicht einer eigenen direkten Anschauung der – kraft Natur der Sache subjektiven – Berufspläne entspringen, nicht zur notwendigen richterlichen Überzeugung, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Schulwegeunfalls am 07. Juli 1978 den konkreten Plan gefasst hatte, zunächst eine Ausbildung zum Restaurantfachmann zu durchlaufen, um dann seinem Berufsziel gemäß Betriebswirtschaftslehre zu studieren, um Hotelmanager zu werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aus den Erklärungen Indizien für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung ergeben, welche aber letztlich nicht für die volle richterliche Überzeugung ausreichen, sondern vernünftige Zweifel gerade nicht ausschließen.

Aus der Erklärung seines Stiefvaters H S vom 15. Oktober 2003 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger mit 14 Jahren genaue Vorstellungen von seiner beruflichen Zukunft gehabt habe. Angaben zur Berufsplanung des Klägers, welche er mit 16 Jahren im Zeitpunkt des Unfalls gehabt haben könnte, lässt sich dieser Erklärung so nicht entnehmen. Auch die vorgelegte Erklärung von G B vom 13. November 2013 gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, welches Berufsziel der Kläger gerade im Zeitpunkt des Unfalls hatte. Sie verweist im Wesentlichen auf ein Gespräch vor ihrer Führerscheinprüfung im März 1978, demzufolge der Kläger bereits damals den Plan gehabt habe, für seine angestrebte Tätigkeit in der gehobenen Gastronomie oder Hotellerie nicht nur eine Ausbildung, sondern auch ein Studium zu durchlaufen, wobei ihm die genaue Reihenfolge selbst damals noch nicht ganz klar gewesen sei. Die Erklärung von T V vermag – wie bereits die beiden vorgenannten Erklärungen - angesichts der in sich widerspruchsvollen und mithin unschlüssigen Angaben des Klägers letztlich ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar wird darin ausgeführt, dass der Kläger sich 1978 innerlich schon auf die gehobene Kariere im Management umgestellt habe. Die Erklärung leidet indes auch deshalb an einem Überzeugungsdefizit, weil T V darin das Ende der gemeinsamen Schulzeit auf 1978 datiert, also auf den Zeitpunkt des Unfalls, wohingegen der Schulabschluss mit dem Abitur erst ins Jahre 1980 fiel. Darin wird letztendlich deutlich, dass – angesichts der Länge des zurückliegenden Zeitraums verständlich – im Nachhinein eine genaue Festlegung bzgl. der klägerischen Berufsplanung auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gelingt. Es mag nach alldem dahinstehen, ob der Kläger letztlich erst anlässlich eines im Oktober 1984 erlittenes Verdreh- oder Umknicktraumas des rechten Knies oder schon zuvor wegen der in den Verwaltungsakten dokumentierten, seit dem Unfall vom 07. Juli 1978 andauernden Unfallfolgen an den unteren Extremitäten Abstand von einer körperlich geprägten Tätigkeit im Gastronomiegewerbe Abstand nahm. Es mag auch dahinstehen, ob die Beschäftigung als Kellner zwischen dem Ende der Ausbildung zum Restaurantfachmann und dem Beginn des Betriebswirtschaftsstudiums tatsächlich dagegen spricht, dass der Kläger bereits im Unfallzeitpunkt ein konkretes Berufsziel vor Augen gehabt hatte. Für ein bereits im Unfallzeitpunkt angestrebtes höheres Berufsziel sprechen diese Umstände jedenfalls nicht.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Neuberechnung des JAV überhaupt durch den Vergleich vom 04. Januar 1988 ausgeschlossen ist oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.