Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 21.10.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 S 80.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 5 VwGO, § 114 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 38 Abs 1 VwVfG, § 62 Abs 2 BauO BE, § 63 BauO BE, § 74 BauO BE, § 79 BauO BE, § 5 BauVerfV BE 2006, § 7 Nr 5 BauO BE, § 7 Nr 9c BauO BE |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 45.000,- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juli 2010 gegen die unter Androhung eines Zwangsgeldes verfügte – als Duldungsanordnung bezeichnete - Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 25. Juni 2010 abgelehnt hat, ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, zu beanstanden.
Dass die Nutzung der bisher als Ladengeschäft genehmigten Räumlichkeiten in Berlin-S. P. als Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten wegen formeller Illegalität im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 79 Satz 2 BauOBln erfolge, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluss vom 19. August 2010 – OVG 2 S 55.10 -) damit begründet, dass es sich bei dem Vorhaben des Antragstellers um eine - nicht nach § 62 Abs. 2 BauOBln verfahrensfreie - Nutzungsänderung handele, mit der selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung (§ 63 Abs. 1 und 2 BauOBln) grundsätzlich erst einen Monat nach der - bisher nicht erfolgten - Vorlage der erforderlichen Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BauOBln) bzw. nach der - ebenfalls fehlenden und auch nicht zu erwartenden - Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 BauOBln begonnen werden dürfe. Ob eine baurechtlich relevante Änderung der bisher genehmigten Nutzung als „Ladengeschäft“ vorliege, hänge nicht davon ab, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wettbüros als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen seien. Entscheidend sei im vorliegenden Zusammenhang allein die Möglichkeit, dass die Zulässigkeit der beabsichtigten neuen Nutzung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen sei als die bisher erlaubte Nutzung. Das folge schon daraus, dass die Nutzungsart „Wettbüro“ keinen feststehenden Betriebstyp beschreibe und bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden könne. Ein „Wettbüro" lasse sich in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abhöben und auch gegenüber einer als „Ladengeschäft" genehmigten Einzelhandelsnutzung wesentliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Unterschiede könnten sich beispielsweise aus den voneinander abweichenden Öffnungszeiten, dem Stellplatzerfordernis oder der Gebietsverträglichkeit im Zusammenhang mit dem durch das Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr ergeben. Ob ein „Wettbüro" im Einzelfall den einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sei daher regelmäßig vorab durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.
Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Die Überlegung des Antragstellers, dass § 62 BauOBln gegenüber § 63 BauOBln die „speziellere“ Vorschrift sei, lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauOBln verfahrensfreien Nutzungsänderung gerade verneint hat. Weshalb entgegen der ausführlich begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in der nicht nachvollziehbaren Behauptung, dass für § 62 BauOBln im Geltungsbereich des Baunutzungsplans neben § 63 BauOBln kein Anwendungsbereich mehr bliebe, wenn die Nutzung im vorliegenden Fall nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauOBln verfahrensfrei wäre. Rechtlich ohne erkennbare Relevanz ist ferner der Vortrag des Antragstellers, eine „Sachbearbeiterin im Bauaufsichtsamt des Bezirksamts“ habe dem Hauptmieter der streitgegenständlichen Räumlichkeiten im März 2008 mitgeteilt, dass die aktuelle Nutzung als „Wettbüro“ zulässig sei und keine weiteren Genehmigungserfordernisse bestünden, die – damals angedachte - Nutzung als Spielothek hingegegen nicht genehmigungsfähig sei. Da es sich bei der behaupteten Mitteilung einer Behördenmitarbeiterin schon mangels Schriftform weder um einen Vorbescheid nach § 74 Abs. 1 BauOBln noch etwa um eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG handeln würde, bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, hierauf einzugehen.
Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 114 VwGO ermessensfehlerhaft ist. Auf die Frage, ob der Antragsgegner das „Wettbüro“ zu Recht als „Sonderform der Spielhalle“ angesehen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; denn entscheidend ist der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten als „Wettbüro“ im Hinblick auf die dargestellten bauplanungsrechtlichen Zweifelsfragen jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist und sich der Antragsteller auf ein überwiegendes Nutzungsinteresse schon deshalb nicht berufen kann, weil er die bauplanungsrechtliche Prüfung von vornherein dadurch verhindert hat, dass er der Bauaufsichtsbehörde bisher keine prüffähige Beschreibung seines Vorhabens vorgelegt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzungsänderung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ausgegangen werden. Dass das streitgegenständliche Grundstück nach dem Baunutzungsplan 1958/60 im einem gemischten Gebiet liegt, in dem nach § 7 Nr. 9 Buchst. c der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (BO 58) „Vergnügungsstätten“ zulässig sind, ersetzt nicht die Prüfung, ob die Nutzung als Wettbüro nach der vom Antragsgegner zutreffend herangezogenen Bestimmung des § 7 Nr. 5 BO 58 der Bestimmung des betreffenden Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entspricht und keine Nachteile oder Belästigungen verursachen kann, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind. In einem gemischten Gebiet kann gerade auch eine Veränderung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe zu einer Beeinträchtigung des Gebietscharakters führen. Vorhaben, die an sich ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sind, können deshalb im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie in einer Situation verwirklicht werden sollen, in der sie städtebaulich nicht (mehr) verträglich sind und die Umgebung sie nicht (mehr) aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309, 316 f.). Ob dies in Bezug auf die vom Antragsteller aufgenommene Nutzung wegen der in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Wettbüros und Spielhallen der Fall ist, kann ohne eine prüffähige Beschreibung des Vorhabens (vgl. § 5 BauVerfVO) sowie eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung aller relevanten tatsächlichen Umstände nicht beurteilt werden.
Ob der in der Beschwerdebegründung beanstandeten Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen wäre, dass es mangels einer zivilrechtlichen Berechtigung des Antragstellers zur Nutzung der Räumlichkeiten bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an der – die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle – betreffenden Empfehlung in Nr. 9.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525). Da die Fläche der streitgegenständlichen Räumlichkeiten ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Hauptmietvertrages insgesamt ca. 289,40 m² beträgt, die Nebenräume (1 Lagerraum, 1 Büro, 2 WC) jedoch abzuziehen sind, geht der Senat von einer für den Ladenraum verbleibenden Nutzfläche von 150 m² aus. Der auf der Grundlage von 600 Euro/qm Nutzfläche errechnete Betrag ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).