Gericht | SG Potsdam 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.11.2012 | |
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Aktenzeichen | S 7 KR 340/12 ER | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 193 VVG |
Für die Frage, ob die Krankenversicherungspflicht von Alg-II-Beziehern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a ausgeschlossen ist, weil unmittelbar vor dem Alg-II-Bezug eine gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht bestanden hatte, ist im Sinne des § 5 Abs. 5a SGB V nicht Voraussetzung, dass der Alg-II-Bezieher unmittelbar zuvor auch zum Kreis der versicherungsfreien Personen gehört haben muss.
Der Antrag wird abgelehnt
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der geschiedene, alleinlebende und am … geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsteller zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Der Antragsteller bezieht seit dem 01. März 2012 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Ausweislich der Entlassungsurkunde vom 09. Dezember 2012 befand sich der Antragsteller bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland. Eine private Krankenversicherung bestand zu diesem Zeitpunkt und im Zeitraum danach nicht. Eine Mitgliedschaft bei der Deutscher Ring Krankenversicherung endete wegen ausbleibender Beitragszahlungen am 04. Dezember 2007.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2012 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aufnahme als Mitglied in der Pflichtversicherung. Unter Hinweis auf eine unmittelbar vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II bestehendes privates Krankenversicherungsverhältnis lehnte die Antragsgegnerin die Aufnahme mit Schreiben vom 054. Juli 2012 ab, wogegen der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2012 Widerspruch einlegte. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit schriftlichem Antrag beim Sozialgericht Potsdam vom 28. August 2012 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt der Antragsteller sein Interesse weiter. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Umstand, dass er unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II am 01. März 2012 nicht privat krankenversichert gewesen sei.
Er beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren,
und ihm unverzüglich eine Krankenversicherungskarte auszuhändigen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist zur Begründung auf die Regelung des § Abs. 5 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und meint, dass der Antragsteller verpflichtet gewesen sei, ein privates Krankenversicherungsverhältnis einzugehen. Er müsse sich daher so behandeln lassen, als habe ein solches bestanden.
Wege der weiteren Einzelheiten des Falles wird auf die Gerichtsakten und die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – sofern es sich, wie hier, bei dieser nicht um eine Anfechtungssache im Sinne des § 86 b Abs. 1 SGG handelt – auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Dabei bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar. Als Anordnungsgrund verlangt das Gesetz für die Sicherungsanordnung eine Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG) und für die Regelungsanordnung die Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es muss ein gewichtiges Interesse des Antragstellers vorliegen, aufgrund dessen es ihm nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere desjenigen aus Art. 19 Abs. 4 GG, Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14; Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803, 806; Kammerbeschluss vom 27.05.1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217, 218). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 b Rn. 31).
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In solchen Fällen sind die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, gehalten, die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675; Kammerbeschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - NZS 2004, 527, 528). Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479, 480). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675; Kammerbeschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365, 366; Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803, 806 f.). Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
In diesem Sinne ist schon zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Die Feststellung, den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptverfahrens als Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zu führen, ist ohnehin nicht möglich – und auch nicht beantrag. Eine solche Verpflichtung nämlich ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nicht nötig. Mit einer solchen Anordnung würde jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem Erlass der einstweiligen Anordnung und dem Abschluss des Klageverfahrens die Hauptsache vorweggenommen, weil insoweit eine Statusfeststellung ausgesprochen würde, die sich bei einem eventuellen Misserfolg der Klage im Verfahren zur Hauptsache nicht mehr rückgängig machen ließe. Dies gilt auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG (s.o.), weil der Antragsteller derzeit im Krankheitsfalle vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Leistungsstreitigkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen kann und muss (vgl. hierzu LSG Berlin vom 28.6.2002 - L 9 B 67/02 KR ER, NZS 2002, 672) .
Ob der Antragsteller hier, indem er allgemein die Verpflichtung des Antraggegners zur Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt, dem solchermaßen verstandenen Anforderungen an einen Anordnungsgrund genügt, kann in indes dahingestellt bleiben, weil er jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a Halbsatz 1 SGB V. Danach sind Personen in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden.
Diese Voraussetzungen sind an sich erfüllt: Der Antragsteller steht im Leistungsbezug nach dem SGB II und ist als alleinlebend auch nicht familienversichert. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind ebenfalls nicht erfüllt.
Allerdings greift hier die Ausschlussnorm des § 5 Abs. 5a SGB V. Danach ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Zu diesem Personenkreis gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V u.a. auch Beamte.
Unmittelbar vor dem Leistungsbeginn am 01. März 2012 war der Antragsteller weder gesetzlich nicht privat krankenversichert. Bis zum 31. Dezember 2011 war er als Beamter beihilfeberechtigt. Eine private Krankenversicherung, die den Anforderungen des § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entsprochen hätte, war bereits zum 04. Dezember 2007 gekündigt worden. Inwieweit hier die Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages zum Basistarif nach § 193 VVG zur Fiktion einer privaten Krankenversicherung führt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2012 – L 16 KR 134/12 B) ist wegen der Sonderstellung von Beihilfeberechtigten, wie sie in § 193 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VVG zum Ausdruck kommt, zumindest zweifelhaft.
Letztlich kommt es hierauf nicht an, da der Antragsteller in jedem Fall zum Versichertenkreis der Privatversicherten im Sinn des § 6 Abs. 1 und 2 SGB V zählt und hierdurch nach dem gesetzlichen Konzept auch nachträglich nicht dem Versichertenkreis der Pflichtversicherten zugewiesen werden kann.
Entgegen der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.12.2010, L 1 KR 368/10 B ER, L 1 KR 370/10 B PKH; Urteil vom 11.03.2011, L 1 KR 326/10) und des SG Berlins (Urteil vom 13.09.2010, S 166 KR 527/10) bezieht sich das Merkmal der Unmittelbarkeit des § 5 Abs. 5 a SGB V nicht auf den Status, dem in § 5 Absatz 5 SGB V oder dem in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personenkreis anzugehören. Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) an, wonach es für die Zugehörigkeit zum Kreis der versicherungsfreien Personen nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ankommt, sondern der Status des Arbeitslosengeld II-Beziehers maßgeblich ist, den er durch seine letzte berufliche Tätigkeit erworben hat. Gehört er danach zu dem nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zugewiesenem Personenkreis bleibt er der Sphäre der privaten Krankenversicherung (PKV) zugewiesen, solange sich sein Status - etwa durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - nicht verändert hat. Das LSG Nordrhein-Westfalen führt in seiner Entscheidung vom 30.April 2012 hierzu aus:
„Eine andere Auslegung würde dem Grundsatz widersprechen, das Risiken dem System zuzuordnen sind, dem sie zuvor aufgrund ihrer verrichteten Tätigkeit zugeordnet waren und nicht berücksichtigen, dass die Regelung des § 5 Abs. 5a SGB V einer regelmäßigeren Lastenverteilung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung dienen soll. Auch ein vor seinem Arbeitslosengeld II- Bezug zuletzt hauptberuflich Selbständiger fällt dementsprechend auch dann unter die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 5a 2. Alternative, wenn er zuletzt keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. im Einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 23.08.2010 - L 16 KR 329/10 B ER). Auch (…) geht der Senat weiterhin davon aus, dass die Formulierung in § 5 Abs. 5a 2. Alternative SGB V nicht zwingend voraussetzt, dass die selbständige Tätigkeit noch unmittelbar vor dem Arbeitslosengeld II-Bezug ausgeübt worden sein muss, weil durch den Wechsel vom Imperfekt ("versichert war") zum Präsens (gehört) deutlich wird, dass es nur auf die generelle Zugehörigkeit zum Kreis der maßgeblichen Personen ankommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats, aaO).“
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugung an.
Aus der Systematik innerhalb des Absatzes und dem Normzweck lässt sich auch unter Hinweis auf § 5 Nr. 13 SGB V, wonach diese Norm auf die zuletzt bestehende Versicherungsart abstellt, und nicht auf den Zustand unmittelbar zuvor, nichts anderes herleiten (so aber LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.03.2011 – L 1 KR 326/10, zitiert nach juris.). Gesetzessystematisch lässt sich nicht herleiten, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit in § 5 Abs. 5a SGB V zwingend auch auf die Zugehörigkeit des in § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 2 SGB V genannten Personenkreis beziehen muss, weil dies einen völlig anderer Anknüpfungspunkt darstellt als die tatsächlich bestehende Versicherungsart. Dies wird auch gestützt von der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 a SGB V (BT-Drucksache 16/3100, Seite 94). Danach sind in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen solche Personen, die nicht zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sind, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, der seinem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist. Indes soll dies insbesondere nicht für Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie für beruflich selbständige Berufstätige gelten; diese würden der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Der Gesetzgeber wollte also erkennbar die Versicherungslast auf private wie gesetzliche Versicherer verteilen und hat hierzu als Bezugspunkt eine zuvor geltende grundsätzliche Zuteilung in den einen oder anderen Versicherungskreis gewählt, die sich aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Selbstständiger oder Beamter) ergibt. Dieser Normzweck wäre vollständig unterlaufen, wenn diese Zuordnung schon dadurch aufgehoben werden kann, dass der Leistungsbezug nach dem SGB II zeitlich nicht unmittelbar nach der für die Zuordnung in den jeweiligen Versicherungskreis maßgeblichen Tätigkeit erfolgt, weil es im Belieben des Leistungsempfängers stünde, welchem Versicherungskreis er angehören will, indem er den Leistungsbezug nach dem SGB II hinauszögert. So stellt sich hier die Frage, wieso der Antragsteller nicht bereits zum 01. Januar 2012 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung gestellt hat. Hätte er dies getan, wäre die Ausschlussvorschrift auch nach anderer Ansicht ohne weiteres anwendbar.
Auch eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V liegt nicht vor, weil der Antragsteller zuletzt nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert war. Anzuknüpfen ist diesbezüglich allerdings nicht an den Zustand, der zeitlich unmittelbar vor dem Bezug nach Leistungen des SGB II bestanden hat, sondern an die zuletzt bestehende Krankenversicherung, auch wenn diese nicht unmittelbar der nunmehr fraglichen Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorausging. (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.12.2011 – B 12 KR 13/10 R, zitiert nach juris.).
Der Antragsteller ist damit auf den Abschluss einer vom Grundsicherungsträger nach § 26 SGB II bezuschussten privaten Krankenversicherung zum Basistarif nach § 193 Abs. 3 VVG zu verweisen, oder aber auf Hilfen bei Krankheit nach § 48 Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), die nach § 21 SGB XII für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nicht ausgeschlossen sind.
Nach alledem besteht zur Überzeugung der Kammer seit Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II am 01. März 2012 keine Versicherungspflicht des Antragstellers in der GKV, so dass der Antragsgegner weder zu Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu verpflichten war, noch, wie ebenfalls beantragt, zur Herausgabe einer Versicherungskarte, so dass der Antrag insgesamt abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.