Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 12.07.2017 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 B 5.16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 32 Abs 1 AufenthG, § 32 Abs 4 AufenthG |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2016 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am … 1999 geborene und seitdem in der Türkei lebende türkische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs zu ihrem seit 2004 in der Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Vater. Nachdem sich die nicht miteinander verheirateten Eltern der Klägerin noch 1999 getrennt hatten, wuchs diese in der Familie ihres Vaters auf, während ihre Mutter einen anderen Mann heiratete und eine Familie gründete. Der Vater der Klägerin heiratete Anfang 2004 eine deutsche Staatsangehörige und zog noch im gleichen Jahr zu dieser in die Bundesrepublik Deutschland nach, erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und im September 2013 eine Niederlassungserlaubnis. Aus dieser Ehe sind drei 2004, 2007 und 2010 geborene Kinder hervorgegangen, die sämtlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Durch Urteil vom 27. August 2012 übertrug das Landgericht in Develi (Türkei) als Familiengericht die elterliche Gewalt über die Klägerin von ihrer Mutter auf ihren antragstellenden Vater. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, dass die Klägerin seit ihrer Geburt in der Türkei durch die Familie ihres Vaters betreut worden sei, dass ihr Vater sie in das Ausland mitnehmen möchte und dass ihre Mutter der Klage zugestimmt habe. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass ein Zeuge vernommen wurde. Eine persönliche Anhörung der (damals dreizehnjährigen) Klägerin lässt sich dem Urteil nicht entnehmen und hat unstreitig nicht stattgefunden.
Am 30. Oktober 2014 beantragte die (seinerzeit fünfzehnjährige) Klägerin in Begleitung ihres Onkels bei der Deutschen Botschaft in Ankara die streitgegenständliche Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Vater. Als Ergebnis einer am selben Tage erfolgten Befragung ist festgehalten, dass die Klägerin bei ihrer Großmutter väterlicherseits lebe, dass zu ihrer Mutter, die in der gleichen Stadt lebe, nur an Feiertagen Kontakt bestehe, dass ihr Vater sie 2012 und 2014 für ca. 3 Wochen besucht habe, sie mit ihm jeden Tag telefonieren würde, und auch mit ihrer Stiefmutter, die sie nur einmal im Jahr 2012 gesehen habe, als diese in der Türkei ihren Urlaub verbracht habe. Ab und zu schicke ihr Vater Unterhalt, 100-300 €. Als Grund ihres Visumbegehrens wurde angegeben, dass ihre Großmutter alt sei und sie nicht mehr betreuen könne. Über deutsche Sprachkenntnisse verfüge die Klägerin nicht.
Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums mit der Begründung verweigert hatte, die Sorgerechtsübertragung sei nicht anerkennungsfähig, weil die Klägerin nicht angehört worden sei, lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara die Erteilung des Visums mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 mit entsprechender Begründung ab und führte ergänzend aus, Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 4 AufenthG seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Auf ihre am 2. Januar 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 1. Dezember 2014 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Kindernachzugs zu ihrem Vater zu erteilen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt: Die Klägerin könne die Erteilung des Visums zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, der gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG gegenüber § 20 AuslG 1990 vorrangig sei. Die gesetzliche Altersgrenze von 16 Jahren sei zum maßgebenden Zeitpunkt in der Visumantragstellung gewahrt gewesen. Der Vater der Klägerin sei auch seit der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin durchgehend im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er sei auch der allein personensorgeberechtigte Elternteil. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts von ihrer Mutter auf ihren Vater durch die Entscheidung des türkischen Gerichts vom 27. August 2012 sei anzuerkennen. Nach den im formalen Rang eines Bundesgesetzes stehenden einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen könne die Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar seien. Danach liege ein Verstoß gegen den deutschen ordre public unter anderem dann vor, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne (verfahrensrechtlicher ordre public). Das Sorgerechtsverfahren sei unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, seines Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen könne. Das erfordere jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung und bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. Dass die Klägerin vor diesem Hintergrund nach dem deutschen Recht im Sorgerechtsverfahren anzuhören gewesen wäre, führe aufgrund der besonderen Fallgestaltung vorliegend allerdings noch nicht automatisch zur Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public. Das türkische Gericht habe seine in der dortigen Verhandlung durch entsprechende Angaben der Eltern und Zeugenaussagen gewonnene Überzeugung zur Grundlage der Entscheidung gemacht, dass die Klägerin von Geburt an zeitlebens in der Obhut ihres Vaters und dessen Familie gestanden habe. Zu ihrer Mutter, die ihrerseits eine neue Familie mit einem anderen Mann gegründet habe, bestehe lediglich ein sporadischer Kontakt. Hiervon ausgehend habe sich das Gericht ersichtlich davon leiten lassen, mit der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater lediglich eine faktisch seit Geburt der Klägerin bestehende Betreuungssituation rechtlich nunmehr nachzuvollziehen. Wäre es nach Maßstäben des deutschen Rechts dennoch angezeigt gewesen, die offensichtlich vor Ort anwesende Klägerin persönlich zu hören, so könne die Erwägung, bei dieser eindeutigen Sachlage die persönliche Einvernahme des minderjährigen Kindes für entbehrlich zu erachten, nicht als schlechterdings rechtsstaatswidrig und damit als Verstoß gegen den ordre public angesehen werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, seien sowohl im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze als auch der gerichtlichen Entscheidung erfüllt gewesen.
Zur Begründung ihrer durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der ordre public stehe der Anerkennung der türkischen Sorgerechtsübertragung entgegen. Das türkische Gericht habe das Sorgerecht nur drei Tage nach Antragstellung auf den Vater übertragen, ohne die damals fast vierzehnjährige Klägerin anzuhören. Es sei nichts ersichtlich, das darauf hindeute, dass die Anhörung der Klägerin oder ein funktionales Äquivalent ausnahmsweise entbehrlich gewesen wären. Dass die Klägerin seit 1999 von ihrer Großmutter väterlicherseits betreut worden sei, rechtfertige eine solche Annahme nicht. Denn die Klägerin sei in der Nähe ihrer Mutter aufgewachsen und habe zu ihr Kontakt gehabt. Ihr Vater sei bereits 2004 in das Bundesgebiet gezogen. Es habe somit bei der Sorgerechtsübertragung im Jahr 2012 jedenfalls seit acht Jahren eine Betreuung der Klägerin in der Türkei in der Nähe ihrer Mutter und in großer Entfernung zu ihrem Vater bestanden. Durch die Sorgerechtsübertragung mit dem Zweck des Nachzugs zu ihren Vater sei die Voraussetzung für eine völlig neue Lebenssituation für die Klägerin geschaffen worden. Eine Anhörung der Klägerin sei unerlässlich gewesen, weil diese Entscheidung erkennbar nicht nur den Wechsel der Bezugspersonen im täglichen Leben, sondern auch das Ende des einfach möglichen Kontakts zu ihrer Mutter bedeutet habe. Der Umstand, dass die Eltern der Klägerin die Übertragung des Sorgerechts einvernehmlich herbeigeführt hätten, rechtfertige keine Ausnahme von dem Anhörungserfordernis, das der Wahrung der eigenen (Grund-)Rechte des Kindes diene.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter anderem vor: An die türkische Sorgerechtsentscheidung dürften keine höheren Anforderungen gestellt werden, als es das deutsche Verfahrensrecht in Familiensachen vorsehe. Gehe es, wie hier, um eine Entscheidung vor Vollendung des 14. Lebensjahres, komme es darauf an, ob Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung seien oder ob eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt sei. Dabei sei stets nur die Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Sorge der maßgebliche Anknüpfungspunkt, nicht aber aus der Ausübung des Sorgerechts resultierende Folgeentscheidungen. Zweck der Regelung sei es, zu erfahren, in welchem Umfang sich die elterlichen Konflikte auf das Kind auswirken würden. Kenne das Kind dagegen den Elternteil nicht oder habe es ihn unstreitig seit mehreren Jahren nicht gesehen, sei eine Anhörung des Kindes bei der Entscheidung über die Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil nicht erforderlich. Eine derart weitreichende, gleichartige Entfremdung der Klägerin von dem einen Elternteil liege vor. Auch das türkische Gericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, lediglich die formale Angleichung der rechtlichen Grundlagen an das seit Geburt der Klägerin durch ihren Vater faktisch ausgeübte Sorgerecht vorzunehmen. Hierfür sprächen die Umstände des Verfahrensablaufs als auch dessen Kürze. Die Anreise der Klägerin zum Gericht sei gemeinsam im Pkw des Vaters erfolgt, wohingegen die Mutter mit einer Tante der Klägerin erschienen sei. Versuche des Richters, eine gemeinschaftliche Anhörung und Kontaktaufnahme herbeizuführen, seien von der sorgeberechtigten Mutter sowie der Tante und der Großmutter mütterlicherseits abgewehrt worden, was zu dem vorgenannten Eindruck einer Rechtsangleichung habe führen müssen. Auch das deutsche Kindschaftsrecht messe dem übereinstimmenden Elternwillen eine wesentliche und für das Kindeswohl indizielle Bedeutung zu. So treffe § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB eine Widerspruchsregelung auch bei der vollständigen Übertragung des Sorgerechts der allein sorgeberechtigten Mutter auf den anderen Elternteil. Von einer bloßen Rechtsangleichung habe das Gericht auch aufgrund des Vorlebens der Klägerin ausgehen müssen. Nach türkischem Recht habe die elterliche Sorge allein bei der Mutter gelegen. Gleichwohl habe zwischen den Eltern die Übereinkunft bestanden, dass sämtliche die Klägerin betreffenden Angelegenheiten vom Vater zu regeln seien und sie bei ihm aufwachsen solle. Der Aufbau einer Mutter-Kind-Beziehung sei von der Mutter der Klägerin abgelehnt worden und zu keinem Zeitpunkt entstanden. Da für ein erneutes Sorgerechtsverfahren in der Türkei kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, sei die Klägerin im Berufungsverfahren persönlich anzuhören. Die Sorgerechtsentscheidung sei auch in materieller-rechtlicher Hinsicht vertretbar und nachvollziehbar. Das Kindeswohl habe ihr nicht entgegengestanden. Die Angleichung der rechtlichen Gegebenheiten an die gelebte Wirklichkeit habe dem Kontinuitätsgrundsatz entsprochen, dem Förderungsprinzip sowie den Bindungen der Klägerin zur Familie ihres Vaters. Berücksichtigungsfähige Bindungen im Sinne von § 1626 Abs. 3 BGB hätten weder zu ihrer Mutter noch zu ihren Stiefgeschwistern mütterlicherseits bestanden. Es habe lediglich an Feiertagen sporadisch Kontakte gegeben. Die Sorgerechtsentscheidung habe auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gestanden, denn ein solches Begehren sei erst 2 Jahre später verfolgt worden. Vorsorglich werde geltend gemacht, dass ein Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG in Betracht komme. Die Großmutter der Klägerin sei durch eine Arthrose des Kniegelenks nunmehr selbst pflegebedürftig und könne den Interessen der Klägerin nicht länger gerecht werden. Die Großmutter werde nunmehr durch den Onkel der Klägerin gepflegt, der ebenfalls drei Kinder und beengte Räumlichkeiten habe. Ähnliches gelte für andere Verwandten väterlicherseits in der Gegend.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Auswärtigen Amtes sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Visumvorgang und Ausländerakte des Vaters der Klägerin) ergänzend Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater zu erteilen. Der angefochtene Versagungsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 1. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil diese das von ihr begehrte nationale Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG nicht beanspruchen kann.
Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen.
Die am ... März 1999 geborene Klägerin erfüllt zwar die Altersvoraussetzung, weil sie im Zeitpunkt der Visumantragstellung am 30. Oktober 2014, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 –, juris Rn. 16), das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Auch ist der Vater der Klägerin seit September 2013 Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Er ist jedoch nicht für die Klägerin allein sorgeberechtigt. Denn die Übertragung des bis dahin nach türkischem Recht unstreitig allein der Mutter der Klägerin zustehenden Sorgerechts auf ihren Vater durch das Urteil des Landgerichts in Develi vom 27. August 2012 kann aus Rechtsgründen nicht anerkannt werden.
Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die Anerkennung ausländischer Urteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO richtet. Für die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen enthält § 108 Abs. 1 i.V.m. § 109 FamFG allerdings eine Sonderregelung, die die Grundnorm des § 328 ZPO auch im Verwaltungsprozess verdrängt. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG ist für die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Gerichte kein besonderes Verfahren vor deutschen Gerichten oder Behörden vorgesehen, sondern es gilt der Grundsatz der Inzidentanerkennung. Nach § 97 Abs. 1 FamFG gehen allerdings Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des FamFG vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 14/12 –, Rz. 16, juris, m.w.N.).
Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl 2009 II S. 602) - Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) - ist mangels Ratifizierung des Übereinkommens durch die Türkei hier nicht anwendbar. Daher kommen im vorliegenden Fall als gemäß § 97 Abs. 1 FamFG vorrangig anzuwendende völkerrechtliche Vereinbarungen nur das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) und das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 (BGBl 1990 II S. 220) - Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) - in Betracht. Es spricht einiges dafür, dass sich die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung als Vorfrage für den Kindernachzug vorrangig nach dem auf jeden Fall anwendbaren Haager Minderjährigenschutzabkommen bestimmt. Denn dieses Vertragswerk regelt die behördliche Zuständigkeit und das anzuwendende Recht zum Schutz von Minderjährigen ganz allgemein, während das Europäische Sorgerechtsübereinkommen spezifische, zwischenstaatlich koordinierte Interventionsregelungen bei gestörten Sorgerechtsverhältnissen enthält. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn keines der beiden Übereinkommen enthält eine abschließende Regelung für die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen; insbesondere schließt Art. 19 ESÜ die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte nicht aus, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 14/12 –, Rz. 17, juris, m.w.N.). Auch führen die jeweiligen Reglungen, die die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen betreffen, hier zu identischen Ergebnissen.
Das Minderjährigenschutzabkommen findet auf Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben, Anwendung (vgl. Art. 12, 13 MSA). Gemäß Art. 7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen. Ein förmliches Anerkennungsverfahren sieht das Abkommen nicht vor. Als Grenze der gegenseitigen Anerkennung enthält Art. 16 MSA nur den Vorbehalt, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in den Vertragsstaaten unbeachtet bleiben dürfen, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist – ordre public – (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 14/12 –, Rz. 18, juris, m.w.N.). Vergleichbare Vorschriften enthalten Art. 7 ESÜ (Anerkennung in einem Vertragsstaat ergangener Sorgerechtsentscheidungen) und Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ. Danach können Anerkennung und Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2010 – OVG 12 B 21.09 –, Rz. 20; Senatsurteil vom 10. Mai 2012 – OVG 11 B 29.10 –).
Abzustellen ist dabei nicht auf Art. 6 EGBGB, sondern auf den anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er die zur Anerkennung stehende Entscheidung getroffen - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte. Die ausländische Entscheidung ist nicht auf ihre Rechtmäßigkeit am Maßstab des ausländischen Rechts zu überprüfen (Verbot der révision au fond). Bei der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen liegt in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den ordre public erst dann vor, wenn die Hinnahme der Entscheidung wegen ihres Inhalts im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist (materiellrechtlicher ordre public). Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der Prüfung. Jede Regelung des Sorgerechts wirkt sich auf das Wohl des Kindes aus und muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den ordre public kann sich auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public). Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert daher auch eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert. Das Sorgerechtsverfahren ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, seines Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann. Das erfordert jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung und bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 14/12 –, Rz. 19, juris, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben steht der verfahrensrechtliche ordre public der Anerkennung des Urteils des Landgerichts in Develi vom 27. August 2012 entgegen.
Die Klägerin ist in dem türkischen Sorgerechtsübertragungsverfahren unstreitig nicht persönlich angehört worden. Auch ist ihr nicht in gleichwertiger Weise Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob eine solche persönliche Anhörung im türkischen Verfahrensrecht vorgesehen ist, ob eine Ablehnung des Sorgerechtsübertragungsantrags unter Berücksichtigung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten traditionellen türkischen Rollenverständnisses ernstlich zu erwarten gewesen wäre, und ob, wie die Klägerin dies vorträgt, Versuche des türkischen Richters, eine gemeinschaftliche Anhörung herbeizuführen, von der sorgeberechtigten Mutter sowie der Tante und der Großmutter mütterlicherseits abgewehrt worden sind. Denn der verfahrensrechtliche ordre public dient der Wahrung des Kindeswohls und damit höchstpersönlicher Rechte der Klägerin.
Entgegen der Auffassung der Klägerin werden auch keine höheren Anforderungen gestellt, als es das deutsche Verfahrensrecht in Familiensachen vorsieht. Denn danach ist ein unter 14 Jahre altes Kind gemäß § 159 Abs. 2 FamFG dann persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, so dass in allen Verfahren betreffend das Sorgerecht regelmäßig eine Anhörung auch des unter 14 Jahre alten Kindes erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, Rn. 44, juris). Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die Anhörung verzichtet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2017 – OVG 11 N 30.17 –, Rn. 7, juris, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 05. Oktober 2016 – XII ZB 280/15 –, Rn. 46, juris). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Der Hinweis der Klägerin auf § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB verfängt nicht, weil diese Norm lediglich materiell-rechtliche Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung regelt, es vorliegend aber um die Einhaltung der Verfahrensanforderungen geht.
Die mittlerweile volljährige Klägerin kann auch nicht durch eine nachträgliche Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung deren Anerkennung in Deutschland erreichen. Eine Sorgerechtsentscheidung, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das den ordre public verletzt, kann vielmehr nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanerkennung ist geboten, weil im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen elementare Wertvorstellungen der deutschen Rechtsordnung mögliches kollidierendes Verfassungsrecht (hier: Art. 6 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen ist. Damit ist keine vollständige Prüfung des Kindeswohls gefordert, sondern allein als Grenze der Nichtanerkennung die Gefährdung des Kindeswohls zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 11/12 –, Rn. 23, juris).
Im vorliegenden Fall sind keine Gesichtspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls der Klägerin ersichtlich, und zwar weder zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats. Welcher dieser Zeitpunkte insoweit maßgeblich ist, kann daher offenbleiben.
Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich nicht unter dem vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkt, dass die Klägerin zeitlebens in der Obhut ihres Vaters und dessen Familie gestanden habe, während ihre Mutter anderweitig geheiratet und eine Familie gegründet habe, so dass mit der Übertragung des Sorgerechts auf ihren Vater lediglich eine faktisch seit ihrer Geburt bestehende Betreuungssituation rechtlich nunmehr nachvollzogen worden wäre.
Als der Vater der Klägerin, nachdem er Anfang 2004 seinerseits eine andere Frau als die Mutter der Klägerin geheiratet hatte, Mitte 2004 die Türkei verließ und zu seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland nachzog, war die Klägerin erst fünf Jahre alt. Die folgende Zeit – dies waren bis zur Sorgerechtsübertragung bereits acht Jahre – lebte sie bei ihrer Großmutter väterlicherseits und damit von ihrem weiterhin in der Bundesrepublik befindlichen leiblichen Vater getrennt. Auch wenn der Kontakt zu ihrem Vater durch regelmäßige Telefonate und Urlaubs- oder Besuchsaufenthalte seinerseits über den gesamten Zeitraum aufrecht erhalten wurde, kann schon aufgrund der räumlichen Entfernung nicht davon ausgegangen werden, dass zu diesem ein faktisches Betreuungsverhältnis bestanden hätte, das nunmehr rechtlich nachvollzogen worden wäre, denn tatsächlich befand sich die Klägerin in der Obhut ihrer Großmutter. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ohne die vermeintliche „Rechtsangleichung“ das Kindeswohl der Klägerin gefährdet gewesen sein sollte, obgleich ihr Vater den bis dahin bestehenden Zustand über viele Jahre offenbar für tolerabel hielt.
Überdies diente die Sorgerechtsübertragung nach der Begründung des türkischen Urteils ausdrücklich dazu, die Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Das hätte bedeutet, sie aus ihrem angestammten Umfeld herauszulösen, in dem sie aufgewachsen und sozialisiert worden ist, und sie in ein für sie fremdes Land zu schicken, dessen Verhältnisse ihr aus eigenem Erleben nicht bekannt sind und dessen Sprache sie nicht spricht. Schon dieser erhebliche Lebenseinschnitt, der mit der Sorgerechtsübertragung beabsichtigt war, machte es unabdingbar, der Klägerin selbst in adäquater Weise Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.
Des Weiteren wäre der Nachzug der Klägerin zu ihrem Vater damit verbunden gewesen, dass die Klägerin in der Bundesrepublik auf eine bestehende Familie ihres Vaters getroffen wäre, das Kennenlernen ihrer Stiefmutter sowie ihrer Stiefgeschwister aber, soweit überhaupt, offenbar noch im Anfangsstadium verhaftet war. Nicht anders kann das Berufungsvorbringen der Klägerin verstanden werden, zuletzt sei auch eine schrittweise Annäherung zu der deutschen Stiefmutter und den deutschen Stiefgeschwistern erfolgt. Dass die Klägerin eine Integration in die von ihrem Vater neu gegründete Familie gewollt hätte, soll keinesfalls negiert werden, kann aber auch nicht unterstellt werden. Auch insoweit wäre der Klägerin im Sorgerechtsverfahren Gelegenheit zu geben gewesen, ihrem höchstpersönlichen Willen Ausdruck zu verleihen. Hinzu kommt, dass die mit der Sorgerechtsübertragung bezweckte Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland den bis dahin bestehenden Kontakt zu ihrer Mutter, mag er auch nur sporadisch an Feiertagen bestanden haben, schon aufgrund der erheblichen räumlichen Entfernung deutlich erschwert hätte.
Dass die Nichtanerkennung der Sorgerechtsübertragung das Kindeswohl der Klägerin gefährdet, lässt sich auch nicht damit begründen, dass ihre Großmutter aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sei, sie zu betreuen. Bei Antragstellung, als die Klägerin noch unter 16 Jahre alt war, wurde nur angegeben, die Großmutter sei alt und könne sie nicht mehr betreuen. Insoweit fehlt es an jeglicher Substantiierung. Zwar hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 8. August 2016 dann näher ausgeführt, ihre Großmutter sei durch eine Arthrose des Kniegelenks nunmehr selbst pflegebedürftig, werde durch den Onkel der Klägerin gepflegt und könne den Interessen der Kläger nicht länger gerecht werden. Näher substantiiert oder gar belegt sind aber auch diese Angaben nicht. Hiervon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass altersbedingte Beeinträchtigungen der Betreuungsmöglichkeiten durch die Großmutter absehbar waren und dass auf der anderen Seite die Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin mit deren zunehmendem Alter geringer geworden sein dürfte.
Aus den eben genannten Umständen folgt gleichzeitig, dass eine besondere Härte, die einen Kindernachzug nach § 32 Abs. 4 AufenthG rechtfertigen könnte, weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Die Norm dient der Sicherstellung des Kindeswohls (§ 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), für dessen Gefährdung aber keine Gesichtspunkte ersichtlich sind.
Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin sowohl bei Vollendung des 16. Lebensjahres als auch im jetzigen Zeitpunkt erfüllt sind, kann nach alledem dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.